Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.07.1986, Az.: BVerwG 1 D 5.86
Unterdrückung von Postsendungen; Dienstvergehen; Disziplinarmaßnahme; Dienstentfernung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.07.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 5.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 12461
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG Frankfurt - 02.10.1985 - AZ: VIII VL 54/85
Rechtsgrundlagen
- § 54 BBG
- § 55 S. 2 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 54 Satz 1 BBG
- § 54 Satz 3 BBG
Fundstelle
- BVerwGE 83, 206 - 209
Verfahrensgegenstand
Materielles Disziplinarrecht
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Das Dienstvergehen der umfaßt eine weite Spannweite denkbarer Verhaltensweisen, die im einzelnen von sehr unterschiedlichem Gewicht sein können. Deshalb lassen sich feste Regeln für eine in solchen Fällen zu verhängende Disziplinarmaßnahme nicht bestimmen.
- 2.
Die Entfernung aus dem Dienst kann auch bei nicht auf Eigennutz beruhender Postunterdrückung jedenfalls dann in Betracht kommen, wenn der Beamte aus Bequemlichkeit oder wegen starker Belastung im privaten Lebensbereich handelt und dabei Sendungen in großem Umfange und in zeitlich erheblichem Ausmaß endgültig dem Postverkehr entzieht.
Der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 9. Juli 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
ferner
Posthauptsekretär Alfred Groß,
Postbetriebsassistent Alois Sausy als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts Kammer VIII ..., vom 2. Oktober 1985 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Das Schöffengericht ... verhängte gegen den Beamten durch rechtskräftiges Urteil vom 29. September 1983 wegen fortgesetzter Unterdrückung von Postsendungen eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von acht Monaten, auf die es die erlittene Untersuchungshaft anrechnete. Gegenstand des Verfahrens waren Postsendungen aus den Jahren 1981 bis 1982, die neben weiteren Sendungen aus den Jahren ab 1976 bei einer Durchsuchung in der Wohnung des Beamten gefunden worden waren. Das der Wohnungsdurchsuchung zugrundeliegende Ursprungsverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft ... nach §§ 154, 154 a StPO, das verbleibende Strafverfahren wegen weiterer neunzehn Fälle der Unterdrückung von Postsendungen durch das Schöffengericht nach§ 154 a StPO eingestellt worden.
2.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer VIII - ... -, hat den Beamten in dem wegen des strafgerichtlich abgeurteilten Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 2. Oktober 1985 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag von siebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts für sechs Monate bewilligt.
Das Bundesdisziplinargericht ist gemäß seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen im Strafverfahren von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Am 15. März 1982 wurden in der Wohnung des Beamten bei einer Durchsuchung 156 Postsendungen gefunden, nämlich 66 mit Poststempel versehene und nicht zugestellte Drucksachen, Warensendungen, Zeitschriften und Briefe, 42 frankierte, nicht abgestempelte und ebenfalls nicht zugestellte Sendungen, vorwiegend Postkarten, und wenigstens 48 nicht zustellbare und nicht an die Absender zurückgeleitete Postsendungen verschiedenster Art. Der Beamte hatte diese Postsendungen amtlich zuzustellen und, soweit sie nicht zustellbar waren, an die Dienststelle zurückzugeben, damit sie, soweit möglich, an den Absender zurückgelangen konnten.
Er gibt an, daß Feinde, die er vor allem auf politischer Ebene habe, die nicht zugestellten Sendungen in seine Wohnung gebracht hätten, um ihm Schaden zuzufügen. Die unzustellbaren Sendungen würden von der Deutschen Bundespost, so behauptet er, als Altpapier behandelt. Er habe sie mitgenommen, um die Briefmarken abzulösen und diese mildtätigen Organisationen zur Verfügung zu stellen.
Das Bundesdisziplinargericht hat die erste Einlassung aus tatsächlichen Gründen, die auf die nicht zugestellten Sendungen bezogene Behauptung des Beamten mit Rücksicht darauf nicht gelten lassen, daß diese Sendungen nach der Darstellung eines in der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht vernommenen Sachverständigen in den Bereich der Deutschen Bundespost zurückgelangen müßten, wo sie postintern "verarbeitet würden". Die sich hierauf beziehenden entsprechenden Dienstvorschriften seien dem Beamten als langjährigem Mitarbeiter der Deutschen Bundespost bekannt. Dieser habe in vollem Umfange zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt.
3.
Zur Begründung seiner rechtzeitig eingegangenen Berufung gegen dieses Urteil behauptet der Beamte wie schon im Strafverfahren, das ihm vorgeworfene Dienstvergehen nicht begangen zu haben. Er tritt der Beweiswürdigung durch das Straf- und das Disziplinargericht im einzelnen entgegen und widerruft eine am 26. November 1984 im Verlaufe von Vorermittlungen erklärte Einlassung, er könne nicht ausschließen, infolge außerdienstlicher und dienstlicherÜberanstrengung die Sendungen in seine Wohnung gebracht zu haben, weil er zu dieser Erklärung durch massiven psychischen Druck des Untersuchungsführers und des Beauftragten des Bundesdisziplinaranwalts veranlaßt worden sei. Er weist auf seine an Wahrheit und Gerechtigkeit orientierte Lebensmaxime hin und bittet um Freispruch, Aufhebung der Suspendierung, hilfsweise um Versetzung in den einstweiligen Ruhestand.
II.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinar zu würdigen.
Die Berufung ist unbegründet.
1.
Der Senat hat von dem durch Strafgericht und Disziplinargericht festgestellten Sachverhalt auszugehen. Er ist nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die Feststellungen des in dem sachgleichen Strafverfahren ergangenen rechtskräftigen Urteils des Schöffengerichts Hildesheim gebunden und kann sich nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO hiervon nur lösen, wenn seine Mitglieder die Richtigkeit solcher Feststellungen mit Stimmenmehrheit bezweifeln. Diese Zweifel müssen nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats erheblich sein. Die bloß theoretische Möglichkeit eines anderen als des vom Strafgericht festgestellten Sachverhalts reicht zur Befreiung von der Bindung nicht aus. Diese beruht auf der Vorstellung besserer Erkenntnismöglichkeiten der mit der Strafverfolgung befaßten Behörden gegenüber denen des Dienstherrn und dem Bestreben, voneinander abweichende Entscheidungen zweier verschiedener Gerichtsbarkeiten in ein und derselben Sache nach Möglichkeit zu verhindern. Diese Umstände sowie der Ausnahmecharakter der Bindungsvorschrift gegenüber der sonstigen Freiheit der Gerichte von tatsächlichen Feststellungen anderer Gerichte bei der Ermittlung des Sachverhalts gebieten die enge Auslegung der Vorschrift über die Möglichkeit, sich von der gesetzlich bestimmten Bindung zu lösen. Das gilt auch für die Feststellungen über die Schuldfähigkeit des Beamten und die Schuldform.
Unter diesem Blickwinkel sind erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Schöffengerichts nicht gegeben. Die Feststellungen sind in sich folgerichtig, frei von Verstößen gegen die Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze, sind gedanklich nachvollziehbar und für den erkennenden Senat jedenfalls überzeugender als jeder andere theoretisch denkbare Geschehensablauf. Der Senat hat daher nicht beschlossen, sich von diesen tatsächlichen Feststellungen des Schöffengerichts zu lösen.
Der Sachverhalt gibt keine ausreichende Grundlage für die Annahme, der Beamte habe den Inhalt der von ihm unterdrückten Postsendungen sich rechtswidrig zugeeignet oder einen Teil dieser Sendungen in der Absicht rechtswidriger Zueignung ihres Inhalts dem Postverkehr entzogen. Zwar stehen die eine solche Absicht verneinenden Feststellungen des Strafurteils insoweit nicht entgegen, weil die Entscheidung des Strafgerichts nicht darauf beruht; auch war dem Beamten in der Anklageschrift der Vorwurf der Unterschlagung nicht gemacht worden. Dennoch besteht für eine solche Absicht nicht mehr als ein zum Nachweis nicht ausreichender Verdacht. Unter den in der Wohnung des Beamten gefundenen Postsendungen befanden sich zwar vereinzelt auch Warensendungen, wie insbesondere Bücher. Die Postsendungen waren zum Teil auch geöffnet. Es ist aber nicht auszuschließen, daß der Beamte sich diese Warensendungen weder zueignen wollte noch zugeeignet hat, noch von ihrem Inhalt überhaupt Kenntnis nehmen wollte. Möglicherweise hat er, wie bei der Fülle der übrigen Sendungen, auch insoweit das Postgut nur deshalb in seiner Wohnung und dem dazu gehörenden Keller abgelegt, um sich der ihm lästigen Pflicht zur Zustellung dieser Sendungen zu entziehen. Dabei mag er sogar vorgehabt haben, die Zustellungen bei nächster Gelegenheit nachzuholen.
2.
Durch den hiernach bindend feststehenden Sachverhalt hat der Beamte vorsätzlich gegen seine Pflichten verstoßen, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen, seine Amtspflichten gewissenhaft wahrzunehmen und innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert, und die Anordnungen und allgemeinen Richtlinien der Vorgesetzten zu befolgen. Er hat damit ein vorsätzliches Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 1, Satz 2 und Satz 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes begangen.
3.
Dieses Dienstvergehen führt zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst.
Der erkennende Senat hat zwar bei nicht eigennütziger Postunterdrückung nicht grundsätzlich die Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen. Er hat vielmehr in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, daß es feste Regeln für eine in solchen Fällen zu verhängende Disziplinarmaßnahme nicht geben könne. Anders als etwa bei der Amtsunterschlagung und bei einem Beförderungsdiebstahl umfasse die Unterdrückung von Postsendungen eine erheblich weitere Spannweite denkbarer Verhaltensweisen, die im einzelnen von sehr unterschiedlichem Gewicht sein könnten. Dabei sei der für die Amtsunterschlagung typische kriminelle Charakter materiellen Eigennutzes zumindest nicht häufiger festzustellen als die ganz andersartige einfache Neugier ohne die Absicht der Schädigung oder der Verletzung von Rechten Dritter. Der erkennende Senat hat daher in Fällen der Unterdrückung von Postsendungen je nach den Umständen des Einzelfalles auf Gehaltskürzung oder Dienstgradherabsetzung erkannt und nur in besonders schweren Fällen die Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen (vgl. Urteile vom 10. Januar 1974 - BVerwG 1 D 73.73 - <BVerwG Dok.Ber.B 1974, 117>, 13. April 1983 - BVerwG 1 D 72.82 - <BVerwG Dok.Ber.B 1983, 259>, 10. Juli 1985 - BVerwG 1 D 26.85 -).
Im gegebenen Fall kommt in Anlehnung an diese Rechtsprechung nur die Entfernung des Beamten aus dem Dienst in Betracht.
Der Beamte hat mit seinem Verhalten ein hohes Rechtsgut, das Recht des Postbenutzers auf pünktlichen und vollständigen Zugang der der Post anvertrauten Sendungen, verletzt. Er hat damit gegen eine für jeden Zustellbeamten leicht einsehbare, einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit beherrschende, bedeutende Pflicht verstoßen. Er hat in allen Fällen das in seiner Wohnung gefundene Postgut dem Postverkehr endgültig und nicht nur vorübergehend entzogen. Der Erfolg des Verhaltens des Beamten ließ sich jedenfalls durch nachträgliche Zustellung nicht mehr beseitigen, weil zu dem Zeitpunkt, als die Sendungen in seiner Wohnung gefunden wurden, Monate, wenn nicht Jahre seit ihrer Aufgabe zur Post vergangen waren, ihre Zustellung an die Empfänger für diese mithin keine Bedeutung und kein Interesse mehr haben konnte. Ein sein Verhalten erklärliches Motiv ist nicht dargetan. Als Beweggrund drängt sich dem objektiven Betrachter lediglich die Vorstellung des Beamten auf, sich durch Entziehung der Sendungen aus dem Postgang der für ihn lästigen Pflicht ihrer Zustellung aus Bequemlichkeit zu entziehen. Der Beamte kann aber auch, was er in seiner inzwischen widerrufenen Erklärung vor dem Untersuchungsführer selbst nicht ausgeschlossen hat, gehandelt haben, weil er sich wegen seiner damals umfangreichen politischen Aktivitätenüberfordert fühlte, jedenfalls in seelisch angespannter Lage war. In beiden Fällen läge, auch vom Motiv her, ein erheblicher Pflichtenverstoß vor: Bequemlichkeit ist für die Erfüllung der der Deutschen Bundespost von der Allgemeinheit aufgetragenen Aufgaben ebensowenig förderlich wie Überforderung des Beamten durch außerdienstliche Aktivitäten. Ist er, wie der Beamte womöglich im gegebenen Fall, insoweit in einer Konfliktsituation, dann muß er sich für seinen Dienstherrn und gegen seine außerdienstlichen Aktivitäten entscheiden, wenn er sie nicht miteinander in Einklang bringen kann. Ein Zusteller jedenfalls, der in großem Umfang die elementare Pflicht der Postzustellung nicht erfüllt oder sonst grob vernachlässigt, kann der Deutschen Bundespost und der auf deren Dienste oft zwangsläufig angewiesenen Bevölkerung nicht mehr zugemutet werden. Der Beamte hat die Pflichtverletzungen in erheblichem Umfang, sowohl was die Dauer seines Verhaltens als die Menge des unterdrückten Postgutes betrifft, begangen. Damit aber hat er während eines längeren Zeitraums wiederholt gegen für sein Amt und das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit bedeutsame Pflichten verstoßen. Unter diesen Umständen hat er das Vertrauen seiner Vorgesetzten in seine Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit endgültig zerrüttet und dem Beamtenverhältnis damit die Grundlage entzogen. Auch sein berufserforderliches Ansehen hat ein derart pflichtwidrig handelnder Beamter verloren.
Seine vorher über ein Jahrzehnt lang bescheinigte Pflichttreue und Einsatzbereitschaft können diesen völligen Vertrauensverlust nicht ausgleichen. Seine günstigen Beurteilungen habenüberdies durch das inzwischen aufgedeckte jahrelange pflichtwidrige Verhalten Wert und Bedeutung weitgehend verloren.
4.
Bei der Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Janzen
Pellnitz