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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.07.1986, Az.: BVerwG 4 B 144.86

Möbelmarkt als Verbrauchermarkt im Sinne des § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO); Nichtigkeit eines Bebauungsplans wegen der Beschränkung auf den Möbeleinzelhandel; Festsetzung eines Sondergebiets ; Differenzierung der Nutzungsarten bei der Festsetzung von Sondergebieten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.07.1986
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 144.86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 12714
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Kassel - 01.11.1982 - AZ: II/1 E 4912/81
VGH Hessen - 28.05.1986 - AZ: III OE 176/82

Fundstellen

  • BRS 46, 52 - 54
  • DOKBev A 1986, 377-378
  • DÖV 1987, 600
  • Gew. Arch 1987, 67
  • NVwZ 1987, 50-51 (Volltext mit amtl. LS)
  • UPR 1987, 35-36
  • ZfBR 1986, 243-244

Verfahrensgegenstand

Verbrauchermarkt

Amtlicher Leitsatz

Zur Festsetzung eines Sondergebiets für Möbeleinzelhandel und zur Ausschlußwirkung dieser Festsetzung für sonstigen Einzelhandel (Verbrauchermärkte ohne Sortimentsbeschränkung)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juli 1986
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter, Dr. Niehues und Dr. Gaentzsch
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Mai 1986 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 33.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Beschwerdeschrift enthält keinen Grund, der gemäß § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO die Zulassung der Revision rechtfertigt.

2

Die Rechtssache hat nicht die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung. Die Entscheidung in einem künftigen Revisionsverfahren hinge nicht von der in der Beschwerdeschrift als grundsätzlich bezeichneten Frage ab, ob ein Möbelmarkt zu den Verbrauchermärkten im Sinne des § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung vom 26. November 1968 - BauNVO 1968 - (BGBl. I S. 1237) gehört. Das Grundstück der Klägerin liegt nämlich in einem Gebiet, das in dem unter Geltung der BauNVO 1968 zustande gekommenen Bebauungsplan als Sondergebiet "Einkauf - Möbel" festgesetzt ist. Das Berufungsgericht hat die Festsetzung dahin ausgelegt, daß in ihr "nicht lediglich eine gebietsbezogene Schwerpunktbezeichnung zu sehen ist, die möbelfremde Warenangebote zuließe", sondern daß sie "andere, hier möbelfremde Nutzungen und Warenangebote unterbindet" (UA S. 13). Daran wäre der Senat auch in einem Revisionsverfahren gebunden (§§ 137 Abs. 1, 173 VwGO, 562 ZPO). Daraus ergibt sich, daß die von der Klägerin angegriffene Auflage Nr. 70, die eine Festlegung des Warensortiments auf Möbel und - unter flächenmäßiger Begrenzung - auf ähnliche Artikel (Stereo, Fernsehen, Heimtextilien, Lampen, Gardinen, Teppiche, Tapeten, Glaswaren usw.) enthält, ihre rechtliche Grundlage in dem Bebauungsplan findet und daß eine Ausdehnung des Warenangebots auf Lebensmittel der Festsetzung des Bebauungsplans widersprechen würde (§ 30 BBauG).

3

Ob ein Möbelmarkt ein Verbrauchermarkt im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 ist, ist danach unerheblich. Es spricht zwar vieles dafür, daß auch ein Möbelmarkt, zumal wenn er über Möbel hinaus auch andere Artikel der Wohnungs- und Haushaltseinrichtung führt, ein Verbrauchermarkt im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 ist und, wenn er der übergemeindlichen Versorgung dienen soll, nach dieser Vorschrift nur in Kerngebieten und in für eine derartige Nutzung festgesetzten Sondergebieten zulässig ist. Merkmale wie aggressive Preispolitik, Tendenz zum Verkauf größerer Mengen, Angebot auch von Lebensmitteln usw. sind keine begrifflichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Verbrauchermarktes, sondern Beschreibung von Erscheinungsformen großflächiger Einzelhandelsbetriebe, deren Auswirkungen häufig städtebauliche Bedeutung gewinnen.

4

Aber selbst wenn ein Möbelmarkt kein Verbrauchermarkt im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 wäre, hätte das nicht die von der Beschwerde angenommene Folge, daß dann die im Bebauungsplan festgesetzte Beschränkung auf den Möbeleinzelhandel nichtig und Einzelhandel uneingeschränkt zulässig wäre. Eine - von der Beschwerde angenommene - Nichtigkeit der Beschränkung würde die Gültigkeit des Bebauungsplans für den Bereich des festgesetzten Sondergebiets überhaupt in Frage stellen. Der Senat sieht jedoch weder im Bundesbaugesetz noch in der BauNVO 1968 ein rechtliches Hindernis dafür, ein Sondergebiet der hier in Rede stehenden Art festzusetzen, wenn dies zur Ordnung der städtebaulichen Entwicklung erforderlich ist (§ 1 Abs. 1 BBauG 1960, § 1 Abs. 1 und 3 BBauG 1977/1979). Eine solche Festsetzung war nach § 11 BauNVO 1968 im Rahmen sowohl des Abs. 2 wie auch des Abs. 3 zulässig (zur zulässigen Differenzierung der Nutzungsarten bei der Festsetzung von Sondergebieten vgl. auch Beschluß des Senats vom 7. September 1984 - BVerwG 4 N 3.84 - Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 6); Abs. 3 kam in Betracht, wenn das Sondergebiet für über gemeindliche Verbrauchermärkte mit Sortimentsbeschränkungen festgesetzt werden sollte. § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 bot nicht die einzige Möglichkeit, auf die Nutzungsart Einzelhandel bezogene Sondergebiete festzusetzen, schloß also weder die Festsetzung anderer als für übergemeindliche Verbrauchermärkte bestimmter Sondergebiete des Einzelhandels noch die Beschränkung des Warenangebots aus.

5

Die Entscheidung des Berufungsgerichts weicht nicht von der Entscheidung des Senats vom 29. September 1978 - BVerwG 4 C 30.76 - (BRS Bd. 33 Nr. 11 = Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 16) ab. Mit der Festsetzung eines Sondergebiets für den Möbeieinzelhandel ist ein Festsetzungsgehalt gewollt, der sich keinem der in den §§ 2 ff. BauNVO 1968 geregelten Gebietstypen zuordnen läßt; denn in allen anderen Baugebieten, in denen Möbeleinzelhandelsbetriebe zulässig sind, sind daneben auch andere Arten von Nutzungen zulässig. Eine Beschränkung auf den Möbeleinzelhandel für ein ganzes Baugebiet ließ sich nur mit der Festsetzung eines Sondergebiets erreichen; dies war die Absicht des Ortsgesetzgebers, und darin liegt im Sinne des § 11 Abs. 1 BauNVO 1968 der wesentliche Unterschied des festgesetzten Sondergebiets zu anderen Baugebieten. Die Beschwerde mißversteht insoweit die Ausführungen des Berufungsgerichts.

6

Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auch nicht auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler unzureichender Sachverhaltsaufklärung. Das Berufungsgericht hat den Bebauungsplan, "zwei Hefter Aufstellungsunterlagen" und den Flächennutzungsplan beigezogen. Sie waren Gegenstand der Beratung. Das Berufungsgericht hat für einen die Gültigkeit des Bebauungsplans berührenden Fehler keinen Anhaltspunkt gesehen, und auch der beschließende Senat sieht - unter Einbeziehung des Vertrags in der Beschwerdeschrift - einen solchen nicht. Das Berufungsgericht war aufgrund des § 86 Abs. 1 VwGO nicht gehalten, mangels konkreter Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit des Plans von sich aus in eine Suche nach Fehlern in der Vor- und Entstehungsgeschichte des Bebauungsplans einzutreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1979 - BVerwG 4 C 7.77 -, Buchholz 406.11 § 10 BBauG Nr. 10).

7

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 33.000 DM festgesetzt,

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Dr. Gaentzsch