Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.04.1986, Az.: BVerwG 1 D 141.85
Einfuhr von Betäubungsmitteln; Weitergabe von Betäubungsmitteln an Dritte; Besitz von Betäubungsmitteln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.04.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 141.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 19574
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 11.09.1985 - AZ: III VL 31/85
Rechtsgrundlagen
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 29. April 1986 in München,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, ferner
Bundesbahnamtsrat Ludwig Sollfrank, Bundesbahnbetriebsassistent Günter Reichart als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt, Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizassistentin ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer III - ... -, vom 11. September 1985 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Das Amtsgericht ... verhängte durch rechtskräftiges Urteil vom 14. Juni 1984 gegen den Beamten wegen unerlaubten Besitzes von Haschisch eine Verwarnung unter Vorbehalt einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 10 DM. Der Beamte hatte am 24. Oktober 1983 zwei Dosen mit insgesamt etwa 2 g Haschisch in seiner Wohnung.
Das Amtsgericht ... legte dem Beamten durch rechtskräftiges Urteil vom 3. Juli 1984 wegen gemeinschaftlichen Erwerbs und Einfuhr von Betäubungsmitteln eine zur Bewährung auf drei Jahre ausgesetzte Freiheitsstrafe von neun Monaten auf, weil er zusammen mit zwei Mittätern in der Nacht vom 21. zum 22. Januar 1984 in Amsterdam erworbene 26,5 g Marihuana und 184 g Haschisch in die Bundesrepublik eingeführt hatte.
2.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer III - ... -, hat den Beamten in dem wegen der Straftaten eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 11. September 1985 in das Amt eines Postoberschaffners, Besoldungsgruppe A 3, versetzt.
3.
Gegen dieses ihm am 3. Oktober 1985 zugestellte Urteil richtet sich die am 16. Oktober 1985 eingegangene Berufung, zu deren Rechtfertigung der Beamte geltend macht: Das Bundesdisziplinargericht sei entgegen den bindenden Feststellungen im Strafurteil zu seinen Lasten davon ausgegangen, daß er aus Gewinnsucht und mit dem Ziel, Handel zu treiben, das Rauschgift in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt habe. Das angefochtene Urteil könne deshalb keinen Bestand haben, zumindest sei eine mildere Disziplinarmaßnahme, eventuell die Einstellung des Verfahrens nach § 14 BDO, angebracht.
II.
Die Berufung ist unbeschränkt; denn der Beamte weicht mit seiner Behauptung, er habe mit dem in die Bundesrepublik Deutschland eingeführten Rauschgift weder Handel getrieben, noch Handel zu treiben beabsichtigt, von der entgegengesetzten Feststellung des Bundesdisziplinargerichts ab. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinar zu würdigen.
Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
1.
Der Senat hält nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung folgenden Sachverhalt für erwiesen:
Der Beamte hatte am 24. Oktober 1983 in seiner Wohnung 2 g Haschisch in Besitz, die bei einer Wohnungsdurchsuchung dort gefunden wurden. Er hatte das Rauschgift von zwei Staatsangehörigen aus Jamaika erhalten, die er bei früherer Tätigkeit als Pförtner in einem Hotel kennengelernt hatte.
Nachdem der Beamte am 16. Januar 1984 aus einem gekündigten Bausparvertrag über 3.000 DM ausbezahlt erhalten hatte, fuhr er mit zwei Bekannten am 21. Januar 1984 nach Amsterdam. Hier kauften sie in einem Coffie-Shop von einem Unbekannten für 2.000 DM, von denen der Beamte 1.000 DM und die beiden anderen 600 bzw. 400 DM aufbrachten, 184 g Haschisch und 26,5 g Marihuana.
Mit der Absicht, das Rauschgift später entsprechend den beigesteuerten Geldbeträgen untereinander aufzuteilen, fuhren sie mit ihrem Pkw in die Nähe der niederländisch-deutschen Grenze. Hier setzten sie den Beamten mit dem Rauschgift ab, damit er die Grenze zu Fuß überquere und fuhren in einen deutschen Ort, um den Beamten dort wieder aufzunehmen. Dieser wurde jedoch von einer Polizeistreife aufgegriffen, die mitgeführten Betäubungsmittel wurden sichergestellt.
Der Beamte will nach seiner letzten Einlassung nicht beabsichtigt haben, mit den Betäubungsmitteln Handel zu treiben.
Der Beamte hat entgegen den Feststellungen des Strafgerichts mit dem in die Bundesrepublik eingeführten Rauschgift Handel treiben wollen. Er hat das in zwei Vernehmungen, nämlich zunächst während der Vorermittlungen am 29. Oktober 1984, dann in der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht am 11. September 1985, ausdrücklich zugegeben. In beiden Vernehmungen hat er erklärt, er habe durch Geschäfte mit Betäubungsmitteln sein Bargeld vermehren bzw. durch Verkauf der Betäubungsmittel in Deutschland Geld verdienen wollen. Die entgegengesetzten Feststellungen im Strafurteil sind nicht bindend. Nach der Strafvorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, auf die die strafgerichtliche Verurteilung gestützt ist, ist mit Strafe bedroht sowohl der Handel mit Betäubungsmitteln als auch deren Einfuhr, ohne Handel zu treiben. Es handelt sich also um Alternativtatbestände derselben Strafnorm. Der Ausschluß des einen trägt mithin nicht die Feststellung eines vollendeten Normverstoßes aufgrund eines anderen darin geschilderten Tatbestandes. Die Kumulierung beider erweist sich dann im Hinblick auf den vom Strafgericht zunächst ausgeschlossenen lediglich als ein für die Strafbemessung maßgebender erschwerender Umstand für den anderen, positiv festgestellten Straftatbestand.
2.
Mit dem so festgestellten Sachverhalt hat der Beamte vorsätzlich gegen seine Pflicht verstoßen, durch sein Verhalten außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert. Er hat damit ein schuldhaftes Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 2 BBG begangen; denn sein Verhalten ist den Umständen des Einzelfalls nach in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt des Beamten oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Das hat der Senat im Hinblick auf Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz wiederholt ausgeführt. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.
3.
Das Dienstvergehen hat erhebliches disziplinares Gewicht.
Wie der erkennende Senat schon wiederholt, zuletzt in seinem Urteil vom 13. August 1985 - BVerwG 1 D 174.84 - (BVerwG Dok.Ber.B 1985, 273) zum Ausdruck gebracht hat, war es das Anliegen des Gesetzgebers, mit den Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes der Rauschgiftwelle Einhalt zu gebieten, den schädlichen Auswirkungen des Rauschmittelverbrauchs für den Konsumenten und die menschliche Gemeinschaft vorzubeugen und die damit begründeten unabsehbaren Gefahren von dem einzelnen wie von der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend, im Interesse der individuellen Gesundheit und der Ordnung menschlichen Zusammenlebens abzuwenden. Wer diesen staatlichen Zielen insbesondere auch aus eigensüchtigen Gründen zuwiderhandelt, indem er sich über die entsprechenden Strafbestimmungen hinwegsetzt, offenbart damit eine grob sozialschädliche Haltung und stellt auch objektiv eine schwere Gefahr für die oben dargestellten Rechtsgüter dar. Das ist auch dienstrechtlich von großer Bedeutung, weil das Ansehen eines Beamten, der die Gesundheit der einzelnen Konsumenten und das geordnete Zusammenleben in der menschlichen Gemeinschaft in einer so schweren Weise beeinträchtigt, naturgemäß in sehr erheblichem Maße leidet. Die Öffentlichkeit jedenfalls würde es nicht verstehen, wenn dem gesellschafts- und individualschädlichen Treiben solcher Beamter nicht mit den zu Gebote stehenden disziplinaren Mitteln, notfalls mit dem Ausschluß aus der Beamtenschaft, wirksam begegnet würde.
4.
Die von dem Handel mit Rauschgiften ausgehenden erheblichen Gefahren für den Verbraucher, ebenso für den Bestand der menschlichen Gemeinschaft, bei Eigenkonsum auch die für den Dienst erheblichen zerstörerischen Wirkungen auf die Dienstfähigkeit des betroffenen Beamten, machen für sich allein bereits mindestens eine wiederholt auf den Handlungswillen des Täters durch fühlbare wirtschaftliche Sanktionen einwirkende erzieherische Maßnahme, im geringsten Falle also eine Gehaltskürzung, notwendig. Zur Entfernung aus Beförderungsämtern, aber auch zur zusätzlichen Abschreckung potentieller anderer Täter, wird in schwereren Fällen die Dienstgradherabsetzung unabweisbar. Ein solcher Fall liegt hier schon mit Rücksicht auf die große Menge der eingeführten Betäubungsmittel und die Absicht des Beamten vor, das Rauschgift nicht nur selbst zu verbrauchen, sondern auch unkontrolliert gegen oder ohne Entgelt an Dritte weiterzugeben. Vollends unabweisbar wird die Dienstgradherabsetzung aber dadurch, daß der Beamte durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts ... vom ... 1984 wegen unerlaubten Besitzes von Haschisch bei Strafvorbehalt verwarnt werden mußte, weil er am ... 1983 zwei Döschen mit etwa 2 g Haschisch in seiner Wohnung hatte. Die hierauf schon im Oktober 1983 gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen, in deren Verlauf er am ... 1983 vernommen wurde, hatten auf seinen weiteren Handlungswillen mithin nicht den geringsten abschreckenden Einfluß. Schon zwei Monate später, im Januar 1984, machte er sich eines weiteren, viel schwereren Verstoßes gegen Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes schuldig.
Die hierin liegende Indolenz gegenüber seinen außer- wie innerdienstlichen Pflichten und staatlichen, der Erziehung dienenden Sanktionen macht die gegen den Beamten vom Bundesdisziplinargericht verhängte Dienstgradherabsetzung unausweichlich.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Janzen
Dr. Hartmann