Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.02.1986, Az.: BVerwG 7 C 42.82
Stiftung; Wissenschaftsförderung; Rechnungsprüfung; Wissenschaftsfreiheit; Volkswagenwerk
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.02.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 42.82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 12756
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 29.03.1979 - AZ: 6 VG A 191/78
- OVG Niedersachsen - 22.01.1982 - AZ: 8 OVG A 55/79
Rechtsgrundlagen
- Art. 114 GG
- Art. 5 Abs. 3 GG
- Art. 53 Abs. 2 S. 4 Vorl. Nds. Verf.
- § 90 BHO/Nds. LHO
- § 104 Abs. 1 Nr. 4 BHO/Nds. LHO
Fundstellen
- BVerwGE 74, 58 - 67
- DÖV 1986, 518-520
- JR 1986, 276-277
- JZ 1986, 752-758
- JuS 1998, 224-226
- NJW 1986, 2843-2845
- NVwZ 1986, 1014 (amtl. Leitsatz)
- WissR 1986, 266-272
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Stiftung Volkswagenwerk unterliegt als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts gemäß dem in ihrer Satzung niedergelegten Stifterwillen auf der Grundlage von § 104 Abs. 1 Nr. 4 der Bundeshaushaltsordnung und § 104 Abs. 1 Nr. 4 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung der Prüfung durch den Bundesrechnungshof und den Niedersächsischen Landesrechnungshof.
- 2.
Die Vorschriften der §§ 104 Abs. 1 Nr. 4 BHO/LHO sind verfassungsmäßig.
- 3.
Die Rechnungshöfe halten ihre Befugnisse ein, wenn sie der Prüfung einer juristischen Person des privaten Rechts zustimmen, der öffentliche Mittel zur zweckentsprechenden Verwendung im Rahmen einer öffentlichen Aufgabe, nämlich der Förderung der Wissenschaft, überlassen worden sind.
- 4.
Zur Frage, ob sich eine der Wissenschaftsförderung dienende Stiftung des privaten Rechts gegenüber der Rechnungsprüfung durch Rechnungshöfe auf Art. 5 Abs. 3 GG berufen kann.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 1986
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Willberg, Kreiling, Dr. Franßen und Seebass
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des Anfechtungsantrags in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Insoweit sind das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 22. Januar 1982 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 29. März 1979 unwirksam.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 22. Januar 1982 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens sowie die Kosten des in der Hauptsache erledigten Teils des Rechtsstreits.
Gründe
I.
Die Klägerin, eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts, deren Zweck die Förderung von Wissenschaft und Technik in Forschung und Lehre ist, wendet sich gegen eine von den Beklagten beabsichtigte Rechnungsprüfung. Die Gründung der Klägerin beruht auf dem zwischen dem Bund und dem Land Niedersachsen am 11./12. November 1959 geschlossenen Vertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse bei der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung und über die Errichtung einer "Stiftung Volkswagenwerk" (BGBl. 1960 I S. 302). Die Satzung der Klägerin, die Bestandteil des am 19. Mai 1961 vollzogenen Stiftungsakts geworden ist (BAnz. 1961 Nr. 179 S. 3; Nds. MBl. 1963, 1048) und am 23. Mai 1961 vom Niedersächsischen Innenminister genehmigt wurde, bestimmt in § 10 Abs. 2:
Die Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Niedersächsischen Landesrechnungshof und den Bundesrechnungshof.
Seit 1964, als die Beklagten eine Prüfung der Stiftung durchführen wollten, bestreitet die Klägerin ein Prüfungsrecht der Rechnungshöfe.
Nach Änderung der die Rechnungshöfe betreffenden Rechtsvorschriften teilten die Beklagten der Klägerin in einem gemeinsamen Schreiben vom 13. Juni 1973 ihre Absicht mit, die Erträge und Verwaltungskosten der Stiftung zu prüfen und die dazu notwendigen örtlichen Erhebungen bei der Geschäftsstelle der Klägerin anzustellen.
Die Klägerin erhob daraufhin Klage mit dem Antrag,
den Bescheid der Beklagten vom 13. Juni 1973 aufzuheben,
hilfsweise,
festzustellen, daß dem Beklagten ein Prüfungsrecht ihr gegenüber nicht zustehe.
Sie machte geltend: Für die beabsichtigte Prüfung fehle es an einer Rechtsgrundlage. Die Regelung in § 104 Abs. 1 Nr. 4 der einschlägigen Haushaltsordnungen werde durch Art. 114 GG bzw. Art. 53 der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung nicht gedeckt. Sie sei außerdem als ein nur auf sie bezogenes Einzelfallgesetz, dem es überdies an der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit mangele, verfassungswidrig. Der Anwendung dieser Vorschrift stünden weiterhin die Grundrechte aus Art. 5 und 2 GG entgegen. Auf § 10 Abs. 2 der Stiftungssatzung könnten sich die Beklagten nicht berufen, da diese Bestimmung unwirksam sei. Ein Nachschieben der gesetzlichen Grundlage komme nicht in Betracht. Zu einer Prüfung durch die Rechnungshöfe bestehe bei ihr auch kein sachlicher Grund.
Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt. Auf die Berufung der beiden Beklagten wies das Oberverwaltungsgericht die Klage mit im wesentlichen folgender Begründung ab: Die Klägerin unterliege gemäß den §§ 104 Abs. 1 Nr. 4 BHO/LHO in Verbindung mit § 10 Abs. 2 ihrer Satzung der Prüfung durch die Rechnungshöfe. Die Vorschriften der §§ 104 Abs. 1 Nr. 4 BHO/LHO seien verfassungsmäßig; sie seien keine unzulässigen Einzelfallgesetze und genügten auch den rechtsstaatlichen Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit. Durch die Anwendung der Vorschriften werde die Klägerin nicht in Grundrechten verletzt. Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen der §§ 104 Abs. 1 Nr. 4 BHO/LHO. § 10 Abs. 2 ihrer Satzung sei gültig und zu keiner Zeit rechtsunwirksam gewesen.
Die Klägerin hat Revision eingelegt, mit der sie ihren Feststellungsantrag weiterverfolgt.
Hinsichtlich des Anfechtungsantrags haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Klägerin rügt eine Verletzung der Art. 114 und 5 Abs. 3 GG und der §§ 104 Abs. 1 Nr. 4 BHO/LHO sowie eine fehlerhafte Auslegung des § 10 Abs. 2 der Stiftungssatzung durch das Berufungsgericht. Durch die vom Berufungsgericht bejahte Prüfungsbefugnis der Rechnungshöfe werde sie außerdem in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG beeinträchtigt.
Die Beklagten beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Sie treten dem Vorbringen der Revision entgegen und verteidigen das angefochtene Urteil.
II.
Das Verfahren ist einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des Anfechtungsantrags in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Insoweit ist zugleich die Unwirksamkeit der vorinstanzlichen Entscheidungen festzustellen.
Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat ohne Verletzung von Bundesrecht die Klage abgewiesen und zutreffend festgestellt, daß die Klägerin auf Grund des § 104 Abs. 1 Nr. 4 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284) und des § 104 Abs. 1 Nr. 4 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 7. April 1972 (GVBl. S. 181) der Prüfung durch den Bundesrechnungshof und den Landesrechnungshof unterliegt. Nach diesen gleichlautenden Vorschriften prüft der Bundesrechnungshof bzw. der Landesrechnungshof die Haushalts- und Wirtschaftsführung der juristischen Personen des privaten Rechts, wenn sie nicht Unternehmen sind und in ihrer Satzung mit Zustimmung des Bundesrechnungshofs bzw. des Landesrechnungshofs eine Prüfung durch ihn vorgesehen ist. Der Anwendung dieser Vorschriften stehen verfassungsrechtliche Bedenken nicht entgegen.
§ 104 Abs. 1 Nr. 4 BHO wird durch die Ermächtigung des Art. 114 Abs. 2 Satz 3 GG in der Fassung des Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 12. Mai 1969 (BGBl. I S. 357) gedeckt. Diese Ermächtigung bestimmt, daß "im übrigen" die Befugnisse des Bundesrechnungshofes durch Bundesgesetz geregelt werden. Wie die Entstehungsgeschichte der Vorschrift zeigt, sind unter diesen Befugnissen nicht nur Regelungen zu verstehen, die nähere Einzelheiten der Zuständigkeiten des Rechnungshofes aus den Sätzen 1 und 2 betreffen. Die Vorschrift ermöglicht auch die Übertragung zusätzlicher Aufgaben. Sie sollte nämlich verfassungsrechtlich zweifelsfrei sicherstellen, daß dem Rechnungshof durch einfaches Bundesgesetz Zuständigkeiten und Aufgaben übertragen werden können, die er bis dahin entweder aus Tradition, kraft Übertragung durch einfache Gesetze oder auf Grund von Vereinbarungen selbst oder durch seinen Präsidenten ausgeübt hatte (vgl. Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages in: zu BT-Drucks. V/3605 S. 13). Daraus folgt zugleich, daß die Prüfungsbefugnisse des Bundesrechnungshofs nicht auf die Vorbereitung der parlamentarischen Finanzkontrolle zur Entlastung der Bundesregierung begrenzt sind. Zu den gemäß Art. 114 Abs. 2 Satz 3 GG durch Gesetz auf den Bundesrechnungshof übertragbaren Befugnissen gehört auch die in § 104 Abs. 1 Nr. 4 BHO geregelte Rechnungsprüfung. Wegen des notwendigen Zusammenhangs mit dem in Art. 114 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG umschriebenen Kernbereich der Aufgaben des Bundesrechnungshofes kann es sich bei dieser Rechnungsprüfung nur um eine Kontrolle von Finanzabläufen mit haushaltsmäßigem Bezug handeln. Eine solche Finanzkontrolle dient dem Schutz des öffentlichen Vermögens und darf sich im Rahmen dieses Schutzzwecks auch auf Stellen außerhalb der staatlichen Verwaltung erstrecken, denen Verantwortung für das öffentliche Vermögen obliegt. Deshalb kann keine Rede davon sein, daß nach § 104 Abs. 1 Nr. 4 BHO jede beliebige juristische Person des Privatrechts sich der Rechnungshofkontrolle unterwerfen könne und der Bundesrechnungshof befugt sei, einer solchen Unterwerfung zuzustimmen. Ein berechtigtes Kontrollinteresse des Bundes ist im Rahmen von § 104 Abs. 1 Nr. 4 BHO vielmehr nur dort anzuerkennen, wo öffentliche Mittel im öffentlichen Interesse auf juristische Personen übertragen worden sind.
Zu Unrecht meint die Klägerin, § 104 Abs. 1 Nr. 4 BHO verstoße gegen das rechtsstaatliche Gebot der hinreichenden Bestimmtheit von Eingriffsermächtigungen. Dieser Gesichtspunkt scheidet hier schon deswegen aus, weil die in der eigenen Satzung der Stiftung gemäß dem Willen der Stifter vorgesehene Prüfung durch den Bundesrechnungshof nicht als ein von der Stiftung ungewollter hoheitlicher Eingriffsakt zu werten ist. Dem steht auch nicht der von der Klägerin im Laufe des Verfahrens wiederholt vorgebrachte Gesichtspunkt entgegen, ihre Gründung als Stiftung des bürgerlichen Rechts schließe es aus, sich öffentlich-rechtlicher Mittel gegen sie zu bedienen und insbesondere die Prüfung durch Rechnungshöfe vorzubehalten; dieses Vorbringen verkennt, daß es keinen Satz des Bundesrechts gibt, der solche Vorbehalte verböte und insbesondere eine dem Stifterwillen entsprechende Unterwerfung einer privatrechtlichen Stiftung unter die Rechnungsprüfung von Rechnungshöfen untersagte. Das die Stiftung bindende ausdrückliche satzungsrechtliche Einverständnis der Stifter mit der Prüfung schließt - jedenfalls prinzipiell - auch einen Eingriff in grundrechtsgeschützte Bereiche aus. Abgesehen hiervon genügt § 104 Abs. 1 Nr. 4 BHO den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Bestimmtheit einer Eingriffsnorm. Eine hinreichende Konkretisierung von Inhalt und Umfang der Rechnungsprüfung ist auf Grund der in Art. 114 Abs. 2 Satz 1 GG festgelegten Kriterien und der entsprechenden Anwendung des § 90 BHO möglich. Hiernach geht es um die Prüfung der Rechnung sowie der Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Wirtschaftsführung. Die Prüfung kann sich darauf erstrecken, ob der - an die Stelle des Haushaltsplans tretende - Geschäftsplan eingehalten worden ist, weiter auf die Richtigkeit der Einnahmen und Ausgaben, die wirtschaftliche und sparsame Verfahrensweise und die Frage, ob die Aufgabe mit geringerem Aufwand oder auf andere Weise wirksamer zu erfüllen wäre. Allerdings ist die Kontrollbefugnis der Beklagten nicht unerheblich begrenzt. Das ergibt sich daraus, daß die Stifter die Klägerin als privatrechtliche, in ihrem Aufgabenbereich der Wissenschaftsförderung von staatlichen Einflüssen möglichst weitgehend freigestellte Stiftung gründeten; unter diesen Umständen entspräche die Vorstellung, die Stiftung solle vollen Umfangs einer Kontrolle durch die Beklagten unterworfen sein, insbesondere auch auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Bewertung von Forschungsvorhaben und der wissenschaftlichen Einschätzung ihrer Förderungswürdigkeit, schwerlich dem Stifterwillen. So mag der Klägerin im Kernbereich ihrer Aufgabe der Wissenschaftsförderung in der Tat das Grundrecht des Art. 5 Abs. 3 GG zur Seite stehen. Das schließt - wegen der Regelung des § 10 Abs. 2 der Satzung - aber nicht aus, daß sie grundsätzlich, nämlich soweit dieser Kernbereich nicht betroffen ist, der Prüfung durch die Beklagten unterworfen ist.
Ein Verstoß gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot liegt auch nicht darin, daß § 104 Abs. 1 Nr. 4 BHO nicht ausdrücklich bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Bundesrechnungshof seine Zustimmung zu der satzungsmäßig vorgesehenen Prüfung erteilen darf. Er darf dies nur im Rahmen seines allgemeinen Aufgabenbereichs tun, wenn durch die Prüfung eines privaten Rechtsträgers Zwecke der öffentlichen Finanzkontrolle verwirklicht werden. Eine solche Sachlage besteht dort, wo der Schutz öffentlichen Vermögens möglich und erforderlich ist.
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist § 104 Abs. 1 Nr. 4 BHO kein gegen Art. 19 Abs. 1 GG verstoßendes Einzelfallgesetz. Davon kann schon deswegen nicht gesprochen werden, weil die satzungsgemäße Prüfung, jedenfalls sofern sie sich in dem angedeuteten Rahmen hält, keinen Eingriff in Grundrechte zu begründen vermag. Überdies gilt § 104 Abs. 1 Nr. 4 BHO seinem Wortlaut nach allgemein und nicht für einen Einzelfall. Die Vorschrift ist nach ihrem Inhalt fähig, auf unbestimmt viele weitere Sachverhalte Anwendung zu finden. Sie kann auch nicht als getarntes Einzelfallgesetz angesehen werden, selbst wenn der Fall der Klägerin den Anstoß für die streitige gesetzliche Regelung gegeben haben sollte (vgl. BVerfGE 25, 371 [BVerfG 07.05.1969 - 2 BvL 15/67] <396 f.>[BVerfG 07.05.1969 - 2 BvL 15/67]). Welche subjektiven Vorstellungen die Rechnungshöfe, die nicht zu den am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten gehörten, mit dem Erlaß der streitigen Regelung verknüpften, ist ohne Belang. Deswegen hat das Berufungsgericht zu Recht den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisantrag abgelehnt.
Die vorstehenden Erwägungen zur Verfassungsmäßigkeit des § 104 Abs. 1 Nr. 4 BHO gelten entsprechend für die wortgleiche Vorschrift des § 104 Abs. 1 Nr. 4 LHO. Diese Vorschrift beruht auf Art. 53 Abs. 2 Satz 4 der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung in der Fassung des Neunten Änderungsgesetzes vom 28. März 1972 (GVBl. S. 171), wonach durch Gesetz dem Landesrechnungshof weitere Aufgaben zugewiesen werden können. Diese landesverfassungsrechtliche Ermächtigung betrifft nur die zusätzlichen Prüfungsbefugnisse des Landesrechnungshofs. Dadurch ergeben sich keine inhaltlichen Abweichungen von Art. 114 Abs. 2 Satz 3 GG, wie das Berufungsgericht in seiner Auslegung des Landesrechts feststellt. An die Stelle der Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung treten die wortgleichen Regelungen der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen der inhaltsgleichen Vorschriften der §§ 104 Abs. 1 Nr. 4 BHO/LHO sind bei der Klägerin erfüllt. Diese ist eine juristische Person des privaten Rechts; sie hat, wie ihre Satzung ausweist, die Form einer rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts. Sie ist zudem kein Unternehmen in dem von den §§ 104 Abs. 1 Nr. 4 BHO/LHO vorausgesetzten haushaltsrechtlichen Sinne; denn sie verfolgt keine erwerbswirtschaftlichen Zwecke.
Die Prüfung der Klägerin durch die Rechnungshöfe ist in § 10 Abs. 2 der Satzung ausdrücklich vorgesehen. Der Senat läßt dahingestellt, ob entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 16. Januar 1957 in NJW 1957, 708 und vom 3. März 1977 in WM 1977, 647/649) und des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 7. Dezember 1961 in NJW 1962, 555) Stiftungssatzungen auch für den Bereich der Verwaltungsgerichtsordnung der freien Nachprüfung des Revisionsgerichts zugänglich sind. § 10 Abs. 2 der Satzung der Klägerin läßt nämlich nach seinem klaren und eindeutigen Wortlaut nur die vom Berufungsgericht vertretene Auslegung zu, daß die Klägerin gemäß dem Willen der Stifter der Prüfung durch die beiden Rechnungshöfe unterworfen sein und diesem Stifterwillen durch die Aufnahme in die Stiftungssatzung auf Dauer rechtliche Verbindlichkeit zukommen sollte. Diese Satzungsbestimmung ist mit der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der Satzung am 23. Mai 1961 rechtswirksam geworden und hat ihre rechtliche Wirksamkeit seitdem behalten. § 10 Abs. 2 der Satzung war nicht, wie die Klägerin meint, wegen Fehlens einer zugehörigen gesetzlichen Kompetenznorm für eine Prüfungstätigkeit der Rechnungshöfe bis zum Inkrafttreten der §§ 104 Abs. 1 Nr. 4 BHO/LHO im Jahre 1969 bzw. 1972 unwirksam oder gar gemäß § 306 BGB nichtig. Der Senat stimmt der Auffassung des Berufungsgerichts zu, daß die Satzungsbestimmung des § 10 Abs. 2 als für die Klägerin verbindliche Festlegung des Stifterwillens ihre rechtliche Wirksamkeit nicht verloren hat. Dies gilt selbst dann, wenn, wie die Revision meint, nach dem bei Inkrafttreten der Satzung der Klägerin geltenden Haushaltsrecht eine Prüfung durch die Beklagte unzulässig gewesen wäre. Das ergibt sich aus folgendem:
Die Stifter gingen seinerzeit, nachdem sie zuvor die Rechtslage eingehend untersucht hatten, davon aus, daß eine derartige Prüfung zulässig war. Das Berufungsgericht ist dieser Auffassung beigetreten. Es hat ausgeführt, daß bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung im Jahre 1961 nach dem damaligen Haushaltsrecht eine gültige Kompetenznorm für die satzungsrechtlich vorgesehene Prüfung durch die Rechnungshöfe in § 64 a der Reichshaushaltsordnung (RHO) sowie in § 4 Abs. 2 des Gesetzes über Errichtung und Aufgaben des Bundesrechnungshofes vom 27. November 1950 (BGBl. I S. 765) bzw. in § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Errichtung eines Rechnungshofes und die Rechnungsprüfung für das Land Niedersachsen vom 25. Juni 1948 (GVBl. S. 65) zur Verfügung gestanden habe. Selbst wenn man dem im Hinblick auf die von der Klägerin vorgebrachten Einwände nicht uneingeschränkt zustimmen könnte, bestand jedenfalls eine nach altem Recht unklare Rechtslage. Dies rechtfertigt die Annahme, daß jedenfalls § 10 Abs. 2 der Satzung zumindest im Verhältnis zu den Stiftungsorganen seine bindende Wirkung noch nicht (endgültig) verloren hatte. Das wiederum durften Bundes- wie Landesgesetzgeber zum Anlaß nehmen, die mit einer solchen unklaren Rechtslage verbundene Rechtsunsicherheit im Rahmen der Neuordnung des Haushaltsrechts zu beseitigen und die Befugnisse der Rechnungshöfe in einer Weise zu regeln, die (auch) die gesetzlichen Grundlagen für die satzungsrechtlich vorgesehene Prüfung der Klägerin durch die Beklagten darstellen; dies ist durch die §§ 104 Abs. 1 Nr. 4 BHO/LHO geschehen.
Die Rechnungshöfe haben der in § 10 Abs. 2 der Satzung vorgesehenen Prüfung auch zugestimmt. Daran kann, wie in dem Berufungsurteil zutreffend festgestellt wird, kein Zweifel sein nach dem Gesamtverhalten der Rechnungshöfe, die schon vor Gründung der Klägerin um eine rechtsverbindliche Festlegung ihrer Prüfungsbefugnis bemüht waren und nach Errichtung der Klägerin wiederholt versucht haben, Prüfungen vorzunehmen. Mit ihrer Zustimmung haben sich die Rechnungshöfe im Rahmen ihres verfassungsmäßigen und gesetzlichen Auftrags gehalten. Der Bund und das Land Niedersachsen haben aus einer der öffentlichen Hand zur Verfügung stehenden Vermögensmasse die in § 4 der Satzung genannten Vermögenswerte zu zweckgebundener Verwendung, nämlich zur Förderung von Wissenschaft und Technik in Forschung und Lehre, auf die Stiftung übertragen. Bei den Finanzmitteln, mit denen die Klägerin ausgestattet wurde, handelt es sich um Mittel öffentlicher Herkunft. Gegenstand dieser Finanzausstattung war entgegen der Ansicht der Klägerin nicht das ursprüngliche von den Volkswagensparern aufgebrachte und von der Volkswagenwerk GmbH getragene Vermögen. Dieses Vermögen ist durch das Gesetz über die Regelung der Rechtsverhältnisse bei der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom 9. Mai 1960 (BGBl. I S. 301) und den durch § 2 dieses Gesetzes genehmigten zwischen dem Bund und dem Land Niedersachsen geschlossenen Vertrag vom 11./12. November 1959 (BGBl. 1960 I S. 302) sowie durch das Gesetz über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand vom 21. Juli 1960 (BGBl. I S. 585) hinsichtlich seiner rechtlichen Zuordnung umgestaltet worden. Die aus diesem Vermögen abgeleiteten Kapitalerträgnisse und Veräußerungsgewinne, die das Stiftungsvermögen der Klägerin bildeten, waren vor Übertragung an die Klägerin Bestandteil des Fiskalvermögens des Bundes und des Landes Niedersachsen. Das Berufungsgericht hatte daher keine Veranlassung, der von der Revision in diesem Zusammenhang für aufklärungsbedürftig gehaltenen Frage nachzugehen, wem das Vermögen der Volkswagen GmbH von Rechts wegen zustehe. Mit der zweckgebundenen Übertragung der Vermögenswerte auf die Klägerin haben der Bund und das Land Niedersachsen sich nicht ihres finanzpolitischen Interesses an der zweckentsprechenden Verwaltung der Mittel und Verteilung der Erträge begeben, zumal die der Klägerin überlassenen öffentlichen Finanzmittel der Förderung der Wissenschaft und damit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dienen. Ein berechtigtes öffentliches Interesse an der Prüfung durch die Rechnungshöfe, wie es sich aus dem in der Satzung niedergelegten Willen der Stifter der Klägerin ergibt, ist daher anzuerkennen.
Die das Prüfungsrecht der Rechnungshöfe begründenden Vorschriften der §§ 104 Abs. 1 Nr. 4 BHO/LHO verletzen keine Grundrechte der Klägerin, da, wie bereits gesagt, die gemäß dem Willen der Stifter satzungsrechtlich festgelegte Rechnungsprüfung keinen hoheitlichen Eingriff in Rechte der Klägerin darstellt. Aus dem gleichen Grund ist der von der Klägerin geltend gemachte Einwand unbegründet, die Rechnungsprüfung durch die Rechnungshöfe verstoße gegen die aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG abzuleitenden Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots. Der Umstand, daß die Klägerin gemäß § 10 Abs. 1 ihrer Satzung bereits durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überwacht wird und im übrigen der Stiftungsaufsicht des Landes Niedersachsen unterliegt, macht das durch die §§ 104 Abs. 1 Nr. 4 BHO/LHO in Verbindung mit § 10 Abs. 2 der Stiftungssatzung begründete Prüfungsrecht der Rechnungshöfe nicht unzulässig, zumal jedes der verschiedenen Aufsichtsmittel einen eigenen Zweck verfolgt. Die satzungsrechtlich vorgesehene gemeinsame Prüfung durch den Bundesrechnungshof und den Niedersächsischen Landesrechnungshof entspricht der gesetzlichen Regelung in den §§ 93 Abs. 1 BHO/LHO. Freilich schließt die auf dem in § 10 Abs. 2 der Satzung niedergelegten Stifterwillen beruhende Unterwerfung der Klägerin unter die Prüfung durch die Beklagten nach dem schon Gesagten nicht aus, daß eine über ihre Befugnisse hinausgehende, insbesondere die wissenschaftliche Bewertung von zu fördernden Forschungsvorhaben und ihrer Förderungswürdigkeit kontrollierende Tätigkeit der Beklagten ein der Klägerin etwa zustehendes Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG möglicherweise verletzen könnte. Dadurch würde eine sich im Rahmen ihrer Befugnisse haltende Kontrolltätigkeit der Beklagten jedoch nicht unzulässig. Dies alles bedarf aber keiner Vertiefung. Wo die Grenzen der Prüfungsbefugnis der Beklagten im einzelnen liegen, ist nämlich nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 161 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 100 000 DM festgesetzt.
Willberg
Kreiling
Dr. Franßen
Seebass