Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.06.1986, Az.: BVerwG 5 C 48.84
Ausbildungsförderung im Fall der Anerkennung erhöhten Grundbedarfs für auswärtige Unterbringung; Begriff der elterlichen Wohnung vor dem Hintergrund der Erreichbarkeit der Ausbildungsstätte; Wesensmäßiger Zusammenhang der auswärtigen Unterbringung des Auszubildenden mit der Ausbildung selbst als Voraussetzung für Förderungsleistungen; Erfordernis eines tatsächlichen Eltern-Kind-Verhältnisses; Unzumutbarkeit der Rückkehr in die Wohnung der Eltern während der Dauer der Ausbildung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.06.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 48.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 20029
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 08.02.1983 - AZ: 11 VG 1428/82
- OVG Hamburg - 17.02.1984 - AZ: Bf I 53/83
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 74, 260 - 267
- FEVS 36, 9 - 16
- FamRZ 1986, 1157-1159
- NVwZ 1987, 596-597 (Volltext mit amtl. LS)
- ZLA 1987, 61-63
Amtlicher Leitsatz
Der Begriff "Wohnung der Eltern" im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 BAföG setzt nicht voraus, daß zwischen dem nicht in die Wohnung aufgenommenen Auszubildenden und seinen Eltern noch ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht. Das Fehlen einer solchen Beziehung kann deshalb nicht allein schon zu einer Ausbildungsförderung nach erhöhten Bedarfssätzen führen.
Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz, Rotter, Bermel und Dr. Hömig
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Februar 1984 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
I.
Die 1963 geborene ledige Klägerin begehrt für den Besuch der 11. Klasse des Gymnasiums M. in H. Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - unter Anerkennung des erhöhten Grundbedarfs für auswärtige Unterbringung.
Seit 1965 lebt die Klägerin bei ihren Großeltern mütterlicherseits in H. Die Ehe ihrer Eltern wurde 1966 geschieden. Die elterliche Gewalt über die Klägerin wurde der Mutter übertragen. Die Klägerin wurde jedoch von den Großeltern erzogen. 1978 starb der Vater der Klägerin. Ihre Mutter, inzwischen noch zweimal geschieden, lebt mit einer weiteren Tochter in einer Zweizimmerwohnung, ebenfalls in H.
Den Antrag der Klägerin, ihr für den genannten Schulbesuch (Bewilligungszeitraum August 1981 bis Juli 1982) Ausbildungsförderung zu bewilligen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18. Januar 1982 ab, weil das anzurechnende Einkommen den Bedarf nach§ 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG übersteige. Zur Begründung des daraufhin eingelegten Widerspruchs, mit dem erhöhte Förderung nach § 12 Abs. 2 BAföG geltend gemacht wurde, trug u.a. der Großvater der Klägerin vor, daß deren Mutter das ihr zustehende Sorgerecht niemals ausgeübt habe und es der Klägerin unmöglich und nach 16 Jahren auch unzumutbar sei, in die Wohnung der Mutter zurückzukehren. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen, weil nur ausbildungsbezogene Gründe die Gewährung des erhöhten Bedarfssatzes rechtfertigen könnten. Da durch das 7. BAföG-Änderungsgesetz mit Wirkung vom 1. April 1982 der Regelbedarf nach § 12 Abs. 1 BAföG und der Freibetrag nach § 23 Abs. 4 BAföG erhöht worden seien, ergebe sich für die Klägerin allerdings vom 1. April 1982 an ein geringer Förderungsbetrag, der von Amts wegen festgesetzt werde. Dies ist mit Bescheid vom 15. Juni 1982 geschehen.
Der sodann erhobenen Klage, gerichtet darauf, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Januar 1982 und des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides zu verpflichten, der Klägerin für den Bewilligungszeitraum August 1981 bis Juli 1982 Ausbildungsförderung nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes unter Berücksichtigung des Bedarfs einer nicht bei ihren Eltern wohnenden Schülerin zu bewilligen, gab das Verwaltungsgericht statt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage, nach dem in der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 1984 neu gefaßten Antrag auch auf Änderung des Bescheides vom 15. Juni 1982 gerichtet, abgewiesen und dies im wesentlichen wie folgt begründet:
Die Klägerin habe für den hier maßgeblichen Bewilligungszeitraum keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung unter Zugrundelegung des erhöhten Bedarfs nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG. Zwar wohne sie nicht bei ihren Eltern. Es fehle aber an der weiteren Voraussetzung, daß von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar sei. Von der Wohnung ihrer Mutter aus hätte die Klägerin das von ihr besuchte Gymnasium oder ein näher gelegenes anderes Gymnasium erreichen können. Der von der Klägerin geltend gemachte Umstand, daß zwischen ihr und ihrer Mutter ein Mutter-Kind-Verhältnis nicht mehr bestehe, könne in diesem Zusammenhang keine Berücksichtigung finden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils, die Zurückweisung der Berufung der Beklagten und deren Verpflichtung entsprechend dem in der Vorinstanz gestellten Klageantrag erreichen will. Sie führt aus, daß sie ihre Mutter seit der Unterbringung bei den Großeltern, von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen, nicht gesehen und sich ihr völlig entfremdet habe. Daraus ergebe sich, daß die Mutter-Kind-Beziehung erloschen sei. Entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts, das die endgültige Feststellung hierüber zu Unrecht offengelassen habe, setze § 12 Abs. 2 Satz 2 BAföG eine solche Beziehung als Bestandteil des Begriffs der elterlichen Wohnung voraus.
Die Beklagte tritt dem entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht vertritt die Auffassung, daß Störungen des Eltern-Kind-Verhältnisses in keinem Fall eine auswärtige Unterbringung des Auszubildenden rechtfertigen und eine höhere Förderung nach § 12 Abs. 2 BAföG nach sich ziehen könnten.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist unbegründet, so daß sie zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, daß die Klägerin für ihre Ausbildung am Gymnasium M. in H. in der Zeit von August 1981 bis Juli 1982 die Anerkennung des erhöhten Grundbedarfs nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - nicht beanspruchen kann.
Zwar hat die Klägerin die Voraussetzungen der vorbezeichneten Vorschrift erfüllt, die für die Zeit vom 1. August 1981 bis zum 31. März 1982 in der Fassung des 6. BAföG-Änderungsgesetzes vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1037) und für die Zeit vom 1. April bis 31. Juli 1982 in der Fassung des 7. BAföG-Änderungsgesetzes vom 13. Juli 1981 (BGBl. I S. 625) anzuwenden ist. Die Beklagte hat nicht in Zweifel gezogen, daß die Klägerin im streitigen Bewilligungszeitraum das genannte Gymnasium in der 11. Klasse besuchte. Das Berufungsgericht hat weiter unwidersprochen festgestellt, daß die Klägerin nicht bei ihren Eltern wohnte, und in diesem Zusammenhang zu Recht dargelegt, daß Großeltern vom Elternbegriff des § 12 Abs. 2 Satz 1 BAföG nicht erfaßt werden. Eltern im Sinne dieser Vorschrift (wie allgemein im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes; vgl. Tz. 11.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz vom 31. Juli 1980 <GMBl. S. 358> und vom 7. Juli 1982 <GMBl. S. 311>) sind allein die leiblichen Eltern oder - hier nicht einschlägig - die Adoptiveltern. Dabei ist, wie das Berufungsgericht ebenfalls nicht verkannt hat, mit "Eltern" auch ein Elternteil gemeint, wenn der andere Elternteil, wie im vorliegenden Fall der Vater der Klägerin, verstorben ist (BVerwG, Urteil vom 15. November 1979 - BVerwG 5 C 65.77 - <Buchholz 436.36 § 12 BAföG Nr. 9 = FamRZ 1980, 506>). Der von der Klägerin begehrten Förderung steht jedoch die Regelung des§ 12 Abs. 2 Satz 2 BAföG entgegen. Danach ist die Zuerkennung der in § 12 Abs. 2 Satz 1 BAföG vorgesehenen Bedarfssätze für nicht bei ihren Eltern wohnende Schüler davon abhängig, daß von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Daran fehlt es. Die Klägerin stellt selbst nicht in Abrede, daß sie das Gymnasium M. von der Wohnung ihrer Mutter aus hätte erreichen können. Sie macht vielmehr ausschließlich geltend, daß sie keine elterliche Wohnung mehr habe, weil zwischen ihr und ihrer Mutter eine völlige Entfremdung eingetreten sei und eine Mutter-Kind-Beziehung deshalb nicht mehr bestehe. Mit diesem Vorbringen läßt sich indessen, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach erhöhten Bedarfssätzen nicht begründen.
Wie der erkennende Senat schon wiederholt klargestellt hat, ist der weder in § 12 Abs. 2 Satz 2 BAföG noch in einer anderen Norm des Ausbildungsförderungsrechts näher bestimmte Begriff der elterlichen Wohnung nach Wortlaut und Sinn der gesetzlichen Regelung zu definieren. Bereits der Wortlaut des § 12 Abs. 2 BAföG deutet darauf hin, daß die Begriffe "Wohnen" und "Wohnung" eine umfassende Bedeutung haben sollen. Entscheidend ist die nach rein tatsächlichen Merkmalen zu beurteilende Frage des länger andauernden, also nicht nur vorübergehenden Unterkunftnehmens. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, daß bezüglich der Wohnverhältnisse den Eltern insofern eine Vorrangstellung eingeräumt ist, als immer nur von einem Wohnen bei ihnen oder von ihrer Wohnung als Bezugspunkt die Rede ist. Das Gesetz knüpft damit als Ausgangspunkt für die hier maßgebende Regelung an den typischen Lebenssachverhalt an, daß die Eltern ihren Kindern regelmäßig in den Räumen Unterkunft gewähren, die ihnen selbst als Wohnung zur Verfügung stehen (so das schon erwähnte Urteil vom 15. November 1979 und ferner Urteil vom 5. Mai 1983 - BVerwG 5 C 13.81 - <Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 1 = FamRZ 1984, 214/215>). Von dieser Annahme ist auch dann auszugehen, wenn im Einzelfall zwischen dem Auszubildenden und seinen Eltern oder dem überlebenden Elternteil kein Eltern-Kind-Verhältnis mehr besteht. Daß § 12 Abs. 2 BAföG Eltern-Kind-Beziehungen voraussetze, die ein Wohnen bei den Eltern tatsächlich ermöglichen, kann der Vorschrift nicht entnommen werden.
Gegen eine solche Einschränkung spricht vor allem der Sinn der gesetzlichen Regelung. Sie soll, wie der Senat unter Hinweis auf ihre Entstehungsgeschichte schon mehrfach ausgesprochen hat, sicherstellen, daß erhöhte Förderungsleistungen nur dann erbracht werden, wenn der Auszubildende ausschließlich aus Gründen, die in einem wesensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung selbst stehen, außerhalb der elterlichen Wohnung untergebracht ist. Andere, z.B. soziale Gründe wie die Erwerbstätigkeit der Eltern oder des alleinstehenden Elternteils oder beengte Wohnverhältnisse, die auf das Ausbildungsverhältnis nur mittelbar einwirken, sind daher nicht berücksichtigungsfähig. Sofern aus derartigen Gründen der Auszubildende mit seinen Eltern nicht zusammenleben kann, ist Abhilfe nicht durch Mittel der Ausbildungsförderung zu schaffen (vgl. auch hierzu - jeweils mit weiteren Nachweisen - die bereits genannten Urteile vom 15. November 1979 und 5. Mai 1983). Nichts anderes kann gelten, wenn sich der Auszubildende und seine Eltern oder der allein noch lebende Elternteil auf Dauer so entfremdet haben, daß von einer normalen Eltern-Kind-Beziehung nicht mehr gesprochen werden kann. Ein solcher Sachverhalt ist nicht im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung unmittelbar ausbildungsbezogen. Er betrifft vielmehr persönliche und familiäre Gegebenheiten, die sich in ihren Auswirkungen auf das Ausbildungsverhältnis von den oben angeführten Beispielen nicht unterscheiden und daher im Rahmen des § 12 Abs. 2 BAföG ebenfalls außer Betracht bleiben müssen. Die vom Senat bisher offengelassene Frage, ob der erhöhte Bedarf nach dieser Vorschrift anerkannt werden kann, wenn zwischen dem Auszubildenden und seinen Eltern (dem überlebenden Elternteil) ein Eltern-Kind-Verhältnis nicht mehr besteht (s. dazu die Urteile vom 15. November 1979 und 5. Mai 1983 sowie Beschluß vom 23. November 1983 - BVerwG 5 B 121.82 -), ist deshalb zu verneinen.
Zumutbarkeitserwägungen führen zu keinem anderen Ergebnis. Der Gesetzgeber hat die Fälle, in denen es Schülern nicht zugemutet werden soll, für die Ausbildungszeit in ihr Elternhaus zurückzukehren und von dort aus die Ausbildungsstätte zu besuchen (vgl. BT-Drucks. VI/1975 S. 27 zu § 12 Abs. 3 und BT-Drucks. 8/2467 S. 15 f. zu Nr. 10 Buchst. c), in§ 12 Abs. 3 BAföG in der Fassung des schon erwähnten 6. BAföG-Änderungsgesetzes vom 16. Juli 1979 geregelt. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß diese Regelung abschließend ist. Der Gesetzgeber hat sich für die Einzelaufzählung der in § 12 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 BAföG genannten Ausnahmetatbestände entschieden, obwohl er davon ausgehen mußte, daß damit nicht alle Lebenssachverhalte erfaßt werden, in denen dem Auszubildenden eine Rückkehr zu seinen Eltern unzumutbar erscheint. Dies zeigt gerade der Fall der auswärtigen Unterbringung wegen fehlender Eltern-Kind-Beziehung. Insoweit war in Tz. 12.2.4 des Entwurfs einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz von 1972 (GMBl. S. 54) bestimmt, daß Auszubildende, die mehr als drei Jahre zu keinem Elternteil in einer einem Eltern-Kind-Verhältnis entsprechenden Bindung stehen, den erhöhten Bedarf nach § 12 Abs. 2 BAföG erhalten. In den später ergangenen Verwaltungsvorschriften ist auf eine solche Regelung verzichtet worden (s. erstmals die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 25. August 1976 <GMBl. S. 386> in Tz. 12.2.1 ff.). Für den Gesetzgeber war dies jedoch kein Anlaß, die Ausnahmevorschriften des § 12 Abs. 3 BAföG auf Schüler zu erstrecken, die wegen nicht mehr vorhandener Eltern-Kind-Beziehung einen eigenen Haushalt führen, oder, noch weitergehend, in das Gesetz eine allgemeine Härteklausel aufzunehmen. Er hat sich vielmehr in dem Änderungsgesetz von 1979 darauf beschränkt, die bis dahin geltenden Ausnahmen des § 12 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 BAföG in der neuen Nummer 3 um eine entsprechende Regelung für solche Schüler zu ergänzen, die die Voraussetzungen für eine elternunabhängige Förderung erfüllen. Von daher ist eine ausdehnende Auslegung des § 12 Abs. 3 BAföG ebenso ausgeschlossen wie die Möglichkeit, im Rahmen des § 12 Abs. 2 Satz 2 BAföG Zumutbarkeitsgesichtspunkte in der Weise zu berücksichtigen, daß beim Fehlen eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Auszubildenden und seinen Eltern oder dem überlebenden Elternteil das Vorhandensein einer Elternwohnung verneint werden müßte.
Dieses Normverständnis ist mit Verfassungsrecht vereinbar. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, der hier als Prüfungsmaßstab allein in Betracht kommt, läßt dem Gesetzgeber insbesondere im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit eine weitgehende Gestaltungsfreiheit; ihr sind nur durch das Willkürverbot Grenzen gezogen (vgl. BVerfGE 29, 337 <339>; 55, 72 <90>, jeweils mit weiteren Nachweisen; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1976 - BVerwG 5 C 48.75 - <Buchholz 436.36 § 12 BAföG Nr. 4>). Diese Grenzen werden regelmäßig nichtüberschritten, wenn der Gesetzgeber typisierende, generalisierende und pauschalierende Regelungen erläßt, um damit - vor allem bei der Ordnung von Massenerscheinungen - legitimen Bedürfnissen der Verwaltungspraxis Rechnung zu tragen. Soweit darunter die Einzelfallgerechtigkeit leidet, ist dies häufig unvermeidbar. Härten und Ungerechtigkeiten für einzelne müssen deshalb grundsätzlich in Kauf genommen werden (s. etwa BVerfGE 17, 1 <23>; 63, 119 <128>; BVerwGE 55, 54 <60>). Sie müssen allerdings die Ausnahme bleiben, dürfen also nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen. Außerdem darf der Gleichheitsverstoß im Einzelfall nicht sehr intensiv sein (vgl. BVerfGE 26, 265 <276>; 45, 376 <390>; BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1984 - BVerwG 5 C 133.83 -<Buchholz 412.4 § 46 b KgfEG Nr. 1 = DÖV 1985, 283/285>).
Auf Fallgestaltungen der hier zu beurteilenden Art treffen alle diese Gesichtspunkte zu. Die Härte, die sich für Schüler daraus ergibt, daß ihnen ungeachtet des Fehlens von Eltern-Kind-Beziehungen für die auswärtige Unterbringung der erhöhte Bedarf nach§ 12 Abs. 2 Satz 1 BAföG nicht zugebilligt werden kann, ist notwendige Folge der typisierenden Regelung, die der Gesetzgeber, was die Möglichkeit des Wohnens des Auszubildenden bei seinen Eltern und die Zumutbarkeit des Unterkunftnehmens in deren Wohnung angeht, in § 12 Abs. 2 und 3 BAföG getroffen hat (zur typisierenden Regelungstendenz des § 12 Abs. 3 BAföG s. auch Senatsurteil vom 5. Mai 1983 <Buchholz a.a.O. = FamRZ 1984, 214/215 f.>). Mit dieser Regelung, die die Gewährung erhöhter Förderungsleistungen hinsichtlich der vorbezeichneten Merkmale anäußere, im Regelfall ohne größeren Verwaltungsaufwand feststellbare Voraussetzungen knüpft, wird die Gesetzesanwendung vereinfacht und damit sichergestellt, daß das Bundesausbildungsförderungsgesetz - "ein soziales 'Massenleistungsgesetz' ..., welches mit pauschalierenden und typisierenden Regelung arbeiten muß, um überhaupt vollzogen werden zu können" (BVerfG, Beschluß der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 1986 - 1 BvR 884/85 -, S. 2) - auch im Anwendungsbereich seines§ 12 entsprechend den Erfordernissen einer Massenverwaltung handhabbar bleibt. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß die damit verbundenen Härten einen größeren Personenkreis treffen könnten. Die - schwierige, erst nach umfangreichen und besonders zeitaufwendigen Ermittlungen beantwortbare - Frage, ob ein Schüler zu seinen Eltern (dem überlebenden Elternteil) noch in einem Eltern-Kind-Verhältnis steht, ist ihrer Natur nach auf atypische Ausnahmefälle beschränkt. Dabei wirkt sich der Umstand, daß das Fehlen einer Eltern-Kind-Beziehung im Ausbildungsförderungsrecht nicht berücksichtigungsfähig ist, im Rahmen des§ 12 BAföG lediglich in der Weise aus, daß dem Auszubildenden die erhöhten Bedarfssätze nach Absatz 2 dieser Vorschrift vorenthalten bleiben; die Zuerkennung des einfachen Bedarfs nach Absatz 1 wird davon nicht berührt. Die Ungleichbehandlung gegenüber Personen, die Anspruch auf erhöhte Bedarfssätze haben, hält sich deshalb auch in ihrem sachlichen Umfang in Grenzen. Dies gilt erst recht, wenn berücksichtigt wird, daß Auszubildenden nach§ 26 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523) in besonderen Härtefällen Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt werden kann. Diese Möglichkeit kann auch dann in Betracht kommen, wenn einem Schüler für die durch das Fehlen eines Eltern-Kind-Verhältnisses bedingte Unterbringung außerhalb des Elternhauses Kosten entstehen, die er mit dem Bedarfssatz nach § 12 Abs. 1 BAföG oder mit anderen Mitteln nicht (voll) bestreiten kann. Für die Annahme, daß § 12 Abs. 2 Satz 2 BAföG in seiner Anwendung auf Auszubildende, die zu ihren Eltern keine Eltern-Kind-Beziehung mehr haben, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen könnte, ist unter diesen Umständen kein Raum. Ob der Gesetzgeber insoweit die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, ist vom Senat nicht zu entscheiden. Der allgemeine Gleichheitssatz gibt der rechtsprechenden Gewalt nicht die Befugnis, ein Gesetz unter dem Gesichtspunkt "allgemeiner Gerechtigkeit" nachzuprüfen und damit ihre Auffassung von Gerechtigkeit derjenigen des Gesetzgebers zu substituieren (BVerfGE 3, 162 <182>; ständige Rechtsprechung).
Auch im Blick auf die von der Klägerin geltend gemachten Lebensumstände bleibt es nach allem dabei, daß unter dem Begriff "Wohnung der Eltern" in § 12 Abs. 2 Satz 2 BAföG die Räumlichkeiten zu verstehen sind, in denen die Eltern des Auszubildenden ihre nicht nur vorübergehende, sondern auf eine gewisse Dauer abzielende Unterkunft nehmen, unabhängig davon, ob sie willens und tatsächlich in der Lage sind, den Auszubildenden bei sich aufzunehmen (vgl. dazu zuletzt das schon mehrfach erwähnte Urteil des Senats vom 5. Mai 1983). Ob etwas anderes dann gelten muß, wenn das Wohnen des Auszubildenden bei seinen Eltern an rechtlichen Hindernissen scheitert, wie sie jetzt in Tz. 12.2.6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 7. Juli 1982 angeführt sind, kann offenbleiben (s. auch Senatsurteil vom 15. November 1979<Buchholz a.a.O. = FamRZ 1980, 506/507>). Ein solcher Sachverhalt ist hier nicht gegeben. Im Fall der Klägerin ist somit davon auszugehen, daß die Wohnung, die ihre Mutter in H. genommen hat, als Wohnung im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 BAföG zu berücksichtigen ist. Da die Klägerin von dort aus ihre Ausbildungsstätte hätte erreichen können, konnte ihre Klage keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat sie deshalb mit Recht abgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus§ 188 Satz 2 VwGO.
Rochlitz
Rotter
Bermel
Dr. Hömig