Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.05.1986, Az.: BVerwG 1 D 156.85
Disziplinarverfahren gegen Zustellbeamte der Deutschen Bundespost; Postunterdrückung durch einen Beamten; Regelmaßnahme der Dienstentfernung; Bindung an strafgerichtliche Feststellungen; Verstoß gegen Denkgesetze
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.05.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 156.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 20180
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 02.10.1985 - AZ: VIII VL 63/85
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 2 BBG
- § 54 S. 3 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 18 Abs. 1 BDO
Fundstelle
- DokBer B 1986, 187-190
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 13. Mai 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
Posthauptsekretärin Gabriele Neufang,
Postbetriebsassistent Günter Gast als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Abteilungsleiter ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII - ... -, vom 2. Oktober 1985 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Der Posthauptschaffner ... wird aus dem Dienst entfernt.
Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 65 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.
Der Beamte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Tatbestand
I.
1.
Das Amtsgericht ... verhängte durch alsbald rechtskräftig gewordenes Urteil vom 29. Januar 1985 gegen den Beamten wegen fortgesetzter Unterschlagung in Tateinheit mit fortgesetzter Postunterdrückung eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 DM.
2.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten in dem durch den Präsidenten der Oberpostdirektion ... eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren, in dem der Beamte bei Einbehaltung von 25 vom Hundert seiner Dienstbezüge vorläufig vom Dienst suspendiert wurde, angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
in der Zeit vom 12. Juli bis 20. August 1984 in fünf Fällen und schon vorher seit Juli 1982 in zahlreichen weiteren Fällen Briefsendungen dem Postverkehr entzogen und für sich behalten hat.
3.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 2. Oktober 1985 in das Amt eines Postoberschaffners (Besoldungsgruppe A 3) versetzt, weil er durch sein Verhalten seine Dienstpflicht zur uneigennützigen Wahrnehmung seines Amtes und zum ansehensgerechten Verhalten verletzt und somit gemäß §§ 54 Satz 2 und 3 sowie 77 Abs. 1 Satz 1 BBG ein vorsätzliches Dienstvergehen begangen habe. Dieses Dienstvergehen wiege sehr schwer und führe in der Regel zu der Entfernung eines Beamten aus dem Dienst. Ausnahmsweise könne hier aber davon abgesehen werden, weil besondere Umstände vorlägen, die die Handlungsweise als unüberlegte, mit stark infantilen Zügen versehene Tat eines sonst beliebten und als sehr gewissenhaft beurteilten Beamten erscheinen ließen, was dazu führe, das zwischen ihm und seinem Dienstherrn bestehende Vertrauensverhältnis noch nicht als unheilbar zerstört anzusehen. Auch die äußeren persönlichen Umstände bestätigten die Annahme, daß es sich um einen - allerdings über einen Monat andauernden - einmaligen Ausrutscher eines sonst unbescholtenen und als gewissenhaft bezeichneten Beamten handele, der während seiner bisherigen fast 15jährigen Tätigkeit bei der Deutschen Bundespost noch nicht negativ aufgefallen und weder disziplinarisch in Erscheinung getreten noch vorbestraft sei. Unter diesen Umständen hielt es das Bundesdisziplinargericht ausnahmsweise für vertretbar, den Beamten im Dienst zu belassen, damit er das angeschlagene Vertrauensverhältnis durch besonders gute Leistungen wieder voll herstellen könne.
4.
Gegen dieses Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt rechtzeitig Berufung mit dem Antrag eingelegt,
es aufzuheben und den Beamten aus dem Dienst zu entfernen;
hilfsweise,
die Sache an das Bundesdisziplinargericht zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Berufung wird im wesentlichen wie folgt begründet: Durch das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts ... sei der Beamte für schuldig befunden worden, mindestens 22 Postsendungen, die an den Zeugen Sch. gerichtet gewesen seien, und zwar die Zeitschrift "Der Musikmarkt" bzw. "Hitparadenblätter", dem Postverkehr entzogen und an sich genommen zu haben. Die Auffassung des Bundesdisziplinargerichts, daß die über die von dem Beamten eingestandenen fünf Wegnahmehandlungen weitere solche Handlungen betreffenden Feststellungen des Amtsgerichts ... nicht gemäß § 18 Abs. 1 BDO an der Bindungswirkung teilnähmen, da sie gegen Denkgesetze verstießen, sei unzutreffend. Weder das angefochtene Urteil noch das Protokoll der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht ließen zudem erkennen, daß es in der Hauptverhandlung einen Lösungsbeschluß gefaßt habe. Dann aber stelle das Abweichen von bindenden strafgerichtlichen Feststellungen einen schweren Verfahrensfehler dar, der zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache führen könne. Im übrigen sei eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts nicht gerechtfertigt, denn erhebliche Zweifel an deren Richtigkeit bestünden nicht.
Es sei nicht gerechtfertigt, den Beamten im Dienst zu belassen. Der Zugriff auf amtlich anvertraute Postsendungen erfordere nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig die Entfernung des Beamten aus dem Dienst. Ausnahmen würden nur in engen Grenzen zugelassen, die hier aber nicht gegeben seien.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts ist unbeschränkt eingelegt, weil er einen Verfahrensfehler geltend macht und die tatsächlichen Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts angreift. Der Senat hat daher die Tat- und Schuldfeststellungen selbst zu treffen und darüber zu entscheiden, wie sie disziplinarrechtlich zu würdigen sind.
1.
Aufgrund der Berufungshauptverhandlung, der Einlassung des Beamten, soweit ihr gefolgt werden konnte, und der gesetzlichen Bindung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts ... geht der Senat von folgendem Sachverhalt aus: Der Zeuge Sch. war seit Jahren Bezieher der nicht am Kiosk erhältlichen 14tägig erscheinenden Zeitschrift "Der Musikmarkt", deren Abonementspreis jährlich 180 DM beträgt. Gelegentlich liegt dieser Zeitschrift noch die "Hitparadenliste" bei. In der Zeit vom Juli 1982 bis zum 18. August 1984 kamen wenigstens 22 Erstsendungen dieser Zeitschrift und der Listen nicht bei dem Zeugen Sch. an. Dabei handelte es sich nahezu ausschließlich um Sendungen, deren Briefumschlag mit einem entsprechenden Verlagsaufdruck versehen war. Bei Sendungen in neutralem Umschlag gelangten diese innerhalb der üblichen Frist an den Zeugen. Der Beamte hat gestanden, in der Zeit von Juli bis August 1984 fünf dieser Sendungen an sich genommen, bestreitet aber, die übrigen Sendungen ebenfalls aus dem Postverkehr genommen und an sich gebracht zu haben.
Der Zeuge Sch. wohnt nicht in dem Bezirk, den der Beamte als Posthauptschaffner zu betreuen hatte. Bei der morgendlichen Vorsortierung von großformatigen Sendungen hatte der Beamte aber die für einen anderen Zusteller bestimmten Sendungen in sein eigenes Fach gelegt, um auf diese Art in den Besitz der Zeitschriften zu gelangen. Eine dieser Sendungen wurde in seinem PKW gefunden, nachdem der Verdacht gegen ihn aufgekommen war. Seitdem der Beamte nicht mehr als Zusteller in dem Bereich des Postamts H. tätig ist, kommen sämtliche Sendungen wieder pünktlich und ohne Verlust bei dem Zeugen Sch. an.
2.
Unzutreffend ist das Bundesdisziplinargericht davon ausgegangen, an diese tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts ... deshalb nicht gebunden zu sein, weil sie gegen Denkgesetze verstießen. Der Umstand, daß seit der Herausnahme des Beamten aus dem Zustellbezirk 91 die genannte Zeitschrift wieder regelmäßig bei dem Zeugen Sch. eingetroffen sei bzw. eintreffe, hätte - so meint das Bundesdisziplinargericht - nur dann schlüssig zu der Folgerung des Strafrichters führen können, wenn zu dem Zeitpunkt der Ablösung des Beamten eine andere Verlustmöglichkeit mit Sicherheit ausgeschlossen werden könnte. Das sei aber nicht der Fall, vielmehr gäbe es eine ganze Reihe andere mögliche Erklärungen hierfür.
Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt jedoch nicht vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dies nur dann anzunehmen, wenn das Tatsachengericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung einen aus denkgesetzlichen Gründen schlechthin unmöglichen Schluß gezogen, nicht also schon dann, wenn es eine nach der Meinung einer anderen Instanz unrichtige oder fernab liegende, gleichwohl aber mögliche Folgerung abgeleitet hat (BVerwGE 47, 331 <361>[BVerwG 06.02.1975 - II C 68/73]). Die Schlußfolgerung des Strafgerichts ist durchaus nicht fernliegend, sondern im Gegenteil sogar sehr naheliegend. Ein Verstoß gegen ein Denkgesetz liegt nämlich nicht schon dann vor, wenn ein anderer Tathergang oder eine andere Erklärung für das Tatgeschehen möglich ist.
Aber auch wenn das Bundesdisziplinargericht den Verstoß gegen ein Denkgesetz zu Recht angenommen hätte, läge hier ein Verfahrensfehler deshalb vor, weil es den nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO erforderlichen Lösungsbeschluß ausweislich der Gerichtsakten nicht gefaßt hat.
Der Beamte ist auch in der Berufungshauptverhandlung bei seiner Aussage geblieben, er habe nur fünf Zeitschriften an sich genommen. Hierin kann ihm der Senat aber mit Rücksicht auf die Feststellungen im Strafurteil nicht folgen. Ein Anlaß für den Senat, einen Lösungsbeschluß nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO herbeizuführen, besteht deshalb nicht, weil dies nach ständiger Rechtsprechung nur zulässig wäre, wenn erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts bestünden. Wie die Bindung eines Revisionsgerichts an die Feststellungen der Tatsacheninstanz nicht dazu berechtigt, diese einer eigenen Würdigung zu unterziehen, so ist es auch bei der Entscheidung über die Lösung im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO unzulässig, die eigene Entscheidungsfreiheit über die Beweiswürdigung des Strafrichters zu setzen. Strafgerichtliche Feststellungen, die insbesondere auf einer nicht gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßenden Beweiswürdigung beruhen, sind daher auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese aufgrund einer eigenen anderen Würdigung einen hiervon abweichenden Sachverhalt für gegeben hielten. Wie grundsätzlich ein Revisionsgericht nicht zur Nachprüfung der von einem Instanzgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen befugt ist, sind die Disziplinargerichte des Bundes keine Überprüfungsinstanz für Strafurteile. Das Strafverfahren ist mit den strengsten rechtsstaatlichen Garantien ausgestattet; das gilt in besonderem Maße für das Zustandekommen der tatsächlichen Feststellungen. Deshalb muß auch regelmäßig in Disziplinarverfahren der Ausgang eines sachgleichen Strafverfahrens abgewartet werden (§ 17 Abs. 1 BDO), womit zugleich das Ziel verfolgt wird, widersprechende Entscheidungen zu vermeiden (BVerwGE 73, 31 <32 f.>[BVerwG 22.07.1980 - 1 D 65/79]; ständige Rechtsprechung). Danach kann es für eine Lösung nicht genügen, daß der Beamte den vom Strafgericht verurteilten Zugriff auf 22 Zeitschriften bestreitet. Auch sein Argument, es sei nicht einleuchtend, den Zugriff auf fünf Zeitschriften zuzugeben, im übrigen aber die Zugriffshandlungen zu bestreiten, gibt keinen Anlaß zu erheblichen Zweifeln. Es ist im Gegenteil im Strafverfahren durchaus verständlich, nur einen Teil der zur Last gelegten Vorwürfe zuzugeben, weil dies von erheblicher Bedeutung für das Strafmaß sein kann. Grundsätzlich kann der Umfang von Diebstahls- oder Unterschlagungshandlungen auch für die Festlegung der Disziplinarmaßnahme in Disziplinarverfahren eine Rolle spielen.
3.
Steht somit für den Senat bindend fest, daß der Beamte in 22 Fällen ihm anvertraute Postsendungen unterdrückt und an sich genommen hat, so muß die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts Erfolg haben, ohne daß es einer Zurückverweisung an das Bundesdisziplinargericht bedarf (§ 85 Abs. 1 Nr. 3 BDO). Der Beamte kann nicht im Beamtenverhältnis verbleiben. Zutreffend ist das Bundesdisziplinargericht davon ausgegangen, daß ein Zustell-Beamter, der sich an ihm anvertrauter Post vergreift, das von seiner Verwaltung in ihn gesetzte Vertrauen derart nachhaltig zerstört, daß er grundsätzlich nicht mehr im Dienst belassen werden kann. Die Deutsche Bundespost ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten beim Umgang mit Postgut angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle aller Beamten ist nicht möglich und muß weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann nicht Beamter bleiben.
4.
Von dieser Regelrechtsprechung gibt es nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats Ausnahmemöglichkeiten, von denen hier nur diejenige der einmaligen, persönlichkeitsfremden Augenblickstat eines sonst tadelfreien Beamten in einer besonderen Versuchungssituation in Frage kommen könnte. Anders als das Bundesdisziplinargericht geht der Senat aber davon aus, daß dieser Ausnahmegrund hier nicht durchgreift. Zwar hat der Beamte sich bisher tadelfrei geführt und die von ihm begangene Serie von Zugriffshandlungen erscheint deshalb auch als persönlichkeitsfremd. Dagegen fehlt es aber an den weiteren Voraussetzungen für diesen Ausnahmegrund. Der Beamte hat über einen Zeitraum von nahezu zwei Jahren in über 20 Fällen auf ihm anvertraute Postsendungen zugegriffen. Damit scheidet die Annahme einer einmaligen Augenblickstat aus. Auch eine natürliche Handlungseinheit im Sinne der vom Senat anerkannten Rechtsprechung kommt nicht in Betracht. Der Beamte wußte nicht, wann er die Zeitschrift in der von ihm zu verteilenden Post finden würde und mußte daher seinen Tatvorsatz jeweils erneut fassen, wenn er die Zeitschrift beim Sortieren entdeckte. Hierbei ging er auch gezielt vor, denn der Postkunde wohnte nicht in seinem Zustellbereich und er mußte die Zeitschrift jeweils in sein Zustellfach legen, wenn er sie beim Vorsortieren entdeckte. Schließlich fehlt auch das Merkmal der besonderen Versuchungssituation; denn es gehört zu den Kernpflichten und alltäglichen Verrichtungen eines Postzustellers, die ihm zur Zustellung anvertrauten Postsendungen an die Adressaten auszuhändigen. Dies müßte übrigens auch dann gelten, wenn der Beamte nur die von ihm zugegebenen fünf Zeitschriften an sich gebracht hätte, da auch dann von einer einmaligen Augenblickstat nicht mehr gesprochen werden könnte.
5.
Der Beamte erscheint einer Unterstützung nach § 77 Abs. 1 BDO nicht unwürdig, weil er bisher stets tadelfrei und gut beurteilt seinen Dienst verrichtet hat. Nach Wegfall der Dienstbezüge wird er auch eines Unterhaltsbeitrags bedürftig. Der Senat hält einen Unterhaltsbeitrag von 65 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten für angemessen. Dabei geht er davon aus, daß es dem Beamten gelingt, während dieser Zeit eine seinen notwendigen Unterhalt sichernde Erwerbsquelle zu erschließen. Sollte diese Erwartung trotz nachzuweisender Bemühungen des Beamten nicht eintreten, steht es ihm frei, bei der zuständigen Kammer des Bundesdisziplinargerichts die Weiterbewilligung des Unterhaltsbeitrags zu beantragen.
6.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Janzen
Sträter