Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.07.1986, Az.: BVerwG 5 B 48.86
Ausbildungssemester an einer österreichischen Universität ; Aufnahme als außerordentlicher Hörer ; Möglichkeit der nur teilweisen Anrechnung der Auslandsausbildung auf die im Geltungsbereich des Gesetzes vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.07.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 48.86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 17921
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 27.02.1986 - AZ: VGH 12 B 83 A. 347
Rechtsgrundlage
Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 8. Juli 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz und Dr. Hömigi
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 1986 wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und ihm seinen Prozeßbevollmächtigten als zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt seiner Wahl beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Kläger begehrt für sein Studium an der Universität Innsbruck im Sommersemester 1981 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG -. Sein Antrag wurde von der Beklagten abgelehnt. Das Verwaltungsgericht gab der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Verpflichtungsklage statt. Der Verwaltungsgerichtshof hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist unbegründet. Der Rechtssache kommt die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu.
Der Kläger hält für klärungsbedürftig die Frage, ob die Ausbildungsförderung eines Studierenden einer deutschen Hochschule, der ein Ausbildungssemester an einer österreichischen Universität studiert, für die Dauer dieses Ausbildungssemesters nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1976 (BGBl. I S. 989) entfällt, wenn sich der Studierende, statt sich als ordentlicher Hörer immatrikulieren zu lassen, als außerordentlicher Hörer von der österreichischen Universtität aufnehmen läßt. Das Berufungsgericht hat dies im Fall des Klägers bejaht, weil die von diesem an der Universität Innsbruck betriebene Ausbildung nicht, wie in der Vorbezeichneten Vorschrift gefordert, zumindest teilweise auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden könne. Es hat dazu ausgeführt, daß sich die Frage der Anrechenbarkeit nach der Diplomprüfungsordnung für Studierende der Studienrichtung Betriebswirtschaftslehre und der Studienrichtung Volkswirtschaftslehre an der Universität Regensburg vom 18. Juli 1975 (KMBl. II 1975 S. 646) beurteile und es sich bei dem Studium des Klägers an der Universität Innsbruck im Sommersemester 1981 nicht um ein "ordnungsgemäßes, fachlich gleichwertiges Studium" im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 dieser Prüfungsordnung handele (Urteilsabdruck S. 7 f.). An die dem zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen und ihre Würdigung durch den Verwaltungsgerichtshof ist das Bundesverwaltungsgericht gebunden, weil der Kläger zulässige und begründete Verfahrensrügen nicht erhoben hat (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Auch die damit verbundene Auslegung des § 11 Abs. 2 Satz 1 der dem nicht revisiblen Landesrecht angehörenden Diplomprüfungsordnung ist für das Bundesverwaltungsgericht maßgebend (vgl. § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO).
Grundsätzliche Bedeutung könnte die Rechtssache insoweit nur haben, wenn in einem Revisionsverfahren Rechtsfragen zu klären wären, die sich auf die Vereinbarkeit dieser Auslegung mit Bundesrecht beziehen. Daran aber fehlt es. Zwar hat der Kläger unter Hinweis auf das Urteil des beschließenden Senats vom 24. November 1983 - BVerwG 5 C 92.80 - (FamRZ 1984, 522 <523>) zutreffend ausgeführt, daß der Zweck der Förderung einer Ausbildung im Ausland auch darin liege, dem Auszubildenden die Möglichkeit zu eröffnen, einen anderen Lebens- und Kulturkreis intensiver kennenzulernen. Daraus kann jedoch entgegen der Auffassung des Klägers kein Auslegungsgrundsatz des Inhalts hergeleitet werden, in dem Sinne "eine für den Studierenden wohlwollende Prüfung vorzunehmen", daß "die Gewährung der Förderung wenigstens intendiert ist". Dem Vorbezeichneten Förderungszweck ist in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG in der Weise Rechnung getragen, daß für eine Ausbildungsförderung nach dieser Vorschrift schon die Möglichkeit der nur teilweisen Anrechnung der Auslandsausbildung auf die im Geltungsbereich des Gesetzes vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit genügt (vgl. BT-Drucks. 8/2868 S. 25). Eine noch weitergehende Berücksichtigung würde die Gefahr in sich bergen, daß die Begrenzung, die dem Erfordernis der zumindest teilweisen Anrechenbarkeit nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung zukommen soll, überspielt und damit das Prinzip der Fachbezogenheit der geförderten Auslandsausbildung unterlaufen werden könnte (s. auch BT-Drucks. 8/2868 a.a.O.).
Aus der vom Kläger weiter angeführten, auf dem 6. BAföG-Änderungsgesetz vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1037) beruhenden Bestimmung des § 5 a BAföG ergibt sich ebenfalls nichts, was der Anwendung der oben bezeichneten landesrechtlichen Vorschrift durch das Berufungsgericht entgegengehalten werden könnte. § 5 a BAföG betrifft nicht die Voraussetzungen für eine Förderung von im Ausland betriebenen Ausbildungen, hat vielmehr Regelungen zum Gegenstand, die den Folgen einer solchen Ausbildung nach Rückkehr in den Geltungsbereich des Gesetzes entgegenwirken sollen (vgl. BT-Drucks. 8/2868 S. 25 f. sowie Tz. 5a.O.1 und 5a.O.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 31. Juli 1980 <GMBl. S. 358>). Für das Verständnis des Tatbestandsmerkmals der zumindest teilweisen Anrechenbarkeit der Auslandsausbildung in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG ist § 5 a BAföG von daher nichts zu entnehmen.
Schließlich lassen sich insoweit auch aus den Förderungsvoraussetzungen der Förderlichkeit der Auslandsausbildung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG) und der Gleichwertigkeit des Besuchs einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte (§ 5 Abs. 4 Satz 2 BAföG) keine Auslegungsgrundsätze gewinnen. Diese Voraussetzungen sind im Gesetz selbständig neben das hier streitige weitere Erfordernis gestellt, daß zumindest ein Teil der Ausbildung im Ausland auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann (s. auch BVerwGE 59, 1 <3>[BVerwG 18.10.1979 - 5 C 3/78]: "Außer von der Gleichwertigkeit ..."). Die Annahme, daß sich aus ihnen Erkenntnisse für die Anwendung dieses Merkmals ergeben könnten, ist damit grundsätzlich ausgeschlossen. Der Verwaltungsgerichtshof war danach nicht gehindert, die Frage der Anrechenbarkeit des Auslandsstudiums des Klägers allein nach der einschlägigen Diplomprüfungsordnung zu beurteilen.
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, daß dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung seines Prozeßbevollmächtigten als zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts seiner Wahl nicht entsprochen werden kann, weil die weitere Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 und § 121 Abs. 1 ZPO). Der Senat versteht diesen Antrag dahin, daß er sich, weil neben der Nichtzulassungsbeschwerde das Rechtsmittel der (zulassungsfreien Verfahrens-)Revision nicht eingelegt wurde, allein auf das vorliegende Beschwerdeverfahren beziehen soll. Am Ergebnis würde sich im übrigen nichts ändern, wenn der genannte Antrag außerdem als vorgezogener Antrag für das erfolglos angestrebte Revisionsverfahren gestellt worden sein sollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.