Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.06.1986, Az.: BVerwG 1 WB 61/86
Anforderungen an die Durchführung eines wehrdisziplinarrechtlichen Verfahrens; Zurückweisung seines Antrags auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.06.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 61/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 19592
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 26. Juni 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb, ferner
Oberst Heuser, Hauptfeldwebel Schmitte als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 29. September 1982 seine Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD). Der Antragsteller nahm in den Jahren 1983, 1984 und 1985 erfolglos an dem entsprechenden Auswahlverfahren teil. Mit Bescheid des Personalstammamtes der Bundeswehr (PSABw) vom 26. April 1985 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, daß in seiner Fachtätigkeit (Personaloffizier) auch 1985 für Angehörige des Geburtsjahrgangs 1955 kein Bedarf bestanden habe. Eine weitere Teilnahme am Auswahlverfahren sei nicht möglich.
Der Bescheid ist mit Rechtsmittelbelehrung dem Antragsteller am 20. Mai 1985 ausgehändigt worden. Am 21. Mai 1985 hatte der Antragsteller Erholungsurlaub. Er brachte seine beiden Kinder (damals zweieinhalb und eineinhalb Jahre alt) zu seinen Schwiegereltern, weil seine Frau sich im Krankenhaus befand. Am 22. Mai 1985 begab er sich selbst in das Marienhospital, wo er sich einer Meniskusoperation unterziehen mußte. Er wurde am 1. Juni 1985 aus dem Krankenhaus entlassen.
Mit einem mit dem Datum 3. Juni 1985 versehenen Schreiben, das laut Eingangsstempel des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) bei diesem am 10. Juni 1985 eingegangen ist, legte der Antragsteller gegen den Bescheid des PSABw vom 26. April 1985 Beschwerde ein, die der BMVg mit Bescheid vom 9. August 1985, dem Antragsteller zugegangen am 19. August 1985, als unzulässig, weil verspätet, zurückwies.
Mit Schreiben vom 23. August 1985, eingegangen beim nächsten Disziplinarvorgesetzten am gleichen Tag, hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.
Der BMVg hat den Antrag mit Schreiben vom 20. März 1986 dem Senat vorgelegt.
Der Antragsteller macht geltend, er habe die Beschwerde erst nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus verfassen und erst am 3. Juni 1985 "auf den Postweg" geben können. Den Postlauf des Schreibens bis zum BMVg könne er nicht nachvollziehen. In Krankenhaus sei das Abfassen einer Beschwerde auf Grund der fehlenden Unterlagen "und wegen der nicht vorhandenen Ruhe (4-Personenzimmer, Fernseher- und Radiobetrieb sowie laufende Besucher)" nicht möglich gewesen.
Der Antragsteller hält die Zurückweisung seines Antrags auf Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD auch für sachlich unbegründet.
Er bittet, seinen Vortrag gegebenenfalls bei einer mündlichen Verhandlung verdeutlichen und erweitern zu können.
Der BMVg bittet,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hält ihn für unbegründet, weil die Beschwerde zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden sei. Der Antrag auf Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD sei aber auch in der Sache unbegründet. Hierzu verweist der BMVg auf die "dienstaufsichtlichen Ausführungen" in seinen Beschwerdebescheid vom 9. August 1985.
Wegen des Vorbringens im übrigen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II
Der Antrag, mit dem der Antragsteller bei sachdienlicher Auslegung seines Begehrens seine Zulassung zur Laufbahn der Offz-MilFD erstrebt, ist zulässig; insbesondere ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten und hier den Wehrdienstsenaten des Bundesverwaltungsgerichts gegeben (BVerwG Beschluß vom 12. November 1985 - 1 WB 173/84).
a)
Der Antrag ist indes schon deshalb unbegründet, weil der BMVg die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des PSABw vom 26. April 1985 zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat (§ 12 Abs. 3 WBO). Der Bescheid vom 26. April 1985 ist dem Antragsteller mit Rechtsmittelbelehrung am 20. Mai 1985 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist des § 6 Abs. 1 WBO lief damit am 3. Juni 1985 ab. Bis zu diesem Zeitpunkt ist bei keiner der nach § 5 Abs. 1 WBO zuständigen Stellen eine Beschwerde eingegangen. Dies konnte auch bei Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers nicht der Fall sein, weil dieser die Beschwerdeschrift jedenfalls nicht vor dem 3. Juni 1985 bei der Post aufgegeben hat und das Schreiben den BMVg deshalb nicht mehr am selben Tag erreichen konnte.
Die Beschwerdefrist war auch nicht in Anwendung des § 7 Abs. 1 WBO verlängert. Dem Antragsteller kann nicht darin gefolgt werden, daß er während der Beschwerdefrist gehindert war, so rechtzeitig eine Beschwerde zu verfassen und abzusenden, daß sie am 3. Juni 1985 bei einer zuständigen Stelle hätte eingegangen sein können. Eine Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung kann schriftlich oder mündlich eingelegt werden (§ 6 Ab. 2 WBO). Wird sie schriftlich eingelegt, dann genügt die Bezeichnung der angefochtenen Maßnahme und die Erklärung, daß gegen diese Beschwerde eingelegt werde. Diese Erklärung ist von dem Beschwerdeführer zu unterzeichnen. Andere Anforderungen sind nach dem Gesetz nicht gestellt. Insbesondere ist eine - auch noch so geringfügige - Begründung der Beschwerde nicht erforderlich. Der Senat sieht, bei aller Anerkennung der schwierigen Situation, in der sich der Antragsteller während der Beschwerdefrist befand, keinen Grund, warum der Antragsteller die genannte einfache Erklärung nicht hätte zu Papier und das entsprechende Schreiben nicht rechtzeitig vor Fristablauf auf den Postweg hätte bringen können. Die vom Antragsteller geschilderte Situation im Krankenzimmer schließt dies jedenfalls nach der Überzeugung des Senats nicht aus. Unterlagen benötigte der Antragsteller zur schriftlichen Fixierung der Erklärung, er wolle gegen den Bescheid des PSABw Beschwerde einlegen, jedenfalls nicht. Es spricht auch nichts dafür, daß der am Meniskus operierte Antragsteller nicht in der Lage gewesen wäre, die Erklärung schreibtechnisch zu Papier zu bringen. Der Antragsteller war nicht derart schwer erkrankt, daß er die Beschwerde nicht hatte formulieren und hatte absenden können. Darauf, daß er die Beschwerde deshalb nicht rechtzeitig eingelegt habe, weil er sich im Krankenhaus nicht mit einem Bevollmächtigten habe beraten können, hat sich der Antragsteller nicht berufen; er hat die Beschwerde ja schließlich auch ohne Zuziehung eines Bevollmächtigten eingelegt. Es bleibt festzuhalten, daß es dem Antragsteller als erfahrenem Portepee-Unteroffizier zuzumuten war, in seiner konkreten Situation fristgerecht Beschwerde einzulegen. Durch einen unabwendbaren Zufall war er hieran nicht gehindert. Ob dies in der entsprechenden Situation auch für einen der Begründungspflicht unterliegenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung anzunehmen gewesen wäre, braucht nicht erörtert zu werden.
b)
Der Antrag wäre aber auch dann unbegründet, wenn die Beschwerde rechtzeitig eingelegt worden wäre.
Die Rechtmäßigkeit der Ablehnungsbescheide des PSABw vom 18. März 1983 und 2. März 1984 kann der Antragsteller nicht mehr in Frage stellen, weil sie rechtsbeständig sind. Was den Bescheid vom 26. April 1985 angeht, so hat der Senat bereits entschieden, daß die Regelung der Nr. 408 ZDv 20/7, wonach auch geeignete Bewerber für die Laufbahn der Offz-MilFD nur insgesamt dreimal in Eignungsreihen aufzunehmen sind und dann als Bewerber endgültig ausscheiden, wenn kein Bedarf besteht, rechtlich unbedenklich ist. Die genannte Bestimmung führt zu zeitlichen Beschränkungen für Bewerbungen für die Zulassung zur Laufbahn und dient einer ausgewogenen Struktur im Bereich der OffzMilFD. Solche Regelungen sind grundsätzlich zulässig. Wie altersmäßige Einschränkungen oder ähnlich wirkende Vorschriften im einzelnen gestaltet werden, ist eine Frage verteidigungspolitischer Zweckmäßigkeit. Entsprechende Entscheidungen der zuständigen militärischen Stellen sind grundsätzlich nicht gerichtlich nachprüfbar. Die gerichtliche Nachprüfung erstreckt sich insoweit regelmäßig nur darauf, ob in Anwendung der aufgestellten Grundsätze alle vergleichbaren Bewerber gleichbehandelt worden sind. Der Antragsteller ist anderen Bewerbern aus dem Geburtsjahrgang 1955 gegenüber nicht in rechtlich relevanter Weise ungleich behandelt worden. Das hat er selbst nicht vorgetragen. Er ist aber auch gegenüber anderen Kameraden aus anderen Geburtsjahrgängen nicht in rechtlich relevanter Weise ungleich behandelt worden. Auswahlvorschriften, die sich an dem jeweils für ein bestimmtes Jahr in einem bestimmten Geburtsjahrgang bestehenden Bedarf und damit an einem vernünftigen Altersaufbau orientieren, sind geradezu von Haus aus auf eine unterschiedliche Behandlung von in etwa gleichqualifizierten Bewerbern in verschiedenen Jahren angelegt. Bei Jahren mit hohem Bedarf werden Bewerber berücksichtigt, die bei geringerem Bedarf nicht berücksichtigt worden wären. Besteht über einige Jahre hinweg kaum oder gar kein Bedarf, dann werden auch bestqualifizierte Bewerber nicht berücksichtigt. Die scheinbar darin liegende Ungleichbehandlung ist sachlich gerechtfertigt, weil sie auf sachgerechten Auswahlkriterien beruht. Mehr als die Gewährung von drei Chancen in drei Jahren gebietet die Fürsorgepflicht nicht. Der Soldat hat keinen Anspruch darauf, durch einen Laufbahnwechsel gefördert zu werden, wenn militärische Zweckmäßigkeitserwägungen dagegen sprechen.
Die Auffassung, alle an sich geeigneten Soldaten müßten, wenn auch unter Umständen nach langen Wartezeiten, eine Förderung erfahren, kann nicht als allein zulässiges Kriterium für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Personalentscheidungen anerkannt werden. Gerade wenn es um die Zulassung zu anderen Laufbahnen geht, sind Überlegungen, die der Schaffung bestimmter Altersstrukturen in diesen Laufbahnen dienen, gleichwertige und zulässige Ermessenskriterien (BVerwG Beschluß vom 19. Februar 1982 - 1 WB 42/81).
Die Nichtberücksichtigung des Antragstellers im Auswahlverfahren 1985 und sein Ausschluß von weiteren Teilnahmen an Auswahlverfahren ist nach alledem rechtlich nicht zu beanstanden.
c)
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist deshalb zurückzuweisen. Einer mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht. Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht gegeben sind.
Seide
Nast-Kolb
Heuser
Schmitt