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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.07.1986, Az.: BVerwG 5 B 28.86

Bafög; Ausbildungsförderung; Erreichbare Ausbildungstätte; Schulgeld

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.07.1986
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 28.86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 12493
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Sigmaringen - 27.02.1985 - AZ: 3 K 1961/84
VGH Baden-Württemberg - 06.12.1985 - AZ: 7 S 2046/85

Fundstelle

  • FamRZ 1986, 1159

Amtlicher Leitsatz

Eine entsprechende Ausbildungsstätte im Sinne des § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG Fassung 1983 ist nicht vorhanden, wenn für den Besuch der von der Wohnung der Eltern aus erreichbaren Ausbildungsstätte anders als für den Besuch der Ausbildungsstätte, der der Auszubildende tatsächlich angehört, Schulgeld in einer Höhe erhoben wird, die dazu führt, daß die erstrebte Ausbildung an der in der Nähe der Elternwohnung gelegenen Ausbildungsstätte nicht aufgenommen werden kann.

Redaktioneller Leitsatz

Ein Auszubildender kann nicht auf eine vom Elternhaus erreichbare Ausbildungsstätte verwiesen werden, wenn diese Schulgeld in einer Höhe (hier: 780,- DM für eine private Berufsfachschule) erhebt, die den Auszubildenden tatsächlich am Zugang zu der Schule hindert.

Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 11. Juli 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz und Dr. Hömig
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. Dezember 1985 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Die Klägerin begehrt für den Besuch der Berufsfachschule für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie in G., bezogen auf die Monate September und Oktober 1984, Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG -. Ihr Antrag wurde vom Beklagten abgelehnt, weil in T.-B. eine entsprechende Ausbildungsstätte vorhanden sei, die die nicht bei ihren Eltern wohnende Klägerin von der Elternwohnung aus erreichen könne. Die Vorinstanzen gaben der Verpflichtungsklage der Klägerin statt, der Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung, daß die vorgenannte Ausbildungsstätte nicht im Sinne des in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645) anzuwendenden § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG zumutbar sei, weil für ihren Besuch ein Schulgeld von monatlich 780 DM erhoben werde.

2

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist unbegründet. Eine Zulassung der Revision kommt weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch wegen Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) in Betracht.

3

Soweit die Beschwerde auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützt ist, ist schon zweifelhaft, ob das Vorbringen des Beklagten den Darlegungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt (s. dazu BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Jedenfalls kommt der Rechtssache eine grundsächliche Bedeutung nicht zu. Die vom Beklagten angesprochene Frage, ob eine Schule, die Schulgeld in einem für den Auszubildenden oder seine unterhaltspflichtigen Eltern unerschwinglichen Umfang erhebt, im Sinne der Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes unzumutbar ist, würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Der vom Berufungsgericht bejahte Anspruch der Klägerin auf Ausbildungsförderung folgt nämlich bereits daraus, daß es sich bei der Berufsfachschule in T.-B. um keine Ausbildungsstätte handelt, die der in G. besuchten Berufsfachschule entspricht.

4

Wie der beschließende Senat unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien bereits mehrfach entschieden hat, ist eine der tatsächlich besuchten Ausbildungsstätte entsprechende Ausbildungsstätte im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 BAföG vorhanden, wenn auch die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt (BVerwGE 51, 354 <356>[BVerwG 16.12.1976 - V C 43/75]; Urteil vom 12. Februar 1981 - BVerwG 5 C 43.79 - <Buchholz 436.36 § 12 BAföG Nr. 11>). Diese Umschreibung ist nicht als abschließende Begriffsfestlegung zu verstehen. Dies kommt in der angeführten Rechtsprechung (s. auch zur Ansicht von Bundesregierung und Bundesrat die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 7. Juli 1982 <GMBl. S. 311> in Tz. 12.2.7 einerseits und Tz. 12.2.13 andererseits) darin zum Ausdruck, daß es in der Entscheidung BVerwGE 51, 354 im unmittelbaren Anschluß an die oben wiedergegebene Aussage heißt, die Förderung nach dem erhöhten Bedarfssatz sei zu gewähren, wenn allein ausbildungsbezogene Gesichtspunkte die Wahl der auswärtigen Ausbildungsstätte rechtfertigten. Für die Auslegung und Anwendung des § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG kann nichts anderes gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1983 - BVerwG 5 C 13.81 - <Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 1>).

5

Der Umstand, daß für den Besuch einer von der Wohnung der Eltern aus erreichbaren Ausbildungsstätte anders als für den Besuch der Ausbildungsstätte, der der Auszubildende tatsächlich angehört, Schulgeld erhoben wird, ist, unbeschadet seiner wirtschaftlichen Komponente, ein ausbildungsbezogener Gesichtspunkt im Sinne dieser Rechtsprechung. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn, wovon hier nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen ist (§ 137 Abs. 2 VwGO), das Schuldgeld in einer Höhe festgesetzt ist, daß sich dies für den Auszubildenden als ein unüberwindbares Hindernis darstellt, die erstrebte Ausbildung an der in der Nähe der Elternwohnung gelegenen Ausbildungsstätte aufzunehmen. In einem solchen Fall klaffen die Voraussetzungen für den Zugang zu den in Vergleich zu setzenden Ausbildungsstätten so sehr auseinander, daß in bezug auf die vom Elternhaus erreichbare Ausbildungsstätte von einer entsprechenden Ausbildungsstätte nicht gesprochen werden kann.

6

Daß die Erhebung von Schulgeld als ein ausbildungsbezogener Gesichtspunkt angesehen werden kann, wird im übrigen durch die Schulgeldregelungen des Bundesausbildungsförderungsrechts bestätigt, die bis zum Inkrafttreten des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523) gegolten haben. Nach § 14 a Satz 1 Nr. 1 BAföG ist die Bundesregierung unter anderem ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß bei einer Ausbildung im Geltungsbereich des Gesetzes Ausbildungsförderung über die Beträge nach § 12 Abs. 1 und 2 BAföG hinaus geleistet wird zur Deckung besonderer Aufwendungen des Auszubildenden für seine Ausbildung, wenn sie hiermit in inmittelbarem Zusammenhang stehen und soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist. Ein solcher Zusammenhang war auch für schulgeldbedingte Aufwendungen angenommen worden, wie sich aus der auf der Grundlage dieser Ermächtigung ergangenen Vorschrift des § 1 Abs. 1 der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 15. Juli 1974 (BGBl. I S. 1449) ergibt, nach der beim Besuch der dort aufgeführten Ausbildungsstätten in begrenztem Umfang Ausbildungsförderung für tatsächlich zu entrichtendes Schulgeld gewährt werden konnte. Daß diese Regelung durch das 2. Haushaltsstrukturgesetz aufgehoben wurde, hatte ausschließlich haushaltspolitische Gründe (vgl. BT-Drucks. 9/795 und 9/842, jeweils S. 56 und 57). Aus der Aufhebung kann deshalb nicht geschlossen werden, daß der Gesetzgeber die ausbildungsbezogene Relevanz und Ausrichtung der Erhebung von Schulgeld hätte für die Zukunft in Abrede stellen wollen.

7

Erweist sich nach allem das angefochtene Urteil im Ergebnis als richtig, kann die Revision auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden. Abgesehen davon ist in der in der Beschwerdeschrift angeführten Entscheidung des Senats (BVerwGE 57, 198) nicht behandelt, welche Bedeutung es für die Leistung von Ausbildungsförderung hat, wenn ein Auszubildender eine von der Wohnung seiner Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte deshalb nicht besucht, weil seine Eltern das für einen solchen Besuch geforderte Schulgeld nicht aufbringen können. Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt deshalb nicht vor.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.

Dr. Zehner
Rochlitz
Dr. Hömig