Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.06.1986, Az.: BVerwG 6 C 98.83
Kriegsdienstverweigerungssachen; Anforderungen an Aufklärungspflicht; Zeugen; Mündliche Verhandlung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.06.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 98.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 12711
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 11.03.1983 - AZ: VRS 5 K 261/81
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Zu den Anforderungen an die Aufklärungspflicht in Kriegsdienstverweigerungssachen, wenn das Verwaltungsgericht vom Wehrpflichtigen benannte Personen als Zeugen zur mündlichen Verhandlung geladen hat.
In der Verwaltungsstreitsache
hatder 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow
und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst und Dr. Seibert
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. März 1983 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1959 geborene Kläger, der nach Erlangung der mittleren Reife eine zweijährige Ausbildung zum Verwaltungsvollzugsbeamten absolvierte, danach zwei Jahre diesen Beruf ausübte und anschließend das Kolping-Kolleg in Stuttgart besuchte, um auf dem zweiten Bildungsweg das Abitur nachzuholen, blieb mit seinem Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage mit dem Ziel, den Bescheid des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt Stuttgart vom 29. Januar 1980 und den Widerspruchsbescheid der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer bei der Wehrbereichsverwaltung V in Stuttgart vom 29. September 1981 aufzuheben und festzustellen, daß der Kläger berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, nach Vernehmung des Klägers als Partei zu den Gründen für seine Kriegsdienstverweigerung in der mündlichen Verhandlung am 11. März 1983 durch Urteil vom selben Tage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Der Kläger hatte bereits in seiner Klageschrift zum Beweis dafür, daß seine Entscheidung von dem inneren Zwang bestimmt sei, nicht im Kriege mit der Waffe Menschen töten zu können, seine Mutter und einen langjährigen Freund als Zeugen benannt. Daraufhin hatte das Gericht sowohl die Mutter des Klägers als auch seinen Freund als Zeugen zur mündlichen Verhandlung geladen und, als die Zustellung der Ladung an den Freund des Klägers nicht gelang, die Bevollmächtigte des Klägers fernmündlich gebeten, dafür Sorge zu tragen, daß der Freund des Klägers zur mündlichen Verhandlung erscheine. Nach der Vernehmung des Klägers als Partei zu den Gründen für seine Kriegsdienstverweigerung hatte seine Bevollmächtigte beantragt, beide Eltern des Klägers sowie seinen Freund, die sämtlich zur mündlichen Verhandlung erschienen waren, als Zeugen zu vernehmen zum Beweis dafür, "daß die Entscheidung des Klägers vom inneren Zwang bestimmt ist, nicht im Kriege mit der Waffe Menschen töten zu können". Nachdem das Gericht diesen Beweisantrag durch begründeten Beschluß abgelehnt hatte, hatte die Bevollmächtigte des Klägers den weiteren Antrag gestellt, die genannten Personen zum Beweis dafür zu vernehmen, "daß der Kläger in seiner Persönlichkeitsstruktur zerbrechen bzw. nicht tragbaren erheblichen psychischen Belastungen unterliegen würde, wenn er gezwungen sein würde, im Kriegsfall Menschen zu töten und eine Waffe anzuwenden". Auch dieser Antrag war durch begründeten Beschluß abgelehnt worden. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil zu diesen beiden Beweisanträgen ausgeführt, der erste hätte abgelehnt werden müssen, weil er unzulässig gewesen sei; mit ihm sei nämlich nicht die Erforschung von Tatsachen beantragt worden, sondern er habe deren rechtliche Würdigung betroffen. Dasselbe gelte für den zweiten Beweisantrag.
Die Klagabweisung hat das Verwaltungsgericht auszugsweise wie folgt begründet: Es sei "nicht hinreichend feststellbar, daß der Kläger die behauptete uneingeschränkte Gewissensentscheidung tatsächlich getroffen hat". Er sei zwar bei seiner Vernehmung glaubwürdig und ehrlich erschienen; insbesondere sei ihm abzunehmen, daß er von der Berechtigung seines Bekenntnisses gegen den Waffendienst im Kriege überzeugt sei. Diese Umstände reichten jedoch nicht aus. Seine Darlegungen über seine persönliche Entwicklung und die Einflüsse, denen er ausgesetzt gewesen sei, offenbarten zwar Verantwortungsbewußtsein und Friedfertigkeit, sie ließen darüber hinaus aber keinen Schluß auf die behauptete Gewissensentscheidung zu. Daß er von seinen Eltern dazu erzogen worden sei, Konflikte ohne Anwendung von Gewalt zu lösen, verdeutliche allenfalls gewisse aufschlußreiche Grundlagen für seine Entwicklung zum Kriegsdienstverweigerer. Auch aus dem Vorkommnis der Schießübung (als der Kläger sich während seiner Ausbildung zum Verwaltungsvollzugsbeamten geweigert hatte, bei einer Schießübung auf eine Zielscheibe in Menschengestalt zu schießen) ließen sich noch keine ausreichenden Schlüsse auf die behauptete Gewissensentscheidung für den Kriegsfall ziehen, weil nicht ausreichend erkennbar geworden sei, daß sich der Kläger bewußt gemacht habe, daß das Schießen nicht Selbstzweck sei, sondern der Rettung diene. Daß der Kläger in die Deutsche Friedensgesellschaft eingetreten sei, um etwas gegen Rüstung und vorprogrammierte Gewaltanwendung zu tun, daß er an Veranstaltungen für den Frieden teilgenommen und am Kolping-Kolleg eine einwöchige Informationsveranstaltung über den Zweiten Weltkrieg sowie eine Fahrt nach Dachau mitorganisiert habe, deute zwar gleichfalls auf Verantwortungsbewußtsein und Friedfertigkeit anderen Menschen gegenüber hin, gebe aber nicht ausreichend Aufschluß darüber, daß es sein Gewissen unzumutbar belasten würde, im Kriege, nachdem Friedensbemühungen gescheitert seien, Menschen zu töten. Das Gericht habe beim Kläger nämlich eine seinen geistigen Fähigkeiten und seiner Vorbildung entsprechende vertiefte Auseinandersetzung mit der Problematik der Kriegsdienstverweigerung vermißt. So müsse von ihm jedenfalls gefordert werden, daß er sich mit der zentralen Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Menschenleben für ein anderes oder zur Erhaltung anderer Güter oder Grundrechte geopfert werden dürfe, eigenständig und mit der gebotenen Ernsthaftigkeit auseinandergesetzt habe. Mit seiner Auffassung, es gebe immer einen Ausweg, sei er der mit ihm erörterten Problematik, daß in bestimmten Situationen eigenes oder fremdes Leben nur durch Tötung anderen Lebens gerettet werden könne, ausgewichen. Zu der ihm vorgehaltenen Situation, daß er von einem ihn angreifenden Soldaten erschossen würde, falls er nicht schieße, und auf die Aufforderung darzulegen, welche Gesichtspunkte er sich in einer solchen Situation vor Augen halte, habe er gemeint, grundsätzlich finde er den Waffengebrauch falsch; sehe er sich aber gezwungen, von der Waffe Gebrauch zu machen, so würde er es tun, wobei die Folgen für ihn "ziemlich weitreichend" seien. Nach langer Pause habe er hinzugefügt, letztlich könne er die Waffenanwendung doch nicht rechtfertigen. Da sich keine Anzeichen dafür ergeben hätten, daß der Kläger durch seine Befragung überfordert worden wäre, hätten seine erst auf mehrfache Nachfragen abgegebenen Stellungnahmen den Eindruck nicht beseitigen können, daß er sich mit der Problematik der Kriegsdienstverweigerung nicht ausreichend beschäftigt habe. Hierauf sei möglicherweise auch zurückzuführen, daß die Hintergründe und Motive für sein Handeln in dem mit ihm erörterten "Frontfall" nicht ausreichend erkennbar geworden seien. Gegen eine untragbare Belastung seines Gewissens im Falle der Tötung eines Menschen im Rahmen einer kriegerischen Auseinandersetzung sprächen auch die Einlassungen des Klägers zu dem mit ihm erörterten Fall, daß ein Besatzer durch Androhung von Erschießungen passiven Widerstand zu brechen versuche, weil der Kläger auch in diesem Falle für eine Weiterführung des Streiks eintrete. Entscheidende Zweifel an der vom Kläger behaupteten Gewissensentscheidung hätten seine Ausführungen zu dem Fall ergeben, daß die Besatzungsmacht in die streikende Menge schieße und drohe, weiterzuschießen, falls der Streik nicht beendet werde; denn auch in diesem Falle habe er sich jedenfalls für seine Person für eine Fortsetzung des Streiks ausgesprochen. Nach alledem habe der Kläger, den die Beweislast treffe, das Gericht nicht davon zu überzeugen vermocht, daß seine Kriegsdienstverweigerung "auch nur mit hoher Wahrscheinlichkeit auf einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe beruht".
Der Kläger hat gegen das Urteil noch unter der Geltung des § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG a.F. ohne Zulassung Revision eingelegt, mit der er als wesentlichen Verfahrensmangel eine Verletzung der Aufklärungspflicht, § 86 Abs. 1 VwGO, rügt. Zur Begründung trägt er vor: Das Verwaltungsgericht habe ihn bei seiner Vernehmung als Partei entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu seiner Persönlichkeitsentwicklung, sondern ausschließlich zu komplizierten und kaum überschaubaren Konfliktsituationen befragt und dementsprechend auch das klagabweisende Urteil in erster Linie auf seine Antworten zu einem Notwehrfall und zu einer Konfliktsituation infolge eines passiven Widerstandes in der Form eines zivilen Streiks gestützt; damit habe es seine persönliche Entwicklung unzulässigerweise vernachlässigt. Weiter habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge abgelehnt, seine Eltern sowie seinen langjährigen Freund als Zeugen dafür zu vernehmen, daß seine Entscheidung von dem inneren Zwang bestimmt sei, nicht im Kriege mit der Waffe Menschen töten zu können, und daß er in seiner Persönlichkeitsstruktur zerbrechen bzw. nicht tragbaren psychischen Belastungen unterliegen würde, wenn er gezwungen wäre, im Kriegsfalle Menschen zu töten. Da seine Eltern und sein langjähriger Freund nämlich maßgebliche Auskünfte über seine Persönlichkeitsstruktur und -entwicklung hätten geben können, hätten aus ihren Darlegungen Rückschlüsse auf den inneren Tatbestand der von ihm getroffenen Gewissensentscheidung gezogen werden können. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Pflicht zur Amtsaufklärung zudem darum bemüht sein, auch ohne entsprechende Beweisanträge alle sich ihm noch bietenden Erkenntnisquellen auszuschöpfen und insbesondere diejenigen Beweise zu erheben, die sich nach den Umständen des jeweiligen Falles als sachdienlich erweisen könnten. Gerade nachdem das Verwaltungsgericht aufgrund der Anhörung des Klägers es nicht für hinreichend feststellbar erachtet habe, daß er die behauptete Gewissensentscheidung tatsächlich getroffen habe, wäre es verpflichtet gewesen, sich mit Hilfe der Anhörung von Zeugen ein genaueres Bild über die Persönlichkeitsentwicklung und über die Tiefe und Tragweite der von ihm getroffenen Gewissensentscheidung zu machen. Angesichts der gerichtsbekannten Schwierigkeiten für Kriegsdienstverweigerer, in ihrer Befangenheit und Selbstbetroffenheit über sich selbst und innere Vorgänge, die das Gewissen beträfen, zu sprechen, komme den Aussagen von Zeugen, die den Wehrpflichtigen gut kennten und ihm naheständen, besondere Bedeutung zu, so daß sich ihre Vernehmung dem Gericht geradezu aufdränge. Auch hätte die Vernehmung der Eltern des Klägers und seines Freundes zu seiner Anerkennung geführt, weil die Beweisaufnahme ergeben hätte, daß seine Entscheidung von dem inneren Zwang bestimmt sei, nicht im Kriege mit der Waffe Menschen töten zu können. Die Zurückweisung der Beweisanträge durch das Verwaltungsgericht stelle in Wahrheit eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung dar, weil es ersichtlich vom Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsachen überzeugt gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. März 1983 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie tritt den Ausführungen des Klägers entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung ohne Zulassung statthafte und auch ansonsten zulässige Verfahrensrevision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht.
Das Verwaltungsgericht hat seine Aufklärungspflicht, § 86 Abs. 1 VwGO, verletzt. Unbeschadet der gesteigerten Mitwirkungspflicht des Wehrpflichtigen in Kriegsdienstverweigerungssachen bei der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts - die ihren Grund und ihre Rechtfertigung in der besonderen, für dieses Verfahren typischen Schwierigkeit für das Verwaltungsgericht findet, beim Wehrpflichtigen die "innere Tatsache" einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe feststellen zu müssen - gilt auch in Kriegsdienstverweigerungssachen der in § 86 Abs. 1 VwGO positivierte Untersuchungsgrundsatz. Danach ist das Gericht verpflichtet, den Sachverhalt - unter Heranziehung der Beteiligten, aber ohne an ihr Vorbringen und ihre Beweisanträge gebunden zu sein - von Amts wegen zu erforschen. Daraus folgt vor allem, daß die Letztverantwortung dafür, welche Beweise zu erheben sind, nicht auf die Beteiligten abgewälzt werden darf, sondern immer beim Gericht bleibt, zumal allein das Gericht die rechtlichen Maßstäbe festlegt, auf deren Grundlage es den Rechtsstreit entscheidet, und somit auch den Rahmen für die notwendigen tatsächlichen Feststellungen absteckt (vgl. dazu Beschlüsse vom 6. August 1973 - BVerwG 6 CB 140.73 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 55> und vom 11. März 1977 - BVerwG 6 CB 61.76 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 105>). Hinzu kommt, daß Art und Umfang von (weiteren) Beweiserhebungen maßgeblich von der rechtlichen Würdigung der bereits bekannten Tatsachen und erhobenen Beweise durch das Gericht abhängen, die das Gericht nicht zu offenbaren braucht (vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 1979 - BVerwG 6 C 23.79 - und vom 6. Mai 1980 - BVerwG 6 C 31.80 -) und die sich somit einer zuverlässigen Einschätzung durch die Beteiligten entziehen, so daß auch aus diesem Grunde das Gericht aus seiner Pflicht, von Amts wegen die zur Feststellung des - nach seinen Maßstäben entscheidungserheblichen - Sachverhalts notwendigen Beweise zu erheben, nicht entlassen ist.
Das Gericht braucht aber nur diejenigen Beweise in Betracht zu ziehen, die nach seiner Kenntnis des Sachverhalts, wie er sich nach dem Inhalt der Akten und der Vernehmung des Wehrpflichtigen als Partei darstellt, sowie nach seiner tatsächlichen und rechtlichen Einschätzung für die zu treffende Entscheidung erheblich sein können; daher ist z.B. eine weitere Beweiserhebung entbehrlich, wenn das Verwaltungsgericht bereits nach der persönlichen Vernehmung des Wehrpflichtigen endgültig und fundiert zu der Überzeugung gelangt ist, daß er keine Gewissensentscheidung getroffen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluß vom 13. September 1973 - BVerwG 6 C 173.13 - <Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 20> und Urteil vom 21. Februar 1985 - BVerwG 6 C 87.82 -). Auch braucht das Gericht solchen Beweisangeboten nicht nachzugehen, sondern kann sie unbeachtet und unbeschieden lassen, die nicht hinreichend substantiiert sind, weil sie z.B. nicht erkennen lassen, welche Indiztatsachen in das Wissen des Zeugen gestellt werden, so daß das Gericht nicht in der Lage ist, die Erheblichkeit der Tatsachen und die Tauglichkeit der Beweisaufnahme zu beurteilen (vgl. Beschluß vom 21. April 1981 - BVerwG 6 CB 114.79 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 121>). Letzteres ist auch dann der Fall, wenn ein Beweisangebot, mit dem als Beweisthema nicht konkrete Tatsachen, sondern die vom Wehrpflichtigen geltend gemachte Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe oder etwa das Zerbrechen der Persönlichkeit des Wehrpflichtigen als Folge des Zwanges, im Kriege mit der Waffe Menschen zu toten, benannt werden, in Wahrheit auf eine allein dem Gericht zustehende rechtliche Würdigung oder aber auf eine unzulässige Ausforschung von Zeugen gerichtet ist. Andererseits ändert auch die gesteigerte Mitwirkungspflicht des Wehrpflichtigen nichts an der Letztverantwortung des Gerichts für die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Deshalb genügt der Wehrpflichtige seiner Mitwirkungspflicht in der Regel schon dann, wenn aus seinem Vorbringen hinreichend deutlich wird, ob und gegebenenfalls welche weiteren Beweismittel für die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts, nämlich die Feststellung, ob er eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat, in Betracht kommen. Insoweit ist dann auch kein förmlicher Beweisantrag erforderlich, um eine Pflicht des Gerichts zu einer entsprechenden Beweiserhebung auszulösen; vielmehr reicht es aus, daß die in Betracht kommenden Beweismittel sowie die mittels einer Beweiserhebung zu ermittelnden, entscheidungserheblichen Tatsachen in einer Weise substantiiert dargelegt werden, daß sich dem Gericht aufgrund seiner Amtsermittlungspflicht eine Beweiserhebung aufdrängen muß (vgl. Urteil vom 4. Juli 1973 - BVerwG 6 C 36.73 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 52>, Beschluß vom 6. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 53.76 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 101> sowie Urteile vom 25. August 1982 - BVerwG 6 C 197.80 - und vom 18. April 1983 - BVerwG 6 C 202.81 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nrn. 133 und 140>). Kommt das Gericht dieser Pflicht nicht nach, so verletzt es seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO.
Für die vorliegend zu treffende Entscheidung folgt hieraus, daß das Verwaltungsgericht - und zwar unabhängig von der Zulässigkeit der vom Kläger gestellten förmlichen Beweisanträge von Amts wegen - verpflichtet gewesen wäre, zusätzlich zu der Vernehmung des Klägers als Partei auch die von ihm angebotenen und vom Gericht zur mündlichen Verhandlung geladenen Zeugen zu vernehmen, um auf diese Weise alle Beweismittel auszuschöpfen, die möglicherweise Aufschluß darüber geben konnten, ob der Kläger mit dem erforderlichen hohen Grad von Wahrscheinlichkeit (vgl. zur Rechtslage bei Altanträgen unter der Geltung des am 1. Januar 1984 in Kraft getretenen KDVG Urteil vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 49.84 - <BVerwGE 70, 216 = Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 4 = DÖV 1985, 199>) eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat.
Bei seiner Entscheidung, die beiden von der Prozeßbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge hätten "als unzulässig abgelehnt werden müssen (§ 86 Abs. 2 VwGO)", weil sie nicht auf die Erforschung von Tatsachen, sondern auf eine rechtliche Würdigung gerichtet gewesen seien, ist das Verwaltungsgericht zwar zutreffend davon ausgegangen, daß nur ein in der mündlichen Verhandlung förmlich und vorbehaltlos gestellter, hinreichend substantiierter und auf die Erforschung von Tatsachen gerichteter Beweisantrag gemäß § 86 Abs. 2 VwGO die Pflicht des Gerichts zu einer begründeten Bescheidung des Beweisantrags noch in der mündlichen Verhandlung auslöst (vgl. dazu Beschluß vom 21. April 1981 - BVerwG 6 CB 114.79 - <a.a.O.> und Urteil vom 15. August 1985 - BVerwG 6 C 134.82 -). Es hat indessen verkannt, daß es unabhängig von einer Bescheidungspflicht gemäß § 86 Abs. 2 VwGO, und zwar eben aufgrund seiner Pflicht, gemäß § 86 Abs. 1 VwGO den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, bei jedem - in welcher Form auch immer vorgebrachten - Beweisangebot der Beteiligten von sich aus prüfen muß, ob das angebotene Beweismittel geeignet erscheint, neue, zusätzliche Tatsachen zutage zu fördern, aus denen auf das Vorliegen (oder Nichtvorliegen) einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe geschlossen werden kann.
Eine solche Prüfungspflicht besteht jedenfalls solange, wie das Gericht nicht aufgrund der von ihm erhobenen Beweise einschließlich der Vernehmung des Wehrpflichtigen als Partei zu einer endgültigen und fundierten Überzeugung im Sinne von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gelangt ist. Das war vorliegend der Fall.
Das Verwaltungsgericht hat das Anerkennungsbegehren des Klägers nämlich nicht etwa mit der Begründung abgelehnt, es sei aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens zu der Überzeugung gelangt, er habe keine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG getroffen; vielmehr hat es sowohl in seinem der Einzelbegründung vorangestellten Obersatz als auch in dem die Einzelbegründung zusammenfassenden Schlußsatz ausgeführt, es sei "nicht hinreichend feststellbar, daß der Kläger die behauptete uneingeschränkte Gewissensentscheidung tatsächlich getroffen hat", bzw. der Kläger habe das Gericht "nicht davon zu überzeugen (vermocht)"; auch in der Einzelbegründung - die im übrigen eine Reihe von konkreten Anhaltspunkten wie die persönliche Entwicklung des Klägers, sein soziales und Friedensengagement sowie insgesamt sein Verantwortungsbewußtsein und seine Friedfertigkeit anderen Menschen gegenüber nennt, die für eine Gewissensentscheidung des Klägers gegen den Kriegsdienst mit der Waffe sprechen können - ist lediglich von "Zweifeln" am Vorliegen einer Gewissensentscheidung des Klägers die Rede. Schließlich läßt auch der abschließende Hinweis auf die den Kläger für die Richtigkeit seiner Behauptung, den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen zu verweigern, treffende "Beweislast" darauf schließen, daß das Verwaltungsgericht meinte, das Anerkennungsbegehren des Klägers könne nur wegen inhaltlich ungenügender Beweisangebote für das Vorliegen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe keinen Erfolg haben. Dann aber war das Verwaltungsgericht aus § 86 Abs. 1 VwGO verpflichtet, unabhängig vom Vorliegen entsprechender zulässiger Beweisanträge der Beteiligten, nämlich von Amts wegen, diejenigen in Betracht kommenden Beweismittel auszuschöpfen, die geeignet sind, solche Tatsachen zutage zu fördern, die die verbliebenen Zweifel daran, ob der Kläger tatsächlich eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen habe, auszuräumen vermögen.
Als solche Beweismittel kamen nicht nur nach dem Sachvortrag des Klägers in seiner Antragsbegründung vom 25. Januar 1980, bei seinen Anhörungen vor dem Prüfungsausschuß am 29. Januar 1980 und vor der Prüfungskammer am 29. September 1981, in seiner Klagebegründung sowie schließlich bei seiner Vernehmung als Partei, sondern ersichtlich auch nach der eigenen Einschätzung des Gerichts bei der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung, wie sie in der Ladung der Mutter des Klägers und seines langjährigen Freundes als Zeugen zur mündlichen Verhandlung und weiter in dem Bemühen des Gerichts, das Erscheinen des bei der Zustellung der Ladung nicht angetroffenen Freundes des Klägers in der mündlichen Verhandlung sicherzustellen, augenfällig zum Ausdruck kam, insbesondere diese Personen in Betracht. Der Kläger hatte nämlich als wesentliche Grundlage seiner Entscheidung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, seine Erziehung im Elternhaus sowie Erörterungen mit den Eltern über deren Kriegserfahrungen und über sein ihm dadurch bewußt gewordenes Unvermögen, an einem Kriege teilzunehmen und mit der Waffe Menschen zu töten, ferner als Beleg dafür, wie sich diese Entscheidung geformt hat, seine über mehrere Jahre hinweg mit seinem Freund geführten intensiven Gespräche bezeichnet. Diese dem Kläger nahestehenden Personen konnten somit nach der Darstellung des Klägers aus eigener Anschauung und eigenem Erleben Tatsachen wie insbesondere die Häufigkeit, die Anlässe, den Inhalt und die Umstände von Gesprächen mit dem Kläger sowie vor allem auch ihre Erfahrungen und ihre Beobachtungen im Zusammenleben mit dem Kläger bezeugen, die zusätzlichen Aufschluß über Geschehnisse und Verhaltensweisen des Klägers zu geben vermochten, die für die - allein dem Gericht zustehende - Beurteilung, ob der Kläger tatsächlich eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat, indizielle Bedeutung erlangen konnten. Die auf diese Weise zu ermittelnden Tatsachen konnten insbesondere deshalb entscheidungserheblich sein, weil sie in erster Linie Art und Ausmaß der Befassung des Klägers mit der Problematik der Kriegsdienstverweigerung - nämlich in Erörterungen sowie im praktischen Zusammenleben mit den Eltern und dem langjährigen Freund - betrafen und weil die Zweifel des Gerichts, die im Ergebnis zur Ablehnung des Anerkennungsbegehrens des Klägers führten, praktisch allein daher rührten, daß es beim Kläger eine hinreichende geistige Auseinandersetzung mit der Problematik der Kriegsdienstverweigerung vermißte. Unter diesen Umständen ist nicht auszuschließen, daß eine Vernehmung der Eltern des Klägers sowie seines langjährigen Freundes Tatsachen insbesondere hinsichtlich der Art, des Ausmaßes und der Intensität seiner Befassung mit der Problematik der Kriegsdienstverweigerung zutage gefördert hätte, die die offenbar mehr im Bereich des Tatsächlichen gründenden Zweifel des Gerichts am Vorliegen einer Gewissensentscheidung des Klägers ausgeräumt hätten. Hinzu kommt, daß das Gericht bei der Vernehmung des Klägers als Partei sich von Anfang an auf die Erörterung von Konfliktsituationen konzentriert und die Möglichkeit, ihn zusätzlich und vorrangig zu seiner persönlichen Entwicklung hin zum Kriegsdienstverweigerer zu befragen (vgl. dazu Urteil vom 20. Februar 1984 - BVerwG 6 C 13.82 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 144>), nicht genutzt hatte. Gerade dann aber bot es sich für das Gericht nicht nur an, sondern es mußte sich ihm aufdrängen, zwecks Ergänzung seines nach der Vernehmung des Klägers selbst noch unvollständigen Eindrucks von seiner Persönlichkeit, insbesondere seiner Entwicklung hin zum Kriegsdienstverweigerer, zusätzlich zur Vernehmung des Klägers als Partei solche dem Kläger nahestehenden Personen als Zeugen zu vernehmen, die möglicherweise Tatsachen bezeugen konnten, aus denen auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Gewissensentscheidung des Klägers gegen den Kriegsdienst mit der Waffe geschlossen werden konnte.
Daß im übrigen das Verwaltungsgericht selbst im Vorfeld der mündlichen Verhandlung eine Vernehmung zumindest der Mutter des Klägers sowie seines langjährigen Freundes als Zeugen zwecks Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts für geeignet und erfolgversprechend und somit auch für geboten gehalten hat, geht aus dem Umstand hervor, daß es beide als Zeugen zur mündlichen Verhandlung geladen und, als die Zustellung der Ladung an den Freund des Klägers nicht gelang, die Bevollmächtigte des Klägers darum gebeten hat, ihrerseits dafür Sorge zu tragen, daß er zur mündlichen Verhandlung erscheine. Zwar hätte die mündliche Verhandlung mit der Vernehmung des Klägers als Partei die derart ins Auge gefaßte Vernehmung auch der Mutter und des Freundes des Klägers als Zeugen dann entbehrlich gemacht, wenn das Gericht schon aufgrund der Vernehmung des Klägers als Partei zu der endgültigen und fundierten Überzeugung gelangt wäre, daß er keine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat (vgl. dazu Urteil vom 21. Februar 1985 - BVerwG 6 C 87.82 -). Wie bereits dargelegt, war das indessen nicht der Fall, sondern es waren beim Gericht lediglich Zweifel am Vorliegen einer Gewissensentscheidung geblieben, die darauf beruhten, daß sich nach seinem Eindruck vom Kläger dieser mit der Problematik der Kriegsdienstverweigerung nicht hinreichend geistig auseinandergesetzt hatte. Konsequent hat das Gericht die Beweisanträge der Bevollmächtigten des Klägers auch nicht etwa mit der Begründung abgelehnt, eine weitere Beweisaufnahme erübrige sich, weil es bereits aufgrund der Vernehmung des Klägers als Partei endgültig und fundiert davon überzeugt sei, er habe keine Gewissensentscheidung getroffen; vielmehr hat es die Ablehnung der Beweisanträge mit deren Unzulässigkeit begründet. Wenn aber das Gericht selbst, wie sich der Ladung der Mutter und des Freundes des Klägers als Zeugen zur mündlichen Verhandlung entnehmen läßt, meinte, die Vernehmung dieser beiden Zeugen sei zwecks Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderlich, so war es verpflichtet, von Amts wegen diese weiteren Beweise zu erheben, und zwar unabhängig von der Zulässigkeit der von der Bevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung gestellten förmlichen Beweisanträge. Es kann daher dahinstehen, ob diese Beweisanträge als in Wahrheit auf eine rechtliche Würdigung gerichtet oder aber mangels hinreichender Substantiierung unzulässig waren oder ob sie bei sachgerechter Auslegung doch die Erforschung von Tatsachen betrafen, wie sie der Kläger in seinen schriftlichen Begründungen, bei seinen Anhörungen vor den Prüfungsgremien sowie schließlich auch bei seiner Vernehmung als Partei vorgetragen hatte.
Die Vernehmung der angebotenen Zeugen war schließlich auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil das Verwaltungsgericht die Tatsachen, die sie bezeugen sollten, zugunsten des Klägers als wahr unterstellt hätte (vgl. dazu Beschluß vom 29. Januar 1985 - BVerwG 6 B 196.84 -); denn eben das hat das Verwaltungsgericht nicht getan. Falls es - wie der Kläger meint - eine weitere Beweisaufnahme in Wahrheit deshalb abgelehnt hätte, weil es vom Gegenteil dessen überzeugt war, was die vom Kläger angebotenen Zeugen bekunden sollten, wäre auch dies als vorweggenommene Beweiswürdigung unzulässig gewesen.
Nach alledem hat das Verwaltungsgericht dadurch seine Aufklärungspflicht verletzt, daß es die vom Kläger angebotenen Zeugen nicht vernommen hat, obwohl nicht auszuschließen war, daß sie Tatsachen bekunden konnten, die geeignet waren, die nach der Vernehmung des Klägers als Partei verbliebenen Zweifel des Gerichts, ob er die von ihm behauptete Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe auch tatsächlich getroffen habe, auszuräumen. Das angefochtene Urteil beruht möglicherweise auch auf diesem Verfahrensfehler, weil das Verwaltungsgericht dann, wenn die Zeugen die Zweifel des Gerichts an einer Gewissensentscheidung des Klägers ausgeräumt hätten, ihn als Kriegsdienstverweigerer im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG hätte anerkennen müssen.
Wegen des festgestellten Verfahrensmangels ist gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird nunmehr nach Inkrafttreten des KDVG am 1. Januar 1984 unter Beachtung der vom Senat in seinem Urteil vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 49.84 - (a.a.O.) niedergelegten materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Grundsätze über das Anerkennungsbegehren des Klägers neu zu befinden haben.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert