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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.08.1986, Az.: BVerwG 5 B 33.86

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Hilfe zum Lebensunterhalt

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.08.1986
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 33.86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 17977
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 31.12.1985 - AZ.: VGH Nr. 12 B 84 A.2752

Fundstellen

  • FEVS 36, 309 - 318
  • NVwZ 1987, 890
  • ZfS 1987, 114-115
  • ZfSH/SGB 1987, 260

Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 5. August 1986
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink und Rotter
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Dezember 1985 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die die Klägerin aus drei Gründen geltend macht.

2

1.

Entgegen ihrer Ansicht ist schon vom Sachverhalt her, wie er sich aus dem Berufungsurteil und dem Akteninhalt, auf den das Berufungsgericht zur Ergänzung verwiesen hat, ergibt, zu der Frage, "ob - unter Durchbrechung des Grundsatzes, daß Verwaltungsakte seitens der zuständigen Behörde zu erlassen sind - eine Überleitungsanzeige eines an sich nicht zuständigen Trägers mit Wirkung für den zuständigen Träger erlassen werden kann", eine höchstrichterliche Entscheidung nicht zu erwarten, durch die die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gewahrt oder das Recht in bedeutsamer Weise fortentwickelt wird. Die Beklagte hat den Sozialhilfefall als örtlich und sachlich zuständiger Träger der Sozialhilfe im Sinne des Art. 8 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1976 (BayGVBl. S. 455) vorläufig geregelt (regeln müssen), also nicht als unzuständiger Träger der Sozialhilfe Hilfe nur tatsächlich gewährt, wovon der Verwaltungsgerichtshof ausgegangen zu sein scheint. Damit war sie der Träger der Sozialhilfe, der nach § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG berechtigt war, im Interesse der Wahrung des Nachrangs der Sozialhilfe gleichzeitig alles das rechtzeitig zu tun, was dem Ersatz aufgewendeter öffentlicher Mittel dienen konnte.

3

2.

Im genannten Sinne ist ferner nicht durch höchstrichterliche Entscheidung zu klären, "ob die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welche Überlegungen hinsichtlich familiärer Belange im Rahmen von § 91 Abs. 3 BSHG anzustellen sind, auch auf die Überleitung eines Anspruchs aus § 528 BGB gem. § 90 BSHG anzuwenden sind"; denn § 91 BSHG enthält eine auf die Überleitung bürgerlich-rechtlicher Unterhaltsansprüche beschränkte Sonderregelung, die sich möglicherweise sogar nur auf die gesetzliche, nicht aber auf die vertraglich begründete Unterhaltspflicht bezieht (vgl. zu letzterem den Beschluß vom 13. Oktober 1982 - BVerwG 5 B 61.82 - <Kleinere Schriften des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, Heft 69, S. 98). Der Rückgewähranspruch aus § 528 BGB ist vom Bestehen einer bürgerlichrechtlichen Unterhaltspflicht unabhängig. Selbst wenn der Beschenkte (zufällig) zum Kreis der nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltspflichtigen gehört, dann hat die unter Umständen bestehende Verpflichtung zur Herausgabe des Geschenks (oder zur Ersatzleistung nach Satz 2 des § 528 Abs. 1 BGB) ihren Grund nicht in der Unterhaltsverpflichtung.

4

3.

Schließlich hat die Rechtssache nicht aus dem Grunde grundsätzliche Bedeutung, daß klärungsbedürftig wäre, "inwieweit sich zum einen die Ermessensausübung aus dem Verwaltungsakt selbst ergeben muß und unter welchen Umständen zum anderen ein ausgeübtes Ermessen für den Bürger noch erkennbar ist". Aus § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X ergibt sich, daß die nach § 35 Abs. 1 SGB X mitzuteilenden Gründe, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, auch nachträglich mitgeteilt werden können. Die Begründung einer Ermessensentscheidung ist hiervon nicht ausgenommen. Mit ihrem Schreiben vom 8. Februar 1983 hat die Beklagte gegenüber der Klägerin unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß sie die erforderliche Begründung einer Ermessensentscheidung nachträglich gibt. Damit, daß das Berufungsgericht angenommen hat, die Beklagte habe eine Ermessensausübung auch ausreichend begründet - wobei es unterstellt hat, es habe überhaupt eine Ermessensentscheidung in Frage gestanden -, hat es nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entschieden (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Mit Angriffen gegen diese Würdigung könnte die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht begründet werden.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.