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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.07.1986, Az.: BVerwG 2 WDB 5/86

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.07.1986
Aktenzeichen
BVerwG 2 WDB 5/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 20153
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Disziplinarsache
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund
der Beratung vom 16. Juli 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
ferner Oberstleutnant Prütting,
Oberfeldwebel Töpfer als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde des Soldaten vom 26. März 1986 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Beschwerdeführer gehört als Berufssoldat der Teilstreitkraft Heer an. Vom 1. Oktober 1981 bis 31. März 1986 war er Kompaniefeldwebel der 2./Pipelinepionierbataillon (PplPiBtl) .... Seit Frühjahr 1986 wird er bei der 1./PplPiBtl ... verwendet.

2

Mit Verfügung vom 28. März 1986 leitete der Befehlshaber Territorialkommando Süd gegen ihn ein disziplinargerichtliches Verfahren ein, weil er hinreichend verdächtig schien, seine Dienstpflichten schuldhaft wie folgt verletzt zu haben:

"1.
Am Abend des 08.12.1984 befahl Ihr Kompaniechef, Hauptmann Sch., im Unteroffizierbesprechungsraum der Kompanie im Gebäude 9 des Lagers St. auf dem Truppenübungsplatz D. zunächst in Gegenwart fast aller Unteroffiziere Ihrer Einheit - darunter Sie selbst -, daß am nächsten Tag die gesamte Kompanie an einem Marsch teilzunehmen habe, und wiederholte im weiteren Verlauf des Abends diesen Befehl Ihnen persönlich gegenüber, woraufhin Sie sich mit Worten gegen den Befehl auflehnten, indem Sie sinngemäß äußerten: 'In meinem Alter nehme ich doch an dem Marsch nicht teil', sich umdrehten und den Raum verließen.

2.

Am nächsten Morgen (Sonntag 09.12.1984), als gegen 10.00 Uhr die Kompanie draußen zum Abmarsch angetreten war, erschienen Sie laut pfeifend und im falschen Anzug - entgegen der bestehenden Befehlslage trugen Sie den Pullover - zum Antreten. Daraufhin sagte Hauptmann Sch. sinngemäß zu Ihnen: 'Ich habe gestern befohlen, daß die gesamte Kompanie mitmarschlert. Das gilt auch für Sie!', worauf Sie sinngemäß antworteten: 'Nein, den Befehl möchte ich schriftlich.' Als Hauptmann Sch.. Ihnen erwiderte, daß ein mündlicher Befehl genüge, drehten Sie sich um und entfernten sich."

3

Mit Verfügung vom 4. September 1985 stellte der Befehlshaber Territorialkommando Süd das disziplinargerichtliche Verfahren nach § 95 Abs. 2 WDO ein und verhängte gleichzeitig gegen den Soldaten eine Disziplinabuße von 500 DM mit folgendem Tatvorwurf:

"Er hat sich als Kompaniefeldwebel der 2. PplPiBtl ... während eines Aufenthalts seiner Kompanie auf dem Truppenübungsplatz D. - Lager St. - gegenüber seinem Kompaniechef wie folgt undiszipliniert verhalten.

1.
Als sein Kompaniechef am Abend des 08.12.1984 im Unteroffizierbesprechungsraum der Kompanie durch entsprechenden Befehl bekanntgab, daß die gesamte Kompanie am nächsten Tag an einem Leistungsmarsch teilzunehmen habe, äußerte der Soldat im Beisein der anderen Unteroffiziere mit lauter Stimme sinngemäß: 'In meinem Alter nehme ich doch an dem Marsch nicht teil', wandte sich ab und verließ den Raum.

2.
Als sein Kompaniechef am Morgen des 09.12.1984 den Soldaten vor der angetretenen Kompanie sinngemäß mit den Worten ansprach: 'Ich habe gestern befohlen, daß die gesamte Kompanie mitmarschiert, und das gilt auch für Sie', entgegnete der Soldat: 'Nein, den Befehl möchte ich schriftlich'. Nach der Erwiderung des Kompaniechefs, daß ein mündlicher Befehl genüge, und dessen weiterer Äußerung, er müsse mitmachen oder aber sich vom Truppenarzt von der Teilnahme am Marsch befreien lassen, erklärte der Soldat vor der angetretenen Kompanie erneut, er werde nicht mitmarschieren, während er anschließend beim Truppenarzt seine Befreiung vom Marsch erwirkte."

4

Gegen die Maßregelung legte der Soldat mit Schreiben ohne Datum, das am 10. Oktober 1985 bei seinem Kompaniechef einging, Beschwerde ein und begründete diese wie folgt:

5

Die Disziplinarverfügung sei entgegen § 25 Abs. 1 WDO nicht von seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten erlassen worden. Selbst wenn § 26 Abs. 2 WDO Anwendung fände, sei ihm nicht klar, warum nicht sein Bataillonskommandeur für die Entscheidung über den Disziplinarfall zuständig sei. Es hätten keine Gründe im Sinne des § 26 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 WDO vorgelegen, die eine Verlagerung der Zuständigkeit auf den Befehlshaber Territorialkommando Süd hätten begründen können. Der Sachverhalt sei durch die Vernehmung zahlreicher Zeugen aufgeklärt worden; er habe jedoch keine Gelegenheit erhalten, vom Befehlshaber Territorialkommando Süd angehört zu werden. Entgegen den Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung sei der Vertrauensmann der Unteroffiziere, Hauptfeldwebel S., nicht in dieser Eigenschaft, sondern lediglich als Zeuge gehört worden. Seiner Ansicht nach wäre eine weniger schwerwiegende Disziplinarmaßnahme gegen ihn verhängt worden, wenn diese Umstände berücksichtigt worden wären. Insbesondere hätte der von ihm für zuständig gehaltene Bataillonskommandeur der Entscheidung eine zutreffendere Beurteilung seiner Persönlichkeit im Sinne des § 34 Abs.

6

1 WDO zugrunde gelegt.

7

Der Inspekteur des Heeres wies die Beschwerde mit Bescheid vom 5. Februar 1986 zurück. Zur Begründung führte er aus: Die gegen den Soldaten vom Befehlshaber Territorialkommando Süd verhängte Disziplinarbuße über 500 DM sei weder formell noch dem Grunde nach noch im Hinblick auf Art und Höhe zu beanstanden. Der Befehlshaber Territorialkommando Süd habe zu Recht seine Zuständigkeit für die Verhängung der Disziplinarbuße angenommen. Zur disziplinaren Erledigung des Dienstvergehens sei weder der Kompaniechef des Soldaten noch sein Bataillonskommandeur befugt, die vom Soldaten herangezogene Zuständigkeitsregelung der §§ 25, 26 WDO sei in diesem Fall nicht zu bejahen gewesen. Nach § 95 Abs. 2 Satz 2 WDO habe nur der Befehlshaber Territorialkommando Süd als für den Soldaten zuständige Einleitungsbehörde eine einfache Disziplinarmaßnahme gegen ihn verhängen dürfen. Da die Einleitungsbehörde das mit Verfügung vom 28. März 1985 eingeleitete disziplinargerichtliche Verfahren eingestellt und für das Verhalten des Soldaten, das Gegenstand der Einleitungsverfügung gewesen sei, eine einfache Disziplinarmaßnahme für angemessen gehalten habe, belasse das Gesetz der Einleitungsbehörde, abweichend von der im Regelfall geltenden Zuständigkeit des nächsten oder nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten, die Befugnis, das Dienstvergehen des betroffenen Soldaten mit einer einfachen Disziplinarmaßnahme zu ahnden. Der Befehlshaber Territorialkommando Süd sei nicht verpflichtet gewesen, den Soldaten vor der Verhängung der einfachen Disziplinarmaßnahme abschließend persönlich zu hören. Er habe das Schlußgehör, das dem Soldaten nach § 28 Abs. 5 WDO zustehe, nicht selbst gewähren müssen. Bei der Vernehmung durch den Wehrdisziplinaranwalt am 19. August 1985 habe sich der Soldat ausführlich zu dem ihm vorgeworfenen Dienstvergehen äußern können und dabei abschließend erklärt, nichts weiter zu seiner Entlastung vorbringen zu wollen. Hauptfeldwebel S. sei nicht als Tatzeuge vernommen worden; er habe sich vielmehr in seiner Eigenschaft als Vertrauensmann schriftlich geäußert. Darüber hinaus sei Feldwebel Müller als stellvertretender Vertrauensmann der Unteroffiziere nach Abschluß der Ermittlungen gehört worden.

8

Der Befehlshaber Territorialkommando Süd habe bereits in seiner Einstellungsverfügung vom 4. September 1985 zutreffend das Verhalten des Soldaten insgesamt als Dienstvergehen gewertet und im einzelnen als Verstoß gegen die Dienstpflichten zum Gehorsam nach § 11 Abs. 1 SG, zur Disziplin und zur Achtung der dienstlichen Stellung des Vorgesetzten nach § 17 Abs. 1 SG sowie zu einem dem Dienst gerecht werdenden achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 SG gewürdigt. Auf Grund der Dienststellung und des herausgehobenen Unteroffizierdienstgrades erscheine das Fehlverhalten des Soldaten, für das er als Vorgesetzter bereits nach § 10 Abs. 1 SG einer verschärften disziplinaren Haftung unterliege, in einem besonders ungünstigen Licht. Die Schwere des Dienstvergehens hänge schließlich auch von der strafrechtlichen Bedeutung des festgestellten Handelns ab. Mit dem Verhalten am 8. und 9. Dezember 1984 habe der Soldat den objektiven Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 2 WStG erfüllt. Er habe jedoch nicht vorsätzlich gehandelt, weil ihm ein Tatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 StGB zugute gehalten werden könne. Im Rahmen der Prüfung des § 20 WStG falle dem Soldaten insoweit nur fahrlässiges Handeln zur Last, weil nicht auszuschließen sei, daß er sich nicht als Adressat des Befehls betrachtet habe. Der Soldat habe den Befehlscharakter der ihm wiederholt erteilten Anweisung irrtümlich nicht erkannt. Bei der Höhe der Disziplinarbuße könne das Verhalten, soweit es den Ungehorsam betreffe, zuungunsten des Soldaten nur als leichtfertig, also grob fahrlässig, eingestuft werden. Abgesehen davon habe er gegen seine Pflichten aus § 17 Abs. 1 SG und nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG vorsätzlich verstoßen. Diese Pflichtenverstöße seien mit einer Disziplinarbuße in Höhe von 500 DM nicht zu hart und der wirtschaftlichen Lage des Soldaten angemessen geahndet worden.

9

Gegen diesen Beschwerdebescheid, zu dem ihm die zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung am 20. März 1986 ausgehändigt wurde, hat der Soldat mit Schreiben vom 26. März 1986 am 1. April 1986 weitere Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er vorgebracht: In der Annahme, daß seiner ersten Beschwerde stattgegeben werde, habe er sich damals über den sachlichen Inhalt des Straftenors nicht beschwert.

10

Durch den Vorwurf zu Nr. 1, die Äußerung "in meinem Alter ..." im Beisein der anderen Unteroffiziere getan zu haben, würde der Eindruck erweckt, daß alle Unteroffiziere und andere Anwesende das hätten hören können, obwohl es laut Aussage von Oberleutnant Sc. sowie den Erläuterungen im Beschwerdebescheid ersichtlich sei, daß diese Äußerung nicht während der Unteroffizierbesprechung gefallen und nur von Oberleutnant Sch. gehört worden sei. Warum Oberleutnant Sc. nur den für ihn belastenden Satz gehört habe, wisse er nicht. Vielleicht liege es an der Zeitdifferenz zwischen dem Vorfall am 8. Dezember und der dienstlichen Erklärung vom 21. Dezember 1984. Der katholische Standortpfarrer C., der auch dabei gewesen sei, habe jedenfalls nach eigenem Bekunden nichts Außergewöhnliches gehört und dem Gespräch auch keinen Wert beigemessen, schon gar nicht in der Art, wie sie dann später daraus gemacht worden sei. Im Beschwerdebescheid seien die Vorwürfe gegen ihn, den Soldaten, dann auch noch verdreht worden. Hauptmann Sch. habe ihn nicht gerufen, sondern er, der Soldat, sei unvoreingenommen und in guter Laune zu Hauptmann Sch. an den Tisch gegangen, um wegen eines besonderen Vorkommnisses, das einen Munitionsverlust betroffen habe, den Sachstand zu besprechen. Auf jeden Fall sei er guter Laune und keinesfalls mißgestimmt oder gar empört gewesen. Er habe nur auf die seiner Meinung nach in frotzelnder Weise vorgebrachten Äußerungen seines Kompaniechefs gekontert. Er sei sich jedoch ganz sicher, daß er im Laufe des Gesprächs auf seine kaputten Knie hingewiesen habe. Wie er schon in den Aussagen erwähnt habe, hätten alle Bier getrunken und seine Äußerungen hätten außer den am Tisch sitzenden Offizieren und dem Standortpfarrer niemand hören können. Das Gespräch sei für seine Begriffe in kameradschaftlicher Art und ohne Arg abgelaufen. Wenn Oberleutnant Sc. aussage, daß er, der Soldat, mit lauter, empörter Stimme gesprochen habe, so müsse er nochmals erwähnen, daß seine Stimme von Natur aus um einiges lauter sei als die Stimme des Oberleutnants.

11

Zum zweiten Punkt der Disziplinarverfügung wäre es seiner Dienststellung und seinem Dienstalter gerechter geworden, wenn der Kompaniechef mit ihm ebenso wie mit Oberfeldwebel P. unter vier Augen gesprochen hatte, oder wenn er ihm gar dasselbe Recht wie einem normalen Wehrpflichtigen zugebilligt und gefragt hätte, warum er denn nicht mitmarschieren wolle. So aber käme ihm der Verdacht, daß Hauptmann Sch. bewußt gewartet habe, bis er vor der Kompanie gewesen sei, um ihn anzusprechen. Er sei jedoch ahnungslos gewesen, was auch aus der Aussage von Stabsunteroffizier Bi. hervorgehe, bis ihn der Kompaniechef als erstes nach seinem Gepäck (Rucksack) gefragt habe. Seine Antwort sei naiv und nicht im Sinne einer Befehlsverweigerung oder gar einer Auflehnung aufzufassen gewesen. Erst danach habe er sich zu der Äußerung hinreißen lassen. Im nachhinein entstehe bei ihm immer mehr der Eindruck, als habe der Kompaniechef dies arrangiert, um ihn hereinzulegen. Er habe auch keinen Anlaß gesehen, sich zu entschuldigen, da ja der Kompaniechef selber gesagt hätte: "Entweder Sie marschieren mit, oder Sie lassen sich krankschreiben." Ihm sei bekannt, daß es nicht maßgeblich sei, wie viele Soldaten von dem Vorfall gehört hätten. Der Vollständigkeit halber sei aber gesagt, daß nur die Kompanieführungsgruppe daneben gestanden habe. Sollte damals seine Autorität gelitten haben, so habe er dies in den vergangenen 14 Monaten seit dem Vorfall wieder wettgemacht. Nach so langer Dienstzeit sei es ihm nicht allein um die Summe der Disziplinarbuße, sondern um die Maßnahme selbst zu tun. Die Loyalität einem Kompaniechef gegenüber könne nicht allein darin bestehen, dessen Fehler zu decken, um dann beim ersten eigenen Fehler voll zur Kasse gebeten zu werden.

12

Der Inspekteur des Heeres ist der weiteren Beschwerde entgegengetreten. Er hält sie zwar für zulässig, aber nicht für begründet.

13

Auf den Inhalt des weiteren Schreibens des Beschwerdeführers vom 23. Mai 1986 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Ermittlungsakte des Wehrdisziplinaranwalts beim Truppendienstgericht Mitte für den Bereich des Territorialkommandos Süd wird verwiesen.

14

II

1.

Die weitere Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 38 Satz 1 WDO i.V.m. § 16 Abs. 1 und 4, § 6 WBO; § 38 Nr. 6 i.V.m. Nr. 3 Satz 2 WDO).

15

2.

Die von dem Soldaten gerügten Verfahrensmängel lassen einen Gesetzesverstoß nicht erkennen.

16

a)

Der Inspekteur des Heeres war zur Entscheidung über die Erstbeschwerde zuständig, da der Befehlshaber des Territorialkommandos Süd, der dem Inspekteur des Heeres unterstellt ist, die einfache Disziplinarmaßnahme gegen den Soldaten verhängte. Der Befehlshaber Territorialkommando Süd hatte gegen den Soldaten mit Verfügung vom 28. März 1985 ein disziplinargerichtliches Verfahren eingeleitet und dieses nach weiteren Ermittlungen wieder eingestellt. Der Gegenstand der Einleitungsverfügung wie der Tatvorwurf in der Disziplinarverfügung vom 4. September 1985 betrafen das Fehlverhalten des Soldaten gegenüber seinem Kompaniechef vom 8. und 9. Dezember 1984 auf dem Truppenübungsplatz Daaden. Die Einstellung erfolgte nach § 95 Abs. 2 Satz 1 WDO, weil die Einleitungsbehörde das Verhalten des Soldaten zwar immer noch als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG bewertete, aber die Verhängung einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme nach § 54 WDO nicht für erforderlich hielt. Bei einer solchen Einstellung aus Opportunitätsgründen beläßt das Gesetz ausnahmsweise der Einleitungsbehörde die Befugnis, gegen den Soldaten eine einfache Disziplinarmaßnahme zu verhängen (§ 95 Abs. 2 Satz 2 WDO). Diese Regelung ist prozeßwirtschaftlich, da der Einleitungsbehörde alle Ermittlungsergebnisse und die Einzelheiten des Sachverhalts bekannt sind, währenddessen sich der nächste oder nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte damit erst vertraut machen müßte (vgl. Dau, WDO § 95 RdNr. 12).

17

b)

Die Disziplinarverfügung leidet ferner nicht deshalb an einem Mangel, weil der Soldat nicht vor der Verhängung der einfachen Disziplinarmaßnahme von dem dafür zuständigen Befehlshaber Territorialkommando Süd persönlich gehört wurde. Gemäß § 28 Abs. 5 WDO ist der Soldat vor der Entscheidung über eine gegen ihn zu verhängende Disziplinarmaßnahme zu fragen, ob er etwas zu seiner Entlastung vorzubringen habe. Diese Regelung soll ausschließen, daß ein Soldat gemaßregelt wird, bevor er Gelegenheit zur Rechtfertigung hatte. Die Anhörung des Soldaten brauchte jedoch nicht durch den für die Verhängung zuständigen Disziplinarvorgesetzten persönlich vorgenommen zu werden (vgl. Dau, WDO § 28 RdNr. 42). Dem Soldaten wurde das Schlußgehör im Rahmen einer ausführlichen Vernehmung durch den zuständigen Wehrdisziplinaranwalt vor Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens gewährt. Das Schlußgehör fand in Gegenwart seines Verteidigers statt. Dabei hat der Soldat abschließend erklärt, nichts weiter zu seiner Entlastung vorbringen zu wollen. Weitere Ermittlungen wurden danach bis zur Verhängung der einfachen Disziplinarmaßnahme nicht durchgeführt. Ein Verstoß gegen die genannte Bestimmung ist nicht erkennbar, ganz abgesehen davon, daß er inzwischen geheilt wäre, weil der Soldat im Beschwerdeverfahren Gelegenheit hatte, Äußerungen zur Sache nachzuholen.

18

c)

Auch die Anhörung des Vertrauensmannes weist keinen Mangel auf. Sowohl Hauptfeldwebel S. als auch Feldwebel M. wurden nicht als Zeugen zur Sache vernommen, sondern als Vertrauensmann bzw. stellvertretender Vertrauensmann angehört. Sie haben übereinstimmend bekundet, daß sie zur Sache keine Aussagen hätten machen können.

19

d)

Ein Grund, die Disziplinarverfügung zu Nr. 1 teilweise abzuändern, besteht nicht. Insofern liegt auch kein Mangel vor, der zur Aufhebung der Disziplinarverfügung führen müßte. Der Senat hat zwar festgestellt, daß die dem Soldaten zur Last gelegten Äußerungen vom Abend des 8. Dezember 1984 nicht unmittelbar nach der Bekanntgabe des Befehls durch den Kompaniechef so gegen 18.00 Uhr, sondern erst später, etwa gegen 22.00 Uhr gefallen sind, zu einem Zeitpunkt, als sich der Soldat mit dem Kompaniechef unterhielt und dieser nunmehr den fraglichen Befehl dem Soldaten gegenüber nochmals wiederholte. Wie der Inspekteur des Heeres in seiner Beschwerdeerwiderung zu Recht feststellte, wird dadurch die Klarheit und insbesondere die Schlüssigkeit der Disziplinarverfügung nicht beeinträchtigt. Das dem Soldaten zur Last gelegte pflichtwidrige Verhalten läßt sich aus dem geschilderten Geschehensablauf ohne Schwierigkeit ableiten (§ 33 Abs. 3 Satz 2 WDO). Zu Nr. 1 der Disziplinarverfügung wird dem Soldaten im übrigen nicht vorgeworfen, daß die im Besprechungsraum der Unteroffiziere anwesenden Unteroffiziere seine Bemerkungen verstanden hätten. Vielmehr soll ihm nur zur Last gelegt werden, daß er diese Äußerungen im Beisein der Unteroffiziere getan habe. Ein falscher Eindruck konnte durch die Formulierung dieses Vorwurfs in der Disziplinarverfügung nicht entstehen. Insoweit sind die Einwendungen des Soldaten unbegründet.

20

3.

Der angefochtenen Disziplinarmaßnahme liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Soldat befand sich als Kompaniefeldwebel mit seiner Einheit, der 2./PplPiBtl ..., in D. auf dem Truppenübungsplatz. Für den 9. Dezember 1984 wurde auf dem Dienstplan ein Leistungsmarsch angeordnet, der vom Lager St. aus stattfinden sollte. Außer auf dem Dienstplan wurde dieser Harsch, der gemeinsam mit einer französischen Patenkompanie durchgeführt werden sollte, nochmals zusätzlich von den Teileinheitsführern befohlen. Dabei wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die gesamte Kompanie an dem Harsch teilzunehmen habe. Am Samstag, dem 8. Dezember 1984, gegen 18.00 Uhr, befanden sich im Unteroffizierbesprechungsraum im Gebäude 9 des Lagers St. die meisten Angehörigen des Unteroffizierkorps der Kompanie, um einen Sieg zu feiern. Es wurde Bier getrunken, die Stimmung war ausgelassen. In dieser Situation betrat der Kompaniechef, Hauptmann Sch., der von einer Chefbesprechung kam, den Raum. Er äußerte für alle Anwesenden deutlich vernehmbar sinngemäß: "Morgen nimmt die gesamte Kompanie am Marsch teil," Der Kompaniechef ging davon aus, und der Soldat räumt dies in seiner Vernehmung durch den Wehrdisziplinaranwalt auch ein, daß diese Äußerung für jeden unmißverständlich als Befehl aufzufassen war. Hauptmann Sch. wollte mit seinem Befehl sicherstellen, daß bestimmte Teileinheiten nicht ihrem sonst üblichen Dienst nachgehen sollten. Er wollte erreichen, daß möglichst jeder der Kompanieangehörigen an dem Marsch teilnimmt, da auch bei der beteiligten französischen Patenkompanie alle Dienstgrade verpflichtet waren, mitzumarschieren. Um seinem Befehl gegenüber dem Soldaten und Oberfeldwebel P. noch besonderen Nachdruck zu verleihen, begab sich Hauptmann Schneider kurze Zeit später an deren Tisch und äußerte dort: "Der Befehl zur Teilnahme an dem Marsch gilt selbstverständlich auch für Hauptfeldwebel R. und Oberfeldwebel P.." In seiner Vernehmung durch den Wehrdisziplinaranwalt erklärte Hauptmann Sch. dazu, daß es aus seiner Sicht völlig unmöglich war, den erneuten Befehl als Scherz aufzufassen. Er habe diesen in keinem scherzhaften Ton vorgebracht, sondern gerade das Gegenteil sei der Fall gewesen. Kurz nach 22.00 Uhr saßen Hauptmann Sch., Pfarrer C., Oberleutnant Sc. und Oberfeldwebel He. an einen Tisch und unterhielten sich. Plötzlich erschien der Soldat, um mit Hauptmann Sch. etwas zu besprechen. Der Inhalt dieses Gesprächs war für die Anwesenden zunächst nicht vernehmbar. Aus dem Gespräch entwickelte sich jedoch ein Wortwechsel, in dem Hauptmann Sch. laut vernehmbar und mit bestimmten Ton zum Soldaten sagte: "Du marschierst auch mit!" Der Soldat drehte sich danach spontan um, eilte zur Tür und äußerte mit empörter und lauter Stimme zu Hauptmann Sch. gerichtet: "Ich marschiere nicht mit. In meinem Alter nehme ich doch an dem Marsch nicht mehr teil." Oberleutnant Sc. merkte dem Soldaten dabei an, daß dieser aufgebracht und verärgert reagierte. Der Soldat verließ daraufhin den Raum und kehrte an diesem Abend dorthin nicht mehr zurück. Am nächsten Morgen, dem 9. Dezember 1984, traten die Marschteilnehmer im befohlenen Anzug gegen 9.50 Uhr an. Nach der Meldung an den stellvertretenden Bataillonskommandeur sollte losmarschiert werden. Kurz vor der Meldung kam der Soldat pfeifend aus dem Unterkunftsgebäude, er hatte kein Marschgepäck bei sich. Hauptmann Sch. sagte zu dem Soldaten: "Gestern habe ich befohlen, daß die gesamte Kompanie mitzumarschieren hat. Das gilt auch für Sie." Darauf erwiderte der Soldat: "Nein, diesen Befehl möchte ich schriftlich." Nachdem ihm Hauptmann Sch. nun erklärte, daß ein mündlicher Befehl genüge, drehte sich der Soldat um und entfernte sich in Richtung Unterkunftsgebäude. Hauptmann Sch. rief ihm nach: "Herr Hauptfeldwebel R., entweder Sie marschieren mit oder Sie gehen zum Arzt und lassen sich krankschreiben." Der Soldat äußerte daraufhin: "Nein, ich marschiere nicht mit." Er entfernte sich, ohne sich abzumelden, nunmehr endgültig in Richtung Unterkunftsgebäude. Diesen Vorfall konnten Angehörige der Kompanie wahrnehmen. Er war auch in den nächsten Tagen Gesprächsstoff bei Mannschaftsdienstgraden in der Kompanie. Der Soldat ist seit dem 31. Januar 1979 von der Teilnahme an Sport befreit. Eine entsprechende ärztliche Mitteilung vom 1. September 1980 wurde in die Personalakte des Soldaten aufgenommen. Am 24. Mai 1984 wurde der Soldat auf Empfehlung des Truppenarztes vom Heben und Tragen schwerer Lasten, Arbeiten in fixierter Vorhaltung, Kampfsport und statischen Wirbelsäulenbelastungen befreit. Hierüber wurde jedoch kein San-Formblatt 415 angelegt. Am 13. Februar 1985, nach den Vorfall in D., wurde der Soldat mit San-Formblatt 415 (nach einer ambulanten Untersuchung) von Laufübungen, der Teilnahme an Märschen und vom Sprungtraining befreit. Der Kompaniechef hatte das Kommando über die Einheit ca. fünf Monate vor dem Vorfall übernommen. Unter seinem Kommando wurde vorher noch kein Leistungsmarsch durchgeführt. Ihm war bis zu diesem Vorfall auf dem Truppenübungsplatz nicht bekannt, daß der Soldat von der Teilnahme an Marschen befreit war.

21

4.

Dieser Sachverhalt ist wie folgt rechtlich zu würdigen: Durch den Dienstplan war für den 9. Dezember 1984 für alle Angehörigen der 2./PplPiBtl ... ein Leistungsmarsch angeordnet. Diese Anordnung war ein Befehl, also eine Anweisung zu einem bestimmten Verhalten, die ein militärischer Vorgesetzter einem Untergebenen schriftlich, mündlich oder in anderer Weise, allgemein oder für den Einzelfall mit dem Anspruch auf Gehorsam erteilte (§ 2 Nr. 2 WStG; BVerwG Urteil vom 17. April 1975 - 2 WD 36/74). In diesem Sinne war sowohl die Anberaumung des Leistungsmarsches auf dem Dienstplan als auch die Anweisung des Kompaniechefs am 8. Dezember 1984 im Unteroffizierbesprechungsraum an alle in diesem Raum anwesenden Unteroffiziere, daß am 9. Dezember 1984 die gesamte Kompanie am Marsch teilzunehmen hatte, ebenso wie später die Äußerung gegenüber dem Soldaten und dem Oberfeldwebel P. und schließlich die Aufforderung im Gespräch mit dem Soldaten gegen 22.00 Uhr, ein Befehl bzw. die Wiederholung des Befehls gegenüber den im Unteroffizierraum anwesenden Unteroffizieren und insbesondere gegenüber dem Soldaten.

22

Auch die Anweisung des Kompaniechefs gegenüber dem Soldaten am 9. Dezember 1984 vormittags, kurz vor Beginn des Marsches: "Herr Hauptfeldwebel R., entweder Sie marschieren mit oder Sie gehen zum Arzt und lassen sich krankschreiben" war die Wiederholung des Befehls zur Teilnahme am Marsch, allerdings mit dem Zusatz, andernfalls sich krankschreiben zu lassen. Dieser Befehl und seine Wiederholungen waren rechtmäßig und verbindlich, wie der Soldat selbst in seiner Vernehmung durch den Wehrdisziplinaranwalt im Rahmen der disziplinaren Vorermittlungen eingeräumt hat. Der Befehl und seine Wiederholungen waren rechtmäßig, da sie von dem Ortlich und sachlich zuständigen Vorgesetzten des Soldaten im Rahmen der dienstlichen Befugnisse und unter Beachtung der Rechtsordnung erteilt worden waren. Der Soldat war als Kompaniefeldwebel seinem Kompaniechef unmittelbar unterstellt (§ 1 Abs. 1 Vorgesetztenverordnung). Der Befehl und die Wiederholungen waren auch für den Soldaten verbindlich, denn sie verletzten insbesondere nicht die Menschenrechte und waren zu dienstlichen Zwecken erteilt. An der Verbindlichkeit des Befehls ändert sich selbst dann nichts, wenn der Kompaniechef im übrigen aus Unkenntnis über die gesundheitliche Beeinträchtigung des Soldaten und seiner tatsächlichen ärztlichen Befreiung von der Teilnahme an Märschen etwa gegen Dienstvorschriften verstoßen haben sollte. Insoweit wäre der Befehl möglicherweise rechtswidrig (§ 10 Abs. 4 SG). Er mußte dennoch befolgt werden; denn auch rechtswidrige Befehle, die lediglich gegen Dienstvorschriften verstoßen, haben die Vermutung der Verbindlichkeit für sich und müssen grundsätzlich befolgt werden. Nach § 11 Abs. 1 SG mußte der Soldat den Befehl nach besten Kräften ausführen.

23

War der Soldat, wie er sich in seiner Vernehmung durch den Wehrdisziplinaranwalt und in seinem Beschwerdevorbringen wiederholt eingelassen hat, der Auffassung, daß er nicht Adressat der Befehle war oder daß die Wiederholung des Marschbefehls am Abend des 8. Dezember 1984 nicht ernst gemeint war, weil es sich bei diesem Gespräch nur um eine sogenannte Frotzelei durch seinen Kompaniechef gehandelt habe, so war er doch mindestens zu einer ernsthaften und im Ton korrekten Gegenvorstellung verpflichtet. Nach seiner Einlassung ging der Soldat davon aus, daß er als Kompaniefeldwebel an dem Marsch nicht teilzunehmen brauchte, da er, der bisher üblichen Praxis folgend, ausnahmslos für die Versorgung der Kompanie während des Marsches verantwortlich gewesen war. Daß er diesmal für die Aufgabe nicht vorgesehen war, erfuhr er tatsächlich erst am anderen Morgen. Außerdem ging der Soldat davon aus, daß sein Kompaniechef von seinen gesundheitlichen Beschwerden und der ärztlichen Befreiung von der Teilnahme an Märschen wußte. Nach der unwiderlegbaren Aussage des Hauptmanns Sch. waren diesem jedoch die gesundheitlichen Einschränkungen des Soldaten nicht bekannt. Er hatte das Kommando erst einige Monate vorher übernommen und mit der Kompanie noch keinen Leistungsmarsch durchgeführt. Als Hauptmann Sch. am Abend des 8. Dezember 1984 die Unteroffiziere und den Soldaten im besonderen wiederholt auf die Verpflichtung zur Teilnahme an dem Harsch hinwies, mußte der Soldat, ein erfahrener und altgedienter Kompaniefeldwebel, spätestens erkennen, daß der Kompaniechef von der bisherigen Übung abweichen wollte. Ihm mußte zu diesem Zeitpunkt klar werden, daß sich in bezug auf ihn der befehlende Vorgesetzte im Irrtum über die tatsächlichen Umstände befand und bei Kenntnis der wahren Sachlage den Befehl gegenüber dem Soldaten höchstwahrscheinlich nicht erteilt haben würde. Der Soldat war deshalb nicht nur in seinem eigenen Interesse zu einer sachlichen Gegenvorstellung verpflichtet (vgl. Scherer, SG 5. Aufl. § 11 RdNrn. 4 und 7). Der Soldat hat zu keinem Zeitpunkt weder am 8. noch am 9. Dezember 1984 eine Gegenvorstellung erhoben. Seine Einlassung, er habe die Befehle aus den dargestellten Gründen nicht ernstgenommen und er sei nicht Adressat des Befehls gewesen, ist deshalb nicht schlüssig und kann nur als nicht überzeugende nachträgliche Rechtfertigung seines Verhaltens eingestuft werden. Daß er den Befehl seines Kompaniechefs am 8. Dezember 1984 ernst genommen hat, ergibt sich aus seiner Einlassung, wonach ihn besonders geärgert habe, daß der Kompaniechef - im Gegensatz zu Oberfeldwebel P. - in seinem Fall offensichtlich unter allen Umständen auf seiner Teilnahme am Marsch bestand. Eine Verletzung der Pflicht zum Gehorsam nach § 11 Abs. 1 SG durch den Soldaten ist in dem Vorfall vom 8. Dezember 1984 nach Meinung des Senats gleichwohl nicht zu erkennen, da der Soldat nur ankündigte, den Befehl nicht ausführen zu wollen, zu diesem Zeitpunkt also noch nicht bekannt war, ob er am anderen Tag tatsächlich mitmarschieren würde. Anders ist das Verhalten des Soldaten am Vormittag des 9. Dezember 1984 zu beurteilen. Hierdurch hat der Soldat seine Pflicht zum Gehorsam nach § 11 Abs. 1 SG verletzt. Auf den wiederholten Befehl, mitzumarschieren oder zum Arzt zu gehen und sich krankschreiben zu lassen, erklärte der Soldat zum Schluß: "Nein, ich marschiere nicht mit." Er entfernte sich und begab sich, ohne sich abzumelden, ins Unterkunftsgebäude. An dem Leistungsmarsch nahm er tatsächlich nicht teil. Damit hatte der Soldat seine Gehorsamspflicht verletzt. Daran ändert nichts, daß der Soldat nachher vom Truppenarzt aus gesundheitlichen Gründen für marschuntüchtig erklärt wurde. Er brauchte sich eigentlich gar nicht beim Truppenarzt vorzustellen, da er schon seit 1979 von der Teilnahme an Märschen befreit war. Er mußte den Umständen nach nur eine Gegenvorstellung erheben. Wenn er dennoch annahm, er müßte nunmehr den Truppenarzt etwas bestätigen lassen, was schon seit geraumer Zeit feststand, so war er verpflichtet, sich mit dem Hinweis abzumelden, daß er sich nunmehr zum Truppenarzt begebe. Durch die Widerworte gegen den Befehl des Kompaniechefs vom 8. Dezember 1984, die er im Beisein der meisten Unteroffiziere und Vorgesetzten der Kompanie in lautem Ton vortrug, und mit seinem Verhalten am Morgen des 9. Dezember 1984 versetzte er Unteroffiziere und Mannschaftsdienstgrade in großes Erstaunen. Die provozierende Äußerung des Soldaten, er wolle den erteilten Befehl schriftlich haben, erweckte bei den angetretenen Soldaten den Eindruck, daß er den ihm vom Kompaniechef erteilten Befehl nicht befolgen oder ihm zumindest Widerstand entgegensetzen wollte. Dadurch hat der Soldat sowohl am 8. als auch am 9. Dezember 1984 je seine Pflicht zur Disziplin und zur Achtung der dienstlichen Stellung des Vorgesetzten nach § 17 Abs. 1 SG sowie je seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verletzt.

24

Der Soldat hat die Pflichten nach § 11 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 Satz 1 SG schuldhaft verletzt. Er hat mit Wissen und Wollen gehandelt und deshalb vorsätzlich gegen seine Pflichten verstoßen. Ihm stehen keine Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgründe zur Seite.

25

Mit der vorsätzlichen Verletzung seiner Dienstpflichten hat der Soldat ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen.

26

Auf Grund des herausgehobenen Dienstgrades und der besonderen Dienststellung als Kompaniefeldwebel unterliegt das Fehlverhalten einer verschärften Haftung. Ob und inwieweit der Soldat durch sein Fehlverhalten auch eine Gehorsamsverweigerung nach § 20 WStG begangen hat, ist für die disziplinarrechtliche Würdigung des Fehlverhaltens ohne Belang.

27

5.

Das Dienstvergehen wiegt so schwer, daß auch dem Senat eine disziplinare Maßregelung geboten schien. Bei der Beurteilung des Dienstvergehens fällt zuungunsten des Soldaten ins Gewicht, daß sein Verhalten bei seinem Vorgesetzten zu einem Vertrauensschwund in die pflichtengetreue Diensterfüllung geführt hat. Eine solche Handlungsweise mußte zwangsläufig von den anwesenden Soldaten als Provokation des Kompaniechefs aufgefaßt werden. Besonders belastend ist der Vorfall vor der Front der angetretenen Soldaten am 9. Dezember 1984 anzusehen. Bei den Mannschaftsdienstgraden hat dieser Vorfall allgemeines Erstaunen hervorgerufen und war noch tagelang Gesprächsstoff. Dabei wurde negativ vermerkt, daß es sich nicht um irgendeinen Soldaten, sondern um den Kompaniefeldwebel der Einheit handelte. Der Umstand, daß der Soldat seinem Kompaniechef gegenüber keine sachliche Gegenvorstellung erhob, als dieser seinen Marschbefehl des öfteren und ernsthaft wiederholte und nur mit provozierenden Widerworten und schließlich mit Ungehorsam reagierte, muß den Soldaten schwer belasten. Zugunsten des Soldaten ist zu werten, daß er bisher nicht disziplinar in Erscheinung getreten ist, sich dienstlich und außerdienstlich tadelfrei geführt hat. Als Kompaniefeldwebel wird seine gewissenhafte Pflichterfüllung hervorgehoben, die in ordentlichen dienstlichen Beurteilungen ihren Ausdruck fand. Bei der grundsätzlich positiven Einstellung des Soldaten zu seinem Beruf sieht auch der Senat das pflichtwidrige Verhalten als eine einmalige persönlichkeitsfremde Entgleisung an. Unter Abwägung all dieser Umstände hält er die vom Befehlshaber Territorialkommando Süd verhängte und vom Inspekteur des Heeres in seinem Beschwerdebescheid bestätigte Disziplinarbuße in Höhe von 500 DM für angemessen und tragbar, aber auch für erforderlich, um dem Soldaten das Pflichtwidrige seines Tuns deutlich vor Augen zu führen und ihn zu künftigem pflichtgemäßen Handeln zu erziehen.

28

6.

Dem Soldaten konnten die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde mangels der Voraussetzungen des § 38 Satz 1 WDO i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht auferlegt werden. Für eine Überbürdung der ihm im Beschwerdeverfahren etwa erwachsenen notwendigen Auslagen auf den Bund fehlte es an einer gesetzlichen Grundlage; § 38 Satz 1 WDO i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO erlaubt dies nur bei erfolgreicher Beschwerde.

Hacker
Dr. Ehrl
Roth
Prütting
Töpfer