Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.08.1986, Az.: BVerwG 6 B 35/86
Zulassung einer Revision
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.08.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 35/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 16900
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Neustadt - 20.01.1986 - AZ: 9 K 386/85
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 21. August 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Ernst
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 20. Januar 1986 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil ist aufzuheben und die Revision zuzulassen, weil die Rechtssache wegen der von der Beschwerde bezeichneten Frage grundsätzliche Bedeutung hat, ob ein nach dem 30. Juni 1983 gestellter neuer Anerkennungsantrag eines Kriegsdienstverweigerers ohne neues Vorbringen zulässig ist, wenn der nach altem Recht gestellte Antrag rechtskräftig abgewiesen worden ist.
Rechtsmittelbelehrung
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Robert-Stolz-Straße 20, 6730 Neustadt, schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen.