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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.05.1986, Az.: BVerwG 1 A 1.84

Partei; Vereinsrecht; Verbotene Vereinigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.05.1986
Aktenzeichen
BVerwG 1 A 1.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 12517
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 74, 176 - 189
  • NJW 1986, 2654-2655 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1986, 913 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zum Begriff der politischen Partei im Sinne von Art. 21 GG und § 2 ParteienG gehört ein Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit und Eigenständigkeit der Willensbildung.

  2. 2.

    Eine Vereinigung, die in eine nach § 3 Abs. 1 VereinsG verbotene Vereinigung organisatorisch eingebunden und von dieser beherrscht ist, wird als Teilorganisation (§ 3 Abs. 3 VereinsG) von dem Vereinsverbot grundsätzlich efaßt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Verbotstatbestand im Sinne des § 3 Abs. 1 VereinsG erfüllt oder nicht.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. April 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Meyer, Dr. Diefenbach und Gielen
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe

1

A.

Der Bundesminister des Innern richtete unter dem 24. November 1983 an den Organisationsleiter der "Aktionsfront Nationaler Sozialisten/Nationale Aktivisten" - ANS/NA - folgende auf § 3 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593) in der Fassung vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) - VereinsG - gestützte Verfügung:

1.
Die "Aktionsfront Nationaler Sozialisten/Nationale Aktivisten" einschließlich der "Aktion Ausländerrückführung - Volksbewegung gegen Überfremdung und Umweltzerstörung" und des "Freundeskreises Deutsche Politik" richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung.

2.
Die "Aktionsfront Nationaler Sozialisten/Nationale Aktivisten" einschließlich der "Aktion Ausländerrückführung - Volksbewegung gegen Überfremdung und Umweltzerstörung" und des "Freundeskreises Deutsche Politik" ist verboten. Sie wird aufgelöst.

3.
Es ist verboten, Ersatzorganisationen für die "Aktionsfront Nationaler Sozialisten/Nationale Aktivisten" einschließlich der "Aktion Ausländerrückführung - Volksbewegung gegen Überfremdung und Umweltzerstörung" und des "Freundeskreises Deutsche Politik" zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.

4.
Das Vermögen der "Aktionsfront Nationaler Sozialisten/Nationale Aktivisten" einschließlich der "Aktion Ausländerrückführung - Volksbewegung gegen Überfremdung und Umweltzerstörung" und des "Freundeskreises Deutsche Politik" wird beschlagnahmt und eingezogen.

5.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens.

2

Zur Begründung ist in der Verfügung u.a. ausgeführt: Die ANS/NA sei ein Verein im Sinne des Art. 9 Abs. 1 GG und des § 2 Abs. 1 VereinsG. Die "Aktion Ausländerrückführung - Volksbewegung gegen Überfremdung und Umweltzerstörung" - AAR - und der "Freundeskreis Deutsche Politik" seien Teilorganisationen der ANS/NA im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG. Die ANS/NA sei im Januar 1983 durch den Zusammenschluß der ANS-Gruppe Hamburg und der "NA-Kameradschaften" Fulda und Frankfurt gegründet worden. Die in der ANS/NA zusammengeschlossenen Personen hätten sich einer organisierten Willensbildung unterworfen, die maßgeblich durch sogenannte Organisationsbefehle geregelt sei. Die Organisationsleitung werde von Kühnen und Brehl gebildet. Kühnen bestimme als "Organisationsleiter" durch "Organisationsbefehle" die Gliederung und Tätigkeit der ANS/NA und damit maßgeblich den Willensbildungsprozeß innerhalb der ANS/NA. Die AAR sei eine im Juni 1983 gegründete unselbständige Nebenorganisation der ANS/NA, nämlich deren "parteipolitischer Arm". Ihre Abhängigkeit von der ANS/NA zeige sich darin, daß ihre Funktionäre bis auf eine Ausnahme sämtlich ANS-Bereichsleiter oder ANS-Scnderführer seien. Der Bundesvorsitzende der AAR Brehl solle im Außenverhältnis die "politische Verantwortung der AAR" tragen; Kühnen übe aber im Innenverhältnis maßgeblichen Einfluß aus. In die AAR würden nur "Kadermitglieder der ANS" - derzeit 55 - aufgenommen. Die anderen Mitglieder der ANS/NA würden "in einem Freundeskreis der AAR organisiert, ohne Stimmrecht und Einflußmöglichkeiten zu besitzen". Die AAR sei entgegen ihren Behauptungen keine Partei im Sinne des Parteiengesetzes, da sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse keine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit der Zielsetzung nach § 2 Abs. 1 ParteienG biete. Hauptzweck der AAR sei, den "Parteienstatus zu dokumentieren" und die ANS/NA "dadurch vor einem Verbot abzusichern".

3

Gegen diese am 7. Dezember 1983 zugestellte Verfügung haben die ANS/NA, die AAR und der "Freundeskreis Deutsche Politik" am 6. Januar 1984 Anfechtungsklagen erhoben. Die ANS/NA und der "Freundeskreis Deutsche Politik" haben ihre Klagen zurückgenommen. Darauf hat der erkennende Senat diese beiden Verfahren eingestellt. Die AAR dagegen verfolgt ihre Klage gegen die Verbotsverfügung, soweit diese sich auf die AAR bezieht, weiter. Sie - die Klägerin - trägt u.a. vor:

4

Die ANS/NA habe eine kollektive Führung gehabt, die zunächst aus Kühnen, Marx und Brehl und nach dem Ausscheiden von Marx aus Kühnen und Brehl bestanden habe. Kühnen habe wegen seiner Bekanntheit und wegen seiner Gewandtheit im Umgang mit den Medien als Organisationsleiter in den Vordergrund treten sollen. Jedes Mitglied der Organisationsleitung habe aber ein Vetorecht besessen. Die unter dem Namen der ANS/NA erschienenen Hefte "Die Innere Front" und "Das Korps" seien persönliche Mitteilungsblätter Kühnens gewesen, die von ihm allein geschrieben und vertrieben worden seien, ohne daß jemand vorher vom Inhalt Kenntnis erlangt habe. Wegen der Auffassungsunterschiede zwischen Kühnen und Brehl hätten Programm, Organisation und Tätigkeit nur auf dem kleinsten gemeinsamen Nenner aufbauen können. Die Auffassungen Kühnens allein seien daher nicht maßgebend gewesen. Die Klägerin sei keine unselbständige Nebenorganisation der ANS/NA, sondern eine selbständige Partei im Sinne des § 2 Abs. 1 ParteienG, die nur vom Bundesverfassungsgericht verboten werden könne. Sie habe schon bald nach ihrer Gründung bei der hessischen Landtagswahl im Herbst 1983 in mehreren Wahlkreisen kandidiert. Für die Landtagswahl in Baden-Württemberg im Frühjahr 1984 habe sie ebenfalls in verschiedenen Wahlkreisen Kandidaten aufgestellt. Sie habe auch an Kommunalwahlen teilnehmen wollen. Im hessischen Landtagswahlkampf 1983 habe sie nicht nur eine Wahlveranstaltung durchgeführt, sondern auch durch Plakate und Flugblätter und durch Auftritte bei Diskussionsveranstaltungen und Lautsprecheraktionen Propaganda betrieben. Sie habe im Verbotszeitpunkt rund 500 Mitglieder gehabt. Mitglieder seien die Teilnehmer an den Versammlungen zur Aufstellung der Bewerber für die hessische Landtagswahl und der Bewerber für die geplanten Wahlteilnahmen in Baden-Württemberg und in Würzburg gewesen, also weit mehr als die von der Beklagten genannten 55 Kadermitglieder der ANS/NA. In Rüsselsheim habe es keine ANS-Gruppe, wohl aber eine funktionierende Gruppe der Klägerin gegeben, die dort bei der Landtagswahl 0,5 % der Stimmen erzielt habe. Die Forderung Kühnens, nur Kadermitglieder der ANS/NA dürften Parteimitglieder der AAR werden, sei also nicht verwirklicht worden. Schon dies zeige die Unabhängigkeit der Klägerin von der ANS/NA. Deren Organisationsleiter habe in den Aufgabenbereich des AAR-Bundesvorsitzenden Brehl nicht hineinreden können. Kühnen sei nicht einmal Mitglied der Klägerin gewesen. Auf der bisher einzigen Wahlveranstaltung der Klägerin habe Kühnen in einer Rede die Entwicklung von der Gründung der Hamburger ANS bis zur AAR dargestellt, doch habe Brehl das Hauptreferat über Ziel und Arbeitsweise der AAR gehalten. Richtig sei, daß die Klägerin noch kein eigenes Parteiorgan besessen habe. In den Publikationsorganen der ANS/NA seien aber keine Verlautbarungen der Klägerin abgedruckt, sondern lediglich Berichte über die Klägerin und deren Einschätzung aus der Sicht der ANS/NA. Verlautbarungen der Klägerin seien auf Flugblättern oder in Briefen mit eigenem Briefkopf und unter eigenem Symbol erfolgt. Kühnen habe zwar wesentliche Unterstützung beim Aufbau der Klägerin geleistet. Diese Hilfe habe jedoch nicht bedeutet, daß die Klägerin von Kühnen beherrscht worden sei und daß ihr Vorsitzender Brehl dessen Auffassung geteilt habe, die Klägerin müsse von der ANS/NA abhängig bleiben.

5

Die Klägerin beantragt,

die Verfügung des Bundesministers des Innern vom 24. November 1983 aufzuheben, soweit sie die Klägerin betrifft.

6

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Verfügung, soweit sie sich auf die Klägerin bezieht, und beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und auf die von der Beklagten vorgelegten Beweismittel Nr. 1 bis 51 und die beim Bundeswahlleiter erhobenen Unterlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

8

B.

Die Anfechtungsklage ist zulässig. Die Klägerin ist eine Vereinigung, die im Sinne des § 61 Nr. 2 VwGO fähig ist, am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt zu sein. Sie betrachtet sich als politische Partei im Sinne des § 2 ParteienG und beruft sich im vorliegenden Verfahren auf das Recht der Parteien, bis zu einer Verbotsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 21 Abs. 2 GG politisch wirken zu dürfen. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, daß ihr Parteicharakter zukommt und damit auch das genannte Recht zusteht. Sie ist auch im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Zwar ist sie nicht selbst Adressatin der Verbotsverfügung, doch wird sie in der an die ANS/NA gerichteten Verfügung ausdrücklich als mitverbotene Gliederung (§ 3 Abs. 3 VereinsG) genannt. Sollte sie, wie sie geltend macht, eine politische Partei sein, so wäre sie durch ihre Einbeziehung in die Verbotsverfügung des Bundesministers des Innern in ihren Rechten verletzt (vgl. auch § 2 Abs. 2 Nr. 1 VereinsG).

9

Die Klage ist aber unbegründet. Die Einbeziehung der Klägerin in die gegen die ANS/NA gerichtete, auf § 3 VereinsG gestützte Verbotsverfügung ist rechtmäßig, da die Klägerin entgegen ihrer Ansicht keine politische Partei (I.), sondern lediglich eine Gliederung (Teilorganisation) der ANS/NA war (II.).

10

I.

Nach § 2 ParteienG - der den verfassungsrechtlichen Parteibegriff konkretisiert - sind Parteien Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluß nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit ihrer Zielsetzung bieten. Mit Recht geht die Beklagte davon aus, daß die Klägerin keine Partei und daß folglich die Anwendung des Vereinsgesetzes auf sie nicht gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 VereinsG ausgeschlossen war.

11

1.

Die Beklagte spricht der Klägerin den Parteicharakter in erster Linie deshalb ab, weil sie nicht die politische Willensbildung habe beeinflussen, sondern nur erreichen wollen, die "Bewegung" trotz eines Verbots nach § 3 VereinsG am Leben zu erhalten. Der Beklagten ist darin zuzustimmen, daß eine Vereinigung, die sich nur zum Schein um einen Parlamentssitz bemüht, in Wahrheit also darauf gar keinen Wert legt, sondern sich lediglich das "Parteienprivileg" sichern will, keine Partei im Sinne des § 2 ParteienG ist. Es ist aber zweifelhaft, ob es sich bei der Klägerin tatsächlich so verhielt. Immerhin geht aus dem Bericht des früheren Organisationsleiters der ANS/NA Kühnen über die hessische Landtagswahl 1983 hervor, daß sich die Klägerin, ermutigt durch den "Achtungserfolg" von 890 Stimmen, die sie in fünf Wahlkreisen insgesamt erhalten hatte, weiterhin an Wahlen beteiligen, ihre Kandidaten überall bekannt machen und künftig einen höheren Stimmenanteil als bei der Landtagswahl vom September 1983 erringen wollte; insbesondere wollte sie sogleich nach der Landtagswahl den "Kampf um die Stimmen" bei den hessischen Kommunalwahlen 1985 aufnehmen (Beweismittel - BM - Nr. 8, S. 7). In dem Bericht heißt es ferner, langfristig solle die AAR mehr und mehr propagandistisch in den Vordergrund treten und die "Massenorganisation der ANS/NA" werden (BM Nr. 8, S. 2). Ob sich daraus und aus anderen - von der Klägerin unter Beweis gestellten - Umständen ergibt, daß es ihr nicht nur um den Parteistatus, sondern auch um die Einflußnahme auf die politische Willensbildung ging, kann indessen dahingestellt bleiben.

12

Gleichfalls kann offenbleiben, ob die Klägerin die Voraussetzungen einer Partei deswegen nicht erfüllte, weil sie - wie die Beklagte meint - nach den tatsächlichen Verhältnissen keine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit der Zielsetzung im Sinne des § 2 Abs. 1 ParteienG bot. Die Beklagte begründet ihre Ansicht damit, daß die Mitgliederzahl der Klägerin, ihr Organisationsgrad und ihr Hervortreten in der Öffentlichkeit für eine politische Partei zu unbedeutend gewesen seien. Da die Klägerin erst im Juni 1933 gegründet worden war und im September 1983 bereits in fünf Wahlkreisen an der hessischen Landtagswahl teilgenommen hatte, ist aber fraglich, ob es zwingend gegen ihren Parteicharakter spricht, wenn sie im Verbotszeitpunkt (Dezember 1983) noch Keine ausgebaute Organisation hatte und noch wenig an die Öffentlichkeit getreten war. Was schließlich die Mitgliederzahl betrifft, so ist sie umstritten; die Klägerin behauptet unter Beweisantritt, daß sie über weit mehr Mitglieder als die von der Beklagten genannten 55 Kadermitglieder der ANS/NA verfügt habe.

13

Dies alles bedarf jedoch keiner Prüfung: Die Klägerin war jedenfalls aus einem anderen rechtlichen Grund keine politische Partei, nämlich deswegen, weil es ihr an dem für eine politische Partei erforderlichen Mindestmaß an Eigenständigkeit der Willensbildung und organisatorischer Selbständigkeit fehlte.

14

2.

Das Erfordernis eines Mindestmaßes an solcher Eigenständigkeit ist in § 2 ParteienG nicht ausdrücklich erwähnt. Es ergibt sich aber nach Auffassung des erkennenden Senats aus dem Parteienbegriff des Grundgesetzes und des Parteiengesetzes. Danach sind Parteien Vereinigungen von Bürgern, die - in der Formulierung des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG - bei der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken oder - wie es in § 2 Abs. 1 ParteienG heißt - auf die politische Willensbildung Einfluß nehmen wollen. Es sind also Vereinigungen, die selbst einen politischen Willen hervorbringen, selbst politische Ziele entwickeln und dafür werben. Eine Vereinigung von Bürgern, die nicht als Zentrum politischer Willensbildung, sondern so angelegt ist, daß sie gänzlich beherrscht und gelenkt wird von einer anderen Vereinigung, die ihrerseits nicht als politische Partei auftreten will, entspricht daher nicht dem Parteibegriff, von dem das Grundgesetz und das Parteiengesetz ausgehen. Damit wird die Parteieigenschaft nicht etwa davon abhängig gemacht, daß die betreffende Vereinigung entsprechend dem Gebot des Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG demokratisch organisiert und daß sie äußeren Einflüssen unzugänglich ist. Auch eine Vereinigung ohne demokratische Binnenstruktur kann die Begriffsmerkmale einer Partei, wie sie in § 2 ParteienG bestimmt sind, erfüllen, und Einflußnahmen von Interessengruppen auf Parteien sind unvermeidlich und grundsätzlich legitim. Die Begriffsmerkmale der politischen Partei sind aber dann nicht gegeben, wenn eine Vereinigung als bloßes Werkzeug einer Nichtpartei organisiert ist mit der Folge, daß es nicht nur an einer demokratischen Binnenstruktur fehlt und nicht nur die Willensbildung der Vereinigung von außen beeinflußt wird, sondern daß ein politisch erheblicher Willensbildungsprozeß innerhalb der Vereinigung gar nicht stattfinden kann.

15

Bei der Klägerin war dies der Fall. Sie wurde von der ANS/NA, die selbst keine Partei sein und insbesondere nicht an Wahlen teilnehmen wollte, gegründet und war von vornherein so konzipiert und auch noch im Verbotszeitpunkt (Dezember 1983) so organisiert, daß sie von der ANS/NA gänzlich beherrscht und gesteuert wurde. Dazu ist im einzelnen auszuführen:

16

a)

Die Klägerin wurde von der ANS/NA gegründet, und zwar am 26. Juni 1983 auf dem "ersten Führerthing" (BM Nr. 9, S. 6 f.; BM Nr. 11, S. 6 f.). In § 27 der Satzung der Klägerin (GA Bl. 141 ff.) heißt es, die Satzung sei "am 26.6.1983 auf dem ersten Parteitag der AAR (Gründungsversammlung) beschlossen" worden. Daraus folgt, daß das "erste Führerthing" der ANS/NA zugleich Gründungsversammlung und erster Parteitag der AAR war.

17

Nach dem - bis zum Verbot der Klägerin aufrechterhaltenen - Konzept der ANS/NA sollte die von ihr geschaffene Klägerin Lediglich der "parteipolitische Arm" der ANS/NA sein und sollte sichergesteilt werden, daß die Klägerin der ANS/NA "nicht aus der Hand" gleitet. Dieses Konzept ist freilich nicht in der Satzung, die die Klägerin gemäß § 6 Abs. 3 ParteienG dem Bundeswahlleiter eingereicht hat (GA Bl. 141 ff.), niedergelegt; es wird aber durch zahlreiche Äußerungen von Funktionären der ANS NA und der Klägerin bewiesen. Entsprechende Belege finden sich namentlich in verschiedenen Nummern der vom früheren Organisationsleiter der ANS/NA Kühnen unter dem Namen und Symbol der ANS/NA herausgegebenen Blätter "Die Innere Front - Informationsbriefe zur Lage der Bewegung" und "Das Korps - Mitteilungen für politische Leiter der ANS/NA".

18

So schreibt Kühnen in "Die Innere Front" vom Juli 1983 (BM Nr. 9, S. 6 f.):

"Auf dem Führerthing der ANS/NA wurde auch die AAR als politische Partei gegründet. Die AAR wird zum parteipolitischen Arm der ANS/NA werden, da diese sich aus taktischen Gründen nicht unter ihrem Namen an Wahlen zu beteiligen beabsichtigt. Dafür ist die Zeit noch nicht reif. Die Führung der AAR hat ... B. übernommen, Kameradschaftsführer der NA-Stammkameradschaft 1 Fulda, Mitglied der Organisationsleitung und mein vorbestimmter Nachfolger als ANS-Organisationsleiter für den Fall einer erneuten Gesinnungshaft oder meines Rücktritts. Zunächst aber ist abgesprochen, daß ich die Führung der ANS/NA weiterhin übernehme, während Kamerad B. für die AAR die politische Verantwortung übernimmt und sicherstellt, daß auch im Fall von Wahlerfolgen den in der ANS/NA zusammengeschlossenen nationalsozialistischen Kadern die AAR nicht aus der Hand gleitet."

19

Ebenso in "Das Korps" vom Juli 1983 (BM Nr. 11, S. 3 und 6 f.):

"Die heutige ANS/NA tritt nicht mehr als Partei auf, sondern (als) steuernde Kaderbewegung des Nationalsozialismus der neuen Generation. Als Partei hat sie am 26.6. die 'Aktion Ausländerrückführung - Volksbewegung gegen Überfremdung und Umwelt Zerstörung' ins Leben gerufen. Die AAR wird der parteipolitische Arm der ANS/NA werden."

"Entsprechend den Ausführungen über Strategie und Taktik verkörpert die ANS mit ihrem offenen und provozierenden Bekenntnis zum Nationalsozialismus das strategische Element unseres Kampfes - die AAR mit ihrem Aufgreifen ganz konkreter Probleme, Sorgen und Gefühle der Masse aber verkörpert das taktische Element! ... Die AAR darf uns dabei, auch im Falle von Wahlerfolgen, nicht aus der Hand gleiten. Darum haben wir auch keine eigenständige Organisation geschaffen, obwohl sie dies nach außen hin selbstverständlich ist. Aber im Grunde ist die AAR nichts anderes als unsere ANS, die sich aber aus taktischen Gründen zum Zwecke der Wahlteilnahme anders nennt."

20

In "Die Innere Front" vom Oktober 1983 (BM Nr. 8, S. 2) heißt es:

"Am 26.6. wurde als parteipolitischer Arm unserer Bewegung die Aktion Ausländerrückführung - Volksbewegung gegen Überfremdung und Umweltzerstörung (AAR) gegründet. Die Führung übernahm der Stellvertretende Organisationsleiter der ANS/NA KFhr ... B. Wesentliches Ziel dieser Parteigründung war kurzfristig Schutz vor einem Verbot unserer Bewegung, denn eine politische Partei kann nur vom Verfassungsgericht in Karlsruhe nach einem langwierigen Verfahren verboten werden - jedenfalls sehr viel schwieriger als ein eingetragener oder sonstiger Verein. Langfristig dient die AAR unserer Bewegung dadurch, daß sie mehr und mehr propagandistisch in den Vordergrund treten wird und uns neue Sympathisanten und Interessenten zuführen wird, während die ANS/NA als steuernde Kaderbewegung allmählich in den Hintergrund tritt: Die AAR wird die Massenorganisation der ANS/NA!"

21

In "Das Korps" vom Dezember 1983 (BM Nr. 10 S. 5) wird erneut eingeschärft:

"Die Aktion Ausländerrückführung - Volksbewegung gegen Überfremdung und Umweltzerstörung ist der parteipolitische Arm unserer Bewegung. Es muß jedoch verhindert werden, daß sich diese Partei im Erfolgsfall dadurch selbständig macht, daß die demokratischen Satzungen und die dem Parteiengesetz entsprechend ebenfalls demokratische innere Ordnung dazu benutzt wird, die Parteiorganisation von der ANS/NA zu trennen. So etwas kann sehr leicht geschehen, wenn wir nicht sorgfältig sieben, wen wir als Mitglied aufnehmen. Darum darf nirgendwo eine 'eigenständige' AAR aufgebaut werden ...".

22

b)

Das aus diesen Zitaten ersichtliche Konzept wurde tatsächlich, und zwar bis zum Verbotszeitpunkt, praktiziert.

23

aa)

Dies zeigt sich in erster Linie darin, daß alle Leitungspositionen der Klägerin, die im Verbotszeitpunkt sechs Landesverbände hatte, in der Hand von Funktionären der ANS/NA waren. Das gut sowohl für den Bundesvorstand der Klägerin als auch für die Vorstände der sechs Landesverbände, deren Aufbau im Verbotszeitpunkt "organisatorisch ganz oder doch größtenteils abgeschlossen" war (Schriftsatz der Klägerin vom 17. Juli 1984, S. 6 <GA Bl. 102>): es handele sich um die Landesverbände Hessen, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Hamburg, Schleswig-Holstein (BM Nr. 8, S. 9) und Berlin ("Presseerklärung der AAP Berlin" vom 29. Oktober 1983 <BM Nr. 5, S. 14>).

24

(1)

Der Bundesvorstand der Klägerin (GA Bl. 140) bestand aus dem Vorsitzenden ... B., dem Stellvertretenden Vorsitzenden ... M. (allerdings nicht bis zum Verbotszeitpunkt, vgl. BM Nr. 8, S. 10 und BM Nr. 19 S. 2 ff.) und dem Schatzmeister ... Z. B. war Gründer der - im Januar 1983 mit der ANS vereinigten - NA (BM Nr. 11, S. 3), Mitglied der Organisationsleitung (BM Nr. 9, S. 6) und Stellvertretender Organisationsleiter der ANS/NA (BM Nr. 8, S. 16; BM Nr. 19, S. 2), Bereichsleiter Süd (BM Nr. 19, S. 8) und Kommissarischer Bereichsleiter Mitte der ANS/NA (BM Nr. 19, S. 8; BM Nr. 8, S. 10), Kameradschaftsführer der NA-Stammkameradschaft Fulda (BM Nr. 9, S. 6) und "vorbestimmter Nachfolger" K., dessen "besonderes Vertrauen" er genoß (BM Nr. 20, S. 8), als Organisationsleiter der ANS/NA (BM Nr. 8 S. 16; BM Nr. 9, S. 6). M. war bis September 1983 Mitglied der Organisationsleitung (BM Nr. 7) und Bereichsleiter Mitte der ANS/NA (BM Nr. 8, S. 9; BM Nr. 19, S. 2) sowie Kameradschaftsführer der NA-Stammkameradschaft Frankfurt am Main (BM Nr. 9, S. 7). Zaulich war ANS-Sonderführer (BM Nr. 8, S. 9; BM Nr. 19, S. 7) und Kameradschaftsführer der NA-Kameradschaft Stuttgart (BM Nr. 8, S. 9; BM Nr. 19, S. 8).

25

(2)

Vorsitzender des Landesverbandes Hessen der Klägerin war bis zum September 1983 M. danach ... Mü. (BM Nr. 8, S. 10). Dieser war ANS-Sonderführer (BM Nr. 28, S. 9; BM Nr. 19, S. 7) und seit September 1983 Kameradschaftsführer der NA-Stammkameradschaft Frankfurtam Main (BM Nr. 8, S. 10; BM Nr. 19, S. 8). Schatzmeister war ... H., Kadermitglied der NA-Stammkameradschaft Frankfurt am Main (BM Nr. 9, S. 7). (3) Vorsitzender des Landesverbandes Baden-Württemberg der Klägerin war der bereits erwähnte ... Z. sein Stellvertreter ... Mö. Kameradschaftsführer der NA-Kameradschaft Ulm (BM Nr. 19, S. 8). (4) Vorsitzender des Landesverbandes Berlin der Klägerin war ... G. Kameradschaftsführer der NA-Kameradschaft Berlin (BM Nr. 6). (5) Vorsitzender des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen der Klägerin war ... Mo. zugleich Bereichsleiter West der ANS/NA (BM Nr. 8, S. 9; BM Nr. 9, S. 10; BM Nr. 19, S. 8) und Kameradschaftsführer der NA-Kameradschaft Duisburg (BM Nr. 8, S. 9; BM Nr. 19, S. 8). Seit Dezember 1983 war er auch Mitglied der Organisationsleitung der ANS/NA (BM Nr. 36, S. 3). (6) Vorsitzender des Landverbandes Hamburg der Klägerin war ... W., ANS-Sonderführer (BM Nr. 8, S. 9; BM Nr. 19, S. 7; BM Nr. 28, S. 9) und seit Dezember 1983 Mitglied der Organisationsleitung der ANS/NA (BM Nr. 36, S. 3). (7) Vorsitzender des Landverbandes Schleswig-Holstein der Klägerin war ... N., zugleich Kameradschaftsführer der NA-Kameradschaft Kiel (BM Nr. 8, S. 9; BM Nr. 19, S. 8). (8) Für Bayern hatte K. (BM Nr. 2) als Landesvorstand der Klägerin ... Bo. Sw. und ... Sch. vorgesehen, die sämtlich Kameradschaftsführer der ANS/NA waren (BM Nr. 19, S. 8).

26

bb)

Daß die Klägerin entsprechend dem dargelegten Konzept von der ANS/NA gesteuert wurde, ergibt sich auch aus zahlreichen sonstigen Umständen. Hingewiesen sei auf Briefe des Organisationsleiters der ANS/NA Kü. (auf Kopfbogen der ANS/NA) an den Kameradschaftsführer Bo. in Würzburg vom 30. August 1983 (BM Nr. 2), an den Bereichsleiter Mo. in Duisburg vom 30. August 1983 (BM Nr. 3) und an den Kameradschaftsführer Go. in Berlin vom 18. November 1983 (BM Nr. 6). Im erstgenannten Brief teilt Kü. mit, es würden nun überall Landesverbände der AAR gegründet; das sei "natürlich nur formal, da die Arbeit weiterhin über die ANS läuft". Kü. nennt sodann drei Kameradschaftsführer, die nach seiner Vorstellung den Landesvorstand der AAR in Bayern bilden sollen, und bittet Bo. den Vorsitz zu übernehmen. In dem zweiten Schreiben wird ebenfalls betont, die Gründung von Landesverbänden der AAR sei "eine formale Sache (Parteiengesetz), denn die Arbeit läuft weiter über die ANS". Die Vorstandsämter in der AAR seien "zeremonielle Ämter", denn ausschlaggebend seien die Befehlsverhältnisse innerhalb der ANS. Er, Kühnen, gehe davon aus, daß Mosler Landesvorsitzender in Nordrhein-Westfalen werde (was auch geschah, BM Nr. 8, S. 9) und bitte um Vorschläge für die anderen beiden Vorstandsposten; es sollten Kameradschaftsführer, mindestens aber Kadermitglieder sein. In dem dritten Brief heißt es:

"Mitglieder oder Funktionäre der AAR dürfen nur Kadermitglieder der ANS/NA werden. Wir wollen eben keine unabhängige Partei, die sich womöglich dann verselbständigt und aus den Händen gleitet, sondern die AAR ist unsere ANS, die sich aus taktischen Gründen zum Zwecke der Wahlteilnahme anders nennt. Darum ist es sinnvoll, wenn der AAR-Landesvorsitzende gleichzeitig Kameradschaftsführer ist! ... Kurz und gut: Ich halte nichts davon, daß Du als Kameradschaftsführer zurücktrittst, aber AAR-Landesvorsitzender bleibst."

27

Diese drei Schreiben zeigen, daß die ANS/NA durch ihren Organisationsleiter die Leitungsbefugnis über die Klägerin nicht nur in Anspruch nahm, sondern auch ausübte.

28

Dem entspricht z.B., daß - nach einer Kurzinformation des Landesamtes für Verfassungsschutz Berlin vom Dezember 1983, deren Richtigkeit die Klägerin nicht bestreitet - der Organisationsleiter Kühnen der Presse am 25. Oktober 1983 die Gründung des AAR-Landesverbandes Berlin bekanntgegeben hat (BM Nr. 5, S. 14) und daß er mit einem "an alle Kameradschaften und Stützpunkte der ANS/NA" gerichteten Schreiben vom 12. September 1983 zur (einzigen) Wahlkundgebung der AAR am 17. September 1983 in Hanau aufgerufen und in dem Aufruf von "unserer Kundgebung in Hanau" gesprochen hat (BM Nr. 7). Ob die Klägerin, wie sie unter Beweisantritt behauptet, zusätzlich unter ihrem Namen Einladungen zu dieser Veranstaltung versandt hat, ist unerheblich; auch wenn man davon ausgeht, bleibt bezeichnend, daß die ANS/NA die Kundgebung als ihre eigene Angelegenheit betrachtet hat.

29

Daß die Klägerin keine von der ANS/NA gesonderte eigenständige Vereinigung, sondern lediglich eine für besondere Aufgaben geschaffene unselbständige Organisation innerhalb der ANS/NA war, kommt auch in einem Brief zum Ausdruck, den der Landes Vorsitzende der AAR Hessen ... Mü. nach der hessischen Landtagswahl vom September 1983 an den NPD-Landesverband Hessen gerichtet hat (BM Nr. 8, S. 8). In diesem Brief mit dem Briefkopf "Nationale Aktivisten - Frankfurt" bezeichnet sich Mü. nicht etwa als AAR-Landesvorsitzender, sondern entsprechend dem Briefkopf lediglich als Kameradschaftsführer der Nationalen Sozialisten Frankfurt. Der Brief beginnt mit den Worten: "Wie Sie wissen, haben wir unter dem Namen Aktion Ausländerrückführung in fünf hessischen Wahlkreisen ... kandidiert."

30

Die beherrschende Rolle der ANS/NA wird schließlich dadurch bestätigt, daß die Vorbereitungen für die Teilnahme der Klägerin an der hessischen Landtagswahl im September 1983, wie aus dem ausführlichen Bericht Kü. (BM Nr. 8, S. 2 ff.) hervorgeht, im wesentlichen in der Hand von ANS/NA-Kameradschaften und -Stützpunkten lagen. Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, daß sie bei der Landtagswahl auch in Rüsselsheim, wo keine "ANS-Gruppe" bestand, Stimmen gewann. Doch gab es in Rüsselsheim immerhin einen "Stützpunkt" der ANS/NA, nämlich "Kamerad ... H.", er nach dem Bericht Kühnens "zusammen mit politischen Freunden" die erforderlichen Unterschriften sammelte (BM Nr. 8, S. 3).

31

3.

Trotz der geschilderten Tatsachen leugnet die Klägerin ihre Abhängigkeit von der ANS/NA. Ihre Argumente können indessen nicht überzeugen.

32

a)

Sie behauptet, das in den Heften "Die Innere Front" und "Das Korps" dargelegte Konzept, wonach sie lediglich der "parteipolitische Arm" der ANS/NA sein sollte, sei eine bloße Wunschvorstellung Kü. Im einzelnen trägt sie dazu unter Beweisantritt vor, bei den genannten Publikationen handele es sich um persönliche Rundbriefe Kü., die ausschließlich von ihm geschrieben und vertrieben worden seien, ohne daß jemand vorher Kenntnis vom Inhalt erlangt hätte. Kü. habe aber die ANS/NA nicht allein, sondern nur im Einverständnis mit den anderen Mitgliedern der Organisationsleitung - zu der auch der Bundesvorsitzende der Klägerin Br. gehörte - leiten können. Kühnen sei niemals Mitglied der Klägerin gewesen. Der erkennende Senat braucht diesen unter Beweis gestellten Behauptungen nicht nachzugehen; denn sie lassen nicht die von der Klägerin gewünschte Schlußfolgerung zu, das in verschiedenen Ausgaben von "Die Innere Front" und "Das Korps" niedergelegte Konzept sei für das Verhältnis zwischen der ANS/NA und der Klägerin unmaßgeblich gewesen. Auch wenn man davon ausgeht, daß Kühnen jene Schriftenchne vorherige Fühlungnahme mit anderen verfaßte, nicht Mitglied der Klägerin war und daß die ANS/NA eine "kollektive Führung" hatte, steht doch fest: Jene Publikationen waren nach ihrer eindeutigen Aufmachung Organe der ANS/NA und ausdrücklich dazu bestimmt, für "Mitglieder und Freunde" "ein ehrliches und ungeschminktes Bild über die innere Lage, über unsere Arbeit und Absichten zu zeichnen" (so "Die Innere Front", z.B. BM Nr. 8, S. 1; BM Nr. 9, S. 1) bzw. "Befehle und Anregungen" an die "politischen Leiter" zu übermitteln und "dem Zusammenhalt im Führerkorps" zu dienen (so "Das Korps", z.B. BM Nr. 10, S. 1; BM Nr. 11, S. 1). Angesichts dieser von der Organisationsleitung der ANS/NA gebilligten Aufmachung und Funktion der genannten Blätter muß deren Inhalt der ANS/NA zugerechnet werden. Das gilt auch für die oben wiedergegebenen Verlautbarungen über die Unterordnung der AAR unter die ANS/NA, die wiederholt in verschiedenen Ausgaben von "Die Innere Front" und "Das Korps" erschienen und nicht dementiert wurden: Sie können nicht als wirklichkeitsferne private Ideen Kü., sie müssen vielmehr als Ausdruck des Willens der ANS/NA gewertet werden. Da der Bundesvorsitzende der Klägerin selbst Mitglied der Organisationsleitung der ANS/NA war und - trotz des ihm nach seinen Angaben zustehenden Vetorechts - die wiederholten Verlautbarungen über das Verhältnis der ANS/NA zur Klägerin zugelassen hat, muß auch die Klägerin das Konzept Kü. akzeptiert haben. Wollte man diesen Schluß nicht ziehen, so müßte man annehmen, Brehl und die anderen sowohl in der ANS/NA als auch in der Klägerin aktiven Funktionäre hätten eine fortgesetzte und sinnlose grobe Fehlinformation der Mitglieder der ANS/NA über die Klägerin durch die publizistischen Organe der ANS/NA hingenommen. Es bedarf keiner Begründung, daß die Annahme abwegig wäre.

33

Allerdings gab es unter den Funktionären offenbar auch Kritik am offiziellen Konzept von der AAR als bloßem "parteipolitischen Arm" der ANS/NA. In einem Schreiben B. an den Bereichsleiter West der ANS/NA und AAR-Landesvorsitzenden von Nordrhein-Westfalen Mosler vom 29. September 1983 heißt es (BM Nr. 4):

"Was Eure (und teilweise auch meine) Vorstellungen über die AAR betrifft, so ist in dieser Hinsicht mit Michael nicht zu reden. Kühnen wörtlich: 'Die AAR ist die ANS/NA, die sich zum Zwecke der Wahl AAR nennt!' - Ich glaube, da ist vorläufig nichts zu machen."

34

Angesichts der Stellung der Organisationsleiters Michael Kühnen in der ANS/NA und angesichts seines geschilderten Einflusses auf die Klägerin können diese Sätze nur bedeuten, daß abweichende Vorstellungen damals an Kü. Unnachgiebigkeit gescheitert sind, daß also die Klägerin sich dem Konzept der Unterordnung gebeugt hat.

35

b)

Zum Beweis für ihre Unabhängigkeit von der ANS/NA führt die Klägerin ferner an, sie habe - entgegen der in "Das Korps" veröffentlichten Forderung Kü. - nicht nur Kadermitglieder der ANS/NA auf genommen, sondern auch andere Personen, insgesamt etwa 500. Sie habe sogar nicht der ANS/NA angehörende Personen bei der hessischen Landtagswahl als Wahlkreiskandidaten aufgestellt.

36

Die in der Juli und Dezemberausgabe 1983 von "Das Korps" (BM Nr. 11, S. 7; BM Nr. 10, S. 5) ausgegebene Direktive ging dahin, Im Interesse der Bindung der Klägerin an die ANS/NA nur Kadermitglieder der ANS/NA als stimmberechtigte Mitglieder der AAR aufzunehmen und sonstige Bewerber um die Mitgliedschaft in einem Freundeskreis der AAR zu organisieren oder darauf hinzuweisen, daß sie sich zunächst in den ANS/NA-Kameradschaften bewähren müßten. In "Die Innere Front" vom Oktober 1983 (BM Nr. 3, S. 2) heißt es, langfristig solle "die ANS/NA als steuernde Kaderbewegung allmählich in den Hintergrund", die AAR dagegen "menr und mehr propagandistisch in den Vordergrund treten" und zur "Massenorganisation der ANS/NA" werden. Danach war 33 nicht ausgeschlossen, sondern sogar erwünscht, daß sich auch solche Personen an der Klägerin beteiligten, die nicht Kadermitglieder der ANS/NA waren. Diese Beteiligung durfte nach dem Willen der ANS/NA nur nicht so beschaffen sein, daß die beherrschende Stellung der ANS/NA gefährdet wurde. Auch wenn man entsprechend der Behauptung der Klägerin davon ausgeht, sie habe im Verbotszeitpunkt etwa 500 Personen als ihre "Mitglieder" betrachtet, ist daher eine Loslösung vom Konzept der ANS/NA nicht ersichtlich. Entscheidend war nach diesem Konzept, daß die ANS/NA steuernde Kaderorganisation blieb und die Klägerin ihr nicht "aus der Hand glitt". Dies aber war, wie oben im einzelnen ausgeführt, namentlich dadurch sichergestellt, daß die Führungspositionen der Klägerin mit Funktionären der ANS/NA besetzt waren. Der Umstand, daß einige der von der Klägerin aufgestellten Wahlkreiskandidaten in Hessen nicht der ANS/NA angehörten, ist demgegenüber bedeutungslos; denn es stand von vornherein fest, daß diese Kandidaten kein Mandat und somit auch keinen politischen Einfluß erringen würden.

37

Wie die Klägerin sich weiter entwickelt hätte, wenn sie nicht verboten worden wäre, ob etwa Tendenzen, die Herrschaft der ANS/NA über die Klägerin zu lockern, zugenommen hätten, ist offen und für diesen Rechtsstreit unerheblich. Maßgebend sind die Verhältnisse im Verbotszeitpunkt, die durch totale Abhängigkeit der Klägerin von der ANS/NA gekennzeichnet waren.

38

II.

War die Klägerin mangels des erforderlichen Mindestmaßes an organisatorischer Selbständigkeit und an Eigenständigkeit der politischen Willensbildung keine politische Partei, so unterlag sie dem Vereinsgesetz. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG erstreckt sich ein Vereinsverbot, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, daß sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Die Erstreckung des Vereinsverbotes setzt nicht voraus, daß die Teilorganisation einer verbotenen Vereinigung ihrerseits einen Verbotstatbestand im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG erfüllt.

39

Danach wird die Klägerin von dem - inzwischen bestandskräftigen - Verbot der ANS/NA ohne weiteres erfaßt; denn dieselben Gründe, aus denen sie nach dem oben Ausgeführten keine politische Partei ist, erweisen sie als Gliederung (Teilorganisation) der verbotenen ANS/NA. Wie dargelegt, war sie - gemäß dem Konzept vom "parteipolitischen Arm" - bis zum Verbot organisatorisch in die ANS/NA eingebunden und von ihr beherrscht. Sie erscheint daher als bloßer Teil der ANS/NA.

40

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000 DM festgesetzt.

Dr. Heinrich
Prof. Dr. Barbey
Meyer
Dr. Diefenbach
Gielen