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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.05.1986, Az.: BVerwG 2 WD 2/86

Vergehen der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs; Vergehen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort; Pflicht eines Soldaten zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten im außerdienstlichen Bereich; Dienstvergehen eines Soldaten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.05.1986
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 2/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 17373
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Süd - 22.11.1985 - AZ: S 3 VL 24/85

Prozessführer

Oberfeldwebel ..., geboren am ...

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 13. Mai 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt, ferner
Oberstleutnant Kuhli, Oberfeldwebel Haslbeck als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der 3. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 22. November 1985 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme und die Kosten aufgehoben.

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten, des Verfahrens und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I

Der jetzt 29 Jahre alte Soldat, der 1973 die Realschule nach Abschluß der 9. Klasse verließ, begann dann eine dreijährige Lehre als Groß- und Einzelhandelskaufmann, die er am 20. Juli 1976 mit der Abschlußprüfung erfolgreich beendete. Anschließend war er als kaufmännischer Angestellter bei der Lehrfirma tätig.

2

Er wurde zum 4. Oktober 1976 als Wehrpflichtiger zur Bundeswehr einberufen, auf Grund seiner späteren Bewerbung und Verpflichtung als freiwillig längerdienender Soldat am 30. März 1977 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine vierjährige Verpflichtungszeit wurde nach einer Zwischenverlängerung auf zwölf Jahre festgesetzt und wird daher regulär mit Ablauf des 30. September 1988 enden. Seinem Antrag auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten wurde nicht stattgegeben.

3

Nach der Grundausbildung wurde der Soldat am 16. November 1976 zur 1./Panzergrenadierbataillon ... in M. als Kraftfahrer B und Stabsdienstsoldat versetzt und bestand einen Unteroffiziergrundlehrgang Nachschubdienste aller Truppen - Munition und Betriebsstoff - mit der Abschlußnote "befriedigend". Zum 1. Oktober 1977 wechselte er auf den Dienstposten eines Munitionsunteroffiziers und wurde am 21. Oktober 1977 zum Unteroffizier und am 18. Dezember 1979 zum Stabsunteroffizier befördert. Zum 1. Juli 1981 wurde er als Munitionsfeldwebel zum Stab der .... Gebirgsdivision in G. versetzt. Er bestand einen Unteroffizieraufbaulehrgang allgemein militärischer Teil und erhielt in dem Unteroffizieraufbaulehrgang militärfachlicher Teil - Munitionsfeldwebel - die Abschlußnote "befriedigend". Am 18. Dezember 1981 zum Feldwebel und am 1. Juli 1984 zum Oberfeldwebel ernannt, wechselte er zum 1. April 1985 auf den Dienstposten eines Nachschubfeldwebels.

4

Der zunächst mit "ziemlich gut" (4 D) beurteilte Soldat erhielt später die Beurteilungen "voll befriedigend" (5 C) und zuletzt "gut" (3 C). Er besitzt das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Gold sowie das Tätigkeitsabzeichen Versorgungs-Nachschubpersonal in Silber.

5

Die Auszüge aus dem Bundeszentralregister sowie dem Disziplinarbuch enthalten außer der Eintragung über die sachgleiche strafgerichtliche Verurteilung keine weiteren Eintragungen über den Soldaten.

6

Er erhält Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe A 7 mit Amtszulage nach Fußnote 3 des Bundesbesoldungsgesetzes, die in der 5. Dienstaltersstufe monatlich ca. 2.350 DM netto betragen. Er tilgt einen Kredit, den er 1984 zur Anschaffung eines Kraftwagens aufgenommen hat, mit monatlich 320 DM und die sachgleiche strafgerichtliche Geldstrafe mit monatlichen Raten von 100 DM. Seine Ehefrau ist nicht berufstätig.

7

Aus der am 18. Mai 1977 geschlossenen Ehe des Soldaten ist ein Sohn im Alter von jetzt eindreiviertel Jahren hervorgegangen.

8

II

Im September 1984 kam es zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten. Er wurde darin durch Urteil des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen vom 14. Februar 1985 - 3 Cs 21 Js 26460/84 -, das nach Rücknahme des von dem Soldaten eingelegten Rechtsmittels seit dem 16. April 1985 rechtskräftig ist, wegen eines Vergehens der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tatmehrheit mit einem Vergehen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40 DM verurteilt; die Fahrerlaubnis wurde ihm mit einer Sperrfrist von neun Monaten entzogen.

9

In dem mit Verfügung des Kommandeurs der .... Gebirgsdivision vom 5. Juni 1985 durch Übergabe an den Soldaten am 11. Juni 1985 rechtswirksam eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren wurde ihm in der Anschuldigungsschrift vom 18. September 1985 der strafgerichtlich geahndete Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last gelegt.

10

Die 3. Kammer des Truppendienstgerichts Süd verurteilte den Soldaten am 22. November 1985 wegen eines Dienstvergehens zu einem Beförderungsverbot für die Dauer von 18 Monaten. Die Kammer legte ihrer Entscheidung die tatsächlichen Feststellungen des sachgleichen Strafurteils wie folgt zugrunde:

"Als der Angeklagte am 07.09.1984 gegen 03.40 Uhr seinen Pkw Fiat, amtl. Kennzeichen GAP-... 45, auf dem M.platz in G. in östlicher Richtung führte, war er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht mehr in der Lage, das Fahrzeug sicher zu führen, was er bei gehöriger Selbstprüfung zumindest hätte bemerken können. Infolgedessen kam er mit dem Fahrzeug nach rechts von der Fahrbahn ab und stieß gegen einen Lichtmasten, der einen Wert von mindestens etwa 2.000,- DM darstellt und durch den Anstoß geknickt wurde, wodurch ein Schaden von etwa 1.000,- DM entstand. Der Angeklagte sicherte den durch den Anstoß rechts vorne total zerstörten, quer zur Fahrbahn liegengebliebenen Wagen noch mit dem Warndreieck ab und verließ sogleich zu Fuß die Unfallstelle, womit er sich, wie ihm bewußt war, den erforderlichen Feststellungen bzw. der Wartepflicht an der Unfallstelle entzog.

Der Angeklagte hatte zur Überzeugung des Gerichts eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,3 %o, als er das Fahrzeug führte."

11

Diesen Sachverhalt würdigte die Kammer als teils fahrlässige (Trunkenheitsfahrt), teils vorsätzliche (unerlaubte Entfernung vom Unfallort) Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im außerdienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG), mithin als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG.

12

Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus: Ein Portepee-Unteroffizier, der in fahruntüchtigem Zustand einen Unfall mit beträchtlichem Sachschaden verursache und sich anschließend vom Unfallort unerlaubt entferne, bewirke dadurch eine erhebliche Einbuße in seiner charakterlichen Integrität und Autorität als Vorgesetzter. Die Verhängung eines Beförderungsverbotes von 18 Monaten sei daher schuldangemessen und als erzieherische Einwirkung auch geboten gewesen.

13

Gegen dieses ihm am 17. Dezember 1985 übergebene Urteil hat der Soldat mit Schriftsatz seines damaligen Verteidigers vom 10. Januar 1986, der am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht in Berlin einging, Berufung eingelegt. Er hat beantragt, das angefochtene Urteil im Maßnahmeausspruch aufzuheben und auf eine mildere Maßnahme zu erkennen. Zur Begründung hat der Verteidiger ausgeführt:

14

Der Soldat verschließe sich nicht der Einsicht, ein Dienstvergehen begangen zu haben. Er sei jedoch der Auffassung, daß die gegen ihn verhängte Disziplinarmaßnahme des Beförderungsverbotes für die Dauer von 18 Monaten eine übermäßige Ahndung seines Dienstvergehens darstelle. Der Soldat habe sich zwar im Sinne der strafrechtlichen Bestimmungen unerlaubt von der Unfallstelle entfernt, jedoch sei dies auf Grund eines Schocks geschehen, den er durch den Unfall erlitten habe und der strafmildernd zu berücksichtigen sei. Der Soldat habe sein Fahrzeug an der Unfallstelle zurückgelassen, so daß er unschwer als Halter und damit Schadensersatzpflichtiger festzustellen gewesen sei. Bei dem Unfall habe das praktisch neuwertige Fahrzeug des Soldaten einen Totalschaden erlitten, so daß er zwar weiterhin mit Zins und Tilgung für den Kredit belastet sei, aber sein Fahrzeug verloren habe. Außerdem sei gegen ihn eine Geldstrafe von 2.400 DM verhängt worden. Diese wirtschaftlichen Folgen des Dienstvergehens belasteten ihn auf lange Monate hinaus in erheblichem Maße und stellten insofern eine laufende und überaus fühlbare mittelbare Ahndung dar. Im übrigen sei ein beträchtlicher Sachschaden nicht entstanden, da der Schaden an dem Lichtmast 1.000 DM betragen habe, was im Sinne der Rechtsprechung nicht als bedeutender Schaden anzusehen sei. Wegen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort wäre eine Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 2 Satz 3 StGB nicht erfolgt. Auch hieraus ergebe sich, daß ein minder schwerer Fall des unerlaubten Entfernens vom Unfallort vorliege; dies habe das Truppendienstgericht nicht berücksichtigt. Es müsse auch auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - 2 WD 59/84 - vom 21. Mai 1985 hingewiesen werden. In diesem ähnlich gelagerten Fall habe sich das Truppendienstgericht mit einer einfachen Disziplinarmaßnahme in Form einer Disziplinarbuße von 500 DM begnügt, und das Bundesverwaltungsgericht habe dies als angemessen anerkannt. Danach sei die vorliegende gerichtliche Disziplinarmaßnahme unangemessen.

15

Der Wehrdisziplinaranwalt hat mit Schriftsatz vom 29. Januar 1986 zur Berufung Stellung genommen; er hält sie für unbegründet.

16

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WDO).

17

2.

Die Berufung ist ausdrücklich und nach dem maßgeblichen Inhalt ihrer Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat hatte daher unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts seiner Entscheidung zugrunde zu legen und nur noch darüber zu befinden, ob das Urteil gemildert werden konnte oder ob es bei der erkannten Maßnahme zu verbleiben hatte.

18

3.

Die Berufung erwies sich als erfolgreich.

19

Zu Recht ist das Truppendienstgericht allerdings von einem schwerwiegenden Dienstvergehen des Soldaten ausgegangen. Schon die außerdienstliche Trunkenheitsfahrt des Soldaten hat beträchtliches disziplinares Gewicht. Die Art und Weise, wie ein Soldat am Straßenverkehr teilnimmt, läßt Rückschlüsse auf seine charakterliche Zuverlässigkeit und moralische Integrität zu. Es entspricht daher der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß selbst eine nur fahrlässig begangene außerdienstliche Trunkenheitsfahrt eines Soldaten am Steuer seines privaten Personenkraftwagens als ein nicht leichtzunehmender Pflichtenverstoß zu bewerten ist. Wegen der Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer ist sie geeignet, die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten ernsthaft zu beeinträchtigen. Ein solches Dienstvergehen kann daher in der Regel nur mit einer Gehaltskürzung angemessen geahndet werden (BVerwG Urteile vom 27. Juni 1985 - 2 WD 26/84 -, vom 16. Juli 1981 - 2 WD 30/81 -, vom 3. November 1981 - 2 WD 27/81 -, vom 6. November 1980 - 2 WD 49/80 - und vom 20. November 1980 - 2 WD 12/80). Neben einer Kriminalstrafe, die von einem Strafgericht wegen desselben Sachverhalts verhängt worden ist, kommt diese Maßnahme gemäß § 8 Satz 1 WDO allerdings nur dann in Betracht, wenn sie zusätzlich erforderlich ist, um die militärische Ordnung aufrechtzuerhalten oder wenn das Ansehen der Bundeswehr ernsthaft beeinträchtigt ist.

20

Hier kommt hinzu, daß sich der Soldat unerlaubt vom Unfallort entfernt hat. Entzieht sich ein Soldat durch eine Verkehrsunfallflucht der Verantwortung für einen von ihm angerichteten Schaden, so läßt er eine so verwerfliche charakterliche Einstellung erkennen, daß sich daraus gewichtige Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit und seiner dienstlichen Zuverlässigkeit ergeben können. Ein solches Delikt zeigt in der Regel eine verantwortungslose Haltung des Kraftfahrers, der sich auf diese Weise nicht nur der Feststellung seiner Person und seiner Beteiligung an dem Unfall, sondern auch den berechtigten Ansprüchen des Geschädigten entziehen will. Der Senat hat daher in ständiger Rechtsprechung das unerlaubte Entfernen eines Soldaten vom Unfallort als Dienstvergehen für so schwerwiegend angesehen, daß es im Regelfall nicht mehr mit einer Gehaltskürzung angemessen geahndet werden kann (vgl. BVerwG Urteil vom 21. Mai 1985 - 2 WD 59/84 - m.w.N.). Dies gilt besonders bei einem Soldaten in Vorgesetztenstellung, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben soll.

21

Der vorliegende Fall weist jedoch Milderungsgründe auf, die es erlaubten, zugunsten des Soldaten von der Regelmaßnahme abzusehen.

22

Der Senat hat dem Soldaten allerdings nicht geglaubt, daß er sich nach dem Unfall in einem Schock befand, der etwa seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt hätte. Für eine solche Annahme fehlt nicht nur jeder Anhalt, vielmehr hat der Soldat nach dem Unfall trotz seiner Trunkenheit durchaus vernünftig und zielgerichtet gehandelt. Er hat die Unfallstelle mit dem Warndreieck abgesichert, hat sich mit dem herbeigekommenen Taxifahrer ohne Schwierigkeiten unterhalten und hat dann die Unfallstelle verlassen, um zu Hause einen "Nachtrunk" zu sich zu nehmen, weil er einmal gehört hatte, dies wirke sich günstig auf die Feststellung seiner Blutalkoholkonzentration zur Zeit der Tat aus. Diese Annahme war zwar unsinnig, zeigt aber, daß der Soldat nicht in schockbedingter Verwirrung vom Unfallort weglief, sondern überlegt und aus seiner Sicht auch zweckgerichtet gehandelt hat. Seine Absicht, einen "Nachtrunk" zu konsumieren, beweist aber auch, daß er sich nicht der Feststellung seiner Person und seiner Tatbeteiligung entziehen wollte, sondern gerade damit rechnete, alsbald von der Polizei gestellt und einer Blutalkoholbestimmung zugeführt zu werden. Nur in diesem Falle konnte es für ihn sinnvoll erscheinen, einen "Nachtrunk" zu sich zu nehmen. Der Soldat konnte sich allerdings schon deshalb nicht der Feststellung seiner Person entziehen, weil er sein Fahrzeug mit Totalschaden am Unfallort zurücklassen mußte. Anhand des amtlichen Kennzeichens bot die Feststellung des Fahrzeughalters keine Schwierigkeiten. Der Soldat hat zudem der Polizei gegenüber auch nicht geleugnet, der Fahrer des Unfallfahrzeuges gewesen zu sein und hat sich zur Tat bekannt. Möglicherweise hielt er ein Leugnen deshalb für aussichtslos, weil er annehmen mußte, von dem Zeugen (Taxifahrer) wiedererkannt zu werden. Dieser Umstand ändert aber nichts daran, daß das Entfernen des Soldaten vom Unfallort nicht jene typischen Züge aufweist, die im Regelfall dieses Delikt prägen. Der nach Maßgabe seiner Beurteilungen ehrgeizige Soldat, der sich bemühte, Berufssoldat zu werden, erschrak nach dem Unfall bei dem Gedanken an den drohenden Entzug der Fahrerlaubnis, der seine dienstlichen Chancen schmälern mußte, und reagierte darauf mit dem - untauglichen - Versuch, die Höhe seiner Blutalkoholkonzentration zu verschleiern. Dies ist zwar nicht zu billigen, läßt aber sein Verhalten verständlicher erscheinen und milder beurteilen. Hinzu kommt, daß andere Verkehrsteilnehmer an dem Unfall nicht beteiligt waren, vor allem kein Personenschaden vorlag. Verglichen mit jenen - typischen - Fällen der Verkehrsunfallflucht, in denen der Täter ein bei dem Unfall verletztes Tatopfer seinem Schicksal überläßt, um sich der Verantwortung für die Folgen des Unfalls zu entziehen, liegt hier ein minder schwerer Fall von Verkehrsunfallflucht vor.

23

Milderungsgründe ergaben sich auch in der Person des Soldaten. Er erbringt ordentliche dienstliche Leistungen und ist günstig beurteilt. Daß er das Vertrauen seiner Vorgesetzten nicht verloren hat, ergibt sich daraus, daß diese ihn in Kenntnis des Vorfalls erneut zur Übernahme als Berufssoldat vorgeschlagen haben.

24

Bei der Maßnahmebemessung war auch zu berücksichtigen, daß der Soldat durch die strafgerichtliche Verurteilung zu einer für seine Vermögensverhältnisse empfindlichen Geldstrafe, die er in monatlichen Ratenzahlungen tilgt, längere Zeit auf sein Fehlverhalten hingewiesen wird und bereits dadurch eine fühlbare Pflichtenmahnung erfährt. Noch gravierender ist für ihn aber der Eigenschaden durch den Verlust seines fast neuen Kraftwagens, den er durch ein hohes Darlehen finanziert hatte, dessen Tilgung ihn nun noch auf Jahre hinaus belastet. Unter diesen Umständen hielt der Senat ein Beförderungsverbot zur Pflichtenmahnung nicht mehr für erforderlich, sondern zur Ahndung des Dienstvergehens eine Gehaltskürzung für ausreichend. Eine einfache Disziplinarmaßnahme, deren Verhängung der Verteidiger unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom 21. Mai 1985 - 2 WD 59/84 - hilfsweise beantragt hat, kam allerdings nicht in Betracht. Der Soldat, der als Vorgesetzter in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben soll (§ 10 Abs. 1 SG), hat - wenn auch im außerdienstlichen Bereich - ein nach Eigenart und Gewicht seiner Verfehlung (§ 34 Abs. 1 WDO) so schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, daß eine disziplinargerichtliche Maßnahme zur angemessenen Ahndung unerläßlich wäre. Der Hinweis auf das oben genannte Senatsurteil geht schon deshalb fehl, weil es sich bei dessen Sachverhalt zwar um eine Verkehrsunfallflucht mit Sachschaden handelte, der Fahrer aber nicht betrunken war. Überdies war der Senat, weil der Soldat allein Berufung eingelegt hatte, wegen des Verschlechterungsverbotes daran gehindert, die zu milde Maßnahme der Kammer zu korrigieren.

25

Eine Gehaltskürzung konnte hier aber nicht mehr verhängt werden, weil die Voraussetzungen des § 8 Satz 1 WDO nicht vorliegen. Nach dieser Bestimmung dürfen wegen desselben Sachverhalts neben einer strafgerichtlichen Strafe oder behördlichen Ordnungsmaßnahme eine einfache Disziplinarmaßnahme sowie eine Gehaltskürzung nur dann verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um die militärische Ordnung aufrechtzuerhalten oder wenn das Ansehen der Bundeswehr ernsthaft beeinträchtigt ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Verhängung einer Gehaltskürzung erforderlich sein sollte, um die militärische Ordnung aufrechtzuerhalten; von einer ernsthaften Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr kann ohnehin keine Rede sein. Das Verfahren war daher gemäß § 118 Satz 1 WDO i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 3. Alternative WDO einzustellen.

26

Die Kosten des Verfahrens waren gemäß § 130 Abs. 5 WDO dem Bund aufzuerlegen, der nach § 132 Abs. 1 WDO auch die dem Soldaten in dem Verfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

Hacker
Dr. Ehrl
Dr. Schwandt
Kuhli
Haslbeck