Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.05.1986, Az.: BVerwG 2 WD 8/86
Bemessung einer Disziplinarmaßnahme; Zweck des disziplinargerichtlichen Verfahrens; Voraussetzungen der vorsätzlichen Mißachtung der Kameradschaftspflicht und der Pflicht zur Sorge für Untergebene; Besondere Verpflichtung zur Beachtung der Menschenwürde in den Streitkräften
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.05.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 8/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 17184
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Mitte - 29.10.1985 - AZ: M 4 VL 11/84
Rechtsgrundlagen
- § 12 S. 2 SG
- § 10 Abs. 3 SG
- § 17 Abs. 2 S. 1 SG
- § 23 Abs. 1 SG
- § 6 SG
- Art. 1 Abs. 1 GG
- § 118 S. 1 WDO
- § 103 Abs. 1 WDO
- § 85 Abs. 1 S. 1 WDO
- § 100 Abs. 1 Nr. 3 WDO
- § 331 Abs. 1 StPO
Prozessgegner
..., geboren am ...
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 14. Mai 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt und Roth, ferner
Oberstleutnant Kuhli, Oberfeldwebel Haslbeck als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Justizassistentin ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des früheren Soldaten gegen das Urteil der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte vom 29. Oktober 1985 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Der nunmehr 30 Jahre alte frühere Soldat besuchte die Grundschule und fünf Jahre das Gymnasium, ehe er am 19. Oktober 1971 das Abschlußzeugnis der Hauptschule nachträglich erwarb. Inzwischen hatte er eine Ausbildung als Elektromechaniker - Fachrichtung Elektronik - begonnen, die er am 24. Januar 1975 erfolgreich beendete. Anschließend war er bis 1. Oktober 1976 in dem erlernten Beruf tätig.
Zum ... Oktober 1976 zur Ausbildungskompanie ... in F. einberufen, um Grundwehrdienst zu leisten, wurde der frühere Soldat auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung durch Urkunde vom 28. März 1977 am 29. März 1977 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine erst auf vier und später auf neun Jahre festgesetzte Dienstzeit endete durch Zeitablauf am 30. September 1985.
Nach der Grundausbildung gehörte der frühere Soldat zunächst der .../Jägerbataillon ... in G. sowie nach seiner Beförderung zum Gefreiten am 1. April 1977 der ... Panzergrenadierbataillon ... in R. als Panzergrenadier und Richtschütze an. Nachdem er die Unteroffizierprüfung bestanden hatte und am 12. Oktober 1977 zum Unteroffizier ernannt worden war, wurde er als Panzergrenadierunteroffizier, Panzerabwehrunteroffizier und Gruppenführer eingesetzt. Mit Wirkung vom 1. April 1979 zum Stabsunteroffizier befördert, nahm der frühere Soldat am Unteroffizieraufbaulehrgang für Militärkraftfahrlehrer (Rad) teil, den er, ebenso wie später die Feldwebelprüfung, mit der Abschlußnote "befriedigend" bestand. Nach einer Zwischenverwendung bei der 3./Panzergrenadierbataillon ... in R. wurde der frühere Soldat vom 1. Juli 1981 an als Militärkraftfahrlehrer bei der .../Panzerartilleriebataillon ... in H. eingesetzt. Mit Wirkung vom 1. Juli 1983 wurde er schließlich zum Feldwebel befördert. Vom 1. August 1984 an war er bis zum Ende der Dienstzeit zur Fachausbildung als Einzelhandelskaufmann vom militärischen Dienst freigestellt.
In seiner Dienststellung als Panzergrenadierunteroffizier wurde der frühere Soldat am 12. März 1979 mit "ziemlich gut" (4), als Militärkraftfahrlehrer-Feldwebel (Rad) am 13. März 1984 mit "voll befriedigend" (5 D) beurteilt. Seit Dezember 1977 ist er berechtigt, das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Bronze zu tragen.
Im Bundeszentralregister und im Disziplinarbuch sind keine Strafen und disziplinaren Maßregelungen vermerkt. Die Dienstbezüge des ledigen früheren Soldaten errechneten sich zuletzt aus der 5. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 des Bundesbesoldungsgesetzes und betrugen monatlich 2.250,51 DM brutto. Auf ihrer Grundlage hat der frühere Soldat für die Dauer von 18 Monaten bis zum 31. März 1987 Übergangsgebührnisse in Höhe von 1.745,22 DM brutto, 1.505,72 DM netto monatlich sowie eine Übergangsbeihilfe von 13.503,06 DM erdient. Die Übergangsbeihilfe ist inzwischen in voller Höhe zur Zahlung freigegeben und ausgezahlt worden. Als Nebentätigkeiten waren dem früheren Soldaten seit Juli 1982 der Betrieb eines Schnellimbisses und seit Februar 1983 die Betätigung als Fahrlehrer bei einer privaten Fahrschule genehmigt.
II
In dem am 25. Mai 1984 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt mit der Anschuldigungsschrift vom 6. Juni 1984 dem damals noch im aktiven Dienst stehenden früheren Soldaten als schuldhafte Verletzung seiner Pflichten zur Last:
"1.
Der Soldat hat in H., K. und Umgebung als Militärkraftfahrlehrer bei der praktischen Unterweisung am Fahrzeug und auf Ausbildungsfahrtenan nicht mehr feststellbaren Tagen in der Zeit vom 02. Januar 1984 bis zum 10. Februar 1984 den Gefreiten Z. mit Ausdrücken wie 'Schnarchsack' und 'Hasenhirn' beleidigt;
jeweils nach einem Fahrfehler gegenüber dem Soldaten geäußert 'Sie schauen aus wie ein frischgevögeltes Eichhörnchen', 'Sie fahren ja so fickrig, Sie sollten am Wochenende erst einmal abspritzen' sowie 'Reiß Dich am Riemen, auch wenn er kurz ist',
2.
an einem nicht mehr feststellbaren Tag in der Zeit vom 13. Februar 1984 bis zum 15. März 1984 gegenüber dem Kanonier S. in etwa geäußert 'Wenn ich so aussähe, wie Sie, würde ich mich erschießen',3.
an einem nicht mehr feststellbaren Tag in der Zeit vom 13. Februar 1984 bis zum 15. März 1984 gegenüber dem Kanonier S. geäußert, 'S., reiß Dich am Riemen, auch wenn er kurz ist',4.
an nicht mehr feststellbaren Tagen in der Zeit vom 13. Februar 1984 bis zum 15. März 1984 den Kanonier S. mit Ausdrücken wie 'Pausenclown', 'Dünnbrettbohrer', 'Schnarchsack', 'Arschgeige' oder 'Hasenhirn' beleidigt,5.
am 17. Februar 1984 gegenüber dem Kanonier S. geäußert 'Du trinkst abends besser mal drei Schoppen oder gehst auf den Topf einen wichsen, damit Du beim Fahren nicht mehr so fickrig bist',6.
am 06. März 1984 den Kanonier S. bei der Ausbildung 'Einweisen des Kraftfahrzeuges' angefaßt und grob hin- und hergezerrt,7.
am 08. März 1984 anläßlich eines Fahrerwechsels das Fahrschulfahrzeug in K. vor einer Peep-Show halten lassen, dem Kanonier S. 1,00 DM in die Hand gedrückt und dabei geäußert 'Da hast Du eine Mark, kannst mal in die Peep-Show gehen' und 'Wenn ich Dir einen abspritze, dann schäumt Dir das Maul über',8.
am 13. März 1984 gegenüber dem Kanonier S. im Vorbeifahren an einem Nachtlokal geäußert 'Hier kann man reingehen und einen abspritzen',9.
am 15. März 1984 gegenüber dem Kanonier S. geäußert 'S., morgen nacht fahren wir, da werden wir schon sehen, ob Du nachts noch blinder bist als am Tag'."
Die 4. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte fand den früheren Soldaten am 29. Oktober 1985 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers der Reserve.
Sie hielt es für erwiesen, daß sich der frühere Soldat so geäußert hat, wie ihm zu den Anschuldigungspunkten 1, 3, 5, 7 und 9 sowie teilweise zu Anschuldigungspunkt 4 vorgeworfen worden war, und wertete dies als vorsätzliche Verstöße gegen die Pflichten zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG), zur Fürsorge (§ 10 Abs. 3 SG) sowie zur Wahrung von Achtung und Vertrauen im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Von den Vorwürfen zu den Anschuldigungspunkten 2 und 6 und teilweise auch zu Anschuldigungspunkt 4 stellte sie den früheren Soldaten frei, zu Anschuldigungspunkt 8 sah sie in der dem früheren Soldaten zur Last gelegten Äußerung keine Dienstpflichtverletzung.
Zur Maßnahmebemessung führte die Truppendienstkammer aus:
Das Dienstvergehen habe erhebliches Gewicht. Der frühere Soldat habe durch seine rüden Bemerkungen und Beschimpfungen seine Fahrschüler Z. und S. nicht nur beleidigt, sondern auch verängstigt und nervös gemacht. Er habe dadurch deren Leistungsvermögen als Fahrschüler beeinträchtigt und den Ausbildungserfolg gefährdet. Sein Verhalten sei zudem geeignet gewesen, den jungen, eben erst eingetretenen Wehrpflichtigen S. und den gerade im ersten Dienstjahr stehenden Soldaten Z. die Freude am Dienst zu nehmen und dem Ansehen und der Autorität der Vorgesetzten Schaden zuzufügen. Als Vorgesetzter habe der frühere Soldat ein besonders schlechtes Beispiel gegeben. Erschwerend sei zu berücksichtigen gewesen, daß er sich der Abhängigkeit der Fahrschüler bewußt gewesen sei und einkalkuliert habe, daß diese regelmäßig am Bestehen der Fahrprüfung persönlich interessiert gewesen seien. Aus diesem Grunde hätten die Fahrschüler sein pflichtwidriges Verhalten hingenommen, ohne sich beim Disziplinarvorgesetzten darüber zu beschweren. Zu Lasten des früheren Soldaten spreche ebenfalls, daß er nicht in Einzelfällen im Ton entgleist sei, sondern daß er sich offensichtlich ständig seinen jeweiligen untergebenen gegenüber so verhalten habe. Er habe damit das gerade auch für die Streitkräfte geltende Gebot, die Würde des Menschen zu achten, in gravierender Weise verletzt. Mildernd habe erwogen werden können, daß der frühere Soldat in langjähriger Dienstzeit seine Dienstpflichten im übrigen ordentlich erfüllt und befriedigende dienstliche Leistungen erbracht habe. Insgesamt habe er sich als Portepee-Unteroffizier der Reserve disqualifiziert. Tat- und schuldangemessen sei es daher, ihn in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers der Reserve herabzusetzen.
Gegen diese ihm am 17. Dezember 1985 zugestellte Entscheidung hat der frühere Soldat am 3. und am 19. Dezember 1985 Berufung eingelegt. Er hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren einzustellen.
Zur Begründung hat er sinngemäß vorgebracht:
Die Zeugenaussagen in der Hauptverhandlung erster Instanz entsprächen zum Teil nicht der Wahrheit. Seine Einlassung zu den Vorgängen sei nicht berücksichtigt worden. Er habe vor Beginn einer jeden Kraftfahrausbildung jeden Fahrschüler darüber belehrt, daß dieser ihm sagen solle, wenn ihm etwas an ihm, dem früheren Soldaten, an seinen Aussagen oder an seinem Ton nicht passe. Er habe stets betont, daß dem Fahrschüler daraus keine Nachteile erwüchsen. Darüber habe die Kammer die Zeugen nicht befragt. Sie habe auch nicht beachtet, daß in seiner ganzen Fahrlehrertätigkeit sich nie ein Fahrschüler über ihn beschwert habe. Er könne sich nicht vorstellen, daß Fahrschüler Angst vor ihm oder vor dem Nichtbestehen des Führerscheins gehabt hätten. Hier handele es sich doch offensichtlich um erwachsene, mündige Menschen und nicht um eingeschüchterte Massen von Soldaten. Das vorliegende Verfahren sei nur auf massives Betreiben des Kompaniefeldwebels und des Kompaniechefs zustandegekommen. Diese hätten darin eine Gelegenheit gesehen, ihm etwas auszuwischen, da er mit deren Handeln und deren Entscheidungen nicht immer einer Meinung gewesen sei. Es gebe heute noch einen Oberleutnant und Prüfer bei der Bundeswehr, der Fahrschüler als "Dünnbrettbohrer" und "blinde Hessen" bezeichne und während der Prüfung anbrülle und nervös mache. Obwohl dieser Zustand vielen bekannt sei, habe sich darüber bisher noch niemand beschwert und sei noch niemand aktiv geworden, geschweige denn eine Verurteilung ausgesprochen worden.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Das Rechtsmittel ist nach dem Inhalt seiner Begründung in vollem Umfang eingelegt worden; denn der frühere Soldat greift in erster Linie die Tatfeststellungen der Truppendienstkammer an. Der Senat hatte daher, ausgehend von der Anschuldigungsschrift (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO), selbst den Sachverhalt festzustellen, ihn rechtlich zu würdigen und gegebenenfalls unter Beachtung des Verschlechterungsverbotes (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) die angemessene Disziplinarmaßnahme zu finden. Er hatte dabei die in der Anschuldigungsschrift erhobenen Vorwürfe in vollem Umfang und auch insoweit zu überprüfen, als die Kammer den früheren Soldaten davon freigestellt hat. Das folgt aus dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens, der sich sowohl aus dem Gesetz (§ 23 Abs. 1 SG, § 10 Abs. 2 WDO) als auch unmittelbar aus dem Wesen des Disziplinarrechts ergibt. Das disziplinargerichtliche Verfahren hat nicht wie das Strafverfahren den Zweck, über einzelne Taten zu urteilen, sondern die Frage zu klären, welche Folgerungen aus dem Gesamtverhalten eines Soldaten, das die Anschuldigungsschrift dem Gericht zur Würdigung unterbreitet hat, für sein Dienstverhältnis zu ziehen sind. Diese Frage kann der Senat nur einheitlich beantworten. Er kann in diesem Zusammenhang auch den Sachverhalt und damit einzelne Pflichtverletzungen strenger beurteilen als die Kammer, darf aber die verhängte Disziplinarmaßnahme wegen des Verschlechterungsverbotes nicht zum Nachteil des Soldaten ändern.
3.
Die Abwesenheit des früheren Soldaten in der Berufungshauptverhandlung stand ihrer Durchführung nicht entgegen, weil der frühere Soldat gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 3 WDO ordnungsgemäß zu dem Termin geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden war, daß auch in seiner Abwesenheit verhandelt werden könne.
4.
Die Berufung des früheren Soldaten erwies sich als unbegründet.
Der Senat hat auf Grund der Aussagen der in der Berufungshauptverhandlung vernommenen Zeugen Unteroffizier Z., Obergefreiter der Reserve S., Obergefreiter der Reserve S. und des Obergefreiten der Reserve Sp. sowie der in der Berufungshauptverhandlung nach § 118 Satz 2 WDO verlesenen Aussagen der Zeugen Hauptmann B. und Obergefreiter der Reserve Se. nachstehenden Sachverhalt festgestellt:
Dem früheren Soldaten, der bereits seit 1. Juli 1981 bei der .../Panzerartilleriebataillon ... in H. als Militärkraftfahrlehrer (Rad) eingesetzt worden war, war unter anderem in der Zeit vom 2. Januar bis 10. Februar 1984 sowie vom 13. Februar bis 30. März 1984 je eine Fahrschulgruppe zur Kraftfahrgrundausbildung am Fahrzeug unterstellt. Der ersten der beiden Fahrschulgruppen gehörte neben anderen Soldaten der Zeuge Z. der zweiten die Zeugen Sä. Sp. Se. und S. an. Entgegen seinem Auftrag, die Fahrschüler zu verantwortungsbewußten Verkehrsteilnehmern zu "erziehen" (ZDv 43/1 Nr. 202), fiel der frühere Soldat, der in seinen Beurteilungen als entschlossener und energischer junger Feldwebel geschildert wird und wohl auch über eine gediegene Portion Selbstbewußtsein verfügt, gerade sensiblen und schwächeren Fahrschulteilnehmern gegenüber durch eine wenig diffenzierte Art der Äußerung und des Benehmens auf. Er belehrte zwar seine Fahrschüler vor Beginn einer Kraftfahrausbildung darüber, daß diese ihm sagen sollten, wenn ihnen etwas an ihm, an seinen Aussagen oder an seinem Ton nicht passe, und betonte dabei stets, daß ihnen daraus keine Nachteile erwüchsen. Durch sein Verhalten schreckte er aber gerade sensible Fahrschüler ab, derartiges zu tun. So äußerte er sich der Fahrschulgruppe gegenüber, die ihm in der Zeit vom 13. Februar bis zum 30. März 1984 unterstellt war, sinngemäß, daß er auch diese noch fertigmachen werde.
Im einzelnen hat sich der frühere Soldat zu folgenden Entgleisungen hinreißen lassen:
Zu Anschuldigungspunkt 1:
Der Zeuge Z. war in der Zeit vom 2. Januar bis 10. Februar 1984 Fahrschüler des früheren Soldaten. Während der Ausbildungsfahrten wurde er von dem früheren Soldaten mehrfach geduzt und wiederholt mit Ausdrücken wie "Hasenhirn" und "Schnarchsack" beleidigt; dies geschah in der Regel nach einem Fahrfehler. Bei derartigen Gelegenheiten äußerte der frühere Soldat auch des öfteren dem damaligen Gefreiten Z. gegenüber: "Sie schauen aus, wie ein frischgevögeltes Eichhörnchen", "Sie fahren ja so fickrig, Sie sollten am Wochenende erst einmal abspritzen" sowie "Reiß Dich am Riemen, auch wenn er kurz ist". Der Fahrschüler Z. fühlte sich durch diese ständigen Beleidigungen gekränkt und schikaniert. Er wurde, wenn er am Steuer saß, immer nervöser und entwickelte gleichsam eine "innere Sperre", die schließlich auch dazu führte, daß er die Führerscheinprüfung nicht bestand.
Das beleidigende Verhalten des früheren Soldaten war wiederholt Gegenstand von Gesprächen zwischen Z. und seinen Fahrschulkameraden, denen gegenüber der frühere Soldat in ähnlicher Weise verfuhr. Von einer Meldung sahen Z. und seine Kameraden jedoch ab, weil sie Nachteile bei der Erlangung des Führerscheins befürchteten.
Der frühere Soldat hat in seiner Berufungsschrift diesen Sachverhalt bestritten und festgestellt, daß die protokollierten Aussagen vor dem Truppendienstgericht zum Teil nicht der Wahrheit entsprächen. Er wird jedoch in vollem umfang durch die glaubhafte Aussage des Zeugen Z. überführt. Der Zeuge hat in der Berufungshauptverhandlung die Geschehnisse und seine Wahrnehmungen in Übereinstimmung mit seiner früheren Aussage ruhig, klar und widerspruchsfrei wiedergegeben.
Zu Anschuldigungspunkt 2:
In der Zeit zwischen dem 13. Februar und dem 30. März 1984 gehörte der damalige Kanonier Se. zu den Fahrschülern des früheren Soldaten. Auch er sollte den Führerschein für "Lkw 5 to" erwerben. Während der Ausbildung wurde er von dem früheren Soldaten ebenfalls mit Schimpfworten bedacht. Dieser äußerte gegenüber dem Zeugen Se.: "Wenn ich so aussähe wie Sie, würde ich mich erschießen." Zwar erinnerte sich der Zeuge Se. im einzelnen nicht mehr an diese Äußerung. Sie wird jedoch durch die Bekundung des Zeugen Sä. in der Berufungshauptverhandlung eindeutig bestätigt. Der Zeuge Sä. saß mit dem früheren Soldaten und dem Zeugen Se. bei der praktischen Fahrschulausbildung zusammen im Führerhaus, als sich der frühere Soldat Se. gegenüber in dieser Form äußerte. Der Senat hält die Aussage des Zeugen Sä. für glaubhaft und dahin den insoweit angeschuldigten Sachverhalt entgegen der Auffassung der Truppendienstkammer für erwiesen.
Zu den Anschuldigungspunkten 3 bis 9:
Der damalige Kanonier S. war zusammen mit den Zeugen Sä., Se. und Sp. in der Fahrschulgruppe des früheren Soldaten. Bei seiner Ausbildung am Steuer des "Lkw 5 to Mercedes" fuhr im Führerhaus neben dem früheren Soldaten als Fahrlehrer der Zeuge Sp. mit. Während einer solchen Ausbildung sagte der frühere Soldat zu S. unter anderem: "Reiß Dich am Riemen, auch wenn er kurz ist" (Anschuldigungspunkt 3).
Meistens dann, wenn er einen Fahrfehler machte, wurde S. von dem früheren Soldaten des öfteren mit den Ausdrücken "Pausenclown", "Dünnbrettbohrer", "Schnarchsack" oder "Hasenhirn" beleidigt. Daß er darüber hinaus S. auch mit dem Schimpfwort " Arschgeige" belegte, konnte dagegen nach den Aussagen der Zeugen in der Berufungshauptverhandlung nicht bestätigt werden, wenngleich nach den Bekundungen des Zeugen Z. dieser Ausdruck zum "Sprachschatz" des früheren Soldaten gehörte. Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" war der frühere Soldat daher insoweit von dem ihm zur Last gelegten Vorwurf freizustellen (Anschuldigungspunkt 4).
Als S. bei der praktischen Ausbildung am 17. Februar 1984 besonders nervös reagierte, sagte der frühere Soldat zu ihm: "Du trinkst abends bessermal drei Schoppen oder gehst auf den Topf einen wichsen, damit Du beim Fahren nicht mehr so fickrig bist." Dies wurde von den Zeugen S. und Se. übereinstimmend und glaubhaft bestätigt (Anschuldigungspunkt 5).
Bei der Ausbildung "Einweisen des Kraftfahrzeugs" am 6. März 1984 faßte der frühere Soldat den Kanonier S., weil dieser sich nicht gleich regelrecht verhielt, an den beiden Oberarmen und zerrte seinen Körper grob hin und her. Nach den glaubwürdigenden und übereinstimmenden Aussagen der Zeugen S. und S. tat dies der frühere Soldat nicht nur, um S. im Rahmen der Ausbildung jeweils an den rechten Ort und in die richtige Stellung zu bringen, vielmehr stieß und zerrte er den Fahrschüler weit über das notwendige Maß hinaus "wie eine Puppe hin und her". Sowohl S. als auch Se. empfanden diese Behandlung als entwürdigend (Anschuldigungspunkt 6).
Am 8. März 1984 ließ der frühere Soldat das Fahrschulfahrzeug in K. vor einer Peep-Show halten, um einen Fahrerwechsel durchzuführen. Bei dieser Gelegenheit drückte er dem Kanonier S. 1,00 DM in die Hand mit den Worten: "Da hast Du eine Mark, kannst mal in die Peep-Show gehen." S. wurde verlegen, da er diese Äußerung als Beleidigung empfand. Er gab das Geldstück zurück und fragte, was denn das solle.
Noch am selben Tag äußerte der frühere Soldat S. gegenüber: "Wenn ich Dir einen abspritze, dann schäumt Dir das Maul über." Für S. kam diese Bemerkung völlig überraschend.
Auch dies haben die Zeugen S. und Sp. übereinstimmend und glaubhaft bekundet.
Bei derartigen Gelegenheiten versuchte der frühere Soldat wiederholt, die Zustimmung des mit im Führerhaus sitzenden Zeugen Sp. durch ein mokantes Lächeln zu erlangen (Anschuldigungspunkt 7).
Am 13. März 1984, als S. als Fahrer des Fahrschulwagens in K. an einem Nachtlokal vorbeifuhr, bemerkte der frühere Soldat zu ihm und dem mit im Führerhaus sitzenden Zeugen Sp.: "Hier kann man reingehen und einen abspritzen." Der Zeuge Sp. bekundete in der Berufungshauptverhandlung für den Senat einleuchtend und überzeugend, daß der frühere Soldat mit dieser Bemerkung nicht nur einen allgemeinen, neutral gemeinten Hinweis auf das Nachtlokal geben wollte, sondern daß dessen Äußerung mehr irritierend an den etwas stillen, empfindsamen und zurückhaltenden S. gerichtet war. Ihn, Sp., habe diese Bemerkung nicht weiter betroffen gemacht; S. habe jedoch "schon Wirkung gezeigt" (Anschuldigungspunkt 8).
Am 15. März 1984 äußerte der frühere Soldat S. gegenüber: "S., morgen nacht fahren wir, da werden wir schon sehen, ob Du nachts noch blinder bist wie am Tag." Auch diesen Sachverhalt halt der Senat durch die glaubhaften Aussagen der Zeugen S. und Sp. in der Berufungshauptverhandlung für erwiesen (Anschuldigungspunkt 9).
Der Zeuge Sä. lag mit S. auf einer Stube. Er bezeichnete S. als einen ruhigen und schüchternen Kameraden, der auf Grund der ständigen Hänseleien und Beleidigungen durch den früheren Soldaten immer nervöser wurde, nur noch schlecht schlief und Angst vor der Fahrschulausbildung und vor allem vor dem früheren Soldaten hatte und der schließlich sogar schon vor Beginn der jeweiligen Fahrstunde zu zittern begann. Auch der Zeuge Sp. schilderte, daß S. durch das Verhalten des früheren Soldaten immer nervöser wurde und Angst hatte, die Fahrschulprüfung nicht zu bestehen. Der in seiner Aussage zurückhaltende und glaubwürdige Zeuge S. wandte sich wegen des Verhaltens des früheren Soldaten nicht an Vorgesetzte, weil er fürchtete, dann noch übler behandelt zu werden.
Dieser Sachverhalt ist disziplinarrechtlich wie folgt zu würdigen:
Durch den Gebrauch der zu den Anschuldigungspunkten 1 bis 5 sowie 7 und 9 festgestellten Ausdrücke und Redewendungen hat der frühere Soldat die ihm zur Ausbildung unterstellten Zeugen Z., Se. und S. gedemütigt und herabgesetzt und damit in jedem Fall vorsätzlich gegen die ihm nach § 10 Abs. 3 SG obliegende Pflicht verstoßen, für seine Untergebenen zu sorgen. Mit diesen Ausdrücken und Redewendungen hat er zugleich in jedem Fall vorsätzlich die Rechte sowie die Würde und Ehre seiner Kameraden verletzt und auf diese Weise vorsätzlich seine Pflicht zur Kameradschaft nach § 12 Satz 2 SG mißachtet. Dabei ist unerheblich, ob er eine besondere Beleidigungsabsicht hatte oder nicht. Das Gebot, die Würde, die Ehre und die Rechte der Kameraden zu achten, ist ohnehin nicht um des einzelnen Soldaten willen in das Soldatengesetz aufgenommen worden. Es will vielmehr Handlungsweisen verhindern, die objektiv geeignet sind, den militärischen Zusammenhalt, mithin das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen, zu gefährden. Daß der frühere Soldat im übrigen das Herabwürdigende seines Verhaltens erkannt hat, steht für den Senat außer Zweifel.
Durch seine wiederholten Beleidigungen der ihm als Fahrlehrer unterstellten Soldaten hat der frühere Soldat außerdem mit Wissen und Wollen ein Verhalten gezeigt, das geeignet war, seine Achtungswürdigkeit bei Untergebenen und seine Vertrauenswürdigkeit bei seinen Vorgesetzten herabzusetzen. Der frühere Soldat hat somit in jedem Fall auch vorsätzlich gegen seine Pflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Berufungshauptverhandlung zu Anschuldigungspunkt 6 hat der frühere Soldat dem Zeugen S. nicht nur, wie die Truppendienstkammer in dem angefochtenen Urteil gemeint hat, die unter den konkreten Umständen erforderliche Ausbildungshilfe angedeihen lassen, sondern ihn wissentlich und willentlich handgreiflich an den Oberarmen gepackt und den Körper hin- und hergezerrt. Der frühere Soldat hat damit in die körperliche Unversehrtheit des Zeugen S. eingegriffen. Seine Handlung geht weit über das zulässige Maß hinaus und war durch die Ausbildung weder geboten noch sonst gerechtfertigt. Der frühere Soldat hat durch diese Tätlichkeiten vorsätzlich gegen seine Pflicht nach § 10 Abs. 3 SG, für Untergebene zu sorgen, gegen die Kameradschaftspflicht nach § 12 Satz 2 SG sowie gegen seine Pflicht, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert, nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen.
Zu Anschuldigungspunkt 8 hat die Beweisaufnahme ergeben, daß der frühere Soldat zwar dem Wortlaut nach ("hier kann man ...") den Zeugen S. nicht direkt ansprach. Deshalb kann diese Äußerung nicht als eine auf die Person von S. bezogene, dessen Würde und Ehre verletzende Aufforderung verstanden werden. Dennoch machte der frühere Soldat diese Aussage in Gegenwart des schüchternen und zurückhaltenden Kanoniers S., wissend und wollend, daß sie diesen beirrte. Er löste dadurch, wie der Zeuge Sp. bestätigte, bei S. auch tatsächlich eine gewisse Betroffenheit aus. Der frühere Soldat hat somit vorsätzlich gegen seine Pflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen, weil dieses Verhalten geeignet war, sein dienstliches Ansehen bei Untergebenen und Vorgesetzten zu schädigen.
Durch die schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten hat der frühere Soldat insgesamt ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen. Dieses Dienstvergehen, für das der frühere Soldat als Vorgesetzter, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hatte, verschärft haftet, wiegt schwer, insbesondere deshalb, weil es auch zu Handgreiflichkeiten gekommen ist. Nach Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar. Sie zu achten und zu schützen, ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Dieses Gebot kann innerhalb und außerhalb der Streitkräfte nicht unterschiedlich gehandhabt werden. Es bildet auch die Grundlage der Wehrverfassung der Bundesrepublik Deutschland (§ 6 SG) und bedarf im militärischen Bereich sogar besonderer Beachtung. Bei menschenunwürdiger und ehrverletzender Behandlung von Kameraden wird die Autorität des Vorgesetzten zerstört und das Vertrauen der Soldaten und ihre Bereitschaft, füreinander einzustehen, untergraben. Pflichtverletzungen der vorliegenden Art dienen weder der Ausbildung noch fördern sie die Kameradschaft. Sie sind vielmehr dem militärischen Zusammenhalt, der militärischen Disziplin und der Schlagkraft der Truppe in hohem Maße abträglich. Durch seine rüden und vielfach geschlechtsbezogenen Kraftausdrücke und Prahlereien sowie durch seine Unbeherrschtheit, die in einem Fall gar in Tätlichkeiten ausartete, hat der frühere Soldat den ihm unterstellten jungen Soldaten ein denkbar schlechtes Beispiel gegeben. Seine groben Verstöße gegen die Grundsätze der inneren Führung konnten nicht ohne Folgen bleiben. Wie die Zeugen Z., Sä., Se. und S. in gleicher Weise bekundet haben, hatten dementsprechend die ganzen Fahrschulgruppen zu dem früheren Soldaten ein sehr schlechtes Verhältnis. Deshalb schwankten, wie seiner letzten Beurteilung zu entnehmen, auch seine Ausbildungsergebnisse in der praktischen Fahrausbildung von Lehrgang zu Lehrgang.
In der vorliegenden Sache kommt hinzu, daß Fahrschüler zu dem militärischen Fahrlehrer in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis standen. Wer, wie der frühere Soldat, Fahrschüler demütigt, verunsichert diese und verzögert oder vereitelt deren Ausbildungserfolg. Dies beweist der vorliegende Fall. Der damalige Gefreite Z. wurde auf die Ausfälle des früheren Soldaten hin immer nervöser, beging vermehrt Fahrfehler und konnte schließlich die Fahrprüfung nicht bestehen. Die Bundeswehr, die als motorisierte Armee einen großen Bedarf an Kraftfahrern hat, hat aber ein erhebliches Interesse daran, daß die Fahrausbildung nicht durch Übergriffe eines Fahrlehrers gegenüber dem Fahrschüler gestört und in ihrem Erfolg gefährdet wird. Zuungunsten des früheren Soldaten war schließlich zu berücksichtigen, daß er gerade die schwächeren Fahrschüler seiner Fahrschulgruppen schikanierte und die robusteren und ihm körperlich überlegenen Soldaten, wie etwa den Zeugen Sp., mehr oder weniger in Ruhe ließ. Ebenso wie der Zeuge Z. war der Zeuge S. ein schüchterner und zurückhaltender Soldat, der sich die Beleidigungen und Tätlichkeiten gefallen ließ, weil er Angst vor dem früheren Soldaten hatte. Durch seine Persönlichkeitsstruktur bedingt, wurde er vom früheren Soldaten schwer verunsichert.
Zugunsten des zuletzt fast durchschnittlich beurteilten früheren Soldaten sprach lediglich, daß er seine Lehrgänge ordentlich absolvierte und bisher weder strafgerichtlich noch disziplinar in Erscheinung getreten ist. Dies hat aber bereits die Truppendienstkammer gewürdigt, als sie ihn lediglich um einen Dienstgrad herabsetzte. Es konnte den Senat nicht veranlassen, das angefochtene Urteil aufzuheben und auf eine - allein noch mögliche - Kürzung der Übergangsgebührnisse zu erkennen. Durch Eigenart und Schwere des Dienstvergehens hat sich der frühere Soldat als Portepee-Unteroffizier disqualifiziert.
5.
Gemäß § 131 Abs. 1 WDO waren dem früheren Soldaten die Kosten der erfolglosen Berufung aufzuerlegen. Für eine Überbürdung der dem früheren Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen besteht keine gesetzliche Grundlage (BVerwGE 46, 101).
Dr. Schwandt
Roth
Kuhli
Haslbeck