Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.06.1986, Az.: BVerwG 1 D 142.85
Minderung der Kassenbestände durch einen Schalterbeamten der Post; Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine unvollständige Einleitungsverfügung ; Schwere der Verfehlung bei der Hingabe ungedeckter Schecks ; Verschaffung eines vorübergehenden Vorteils; Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.06.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 142.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 19642
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 19.09.1985 - AZ: X VL 27/85
Rechtsgrundlagen
- § 33 Satz 2 BDO
- § 64 Abs. 1 Nr. 1 BDO
- § 65 BDO
- § 75 BDO
- § 54 Satz 2 und 3 BBG
- § 55 Satz 2 BBG
- § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG
Fundstelle
- Dok.Ber.B 1986, 245-248
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 4. Juni 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
ferner
Zollhauptsekretär ..., Postbetriebsassistent ... als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt, ..., Abteilungsleiter ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Postobersekretärs ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - ... -, vom 19. September 1985 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Der Beamte wird in das Amt eines Postsekretärs, Besoldungsgruppe A 6, versetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
Ein gegen den Beamten geführtes Ermittlungsverfahren wegen Untreue hat die Staatsanwaltschaft A. im Februar 1985 nach § 153 Abs. 1 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt.
Der Präsident der Oberpostdirektion K. hat mit Verfügung vom 2. Mai 1984 gegen den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet. In der Einleitungsverfügung ist dem Beamten zum Vorwurf gemacht worden, als Schalterbeamter der Kasse 231 beim Postamt A., die er in der Zeit vom 13. bis 20. Oktober 1983 geführt habe, die Kassenbestände vorübergehend dadurch gemindert zu haben, daß er zur teilweisen Deckung einer Einzahlung auf sein eigenes Postgirokonto zwei ungedeckte Euro-Schecks über insgesamt 600 DM anstelle von Bargeld in die Kasse eingelegt und die Euro-Schecks verspätet über die Auszahlungsliste C mit dem Postgiroamt abgerechnet habe.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, unter Verletzung der Strafgesetze und Dienstvorschriften dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er sich in seiner Eigenschaft als Schalterbeamter beim Postamt ... dadurch kurzfristig auf seinem eigenen Postgirokonto unberechtigte Gutschriften in Höhe von 600 DM vom 17. bis 24. Oktober 1983 bzw. in Höhe von 560 DM vom 25. bis 26. Oktober 1983 verschafft habe, daß er an seiner Kasse Einzahlungen auf sein eigenes Postgirokonto gebucht, kassenmäßig jedoch erst später abgerechnet und dies zum Teil dadurch kaschiert habe, daß er auf ihn lautende ungedeckte Euro-Schecks in die Kasse gelegt habe.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 19. September 1985 den Beamten wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.
Es hat gemeint, die Anschuldigungsformel und die Einleitungsverfügung bedürften einer wohlwollenden Auslegung. Gutschrift und Belastung des Betrages von 560 DM seien bereits am 25. Oktober 1983 gebucht worden. Auch fehle der zweite Vorgang in der Einleitungsverfügung. Die insoweit auftretenden Mängel zwischen Einleitungsverfügung und Anschuldigungsschrift seien aber dadurch geheilt, daß der Beamte auf die Anschuldigungsschrift rechtliches Gehör vor der Kammer gehabt, sich darauf eingelassen und seine Rechtsverteidigung rügelos darauf eingerichtet habe.
In der Sache hat es die Vorgänge als Entnahme von Bargeld aus der dem Beamten dienstlich anvertrauten Kasse gegen Hingabe ungedeckter Schecks angesehen und das Dienstvergehen als so schwerwiegend gewertet, daß die Entfernung aus dem Dienst mangels durchgreifender Milderungsgründe unerläßlich sei.
Der Beamte hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, die erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben und auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Das Rechtsmittel wird im wesentlichen wie folgt begründet:
Es sei zweifelhaft, ob der dem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt ausreichend angeschuldigt sei. Rügelose Einlassung auf eine nicht ordnungsgemäße Anschuldigungsschrift sei kein Heilungsgrund. In der Sache sei festzuhalten, daß es sich hier um buchungsmäßige Manipulationen gehandelt habe, die dem Beamten vorübergehend einen gewissen Spielraum verschaffen sollten. Ein derartiges Verhalten müsse aber abgegrenzt werden von dem reinen Zugriff auf Kassengelder, auch wenn ein Barscheck in die Kasse gelegt worden sei. Dies gelte schon für das Unrechtsbewußtsein, das in einem Fall wie dem vorliegenden sicher nicht so gravierend sei wie beim eigentlichen Zugriff. Vor allem aber spreche für den Beamten, daß auch nach Aussagen der Schalterbeamten die Kassenvorschriften dort nicht immer beachtet worden seien. Das Verfahren, Schecks in die Kasse zu legen und später zu verrechnen, sei vielmehr allgemein üblich gewesen und bis zum vorliegenden Fall auch toleriert worden.
II.
Die Berufung hat Erfolg.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt, weil der Beamte einen Verfahrensmangel geltend macht. Der Senat hat daher das Verfahren zu überprüfen und den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.
Ein Verfahrensmangel, der zur Einstellung des Verfahrens oder zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache Anlaß geben würde, liegt nicht vor. Der zweite Vorgang, die Buchung einer Zahlkarte von 560 DM, ohne das Geld zur Kasse zu legen, war Gegenstand der Vorermittlungen und ist Gegenstand der Anschuldigungsschrift. Gegenstand der Urteilsfindung sind die Anschuldigungspunkte, die in der Anschuldigungsschrift dem Beamten als Dienstvergehen zur Last gelegt werden (§ 75 BDO). Das Fehlen des zweiten Punkts in der Einleitungsverfügung macht diese nicht unwirksam, gibt also keinen Einstellungsgrund nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDO. Eine derartig unvollständige Einleitungsverfügung kann zwar das rechtliche Gehör des betroffenen Beamten beeinträchtigen. Das ist aber hier nicht der Fall, weil der Beamte zu beiden Punkten sowohl in den Vorermittlungen als auch nach Erhebung der Anschuldigung gehört worden ist. Auch die Ungenauigkeit der Anschuldigungsschrift hinsichtlich der Daten begründet keinen schwerwiegenden Verfahrensmangel, denn es ist Aufgabe des Gerichts, den wirklichen Sachverhalt festzustellen. Auf welche historischen Vorgänge sich die Anschuldigung bezieht, wird aus der Anschuldigungsschrift hinreichend deutlich. Hinsichtlich des ersten Vorgangs weist die Einleitungsverfügung auch keine zeitliche Beschränkung auf den Zeitraum vom 13. bis 20. Oktober 1983 auf, sondern sagt lediglich, daß der Beamte in diesem Zeitraum die Kasse 231 führte.
In der Sache hat die Hauptverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht - weitgehend in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts - folgendes ergeben:
Im Sommer 1983 erlitt der Beamte mit seinem Personenkraftwagen einen Unfall. Da der Schaden von etwa 2.500 DM seine finanziellen Möglichkeiten überstieg, geriet er in angespannte finanzielle Verhältnisse. Im Oktober 1983 wurde er vom Post-Spar- und Darlehensverein gemahnt, seinen Kredit zurückzuführen. Sein Konto war um etwa 3.440 DM überzogen, der Kreditrahmen belief sich aber nur auf 2.000 DM. Um auf seinem Postgirokonto eine Gutschrift von 1.400 DM zu erreichen, verfuhr er wie folgt:
Am 14. oder 15. Oktober 1983 buchte er an seinem Schalter eine Zahlkarte über diesen Betrag zur Gutschrift auf sein eigenes Konto, trug sie ordnungsgemäß in die Einzahlungsliste B ein und rechnete sie ab. Zur Kasse legte er lediglich 800 DM in bar sowie zwei auf sein Postgirokonto gezogene Euroschecks über je 300 DM. Diese Schecks legte er in das Wertzeichenbuch, ohne sie in die Auszahlungsliste C einzutragen, wie es vorgeschrieben ist. Am 20. Oktober 1983 mußte er die Kasse an einen Kollegen übergeben. Deshalb trug er am späten Nachmittag beide Schecks in die Auszahlungsliste C, aber in die des 21. Oktober 1983, ein und verschaffte sich dadurch noch einen Spielraum. Die Schecks wurden, wie er vorausberechnet hatte, auf seinem Konto erst am 24. Oktober 1983, einem Montag, belastet.
Um für diesen Tag eine weitgehende Deckung zu schaffen, gab er am Freitag, dem 21. Oktober 1983, kurz vor Kassenschluß eine Zahlkarte über 560 DM zugunsten seines Postgirokontos an seinem Schalter in den Geschäftsgang und trug sie auf der Einzahlungsliste B als letzte Position ein, ohne den Gegenwert zur Kasse zu legen. Die Zahlkarte blieb jedoch liegen und wurde erst am Dienstag, dem 25. Oktober 1983, auf seinem Postgirokonto als Gutschrift gebucht. Der Beamte wollte am Montag die 560 DM zur Kasse legen und beschaffte sich das Geld dadurch, daß er am Freitagnachmittag bei der Stadtsparkasse drei auf sein Postgirokonto gezogene Euroschecks in Höhe von jeweils 300 DM einlöste. Als er am Montag überraschend Urlaub bekam, mußte er morgens einen Kassenabschluß fertigen. Dabei versuchte er, die fehlenden 560 DM unbemerkt in bar zur Kasse zu legen, wurde aber dabei beobachtet.
Ein Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld oder Manipulationen die einem solchen Zugriff im disziplinaren Gewicht gleichstehen, sind danach nicht festgestellt. Der Senat hat diejenigen Fälle milder beurteilt, die ihren Anknüpfungspunkt in dem bei der Post geübten Gehaltsabhebungsverfahren haben. Die Postverwaltung hat ein Interesse daran, daß möglichst alle ihre Bediensteten an diesem Verfahren teilnehmen. Es erleichtert die Gehaltszahlung der Post erheblich und fördert zugleich den Geldumsatz im Postgirobetrieb. Das Verfahren schafft aber andererseits auch für die daran teilnehmenden Bediensteten gewisse Versuchungen, denn diese haben die Möglichkeit, ihre Postschecks und Überweisungsaufträge bei den hierfür bestimmten Schaltern einzulösen, ohne daß dabei zunächst geprüft wird, ob auf dem Postgirokonto des Bediensteten eine ausreichende Deckung vorhanden ist. Dieser Umstand verführt mitunter die Bediensteten dazu, momentane Geldverlegenheiten in der Weise zu überbrücken, daß sie ungedeckte Postschecks oder Überweisungsaufträge am Schalter zur Einlösung vorlegen und dann nachträglich für Deckung sorgen. Geschieht dies an einem fremden Schalter, so kann darin Betrug liegen, ein Dienstvergehen, daß nicht schon in aller Regel zur Höchstmaßnahme führt. Hebt nun ein Postbeamter das Geld bei der von ihm selbst geführten Kasse ab, so nähert sich die dadurch begangene Untreue in ihrem disziplinaren Gewicht den soeben geschilderten Fällen. Dabei ist insbesondere zu bedenken, daß der Postscheck oder Überweisungsauftrag in den Augen des betreffenden Beamten nicht ein völlig wertloses Stück Papier darstellt, sondern ein Dokument, von dem er weiß oder zumindest hofft, daß es zur Zeit des Eingangs beim Postgiroamt gedeckt ist, so daß kein Schaden entsteht. Dies mindert das Gefühl für die Schwere der Verfehlung auch bei der Hingabe ungedeckter Schecks erheblich (BVerwGE 33, 3); denn die Erwartung, der Scheck werde bei der nächsten Gehaltszahlung Deckung finden, steht hier im Mittelpunkt der Vorstellungen des Beamten. Das gilt allerdings nur für die Fälle, in denen der Beamte befugt ist, Geld von der von ihm selbst geführten Kasse abzuheben, wie es hier der Fall war (Urteile vom 20. April 1979 - BVerwG 1 D 40.78 - und vom 23. Mai 1980 - BVerwG 1 D 53.79 - <BVerwG Dok.Ber.B 1980, 233>). Der Beamte versuchte durch seine Manipulationen, den beiden Schecks Anschluß an die nächste Gehaltsüberweisung zu verschaffen.
In dem zweiten Fall legte er zwar zunächst überhaupt keinen Gegenwert zur Kasse. Allerdings konnte er sich durch sein Vorgehen keinen auch nur vorübergehenden finanziellen Vorteil verschaffen, denn die Gutschrift konnte auf seinem Postgirokonto frühestens am folgenden Montag gebucht werden. Zu diesem Zeitpunkt aber sollte nach seiner Vorstellung der Gegenwert in Form von 560 DM in bar der Postkasse schon zur Verfügung gestellt sein. Der einzige "Nutzen", den er sich durch seine Manipulation versprechen konnte, wäre der gewesen, daß der Gegenwert des am Montag eingelieferten Bargelds auch bereits am Montag hätte seinem Girokonto gutgeschrieben werden können, statt erst am Dienstag. Die Gutschrift bereits am Montag wäre allerdings auch z.B. durch eine telegrafische Zahlkarte erreichbar gewesen.
Somit liegt kein Fall vor, der nach ständiger Rechtsprechung die Höchstmaßnahme unabweisbar macht. Dem bisher unbescholtenen Beamten kann daher noch ein Rest von Vertrauen entgegengebracht werden, der es ermöglicht, ihn im Dienst zu belassen. Die Schwere der Verfehlungen muß allerdings zur Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt führen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.
Dr. Hartmann
Pellnitz