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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.06.1986, Az.: BVerwG 7 B 99.86

Gleichheitssatz; Babygeld; Ausländische Eltern

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.06.1986
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 99.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 12800
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 05.07.1984 - AZ: 4 OS VG A 103/83
OVG Lüneburg - 20.03.1986 - AZ: 14 A 19/86

Fundstelle

  • NVwZ 1987, 51 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, daß nach Nr. 2.4 der niedersächsischen Richtlinien über die Gewährung von Babygeld Geburten von Kindern mit ausländischen Staatsangehörigkeit in die Förderung nur einbezogen sind, wenn beide verheirateten Elternteile im Zeitpunkt der Geburt des Kindes eine Aufenthaltsberechtigung oder eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juni 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Willberg und Dr. Franßen
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 20. März 1986 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Kläger, spanische Staatsangehörige, begehren für ihr am 28. Oktober 1981 geborenes Kind die Gewährung eines Babygeldes gemäß den niedersächsischen Richtlinien vom 31. August 1981 (Nds.MBl. S. 810). Das beklagte Versorgungsamt hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, zur Zeit der Geburt des Kindes habe nur der Vater eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis gehabt, während die Mutter erst im Februar 1982, also nach der Geburt des Kindes, eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten habe; daher stehe den Klägern gemäß Nr. 2.4 der Richtlinien ein Anspruch auf Gewährung von Babygeld nicht zu. Klage und Berufung waren erfolglos. Auch die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil hat keinen Erfolg. Der von der Beschwerde allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

2

Die Beschwerde hält die in Nr. 2.4 der niedersächsischen Richtlinien über die Gewährung von Babygeld vom 31. August 1981 getroffene Regelung, wonach Geburten von Kindern mit ausländischer Staatsangehörigkeit in die Förderung einbezogen werden, wenn beide verheirateten Elternteile oder die alleinstehende Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes eine Aufenthaltsberechtigung oder eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzen, für unvereinbar mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Nach Meinung der Beschwerde dürfe bei der Gewährung des Babygeldes für Kinder ausländischer Staatsangehörigkeit allenfalls auf den ordnungsgemäßen Aufenthalt der Eltern in der Bundesrepublik Deutschland zur Zeit der Geburt des Kindes oder auf die unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder die Aufenthaltsberechtigungeines Elternteiles abgestellt werden. Diese Fragen geben der vorliegenden Sache jedoch keine grundsätzliche Bedeutung. Wie das Berufungsgericht ausführt, beruht Nr. 2.4 der niedersächsischen Richtlinien auf der Erwägung, auch solchen Eltern oder alleinstehenden Müttern mit ausländischer Staatsangehörigkeit das Babygeld zukommen zu lassen, die sich bereits längere Zeit im Bundesgebiet aufhalten und sich in das wirtschaftliche und soziale Leben in der Bundesrepublik weitgehend eingefügt haben. Diese Voraussetzungen sieht auch § 8 Abs. 1 des Ausländergesetzes für die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung vor, wobei ein mindestens fünfjähriger rechtmäßiger Aufenthalt in der Bundesrepublik verlangt wird. Entgegen der Ansicht der Beschwerde verstößt es nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, daß Nr. 2.4 der niedersächsischen Richtlinien nicht darauf abstellt, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder unbefristeten Aufenthaltserlaubnis vorliegen, sondern an das formale Kriterium des Besitzes einer solchen Erlaubnis im Zeitpunkt der Geburt des Kindes anknüpft, und zwar bei verheirateten Elternteilen an den Besitz der Erlaubnis beider Elternteile. Diese Frage ist eindeutig in dem vom Berufungsgericht entschiedenen Sinne zu beantworten und bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß der Vorschriftengeber bei der Gewährung staatlicher Leistungen, insbesondere solcher, die - wie das Babygeld - gesetzlich oder von Verfassungs wegen nicht zwingend vorgeschrieben sind, eine weite Gestaltungsfreiheit in der Abgrenzung des begünstigten Personenkreises hat und generalisierende Regelungen treffen kann. Der Gleichheitssatz verlangt nicht, daß die getroffene Regelung bei ihrer Anwendung in jedem Einzelfall die gerechteste Lösung gewährleistet. Auch die Stichtagsregelung in Nr. 2.4 der Richtlinien, nämlich das Erfordernis des Besitzes der Erlaubnis beider Elternteile im Zeitpunkt der Geburt des Kindes, ist nicht als willkürlich zu bezeichnen; die sich aus dieser Stichtagsregelung im Einzelfall ergebenden Härten sind nicht unverhältnismäßig und daher schon aus diesem Grunde als Folge einer in zulässiger Weise generalisierenden und typisierenden Regelung hinzunehmen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Willberg
Dr. Franßen