Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.08.1986, Az.: BVerwG 1 B 127.86
Bestimmung des aufenthaltsrechtlichen Schutzes eines Verlöbnisses mit einem deutschen Staatsangehörigen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.08.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 127.86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 17082
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 21.05.1986 - AZ: 1 S 3389/85
Rechtsgrundlage
- § 7 Abs. 2 S. 2 AuslG
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 22. August 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. Mai 1986 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde muß erfolglos bleiben.
Die Rechtssache hat nicht die ihr von dem Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits klargestellt, daß und unter welchen Voraussetzungen nach der Ehescheidung der Aufenthalt eines Ausländers beendet werden darf, der ihm lediglich wegen seiner Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen ermöglicht worden ist (Beschluß vom 11. Januar 1983 - BVerwG 1 B 143.82 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 42). Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht in grundsätzlicher Übereinstimmung mit der des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 15. August 1984 - 2 BvR 965/84 -; vom 21. Juli 1986 - 2 BvR 411/86 -). Es ist nicht zweifelhaft, daß die danach maßgebenden Regeln nicht nur bei Entscheidungen über die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AuslG, sondern auch bei Entscheidungen über die nachträgliche Befristung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund des § 7 Abs. 4 AuslG im Rahmen der zu dieser Vorschrift entwickelten Grundsätze (BVerwGE 65, 174) gelten. Auch das hat der beschließende Senat wiederholt ausgesprochen (Beschlüsse vom 1. November 1985 - BVerwG 1 B 125.85 -; vom 10. März 1986 - BVerwG 1 B 37.86 -). Welche Bedeutung bei der Entscheidung über die nachträgliche Befristung der Aufenthaltserlaubnis dem Umstand zukommt, daß der Ausländer sich nach der Ehescheidung mit einer deutschen Staatsangehörigen verlobt hat, läßt sich ebenfalls aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres beantworten und bedarf folglich keiner revisionsgerichtlichen Klärung. Der beschließende Senat hat sich wiederholt mit der Frage des aufenthaltsrechtlichen Schutzes eines Verlöbnisses mit einem deutschen Staatsangehörigen befaßt, und zwar auch für die Fälle, in denen der Zeitpunkt der Eheschließung aus einem Grunde völlig ungewiß ist, der nicht in die Sphäre der Verlobten fällt (Beschluß vom 2. Oktober 1984 - BVerwG 1 B 114.84 - InfAuslR 1985, 130 mit weiteren Nachweisen; vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 16. Mai 1979 - 1 BvR 442/79 -). Kann danach einem Ausländer in der Regel trotz seines Verlöbnisses mit einer deutschen Staatsangehörigen ein weiterer Aufenthalt verwehrt werden, wenn der Zeitpunkt der geplanten Eheschließung völlig ungewiß ist, braucht die Ausländerbehörde unter solchen Umständen grundsätzlich auch nicht des Verlöbnisses wegen von einer im übrigen gerechtfertigten Befristung einer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis des Ausländers abzusehen. Das versteht sich von selbst und erfordert keine Klarstellung in einem Revisionsverfahren. Daß ein Revisionsverfahren in vorliegender Sache sonst zu Erkenntnissen führen könnte, die über die Ergebnisse der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinausgehen, zeigt die Beschwerde nicht auf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Meyer
Dr. Diefenbach