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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.03.1986, Az.: BVerwG 2 C 33.83

Allgemeine Rückforderungsvorschriften; Rückforderung einer jährlichen Sonderzuwendung bei vorzeitigem Ausscheiden eines Beamten; Haftungseinschränkung bei einer Sonderzuwendungsrückforderung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.03.1986
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 33.83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 12378
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Ansbach - 08.12.1981 - AZ: 1 K 81 A. 921
VGH Bayern - 02.05.1983 - AZ: 3 B 82 A. 341

Fundstellen

  • DVBl 1986, 944-945 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer B 1986, 130-160
  • DÖD 1987, 107
  • NVwZ 1986, 923 (Volltext mit amtl. LS)
  • RiA 1986, 239-240
  • ZBR 1986, 339

Amtlicher Leitsatz

Die Rückforderung der jährlichen Sonderzuwendung bei vorzeitigem Ausscheiden eines Beamten (§ 3 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 6 SZG) wird nicht durch § 12 Abs. 2 BBesG eingeschränkt.

Redaktioneller Leitsatz

Zur Rückforderung der jährlichen Sonderzuwendung nur wegen der Sonderregelung gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 6 SZG aufgrund vorzeitigen Ausscheidens des Beamten (ohne die Möglichkeit der Einschränkung nach den allgemeinen Vorschriften über Rückforderung (§ 12 BBesG)).

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 4. März 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Mai 1983 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger war bis zum 31. Dezember 1980 an einer Universitätsklinik als wissenschaftlicher Assistent im Beamtenverhältnis auf Widerruf tätig. Mit Bescheid vom 12. Dezember 1980 entließ ihn die Universität auf seinen Antrag vom 29. November 1980 mit Wirkung vom 1. Januar 1981 aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf; er begründete, anschließend ein Angestelltenverhältnis in einer privaten Arztpraxis. Die Universität forderte die für 1980 gezahlte Sonderzuwendung in Höhe von 3.624,73 DM mit Bescheid zurück. Der Widerspruch, mit dem der Kläger sich auf Wegfall der Bereicherung sowie auf die Kenntnis der Universität von seinem Entlassungsantrag berief, blieb erfolglos.

2

Die Klage mit dem Antrag, den Bescheid der Universität vom 10. März 1981 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Mai 1981 aufzuheben, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen.

3

Die Berufung des Klägers hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen: Rechtsgrundlage für den angegriffenen Rückforderungsbescheid sei § 3 Abs. 6 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung - SZG - in der Fassung vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1238), dessen Voraussetzungen erfüllt seien. Die Beschränkung der Haftung durch § 12 Abs. 2 BBesG und die Verweisung auf die Bereicherungsvorschriften der §§ 812 ff. BGB komme hier nicht zur Anwendung. § 3 Abs. 6 SZG stelle eine "anderweitige Bestimmung" im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG und damit eine lex specialis zu dieser besoldungsrechtlichen "Generalklausel" dar.

4

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein bisheriges Klagebegehren weiter. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.

5

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

6

Beide Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

7

II.

Die Revision, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Zu Recht sind der Beklagte und die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß der Kläger die 1980 erhaltene Sonderzuwendung nach § 3 Abs. 6 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung - SZG - in der Fassung vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1238, mit hier nicht einschlägigen späteren Änderungen) in voller Höhe zurückzuzahlen hat.

8

Die Voraussetzungen der Rückzahlungspflicht nach § 3 Abs. 6 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 SZG sind, wie die Vorinstanzen zutreffend ausgesprochen haben, erfüllt. Insbesondere ist die Entlassung auf eigenen Antrag grundsätzlich vom Beamten zu vertreten (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa Urteil des Senats vom 6. Juli 1972 - BVerwG 2 C 7.72 - <Buchholz 238.95 Nr. 3> und Beschluß vom 3. Juli 1985 - BVerwG 2 B 107.84 - <Buchholz a.a.O. Nr. 16> mit weiteren Nachweisen). Anhaltspunkte für eine Ausnahme von diesem Grundsatz sind dem festgestellten Sachverhalt - der mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen für das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO bindend ist - nicht zu entnehmen.

9

Die Rückzahlungspflicht wird nicht eingeschränkt durch die entsprechende Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gemäß § 12 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BBesG oder durch die nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfende Möglichkeit gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG, aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung ganz oder teilweise abzusehen. § 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 6 SZG regeln für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens nach der Gewährung der Sonderzuwendung die Frage ihrer Belassung oder Rückforderung eigenständig und abschließend. Diese Sonderregelung, die die Eigenart der hier vom Gesetzgeber gewählten Verknüpfung des Anspruchs mit einer zukünftigen Entwicklung berücksichtigt, schließt die Anwendung der allgemeinen Vorschriften über die Rückforderung von zuviel gezahlten Bezügen aus. Das folgt schon aus der ausdrücklichen Anordnung der Rückzahlungspflicht in § 3 Abs. 6 SZG, die anderenfalls entbehrlich wäre und auch schon in § 3 Abs. 5 der ursprünglichen Gesetzesfassung vom 15. Juli 1965 (BGBl. I S. 609) entbehrlich gewesen wäre. Ein Anlaß für eine gesetzliche Klarstellung ist nicht ersichtlich, weil ohne die Vorschrift kein Anlaß zu Zweifeln an der Anwendbarkeit der allgemeinen Rückforderungsvorschriften bestanden hätte. Zudem hat der Gesetzgeber durch die sonst nicht gebrauchte ausdrückliche Anordnung der Rückzahlung "in voller Höhe" das Fehlen von Haftungseinschränkungen noch unterstrichen. - Hinzu kommt, daß auch bei Anwendung der allgemeinen Rückforderungsvorschriften schwerlich Raum wäre für die besonders bedeutsame Möglichkeit der Berufung auf den Wegfall der Bereicherung, vielmehr in Anknüpfung an § 820 Abs. 1 Satz 2, § 818 Abs. 4 BGB die Annahme eines aus § 3 Abs. 1 Nr. 3 SZG zu entnehmenden gesetzlichen Vorbehalts (vgl. dazu zusammenfassend BVerwGE 71, 77 <80 f.>[BVerwG 28.02.1985 - 2 C 16/84]) naheläge, anderenfalls diese Vorschrift in der Praxis weitgehend leerlaufen müßte. - Mit dieser Auffassung befindet sich der Senat in Übereinstimmung mit den Urteilen des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 18. September 1973 - OVG IV B 5/73 - (OVGE 12, 204 <207 f.>), des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Mai 1974 - Nr. 169 III 73 - (BayVGH n.F. 27, 56 <58>) und vom 18. Januar 1982 - Nr. 3 B 81 A 582 - (ZBR 1982, 181 f.), des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. September 1978 - IV 405/78 - (DÖD 1979, 205 f.) und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juli 1983 - V OE 63/81 - (ZBR 1983, 363 f.); (im Schrifttum ebenso Isensee, Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten, Anm. 5 zu § 3 SZG; a.A. Schwegmann-Summer, BBesG, Rz. 18 zu § 3 SZG). Soweit im Urteil des Senats vom 6. Juli 1972 - BVerwG 2 C 7.72 - (Buchholz 238.95 Nr. 3, a.E.) die Ansicht zum Ausdruck gekommen ist, bei Wegfall der Bereicherung könne die Rückzahlungspflicht entfallen, hält der Senat daran nicht fest.

10

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 3 Abs. 6 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 SZG in der hier vertretenen Auslegung, wie sie die Revision ohne nähere eigene Darlegung erhebt, bestehen nicht.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.624,73 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG).

Fischer
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller