Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.03.1986, Az.: BVerwG 1 D 133.85
Benutzung mit dienstlichen Mitteln hergestellter Falschurkunden zu privaten Zwecken; Fernbleiben vom Dienst ; Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst; Benutzung eines dienstlichen Stempels zu privaten Zwecken; Zerstörung der Vertrauensgrundlage für das den Beamten zur Allgemeinheit verbindende Beamtenverhältnis; Zumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.03.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 133.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 19634
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 14.08.1985 - AZ: VII VL 47/85
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- Dok.Ber.B 1986, 147-149
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 19. März 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
Lokomotivbetriebsinspektor Georg Thies, Postbetriebsassistent Werner Woschitz als
ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Postoberschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - ... -, vom 14. August 1985 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der bewilligte Unterhaltsbeitrag fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts beträgt.
Gründe
I.
1.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer VII - ... -, hat den Beamten mit Urteil vom 14. August 1985 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag von 50 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts für sechs Monate mit der Maßgabe bewilligt, daß hiervon 225 DM direkt an seine nichteheliche Tochter zu Händen ihrer Mutter gezahlt werden.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat festgestellt:
a)
Der Beamte blieb dem Dienst vom 9. bis 21. August 1984 fern, ohne sich zu entschuldigen. Ein ärztliches Attest legte er trotz schriftlicher Aufforderung vom 15. August 1984 nicht vor. Am 24. August 1984 erklärte er dem Stellenvorsteher der Personalstelle, sein Arzt habe ihn für dienstunfähig gehalten. Eine vom Stellenvorsteher geforderte Dienstunfähigkeitsbescheinigung stellte der Arzt jedoch nur für den 8. August 1984 aus. Ein anderer Arzt bescheinigte dem Beamten Dienstunfähigkeit ab 22. August 1984.
Das Bundesdisziplinargericht hat die Entschuldigung des Beamten, er habe geglaubt, die Dienstunfähigkeitsbescheinigung seines behandelnden Arztes gelte bis zum 18. August 1984, wegen der Ungereimtheiten seiner Einlassung, der ausdrücklichen Weigerung des Arztes, die Dienstunfähigkeit auch für die Tage dazwischen zu bescheinigen, und des Fehlens eines Attestes für die darauffolgenden Tage bis einschließlich 21. August nicht gelten lassen.
b)
Der Beamte führte von Herbst 1983 bis zum 30. Mai 1984 mit Frau Sch. in deren Wohnung einen gemeinsamen Haushalt. Beide hatten vereinbart, daß er die Miete von seinem Gehalt mittels Zahlkarte überweisen solle. Da er nicht genug Geld zur Verfügung hatte, füllte er das Formular eines Einlieferungsscheins Anfang Oktober 1983 entsprechend aus und versah es mittels des ihm auf seiner Dienststelle zugänglichen Tagesstempels der Post mit dem Datum 11.10.1983. In gleicher Weise stellte er am 29. Februar, 30. März und 30. April 1984 weitere Einlieferungsscheine über angebliche Mietzahlungen an die Vermieterin für die jeweils folgenden Monate aus. Auf diese Weise täuschte er Frau Sch. über die angeblich geleisteten Mietzahlungen. Diese war daher sehr überrascht, als ihr der Mietvertrag um die Jahreswende 1983/1984 wegen der unterbliebenen Mietzahlungen gekündigt wurde. Da der Beamte an Frau Sch. gerichtete Briefe der Vermieterin entweder in der gemeinsamen Wohnung oder schon während des Dienstes bei dem zuständigen Zusteller abgefangen und teilweise geöffnet hatte, erfuhr Frau Sch. den Sachverhalt erst nach dem Mai 1984. Um die unterlassenen Mietzahlungen zu verdecken und die Kündigung abzuwenden, hatte der Beamte überdies im Februar und April sowie im Mai 1984 an die Vermieterin bzw. deren Prozeßbevollmächtigte geschrieben und dabei versucht, auch diese über angebliche Mietzahlungen zu täuschen.
3.
Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt insgesamt als schuldhafte Verletzung der Pflichten zur uneigennützigen Amtsausübung, zur Wahrung von Achtung und Vertrauen im Dienst und außerhalb des Dienstes, zur Beachtung der Anordnungen und Richtlinien der Vorgesetzten, zur Ausübung seines Dienstes und damit als vorsätzliches Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 1 und Satz 3, 55 Satz 2, 73 Abs. 1, 77 Abs. 1 BBG gewertet. Es hat wegen der Schwere der Pflichtverletzungen, aber auch wegen der schwerwiegenden disziplinaren Vorbelastung die Entfernung des Beamten aus dem Dienst für unabweisbar gehalten.
Der Präsident der Oberpostdirektion ... hat durch Bescheid vom 4. Dezember 1984 gemäß § 9 BBesG für den Zeitraum vom 9. bis 20. August 1984 den Wegfall der Dienstbezüge des Beamten wegen unerlaubten Fernbleibens vom Dienst festgestellt. Der Beamte hat seinen hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgenommen.
4.
Gegen das Urteil richtet sich die rechtzeitig eingegangene Berufung, zu deren Rechtfertigung der Beamte geltend macht, die Entfernung aus dem Dienst sei zu hart, weil die Bundespost nicht geschädigt worden sei.
II.
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso gebunden wie an deren Würdigung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.
Die Berufung bleibt erfolglos.
1.
Das hiernach für den Senat bindend festgestellte Dienstvergehen macht die einseitige Auflösung des Beamtenverhältnisses unausweichlich.
a)
Im Vordergrund der disziplinaren Bewertung liegt die unter Ausnutzung dienstlicher Möglichkeiten liegende Herstellung unrichtiger Urkunden und ihre Benutzung im Rechtsverkehr zu dem eigennützigen Zweck der Täuschung seiner Mitbewohnerin. Dieses Verhalten würde für sich allein bereits die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen.
Die Sicherheit des Urkundenverkehrs ist für die öffentlichen Verwaltungen und für den Rechtsverkehr überhaupt von besonderer Bedeutung. Öffentliche Verwaltungen müssen sich bei ihren Entscheidungen weitgehend auf Urkunden stützen und sind dabei auf deren Echtheit angewiesen. Ein Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes, der wie der Beamte im Zustelldienst selbst Urkunden herzustellen hat und sich dieser grundlegenden Erkenntnis verschließt oder sich darüber hinwegsetzt, erleidet in hohem Maße Vertrauenseinbuße. Das gilt besonders, wenn die Fälschungen im dienstlichen Bereich oder doch unter Ausnutzung dienstlicher Möglichkeiten oder der Benutzung - wie hier - nur dienstlich zugänglicher Stempel begangen werden. Wer den Rechtsverkehr als Urkundsbeamter in einer solchen Weise durch Herstellung falscher Urkunden gefährdet, verwirkt das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und damit die Grundlage für das ihn zur Allgemeinheit verbindende Beamtenverhältnis insbesondere dann, wenn er so private Zwecke verfolgt.
b)
Das durch den Beamten und sein Verhalten vermittelte Bild völliger Unzuverlässigkeit rundet sich dadurch ab, daß er vom 9. bis 20. August 1984 schuldhaft dem Dienst ferngeblieben ist. Das Gebot, wenigstens überhaupt zum Dienst zu erscheinen, ist Grundpflicht eines jeden Beamten. Ohne die Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung außerstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Das ist für jedermann leicht erkennbar, so daß einem Beamten, der ohne triftigen Grund nicht zum Dienst erscheint, auch nicht das Vertrauen entgegengebracht werden kann, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit und als Grundlage für das Beamtenverhältnis unerläßlich ist. Verweigert ein Beamter seinen Dienst für einen längeren Zeitraum oder wiederholt auch für kürzere Zeitspannen, dann kann dem Dienstherrn die Weiterbeschäftigung regelmäßig nicht mehr zugemutet werden. Das muß insbesondere im Hinblick darauf gelten, daß die Pflicht zur Dienstausübung für niemanden zweifelhaft sein kann. Wer sich gleichwohl darüber hinwegsetzt, offenbart ein hohes Maß an Verantwortungslosigkeit, Pflichtvergessenheit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeiten einer geordneten Verwaltung. Der Senat hat deshalb bei schuldhaft unerlaubtem Fernbleiben vom Dienst von nicht unerheblicher Dauer häufig auf Entfernung aus dem Dienst erkannt. Diese Rechtsfolge müßte hier allein schon im Hinblick darauf eintreten, daß der Beamte schon einmal, nämlich durch Disziplinarverfügung des Vorstehers seines Postamtes vom 8. April 19... mit einer Geldbuße von 250 DM belegt werden mußte, weil er vom 24. bis 28. September 19... schuldhaft unerlaubt dem Dienst ferngeblieben war. Die hierin liegende Warnung vor dieser Art von Pflichtverletzungen hat ihn nicht beeindruckt. Schon etwas über zwei Jahre nach der Disziplinarmaßnahme blieb er erneut schuldhaft dem Dienst fern.
2.
Die Notwendigkeit, das Beamtenverhältnis einseitig aufzulösen, ergibt sich hier zusätzlich im Hinblick darauf, daß der Beamte durch rechtskräftiges Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 18. Oktober 1979 zum Postoberschaffner degradiert werden mußte, weil er von Juli 19... bis August 19... in fünf Fällen sein Gehaltskonto mit insgesamt 400 DM überzogen hatte, obwohl er - wie er wußte - vom Gehaltsabhebungsverfahren ausgeschlossen war. Die ihm damals durch das Bundesdisziplinargericht ausdrücklich zuteil gewordene Warnung, er würde sein Beamtenverhältnis "endgültig aufs Spiel setzen", wenn er noch einmal "in ähnlicher oder vergleichbarer Weise gegen seine Dienstpflichten verstoßen sollte", hat er in den Wind geschlagen. Er ist für den öffentlichen Dienst nicht mehr tragbar.
3.
Bei der Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts über den Unterhaltsbeitrag hat es dem Grunde nach sein Bewenden. Der Senat hält den Beamten wegen seiner ungetrübten Dienstausübung von 1964 bis 1978 und seiner sonst durchgehend guten dienstlichen Leistungen einer Unterstützung nicht für unwürdig und die Bewilligung von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts für geboten. Dem Beamten stünden dann bei einem Bruttoruhegehalt von 1.400 DM monatlich etwa 1.050 DM zur Verfügung. Hiervon werden 225 DM direkt und weitere 25 DM von dem Beamten an die Tochter gezahlt. Nach Abzug von 350 DM Miete blieben ihm dann zum Bestreiten des weiteren notwendigen Unterhalts etwa 450 DM. Der Senat hält diesen Betrag für notwendig.
Sollte es dem Beamten trotz nachzuweisender intensiver Bemühungen nicht gelingen, innerhalb der vom Bundesdisziplinargericht bestimmten Frist eine andere, seinen und den Unterhalt der von ihm abhängigen Personen befriedigende Erwerbsquelle zu finden, so steht es ihm frei, bei der zuständigen Kammer des Bundesdisziplinargerichts die Verlängerung des Bewilligungszeitraums zu beantragen.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Janzen
Sträter