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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.06.1986, Az.: BVerwG 1 D 13.86

Disziplinarverfahren eines Beamten wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung; Fortsetzung eines Beamtenverhältnisses

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.06.1986
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 13.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 18136
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 04.12.1985 - AZ: XI VL 26/85

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
hat in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 24. Juni 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter,
ferner Bundesbahnbetriebsinspektor Reinhold Eichler,
Postbetriebsassistent Gerhard Schwarz als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justitiar ... Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer und Anwärter, als Verteidiger,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XI - ... -, vom 4. Dezember 1985 im Disziplinarmaß aufgehoben.

Der Oberlokomotivführer ... wird in das Amt eines Reservelokomotivführers, Besoldungsgruppe A 5, versetzt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden je zur Hälfte ihm und dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

1.

Gegen den Beamten ergingen seit 1983 die folgenden rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen:

  1. a)

    Strafbefehl des Amtsgerichts M. vom 20. Dezember 1983 wegen Diebstahls = 30 Tagessätze zu je 50 DM Geldstrafe (Wegnahme einer Schlagbohrmaschine im Wert von 299 DM aus einem Kaufhaus am 5. September 1983).

  2. b)

    Strafbefehl des Amtsgerichts M. vom 13. Februar 1984 wegen fortgesetzten Diebstahls = 90 Tagessätze zu je 40 DM Geldstrafe (neun Fälle von März bis Mai 1983 bei zwei Warenhäusern in M.; gestohlen wurden vier Winkelschleifer, zwei elektrische Handhobel, ein Farbspritzgerät, zwei Schlagbohrmaschinen; Gesamtwert etwa 2.000 DM).

  3. c)

    Urteil des Amtsgerichts L. vom 18. Dezember 1984 wegen Diebstahls in drei Fällen = sechs Monate Gesamtfreiheitsstrafe (Diebstahl eines elektrischen Hobels = 119 DM am 4. November 1983, eines Damenbademantels = 140 DM am 30. November 1983 und eines Paares Handschuhe = 59 DM am 13. Januar 1984 aus drei Warenhäusern.

  4. d)

    Strafbefehl des Amtsgerichts Bad D. vom 15. August 1984 wegen vorsätzlicher alkoholbedingter Straßenverkehrsgefährdung und fahrlässiger Körperverletzung = 45 Tagessätze zu je 40 DM Geldstrafe (Tatzeit: 23. April 1984; 1,75 Promille Blutalkoholgehalt).

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer XI - ... -, hat den Beamten in dem wegen der Straftaten eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 4. Dezember 1985 in das Amt eines Lokomotivführers, Besoldungsgruppe A 6, versetzt.

3

Das Bundesdisziplinargericht ist, teilweise entsprechend seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen der Strafgerichte, von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

4

Der Beamte stahl in der Zeit von März bis Mai 1983 in verschiedenen Kaufhäusern durch neun Einzelhandlungen insgesamt vier Winkelschleifer, zwei elektrische Handhobel, ein Farbspritzgerät und zwei Schlagbohrmaschinen im Gesamtwert von etwa 2.000 DM, am 5. September 1983 eine weitere Schlagbohrmaschine im Wert von 299 DM, am 4. November 1983 einen elektrischen Hobel im Wert von 119 DM, am 30. November 1983 einen Damenbademantel im Wert von 140 DM, schließlich am 13. Januar 1984 ein paar Handschuhe im Werte von 59 DM in der Absicht, die Gegenstände nicht zu bezahlen und für sich zu behalten. Ein Teil davon wurde bei einer späteren Durchsuchung der Wohnung des Beamten in der Originalverpackung im Keller gefunden.

5

Am 23. April 1984 fuhr der Beamte mit einem Motorroller auf einer öffentlichen Straße, obwohl er mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,75 Promille fahruntüchtig war.

6

Er erfaßte einen Fußgänger und fügte ihm eine Wadenbeinfraktur zu. Er will durch ein entgegenkommendes Fahrzeug geblendet gewesen sein.

7

Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als vorsätzliche Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes und damit als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 2 BBG gewertet. Es hat dem Beamten teilweise aufgrund auch insoweit angenommener Bindung an die strafgerichtlichen Feststellungen wegen einer Depression, die mit neurotischem Fehlverhalten verbunden gewesen sei, verminderte Schuldfähigkeit zuerkannt und deshalb trotz eines gewissen Sicherheitsrisikos für den Dienstherrn die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses, wenn auch mit gemindertem Status, für vertretbar gehalten.

8

3.

Mit seiner rechtzeitig eingegangenen Berufung gegen dieses Urteil erstrebt der Bundesdisziplinaranwalt, wie schon im ersten Rechtszuge, die Entfernung des Beamten aus dem Dienst. Zur Begründung weist er auf das objektive Gewicht des Dienstvergehens hin, das bisher ebensowenig gewürdigt worden sei wie die Vorbelastungen des Beamten. Er habe die Diebstähle auch nicht bei verminderter Schuldfähigkeit begangen. Die ihm in einem der Strafverfahren bescheinigte Depression könne sich nicht auf die Tatzeit, sondern lediglich auf die Zeit der Untersuchung durch die Sachverständige bezogen haben. In diesem Zeitpunkt habe der Beamte wegen der gegen ihn aufgrund der Diebstähle eingeleiteten Strafverfahren allerdings Anlaß zu depressiver Haltung gehabt. Überdies, meint der Bundesdisziplinaranwalt unter Hinweis auf psychiatrische Literatur, dürfe der aktuelle Eindruck in einer Untersuchungssituation bei psychiatrischen Gutachten über Ladendiebe ohnehin nicht überbewertet werden. Nutzlosigkeit des Diebesguts und scheinbare Sinnlosigkeit der Diebstähle seien zudem allenfalls Indizien, die nach der psychiatrischen Literatur und der Rechtsprechung für verminderte Schuldfähigkeit nur sprächen, wenn eine sich in charakteristischen Symptomen manifestierende Krankheit hinzutrete. Das sei nicht der Fall. Der Beamte sei daher für sein Verhalten voll schuldfähig, zumal er die Warenhäuser häufig von vornherein mit dem Vorsatz des Diebstahls betreten habe. Er sei zielstrebig vorgegangen. Der in seinem Verhalten zum Ausdruck kommende Charakterfehler mache die Entfernung aus dem Dienst unabweisbar.

9

II.

Die Berufung ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso gebunden wie an ihre Wertung als Dienstvergehen.

10

Die Berufung hat nur zum Teil Erfolg. Sie führt zur Herabsetzung des Beamten in das Amt eines Reservelokomitovführers.

11

1.

Das hiernach bindend festgestellte Dienstvergehen hat die Entfernung des Beamten aus dem Dienst ausnahmsweise noch nicht zur Folge.

12

a)

Im Vordergrund der disziplinaren Wertung stehen hier die von dem Beamten begangenen Diebstähle. Sie haben disziplinar ein erhebliches, die strafrechtliche Bedeutung weit übersteigendes Gewicht; denn sie beeinträchtigen das Ansehen der Beamtenschaft und das Vertrauen in ihre Zuverlässigkeit in schwerwiegender Weise. Ein Beamter, der - auch außerhalb des Dienstes - stiehlt, erschüttert das Vertrauen darauf, daß er sich im Dienst an Gesetz und Recht orientieren und sein Amt uneigennützig und nur am Wohle der Allgemeinheit gemessen ausüben werde. Diebstähle zeugen deshalb in aller Regel von einem besonders hohen Maß an Unzuverlässigkeit des Täters. Das ist aus disziplinarer Sicht von Bedeutung, weil die Verwaltung ihre Pflichten gegenüber der Allgemeinheit, zu denen auch der Schutz des Eigentums gehört, nicht sachgerecht und ordnungsgemäß erfüllen kann, wenn sich ihre Beamten im Hinblick auf die Achtung fremden Eigentums nicht als zuverlässig erweisen. Denn ohne ein Mindestmaß an Schutz des persönlichen Eigentums ist ein geordnetes menschliches Zusammenleben nicht denkbar. Der Rechtsstaat kann deshalb auf diesen Schutz nicht verzichten. Er kann das auch mit Rücksicht auf das Ansehen der Beamten in der Öffentlichkeit nicht. Dies zu schützen ist eine wesentliche Aufgabe der mit Disziplinarsachen befaßten Behörden und Gerichte zumal in einem Rechtsstaat, der auf den Einsatz repressiver Mittel zur Durchsetzung seiner Anliegen weitgehend verzichtet.

13

Der erkennende Senat hat in seiner Rechtsprechung zu außerdienstlich begangenen Diebstählen allerdings nicht grundsätzlich auf Entfernung aus dem Dienst oder eine andere Disziplinarmaßnahme erkannt, von der nur in bestimmten Ausnahmefallgruppen abgesehen werden könne. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist die Disziplinarmaßnahme vielmehr neben der sich aus dem Gebot der Gerechtigkeit ergebenden Notwendigkeit, vergleichbare Fälle gleich zu behandeln, ausschließlich von der Wertung sämtlicher Umstände des Einzelfalles abhängig. Bei Diebstählen großen Umfanges hat der Senat freilich, insbesondere bei Rückfalltätern, allgemein die Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen, wenn nicht erhebliche Milderungsgründe erkennbar waren (vgl. hierzu Urteil vom 21. September 1983 - BVerwG 1 D 20.83 - <BVerwG Dok.Ber. B 1984, 9> ferner die Rechtsprechungsübersicht bei Czapski in ZBR 1981, 186).

14

b)

Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats führt zudem bereits die erstmalige außerdienstliche Trunkenheitsfahrt eines Betriebsbeamten der Deutschen Bundesbahn, der wie der Beamte kraft seiner beruflichen Stellung in besonderem Maße zur Zurückhaltung gegenüber dem Alkohol verpflichtet ist, zu einer dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltenen Disziplinarmaßnahme, regelmäßig zu einer Gehaltskürzung. Das gilt hier in besonderem Maße auch im Hinblick darauf, daß die Gefahr, ein außerhalb des Dienstes unter Alkoholeinfluß am Straßenverkehr teilnehmender Beamter werde diese Neigung auch dienstlich nicht vollständig wirkungslos bleiben lassen, bei einem Lokomotivführer Nachteil für Leib und Leben der Fahrgäste, des Personals der Bundesbahn und für die Unversehrtheit der der Bahn anvertrauten Güter mit sich bringen kann.

15

2.

Auch hier ist vor allem durch die vielen Diebstähle das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten in solcher Weise beeinträchtigt, daß dem hierauf beruhenden Beamtenverhältnis die Grundlage entzogen sein könnte. Das gilt nicht nur wegen des erheblichen Eigengewichts der Pflichtverletzungen, sondern auch im Hinblick auf darüber hinausgehende erschwerende Umstände.

16

a)

Der Beamte ist in erheblicher Weise, teilweise einschlägig, strafgerichtlich vorbelastet. Nachdem er schon 1969 wegen gemeinschaftlicher Unterschlagung von durch seine Ehefrau einkassiertem Zeitungsgeld zu einer Geldstrafe verurteilt werden mußte, verhängte das Amtsgericht L. am 12. Oktober 1970 gegen ihn eine Geldstrafe von zusammen 460 DM, weil er am 20. März 1970 aus verschiedenen Abteilungen eines Warenhauses Lebensmittel im Wert von insgesamt 35,30 DM gestohlen und bei einem Fluchtversuch den ihn verfolgenden Warenhausdetektiv körperlich verletzt hatte. Diese Strafe ließ ihn unbeeindruckt. Schon am 20. Dezember 1973 stahl er - jetzt bereits im Beamtenverhältnis stehend - erneut in einem Warenhaus, diesmal eine Pumpe und einen Filter im Wert von zusammen 96 DM, und wurde deshalb durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts M. vom 12. Februar 1974 zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Er blieb danach zwar annähernd zehn Jahre lang straffrei, mußte dann aber wegen der den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden dreizehn Diebstähle wiederholt strafgerichtlich zur Verantwortung gezogen werden. Die mehrfache Wiederholung von Diebstählen nach mehreren strafgerichtlichen Erziehungsversuchen beweist, daß solche Einwirkungen auf den Handlungswillen des Beamten nur von mäßigem Erfolg begleitet sind.

17

b)

Der Beamte ist in allen ihm zur Last gelegten Fällen mit großer Zielstrebigkeit vorgegangen. Schon bei seiner Vernehmung im Anschluß an den am 20. Dezember 1973 begangenen Diebstahl einer Pumpe und eines Filters erklärte er, daß er in dem Kaufhaus zunächst für Weihnachten andere Waren habe kaufen wollen, dann aber auch einen Filter für Aquarien ohne Bezahlung mitgenommen habe, weil er ihn "gut hätte gebrauchen können". Bei den Ermittlungen über die von März bis Mai 1983 begangenen Diebstähle räumte er ein, er sei zu weiteren Straftaten dadurch angeregt worden, daß es beim ersten Mal gut gegangen sei. Er habe dann gedacht, daß er dies noch öfter probieren könne. Die von ihm entwendeten Gegenstände sind zudem entgegen den auf eine entsprechende Unterstellung im Gutachten des Gesundheitsamts L. vom 26. September 1984 gestützten Feststellungen eines Strafgerichts für ihn keineswegs unbrauchbar gewesen: 1970 stahl er Lebensmittel. 1973 war es, wie ausgeführt, u.a. ein von ihm benötigter Filter. Im Jahre 1984 stahl er einen Damenbademantel (er ist verheiratet und hat zwei 1963 und 1964 geborene Töchter), einen elektrischen Hobel und ein Paar Handschuhe. Die 1983 gestohlenen Elektrogeräte (Schlagbohrmaschinen, Winkelschleifer, Handhobel) waren aus seiner Sicht ebensowenig nutzlos. Ein als Schlosser ausgebildeter und deshalb für Basteleien im eigenen Hause erfahrungsgemäß besonders geeigneter und geneigter Lokomotivführer hat für Geräte solcher Art durchaus Gebrauchsmöglichkeiten. Mögen sie, als man ihm auf die Spur kam, auch noch unverpackt im Keller gelegen haben, so konnte er sie jedoch jederzeit für Arbeiten in seinem Haushalt einsetzen. Sein Verhalten war hiernach keineswegs sinnlos. Die Art der gestohlenen Gegenstände beweist vielmehr im Gegenteil ein hohes Maß an Zielstrebigkeit.

18

c)

Die besondere Gefährlichkeit des Beamten als Dieb und das hohe Maß an Wiederholungsgefahr, das die Vielzahl seiner Straftaten begründet, ergibt sich zudem daraus, daß er nicht davor zurückschreckte, weitere Diebstähle zu begehen, als wegen früherer Straftaten gegen ihn ermittelt wurde. Nachdem am 10. Mai 1983 beispielsweise seine Wohnung wegen eines Warenhausdiebstahls bei Neckermann in M. durchsucht worden war, stahl er im September 1983 bei Karstadt in M. eine weitere Schlagbohrmaschine. Die hierauf sogleich eingeleiteten Ermittlungen hinderten ihn nicht daran, im November 1983 bei Horten einen Elektrohobel, bei C & A einen Damenbademantel und im Januar 1984 in einem anderen Geschäft ein Paar Herrenhandschuhe zu stehlen. Hierin offenbart sich ein besonders hohes Maß an Uneinsichtigkeit gegenüber seinen außerdienstlichen Pflichten sowie an Indolenz gegenüber staatlichen Versuchen, auf seinen künftigen Handlungswillen erzieherisch einzuwirken und damit Wiederholungsgefahr in besonders großem Umfange.

19

3.

Die Beendigung des Beamtenverhältnisses liegt hiernach nahe. Der Senat hat sich zu dieser Konsequenz jedoch noch nicht entschließen können, weil erhebliche Milderungsgründe die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses, wenn auch mit erheblich gemindertem beamtenrechtlichen Status, ausnahmsweise gestatten:

20

a)

Der Beamte ist trotz seiner wiederholten strafgerichtlichen Verurteilungen in den Jahren 1969 bis 1974 bisher disziplinar nicht zur Verantwortung gezogen worden. Die Bedeutung seines Mißverhaltens für den Fortbestand seines Beamtenverhältnisses mag ihm deshalb bisher nicht in dem erforderlichen Umfang bewußt geworden sein. Das kann die Annahme rechtfertigen, der Beamte werde sich durch eine mit Außenwirkung versehene, auf lange Dauer seinen Handlungswillen beeinflussende Disziplinarmaßnahme dazu bestimmen lassen, fortan von weiteren Pflichtverletzungen Abstand zu nehmen.

21

b)

Zwischen den strafgerichtlichen Verurteilungen in den Jahren 1969 bis 1974 einerseits und den zum Gegenstand dieses Disziplinarverfahrens gemachten Diebstählen andererseits liegt ein Zeitraum von neun Jahren, in dem der Beamte sich offenbar straffrei verhalten hat. Versuche des Staates, ihn durch repressive Maßnahmen zu pflichtgemäßem Verhalten zu bringen, erscheinen daher nicht von vornherein aussichtslos.

22

c)

Der Beamte mag zudem bei seinen neuerlichen Diebstählen auf Grund einer allerdings erst im ersten Rechtszug des Disziplinarverfahrens unwiderlegt behaupteten Hirnhautentzündung im Kindesalter die Diebstähle im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangen haben.

23

Allerdings widerspricht der Senat dem Ausgangspunkt des angefochtenen Urteils, die Feststellungen eines Strafurteils über verminderte Schuldfähigkeit seien für das Disziplinargericht bindend. Diese Wirkung tritt nach anerkannten Rechtsgrundsätzen nur für Feststellungen über den äußeren und inneren Tatbestand ein, auf denen die Entscheidung des Strafgerichts beruht, die dessen Urteilsspruch tragen, also zur tatsächlichen Ausfüllung der Tatbestandsmerkmale der in Rede stehenden Straftat oder zur Feststellung ihres Fehlens bei Freispruch notwendig sind (Claussen/Janzen, BDO, 5. Aufl., § 18 Rz 9 b). Ausführungen zum Strafmaß, also auch solche über die Voraussetzungen verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB, erzeugen hiernach keine Bindung (Claussen/Janzen, a.a.O., Rz 10 c).

24

Kleptomanie ist zudem, wie den Mitgliedern des erkennenden Senats aufgrund eines in anderer Sache ergangenen Sachverständigengutachtens bekannt ist, keine Erscheinung mit Krankheitswert im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Das geht auch aus den in der Berufungsschrift zitierten Äußerungen Bressers in "Gerichtliche Psychiatrie", 4. Aufl., S. 59 ff. und Langes im Leipziger Kommentar, 1985, § 21 StGB Rz 54, 114 hervor. Danach sind Sinnlosigkeit von Diebstahlshandlungen und Nutzlosigkeit des Diebesguts tatsächlich allenfalls Indizien für die Beurteilung der Schuldfähigkeit. Zu Symptomen können sie aber nur werden, wenn manifestierende andere Krankheiten hinzutreten. Daran aber fehlt es hier. Insbesondere hat eine Depression des Beamten zur Tatzeit nicht vorgelegen. Um eine endogene Depression kann es sich ohnehin nicht gehandelt haben. Das geht daraus hervor, daß der Beamte sich bis 1970 und dann im Tatzeitraum zwischen 1973 und 1983 insoweit straffrei gehalten hat. Bei einer endogenen Depression wäre das schwerlich möglich. Dem läßt sich nicht mit Erfolg entgegenhalten, die endogene Depression könne erst 1983 eingetreten sein. Hiergegen spricht, daß der Beamte schon vorher, nämlich 1970 und 1973 als Dieb und 1969 durch eine Unterschlagung, aufgefallen war. Eine endogene, also in der Persönlichkeit des Täters wurzelnde Depression mit Krankheitswert, die zu selbstbestätigenden Ausgleichshandlungen mit Erfolgserlebnissen führen könnte, hat es hiernach nicht gegeben. Dann verbleibt nur die Möglichkeit einer durch ein äußeres Ereignis verursachten exogenen Depression. Dafür, daß sie an der Wiege der hier in Rede stehenden Einzelhandlungen gestanden hätte, spricht nichts. Dagegen läßt sich die oben erwähnte Zielstrebigkeit bei seinem Vorgehen, insbesondere bei der Auswahl des Diebesguts, ins Feld führen. Die gegenteilige Feststellung im Gutachten des Gesundheitsamts L. vom 26. September 1984 ist unzutreffend. Sie beruht auf hier nicht gegebenen Voraussetzung, der Beamte habe Gegenstände gestohlen, die er nicht habe gebrauchen können und geht zudem von einem Seelenzustand aus, den der Beamte während der dem Gutachten zugrundeliegenden Untersuchung, also möglicherweise nicht zur Tatzeit, hatte. Während der Untersuchung hatte er aber durchaus Anlaß zu depressiver Stimmung, weil vorher Strafverfahren gegen ihn eingeleitet waren und, wie er wußte, ein Disziplinarverfahren mit schwerwiegenden Folgen für seinen Beruf zu erwarten war. Gleichwohl läßt sich nicht vollends ausschließen, daß der Beamte die Straftaten im Zustand einer seine Schuldfähigkeit erheblich vermindernden schweren seelischen Abartigkeit mit Krankheitswert begangen haben mag. Die von dem Beamten unwiderlegt vorgetragene Gehirnhautentzündung in seiner Kindheit kann hierfür der auslösende Faktor gewesen sein.

25

d)

Läßt sich das Beamtenverhältnis hiernach ausnahmsweise fortsetzen, weil das Vertrauen in die Ehrlichkeit des Beamten wegen der hier erörterten Umstände nicht endgültig zerstört, sondern lediglich in der Weise erheblich beeinträchtigt ist, daß es bei weiterer Zusammenarbeit allmählich wieder aufgefüllt werden kann, so machen doch die oben erwähnten erschwerenden Umstände eine mit deutlicher Außenwirkung versehene, für lange Dauer nachhaltig auf den weiteren Handlungswillen des Beamten einwirkende Disziplinarmaßnahme, hier die Rückstufung in das Eingangsamt seiner Laufbahn, erforderlich. Der Beamte muß sich darüber im klaren sein, daß er bei der geringsten weiteren Pflichtverletzung die Fortsetzung seines Dienstverhältnisses in Frage stellt.

26

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 2, 115 Abs. 3, Abs. 5 BDO.

Dr. Schwarz
Janzen
Sträter