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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.07.1986, Az.: BVerwG 7 B 234.85

Fahrtenbuchauflage; Zulässigkeit; Einmaliger Verkehrsverstoß; Rotlichtverstoß

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.07.1986
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 234.85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 12584
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 05.10.1984 - AZ: 3 A 147/84
OVG Niedersachsen - 10.10.1985 - AZ: 12 OVG A 204/84

Fundstellen

  • BayVBl 1986, 665-666
  • DokBer A 1986, 307-308
  • MDR 1987, 284-285 (Kurzinformation)
  • NJW 1987, 143 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1987, 274
  • NVwZ 1987, 132 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Zur Zulässigkeit einer Fahrtenbuchauflage bei einmaligem Verkehrsverstoß im Anschluß an die ständige Rechtsprechung (hier: Rotlichtverstoß).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Juli 1986
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Klamroth und Willberg
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 10. Oktober 1985 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen die Auflage, gemäß § 31 a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO - sechs Monate lang ein Fahrtenbuch zu führen. Seine Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision begehrt, kann ebenfalls keinen Erfolg haben.

2

1.

Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

3

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage nach der Berechtigung der Behörde, die Führung des Fahrtenbuchs schon nach einem erstmals festgestellten Verkehrsverstoß - hier Überfahren der Kreuzung bei Rotlicht - aufzuerlegen, hat der Senat bereits beantwortet. Danach kann auch ein einmaliger leichterer Verkehrsverstoß eine derartige Auflage rechtfertigen, wenn sich der Verstoß verkehrsgefährdend auswirken kann; dies ist, wie der Senat weiterhin ausgesprochen hat, beim überfahren einer Rotlicht zeigenden Verkehrsampel regelmäßig der Fall (Urteil vom 20. November 1970 - BVerwG 7 C 56.69 - in Buchholz 442.15 § 7 StVO Nr. 5 = VerkMitt. 1971, 35; Beschluß vom 12. Februar 1980 - BVerwG 7 B 82.79 -). Das Berufungsgericht hat den Rotlichtverstoß, der mit dem Fahrzeug des Klägers begangen worden ist, unter Beachtung dieser Grundsätze als erheblich gewürdigt. Diese Ausführungen betreffen den konkreten Fall. Weitere Fragen rechtsgrundsätzlicher Art ließen sich in einer Revisionsentscheidung nicht klären.

4

Rechtsgrundsätzlich bedeutsam ist auch nicht die Frage, ob die Ermittlung des Kraftfahrzeugführers nur dann unmöglich im Sinne von § 31 a StVZO ist, wenn die Polizei auch die Familienangehörigen des Kraftfahrzeughalters befragt hat, auf die dieser bei seiner polizeilichen Anhörung hingewiesen hat. Das Berufungsgericht hat den bloßen Hinweis des Klägers auf einen "Familienangehörigen" als zu unbestimmt gewürdigt. Für einen solchen Fall, in dem es zudem - wie hier um die Aufklärung einer schnell verjährenden Ordnungswidrigkeit geht, hat der Senat bereits mit Urteil vom 17. Dezember 1982 - BVerwG 7 C 3.80 - (in Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 12) ausgesprochen, daß die Polizei von weiteren Ermittlungen absehen kann, weil sie nur "angemessene" Ermittlungen zu treffen braucht und es ihr nicht zuzumuten ist, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Nachforschungen zu betreiben. Aus dem genannten Urteil des Senats geht hervor, daß dies besonders dann gilt, wenn der Fahrzeughalter - wie hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Kläger - den Fahrzeugführer, obwohl er ihn kennt, unter Hinweis auf sein Aussage- und Zeugnisverweigerungsrecht nicht nennt; denn dann braucht nicht damit gerechnet zu werden, daß die Ermittlungen im Kreis der engeren Familie des Halters, der das gleiche Recht zusteht, zur namentlichen Feststellung des Fahrers führen wird.

5

Ob die Unmöglichkeit der Täterfeststellung im Sinne des § 31 a StVZO die Belehrung des Fahrzeughalters im "Anhörungsbogen" voraussetzt, daß die Fahrtenbuchauflage auch im Fall der Ausübung des Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechts erteilt werden könne, braucht hier nicht geklärt zu werden. Das Berufungsgericht hat das etwaige Fehlen einer solchen Belehrung hier deswegen als unschädlich angesehen, weil der Kläger von Anfang an anwaltlich vertreten und damit rechtskundig beraten worden ist. Diese Auffassung des Berufungsgerichts ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

6

Schließlich hat das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt, daß die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts der Anwendbarkeit des § 31 a StVZO nicht entgegensteht. Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, ist der Halter eines Kraftfahrzeugs, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen worden ist, nicht gehindert, von einem etwaigen Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht in Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren Gebrauch zu machen, er muß dann aber gemäß § 31 a StVZO die Auflage in Kauf nehmen, ein Fahrtenbuch zu führen, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sind. Die damit dem Fahrzeughalter auferlegte Pflicht, gegebenenfalls im Rahmen der Auflage an der Aufklärung von Verkehrsverstößen mitzuwirken, ist als Maßnahme zum Schutz des Rechtsguts der Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr, das auch der Kläger als Fahrzeughalter in Anspruch nimmt, rechtlich nicht zu beanstanden. Das Vorbringen der Beschwerde gibt keinen Anlaß, diese Frage in einem Revisionsverfahren erneut zu beantworten.

7

2.

Der als weiterer Revisionszulassungsgrund (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend gemachte Verfahrensfehler der mangelnden Sachaufklärung liegt nicht vor. Die Beschwerde rügt insoweit die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Verkehrsampel beim Überfahren der Haltelinie "bereits 0,9 Sekunden auf rot geschaltet" gewesen sei. Der Vortrag der Beschwerde, das Berufungsgericht sei "dem im Protokoll der mündlichen Verhandlung festgehaltenen" Beweisantrag des Klägers nicht nachgegangen, greift nicht durch. Das Verhandlungsprotokoll enthält einen derartigen Beweisantrag nicht; einen Antrag auf Berichtigung oder Ergänzung des Protokolls hat der Kläger nicht gestellt. Die Verletzung des § 86 Abs. 2 VwGO scheidet bei dieser Sachlage aus. Ebensowenig ist ein Aufklärungsmangel im Sinne des § 86 Abs. 1 VwGO ersichtlich. Angesichts des Umstandes, daß das Berufungsgericht seine getroffene Feststellung anhand der ihm vorliegenden Fotografie als "eindeutig" bezeichnet hat, fehlt es an jeder Darlegung der Beschwerde, aufgrund welcher Tatsachen sich dem Berufungsgericht eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Klamroth
Willberg