Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.05.1986, Az.: BVerwG 7 B 142.85
Anforderungen an die Darlegung und Bezeichnung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Voraussetzungen für eine Einschränkung der Berufsausübung eines Gewerbetreibenden durch ein Saisonverkehrsverbot für Kraftfahrzeuge; Voraussetzungen einer Anordnung verkehrsbeschränkender Maßnahmen; Anforderungen an die Gewährung einer Ausnahmegenehmigung nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Verfahrensmangels
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.05.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 142.85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 18989
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 17.05.1984 - AZ: 6 VG A 297/84
- OVG Niedersachsen - 29.04.1985 - AZ: 12 OVG A 152/84
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Mai 1986
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Klamroth und Kreiling
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 29. April 1985 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger, der auf B. Gaststätten betreibt, wendet sich - im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage - gegen die Ablehnung der von ihm beantragten Ausnahmegenehmigung zum Befahren bestimmter Straßen im Ortsgebiet von B., für das der Beklagte gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 1 a der Straßenverkehrs-Ordnung - StVO - ein Saisonverkehrsverbot für Kraftfahrzeuge angeordnet hat. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision erstrebt, kann ebenfalls keinen Erfolg haben.
Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Diese Bedeutung ist nicht in der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage zu sehen, inwieweit die Berufsausübung eines Gewerbetreibenden durch ein Saisonverkehrsverbot für Kraftfahrzeuge eingeschränkt werden dürfe, ohne das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG zu verletzen. Die Rechtsprechung des Senats hat bereits geklärt, daß durch verkehrsbeschränkende Anordnungen gemäß § 45 Abs. 1 StVO, zumal wenn sie gemäß § 45 Abs. 1 a StVO zum Schütze des Kur- und Erholungswerts eines Badeorts erlassen worden sind, in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübung ebenso eingegriffen werden kann wie in den durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Beschlüsse vom 15. November 1976 - BVerwG 7 B 121.76 - in Buchholz 442.151 § 46 StVO Nr. 3 und vom 26. Juni 1979 - BVerwG 7 B 172.78 - in NJW 1980, 354 = Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 5). Ebenfalls ist klargestellt, daß die Behörde bei Anordnung verkehrsbeschränkender Maßnahmen wie auch bei der Entscheidung, ob im Einzelfall gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO Ausnahmen von Verkehrsverboten zu genehmigen sind, die besonderen Belange der Gewerbetreibenden zu beachten und das ihr zustehende Ermessen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auszuüben hat, der zugleich die Zumutbarkeit einschließt (Beschluß vom 15. November 1976 a.a.O., Beschluß vom 20. Dezember 1978 - BVerwG 7 B 221.78). Das Berufungsgericht ist von diesen Grundsätzen ausgegangen. Es hat, wie es im einzelnen dargelegt hat, nicht feststellen können, daß der Kläger zum Betrieb seiner Gaststätten darauf angewiesen sei, die von ihm genannten, unter das Saisonverkehrsverbot fallenden Ortsstraßen mit seinem eigenen Kraftfahrzeug zu befahren. Gemäß dieser Würdigung des gegebenen Sachverhalts durch das Berufungsgericht bleibt das Saisonverkehrsverbot, soweit es den Kläger betrifft, im Rahmen des Zumutbaren. Rechtsfragen grundsätzlicher Art, die über den Einzelfall des Klägers hinausgehen, ergeben sich daraus nicht.
Das Urteil des Berufungsgerichts beruht auch nicht, wie die Beschwerde als weiteren Revisionszulassungsgrund geltend macht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), auf dem Verfahrensfehler der mangelnden Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO). Die Beschwerde rügt insoweit, das Berufungsgericht sei nicht dem Vortrag des Klägers nachgegangen, er benötige sein eigenes Kraftfahrzeug, um während der Hochsaison sein Betriebspersonal zwischen seinen Lokalen "..." in der B. und dem Restaurant "..." in der Straße "..." auszutauschen und um Einkaufsfahrten zum Hafen durchzuführen. Das Berufungsgericht hat jedoch den zu prüfenden Streitstoff "nach dem jetzigen Berufungsantrag", den der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht eingeschränkt hatte, so verstanden, daß der Kläger eine Ausnahmegenehmigung nur für Fahrten zwischen seinen Lokalen in der B. einerseits und der Pension seiner Ehefrau, dem "..." in der Straße ... andererseits "begehrte". Diese Auffassung von dem Inhalt des Klagebegehrens hat das Berufungsgericht in den Gründen seines Urteils ausdrücklich hervorgehoben. Das Klagebegehren begrenzt den Sachverhalt, den das Gericht nach § 86 Abs. 1 VwGO von Amts wegen erforscht. Deshalb war die Frage, ob der Kläger sein Kraftfahrzeug zu den mit der Aufklärungsrüge der Beschwerde genannten Fahrten benötigt, für das Berufungsgericht nicht entscheidungserheblich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Klamroth
Kreiling