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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.05.1986, Az.: BVerwG 1 D 158.85

Falsche Angaben über die Dauer eines Ausbildungsverhältnisses im Beihilfeantrag; Fahrlässige Verwendung gefälschter Urkunden durch einen Beamten; Wirkungen der Einstellung eines Disziplinarverfahrens; Vorlage verfälschter Rezeptkopien durch einen Beamten in einem Beihilfeantrag als Dienstvergehen; Pflichten eines Beamten bezüglich des Ausfüllens eines Beihilfeantrags

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.05.1986
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 158.85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 19618
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 30.09.1985 - AZ: X VL 100/84

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 22. Mai 1986,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter,
ferner
Bundesbahnbetriebsinspektor Manfred Joswig, Postbetriebsassistent Traugott Toplak als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Zollhauptsekretärs ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - ... -, vom 30. September 1985 aufgehoben.

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

2

1.

fahrlässig unrichtige Angaben in seinen dienstlichen Erklärungen gemacht und infolgedessen für die Zeit vom 1. August 1982 bis Juli 1983 Kindergeld und kinderbezogenen Ortszuschlag in Höhe von insgesamt 2.368,72 DM zu Unrecht erhalten habe und

3

2.

durch Vorlage von sechs verfälschten Rezeptkopien mit einem Rechnungsbetrag in Höhe von insgesamt 187,41 DM mit Beihilfeantrag vom 21. September 1983 versucht habe, hierfür ungerechtfertigt Beihilfe zu erhalten.

4

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 30. September 1985 das Gehalt des Beamten wegen eines Dienstvergehens um ein Zwanzigstel auf die Dauer von 18 Monaten gekürzt. Es hat den Beamten in beiden Anschuldigungspunkten für überführt erachtet.

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Der Beamte hat Berufung eingelegt mit dem Antrag auf Freispruch.

6

II.

Die Berufung des Beamten hat im wesentlichen Erfolg und führt zur Einstellung des Verfahrens.

7

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen. Die Hauptverhandlung hat - weitgehend in Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht - folgendes ergeben:

8

1.

Die 1960 geborene und damit seit 1978 volljährige Tochter B. des Beamten verließ nach Unstimmigkeiten mit dem Vater 1980 das Elternhaus und zog nach K.. Dort begann sie am 1. Juli 1980 bei der Augenärztin Dr. W. eine Ausbildung als Arzthelferin. Entsprechend der für diesen Beruf geltenden Ausbildungsordnung war eine Ausbildungszeit von zwei Jahren vorgesehen. Das Verhältnis des Beamten zu seiner Tochter blieb über längere Zeit hinweg gespannt. Diese hielt im wesentlichen nur noch Kontakt zur Mutter. Frau Dr. W. lernte der Beamte erst geraume Zeit nach Beginn der Ausbildung kennen. Bei dieser Gelegenheit wurde über die Ausbildungsdauer nicht gesprochen. Auch die Tochter teilte ihm hierüber nichts mit.

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Unter dem 5. Januar 1982 stellte der Beamte einen Antrag auf Zahlung von Kindergeld an Angehörige des öffentlichen Dienstes. Auf dem Formular, das er zu benutzen hatte, gab er unter der Ziffer 3 b) an, daß sich B. vom 1. Juli 1980 bis zum 30. Juni 1983 in einem Ausbildungsverhältnis als Arzthelferin befinde. Dem Antrag war ein Schreiben der Ärztin Dr. W. vom 12. August 1980 beigefügt, nach der B. ihre Ausbildung als Arzthelferin am 1. Juli 1980 begonnen habe. Angaben über Dauer und Ende der Ausbildung enthielt die Bescheinigung nicht.

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Daraufhin veranlaßte die Oberfinanzdirektion ... die Zahlung von Kindergeld und kinderbezogenem Ortszuschlag rückwirkend ab 1. Juli 1981 - was das Kindergeld anging - bzw. ab 1. August 1980 - was den erhöhten Ortszuschlag anging - jeweils bis zum 30. Juni 1983 und teilte dies dem Beamten mit Verfügung vom 2. Februar 1982 mit. In diesem Schreiben wurde der Beamte ausdrücklich darauf hingewiesen, daß er verpflichtet sei, jede Änderung der Verhältnisse, die die Zahlung des Kindergeldes beeinflussen könnte, unverzüglich anzuzeigen habe, insbesondere die Beendigung der Ausbildung.

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Im Rahmen der Überprüfung der Kindergeldberechtigung aufgrund der Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 1983 wurde dem Beamten im Januar 1983 ein Merkblatt und Auskunftsblatt zugeleitet. Er gab dieses Blatt nicht rechtzeitig zurück und wurde deswegen am 8. April 1983 aufgefordert, dies bis zum 25. April 1983 zu tun. Auch diese Frist ließ er verstreichen. Er sprach jedoch telefonisch mit der Sachbearbeiterin des Hauptzollamts A. der Zolloberinspektorin A. und gab an, seine Tochter B. habe die Ausbildung bereits beendet. Das Antragsformular füllte er dann unter dem 21. Mai 1983 aus und fügte eine Bescheinigung der Ärztin Dr. W. vom 23. August 1982 bei, nach der das Ausbildungsverhältnis am 3. Juli 1982 geendet hatte. Die Tochter war anschließend als Arzthelferin in der Praxis weiterbeschäftigt worden.

12

Die durch die unrichtige Angabe der Dauer des Ausbildungsverhältnisses eingetretene Überzahlung an Kindergeld betrug 1.100 DM, die Überzahlung des kinderbezogenen Ortszuschlages 1.268,72 DM.

13

Der Beamte erklärte sich bereit, die Beträge in monatlichen Raten von 400 DM zurückzuzahlen.

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Er hat sich im wesentlichen dahin eingelassen, er habe nicht gewußt, daß das Ausbildungsverhältnis nur zwei Jahre dauern sollte. Er sei vielmehr - wie es üblich sei - von einem 3-jährigen Ausbildungsverhältnis ausgegangen. Seine Tochter habe sich so sehr verselbständigt, daß ihm die Kontrolle gefehlt habe. Angesichts seiner Einschätzung, daß 3-jährige Ausbildungsverhältnisse üblich seien, habe er auch keine Veranlassung gesehen, seine Tochter oder Frau Dr. W. konkret zu fragen, bevor er den Antrag im Januar 1982 einreichte. Erst im April 1983 habe er erfahren, daß B. ihre Ausbildung bereits am 3. Juli 1982 beendet hatte.

15

2.

Am 21. September 1983 stellte der Beamte bei der Oberfinanzdirektion ... einen Antrag auf Gewährung von Beihilfe für Krankheitsaufwendungen. Diesem Antrag fügte er die "Zusammenstellung der Aufwendungen" bei, in der 30 Rezept- und Rechnungskopien beigefügt waren. Die mit den Belegen Nummer 4 bis 9 geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von insgesamt DM 187, 41 wurden von der Festsetzungsstelle nicht berücksichtigt, weil aufgrund eines vom Zollkriminalinstitut in ... eingeholten Gutachtens feststeht, daß diese Belege in ihren jeweiligen Daten verändert worden sind. Bei den Belegen Nummer 4 bis 8 ist das Datum auf den jeweiligen Rezeptkopien derart verändert worden, daß das verfälschte, neue Datum in den für die Beihilfevorschriften maßgeblichen Jahreszeitraum fiel. Bei den Belegen Nummer 8 und 9 war dieser Jahreszeitraum trotz der Manipulation im Zeitpunkt der Antragstellung dann doch überschritten.

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Der Beamte hat sich dahingehend eingelassen, er habe bei der Ausfüllung des Beihilfeantrages nicht bemerkt, daß bei den fraglichen Rezeptkopien Manipulationen vorgenommen worden seien.

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Vielmehr habe seine Ehefrau ihm Unterlagen übergeben, damit er sie zusammenstelle, aufliste und einreiche. Er sehe vor seinem geistigen Auge noch die Situation vor sich: Er habe am Wohnzimmertisch gesessen, die Unterlagen seien rings um ihn herum ausgebreitet gewesen, die Beleuchtung sei schlecht gewesen und bei der Ausfüllung sei er überdies mehrfach gestört worden. Wenn er sich richtig erinnere, habe er den Antrag auch nicht in einem Zug ausgefüllt, sondern in mehreren Etappen, weil er immer wieder gestört worden sei.

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Damit steht objektiv fest, daß der Beamte in dem Antrag auf Kindergeld und erhöhten Ortszuschlag eine unzutreffende Angabe machte, dadurch eine Überzahlung herbeiführte und zu dem genannten Beihilfeantrag verfälschte Belege vorlegte. Die falsche Angabe der Ausbildungsdauer war nicht nur objektiv achtungs- und vertrauenswidrig im Sinne von § 54 Satz 3 BBG, sondern stellt auch eine schuldhafte Verletzung der Pflichten des Beamten und damit eine Dienstpflichtverletzung nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG dar. Das Verschulden erreicht aber nicht den Grad einer groben Fahrlässigkeit, geschweige denn daß dem Beamten eine vorsätzlich wahrheitswidrige Angabe nachgewiesen werden könnte. Die Vorstellung der Bevölkerung geht weitgehend dahin, daß Ausbildungsverhältnisse drei Jahre dauern. Diese Auffassung wird gestützt durch eine amtliche Veröffentlichung: "Systematisches Verzeichnis der anerkannten oder als anerkannt geltenden Ausbildungsberufe nach der Klassifizierung der Berufe"(Ausgabe 1975 - Stand: 1. Juli 1984 -, Beilage Nr. 53 zum Bundesanzeiger Nr. 208 vom 3. November 1984). Daraus ergibt sich, daß für nahezu 300 Ausbildungsberufe eine Ausbildungsdauer von 36 Monaten vorgeschrieben ist, für über 60 Ausbildungsberufe sogar 42 Monate. Dagegen sind Ausbildungsberufe mit einer Ausbildungsdauer von 24 Monaten mit 55 vergleichsweise selten, abgesehen von einer ganz geringen Zahl von Ausbildungsberufen mit 12, 18, 30 oder 33 Monaten. Daher war die Vorstellung des Beamten nicht gerade abwegig. Es kommt hinzu, daß er mit seiner Tochter zerstritten war, kaum Kontakt mit ihr hatte und zunächst auch kein Anlaß bestand, über die Ausbildungsdauer zu sprechen. Schließlich blieb die Tochter nach Beendigung ihrer Ausbildung bei der Ärztin, so daß den Beamten auch nicht etwa ein Stellenwechsel hätte stutzig machen müssen. Insgesamt kann dem Beamten demnach nicht der Vorwurf der groben Nachlässigkeit gemacht werden etwa in dem Sinne, daß er etwas unterlassen hätte, was jedem hätte einleuchten müssen.

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Auch kann sich der Senat nicht von einem groben Verschulden überzeugen, soweit dem Beamten zur Last gelegt wird, die Verfälschung der Rezeptdaten nicht erkannt zu haben. Bei durchschnittlich sorgfältiger Betrachtung der Belege Nr. 5, 6 und 7 ist nichts besonders Auffälliges zu erkennen. Es wurde jeweils die Monatszahl "1" in "11" geändert. Bei den Belegen Nr. 4, 8 und 9 hätte der Beamte allerdings stutzig werden müssen, da er sich ja bei der Ausfüllung des Beihilfeantrages gerade auch die Daten genau ansehen mußte, um sie in das Formular zu übertragen. Bei sorgfältiger Betrachtung des Belegs Nr. 4 konnte er darauf stoßen, daß mit der Jahreszahl etwa nicht stimmt. Beim Beleg Nr. 8 lag eine recht dicke Übermalung der Monatszahl vor. Bei Beleg Nr. 9 fällt auf, daß das gesamte Datum nachgezogen ist und weitgehend in doppelten Konturen erscheint. Die Belege Nr. 8 und 9 machen aber zugleich deutlich, daß sich der Beamte über die Daten, die er in den Beihilfeantrag übertrug, keine Gedanken machte, denn insoweit war trotz der Verfälschungen der Jahreszeitraum überschritten, der für die Beihilfeberechtigung maßgebend war. Mehr als leichte Fahrlässigkeit ist hinsichtlich der Beihilfebelege Nr. 4, 8 und 9 nicht festzustellen.

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Es ist fraglich, ob bei dieser Sicht die zuständige Behörde sich unter Anwendung ihres pflichtgemäßen Ermessens (§ 3 BDO) überhaupt zu einer Disziplinarverfolgung veranlaßt gesehen hätte.

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Irrtümer bei Beihilfeanträgen und anderen Anträgen mit umfangreichem Fragenkatalog kommen immer wieder vor und werden bei Entdeckung durch Rückfrage ohne weiteres Aufheben richtiggestellt. Bei rückblickender Betrachtung wird man oft sagen können, daß ein solcher Irrtum bei noch größerer Sorgfalt hätte vermieden werden können. Angesichts der Kompliziertheit der Materie für einen nicht Fachkundigen kann aber der Schuldgehalt so gering sein, daß eine Disziplinarverfolgung nicht geboten ist. Jedenfalls rechtfertigt ein solches Dienstvergehen keine höhere Disziplinarmaßnahme als eine Geldbuße, die hier nicht mehr zulässig ist, weil seit dem Dienstvergehen mehr als zwei Jahre verstrichen sind (§ 4 Abs. 1 BDO). Dabei wird nicht verkannt, daß die Verwaltung bei der personellen Betreuung ihrer Bediensteten schon wegen ihrer Pflicht zur Sparsamkeit daran gehindert ist, den ihr vorgetragenen Sachverhalt bis in die kleinsten Einzelheiten zu erforschen und die Angaben der in ihren Diensten stehenden Antragsteller genau zu prüfen. Um sparsam und zügig ihren Verpflichtungen nachkommen zu können, muß sie sich deshalb auf die Richtigkeit der Angaben ihrer Bediensteten weitgehend verlassen. Das gilt auch für das Beihilfeverfahren und das Kindergeldverfahren, in denen eine engherzige Kontrolle der vielen Anträge zumindest zeitraubend und materiell aufwendig wäre. Ein Beamter, der in solchen Verfahren leichtfertig unrichtige Angaben macht und so seine Verwaltung finanziell schädigt, verletzt daher seine Pflicht zu achtungswürdigera Verhalten innerhalb des Dienstes und verwirkt nach der Rechtsprechung des Senats eine Gehaltskürzung (Urteil vom 6. Mai 1985 - BVerwG 1 D 175.84 - <BVerwG Dok.Ber.B. 1985, 217 = ZBR 1985, 254> mit weiteren Nachweisen). Jene Fälle waren durch ein hohes Maß an Leichtfertigkeit gekennzeichnet, was sich für den vorliegenden Fall nicht feststellen läßt. Es ging darum, daß ein Beamter erneut Belege eingereicht hatte, für die er bereits Beihilfen bezogen hatte. In einem anderen Fall ging es zwar wie hier um die Falschbeantwortung einer Frage in einem Antrag. Jenem Beamten fiel aber zur Last, daß er sich durch Rückfragen hätte Klarheit verschaffen können, was ihm nach vorangegangenen Belehrungen wegen unrichtiger Angaben in Beihilfeangelegenheiten auch bewußt und zumutbar war. An derartigen erschwerenden Umständen fehlt es hier.

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Ist somit eine Disziplinarverfolgung wegen Zeitablaufs nach § 4 Abs. 1 BDO nicht mehr zulässig, so ist das Verfahren nach §§ 87 Abs. 1 Satz 1, 76 Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 Nr. 1 BDO mit der Kostenfolge aus §§ 116 Abs. 1, 113 Abs. 4, 115 Abs. 1 BDO einzustellen.

RiBVerwG Janzen ist durch Urlaub verhindert zu unterschreiben Dr. Hartmann
Dr. Hartmann
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