Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.02.1986, Az.: BVerwG 3 C 21.85
Kosmetische Artikel; Verkauf in Apotheken; Produkte; Hersteller; Vertreiber; Körperpflege
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.02.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 21.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 12740
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Minden - 09.11.1982 - AZ: 4 K 318/81
- OVG Nordrhein-Westfalen - 23.01.1984 - AZ: 13 A 71/83
Rechtsgrundlagen
- § 21 a.F. Gesetz über das Apothekenwesen (ApoG)
- § 12 Nr. 4 Apothekenbetriebsordnung (ApoBO)
Fundstellen
- BVerwGE 74, 52 - 58
- DVBl 1986, 568-570 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer A 1986, 136-138
- LRE 19, 269 - 275
- NJW 1986, 2388-2390 (Volltext mit amtl. LS)
- PharmaR 1986, 124-127
Amtlicher Leitsatz
Mittel oder Gegenstände der Körperpflege im Sinne des § 12 Nr. 4 ApoBO sind solche Erzeugnisse, die vom Hersteller oder demjenigen, der sie vertreibt, ausschließlich oder auch dazu bestimmt sind, der Pflege des Körpers zu dienen, es sei denn, daß bei ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch eine pflegerische Wirkung nicht eintritt oder im Verhältnis zu einer dekorativen Wirkung nicht ins Gewicht fällt.
Redaktioneller Leitsatz
Kosmetische Artikel dürfen in Apotheken verkauft werden, sofern diese Produkte vom Hersteller oder Vertreiber ausschließlich oder gleichzeitig zur Körperpflege bestimmt sind, es sein denn, das Produkt ist dazu ungeeignet.
Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt, Fandré, Schäfer und W.-E. Sommer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 1984 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger betreibt eine Apotheke im Bereich des Beklagten, in der er u.a. folgende Produkte der Firma shoynear Cosmetic GmbH, Baden-Baden, zum Verkauf anbietet: shoynear Liquid Make up, shoynear Lippenstift, shoynear Eye Shadow, shoynear Mascara und shoynear Blush on Powder. Anläßlich einer Apothekenrevision durch den damals zuständigen Regierungspräsidenten Detmold am 21. November 1980 wurde u.a. das Feilbieten der genannten Artikel beanstandet. In einem unter dem 25. November 1980 ergangenen Schreiben des Regierungspräsidenten Detmold wurde das Ergebnis der Revision zusammengefaßt.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend: Die fraglichen Präparate hätten, wie sich aus ihrer Zusammensetzung ergebe, pflegende Wirkung und fielen somit unter den Begriff "Mittel der Körperpflege" im Sinne des § 12 Nr. 4 der Apothekenbetriebsordnung (ApoBO).
Nach Zurückweisung des Widerspruchs hat der Kläger Klage gegen den Regierungspräsidenten Detmold erhoben. Im Laufe des Verfahrens ist durch Verordnung vom 3. Januar 1980 (GV.NW. S. 105) die Zuständigkeit zur Apothekenüberwachung auf die Kreise und kreisfreien Städte übergegangen und die Klage von Amts wegen gegen den nunmehrigen Beklagten umgestellt worden.
Der Kläger hat ergänzend zu seinen Ausführungen im Widerspruchsverfahren und unter Berufung auf ein von ihm vorgelegtes Rechtsgutachten des Prof. Dr. G. Küchenhoff vom 15. Februar 1981 vorgetragen: Der Bescheid des Regierungspräsidenten Detmold vom 25. November 1980 sei bereits deshalb zu beanstanden, weil er zu unbestimmt sei. Im übrigen sei er wegen fehlender Rechtsgrundlage rechtswidrig. Denn § 12 Nr. 4 ApoBO sei wegen unzureichender Ermächtigungsgrundlage, nämlich § 21 des Apothekengesetzes (ApoG) a.F., und wegen Verstoßes gegen die Art. 12 und 14 GG unwirksam. Ungeachtet dessen reiche es zur Annahme der Apothekenüblichkeit im Sinne des § 12 Nr. 4 ApoBO aus, daß ein Präparat auch pflegende Wirkung habe. Das vom Beklagten für die Bejahung der Apothekenüblichkeit geforderte Überwiegen der pflegenden Wirkung eines Mittels könne aus § 12 Nr. 4 ApoBO nicht hergeleitet werden. Wenn auf Initiative des Bundesrates der im ursprünglichen Entwurf des § 12 Nr. 4 ApoBO enthaltene Begriff "Kosmetik" durch "Körperpflege" ersetzt worden sei, könne dies auch Ausdruck der Absicht gewesen sein, nur die rein dekorative Kosmetik, nicht aber die in gleicher Weise dekorativen und pflegenden Präparate von der Apothekenüblichkeit auszuschließen.
Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
den Bescheid des Regierungspräsidenten Detmold vom 25. November 1980, soweit in ihm festgestellt wird, dekorative Kosmetik in Form von Liquid Make up, shoynear Lippenstift, shoynear Eye Shadow, shoynear Mascara und shoynear Blush on Powder gehöre nicht zu den apothekenüblichen Waren, sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten Detmold vom 18. Februar 1981 aufzuheben,
hilfsweise,
festzustellen, daß er berechtigt ist, in der von ihm betriebenen Brücken-Apotheke, August-Fuhrmann-Straße 1, 4800 Bielefeld 17, folgende Produkte der Firma shoynear Cosmetic GmbH, Baden-Baden, zum Verkauf bereitzuhalten: Liquid Make up, shoynear Lippenstift, shoynear Eye Shadow, shoynear Mascara und shoynear Blush on Powder.
Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 9. November 1982 die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und unter Ergänzung seiner erstinstanzlichen Ausführungen vorgetragen: Die vom Verwaltungsgericht angewandte historische Interpretation des Begriffs Körperpflege dürfe nicht ausschlaggebend sein. Vielmehr sei, wie ein einzuholendes Gutachten beweisen werde, ein Wandel in der Auffassung über die Funktion von Kosmetik dahin eingetreten, daß nunmehr ihre pflegerische Komponente im Vordergrund stehe. Die ursprünglichen Intenzionen des Bundesrates bei der Fassung des § 12 Nr. 4 ApoBO seien deshalb nicht maßgebend. Entscheidend sei vielmehr die heutige Verkehrsauffassung, die bei der Auslegung des § 12 Nr. 4 ApoBO zu berücksichtigen sei. Der gewandelten Verkehrsauffassung entspreche auch die Zusammensetzung der beanstandeten Produkte, bei denen eindeutig die pflegende Wirkung im Vordergrund stehe. Der Kläger hat beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach den erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen.
Durch Urteil vom 23. Januar 1984 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Berufung zurückgewiesen und im wesentlichen ausgeführt: Der Hauptantrag sei unzulässig, weil das angefochtene Schreiben des Regierungspräsidenten Detmold vom 25. November 1980 nicht die Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes erfülle. Die hilfsweise erhobene Feststellungsklage sei nach § 43 VwGO zulässig; sie sei aber unbegründet. Die Regelung des § 12 ApoBO sei rechtswirksam aufgrund der Ermächtigung in § 21 ApoG a.F. ergangen. Das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG werde ebensowenig verletzt wie der Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG oder das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG.
Die in den Klaganträgen aufgeführten kosmetischen Artikel der Firma shoynear Cosmetic seien keine Mittel der Körperpflege im Sinne von § 12 Nr. 4 ApoBO. Ausgehend von der Entstehungsgeschichte der ApoBO, nach welcher der Begriff Kosmetik durch den Begriff Körperpflege ersetzt worden sei, um die rein dekorative Kosmetik aus der Apotheke auszuschließen, sei eindeutig, daß jedenfalls ein rein dekoratives Kosmetikum nach der Vorstellung des Verordnungsgebers kein Körperpflegemittel sein sollte. Ob allerdings ein sowohl pflegendes als auch der Verschönerung des Äußeren dienendes Präparat noch unter den Begriff Körperpflegemittel zu subsumieren sei und ab wann es diesem Begriff oder dem Begriff des Dekorativ-Kosmetikums zuzuordnen sei, lasse sich der Norm selbst oder ihrer Entstehungsgeschichte nicht eindeutig entnehmen. Die Frage sei deshalb nach dem vom Gesetzgeber mit dem ApoG verfolgten Zweck zu beantworten, dem die ApoBO dienen solle. Dieser gehe entsprechend der Hauptaufgabe des Apothekers dahin, eine ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zu deren Wohl sicherzustellen. In Verfolg dieses Ziels habe sich der Verordnungsgeber eines restriktiven Instrumentariums bedient, indem er die zulässige Erwerbsbetätigung des Apothekers enumerativ festgelegt habe. Dieses restriktive Instrumentarium rechtfertige es, den Begriff des Körperpflegemittels in Abgrenzung zum Kosmetikum ebenfalls restriktiv dahin auszulegen, daß ein Körperpflegemittel nur dann anzunehmen sei, wenn die pflegende Eigenschaft des Mittels im Vordergrund stehe, d.h. wenn es bestimmungsgemäß eindeutig überwiegend der Körperpflege diene. Die Einordnung sei aus der Sicht eines objektiven Dritten danach vorzunehmen, mit welcher Erwartungshaltung das Mittel vom Käufer erworben werde und zu welchem Zweck es bei ihm Anwendung finde. Hiervon ausgehend fielen die umstrittenen Artikel aus der Sicht des Verbrauchers nicht unter den Begriff Mittel der Körperpflege. Ihnen komme zwar auch pflegende Wirkung zu; in erster Linie würden sie aber wegen ihrer dekorativen Wirkung erworben und angewandt.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt. Der die Revision zulassende Beschluß ist den Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 14. Februar 1985 zugestellt worden; seine Revisionsschrift vom 12. März 1985 ist am 18. März 1985 beim Oberverwaltungsgericht eingegangen.
Der Kläger begehrt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er trägt vor, daß der Revisionsschriftsatz am 12. März 1985 in der Kanzlei seiner Prozeßbevollmächtigten gefertigt und am gleichen Tage vor 18 Uhr zur Post gegeben worden sei. Er legt eine entsprechende eidesstattliche Erklärung einer Angestellten seiner Prozeßbevollmächtigten vor. Diese hätten damit rechnen dürfen, daß der beim Postamt Aschaffenburg 1 eingelieferte Brief bereits am darauffolgenden Werktage in Münster ausgeliefert würde.
In der Revisionsbegründung führt der Kläger aus, er schließe sich nunmehr der Auffassung des Berufungsgerichts an, nach welcher die Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO zulässig ist. Im übrigen greift er das angefochtene Urteil mit Rechtsausführungen an. Das Berufungsgericht habe bei seiner restriktiven Auslegung des § 12 Nr. 4 ApoBO die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 12 Abs. 1 GG und allgemein gültige Auslegungsgrundsätze unbeachtet gelassen.
Der Kläger macht in der Revisionsbegründung ferner Ausführungen darüber, daß die umstrittenen Produkte der Firma shoynear Cosmetic in herausragendem Maße pflegende Eigenschaften hätten.
Der Kläger beantragt,
- 1.
das angefochtene Urteil aufzuheben,
- 2.
festzustellen, daß der Kläger berechtigt ist, in einer von ihm betriebenen Apotheke die im Klagantrag aufgeführten Produkte der Firma shoynear Cosmetic zum Verkauf bereitzuhalten,
hilfsweise,
den Bescheid des Regierungspräsidenten Detmold vom 25. November 1980, soweit in ihm festgestellt wird, die genannten Kosmetika gehörten nicht zu den apothekenüblichen Waren, sowie den Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 1981 aufzuheben,
vorsorglich und hilfsweise, die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil mit Rechtsausführungen und weist darauf hin, daß nach den für das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils die streitigen Kosmetika nach dem ihnen vom Hersteller selbst beigelegten Zweck zur Pflege der ästhetischen Persönlichkeit bestimmt und somit zumindest ganz überwiegend dekorative Kosmetika seien. Verfahrensrügen seien von der Revision nicht erhoben worden.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Er hält die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Begriffs "Mittel der Körperpflege" in § 12 Nr. 4 ApoBO für zutreffend. Sie entspreche dem gesetzlichen Anliegen, nach welchem sich der Apotheker vornehmlich der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung widmen solle und einer Kommerzialisierung des Apothekerberufs entgegengetreten werden müsse.
II.
1.
Die Revision ist zulässig. Sie ist zwar verspätet eingelegt worden. Dem Kläger ist jedoch gemäß § 60 Abs. 1 VwGO (i.V.m. §§ 141 und 125 Abs. 1 VwGO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er ohne Verschulden verhindert war, die Revisionseinlegungsfrist einzuhalten. Er hat durch Vorlage einer eidesstattlichen Erklärung einer Angestellten seiner Prozeßbevollmächtigten und einer Auskunft des Postamts Aschaffenburg glaubhaft gemacht, daß die Verspätung auf eine nicht voraussehbare Verzögerung in der Postbeförderung oder Postzustellung zurückzuführen ist. Die Zweiwochenfrist des § 60 Abs. 2 VwGO ist eingehalten worden.
2.
Die vom Kläger - zunächst nur hilfsweise - verfolgte Feststellungsklage ist gemäß § 43 VwGO zulässig. Der Senat schließt sich der nunmehr auch vom Kläger geteilten Auffassung des Berufungsgerichts an, daß das Schreiben des Regierungspräsidenten Detmold vom 25. November 1980 nicht als Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG-NW zu werten ist. Die Feststellungsklage ist daher nicht wegen ihrer nur subsidiären Zulassung gemäß § 43 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen. Aufgrund der behördlichen Beanstandungen der vom Kläger in seiner Apotheke zum Verkauf bereit gehaltenen - im Klagantrag näher bezeichneten - kosmetischen Artikel ist zwischen den Parteien ein konkretes Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO entstanden, an dessen inhaltlicher Klärung der Kläger ein rechtsschutzwürdiges Interesse hat.
Zwar gingen die behördlichen Beanstandungen ursprünglich nicht vom jetzigen Beklagten, sondern vom Regierungspräsidenten in Detmold aus. Der Beklagte ist jedoch im Wege der Funktionsnachfolge in diesem Rechtsverhältnis an dessen Stelle getreten.
3.
Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung von § 12 Nr. 4 Apothekenbetriebsordnung (ApoBO).
Von der Rechtsgültigkeit dieser Vorschrift geht das angefochtene Urteil zu Recht aus. Nach § 12 ApoBO dürfen in einer Apotheke neben Arzneimitteln nur die in der Vorschrift im einzelnen aufgeführten Waren vorrätig gehalten, feilgehalten oder abgegeben werden. Nach Nr. 4 der Vorschrift gehören dazu "Mittel und Gegenstände der Hygiene und Körperpflege". Das Berufungsgericht führt zutreffend aus, daß diese Vorschrift aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung in § 21 des Gesetzes über das Apothekenwesen in seiner ursprünglichen Fassung vom 20. August 1960 (BGBl. I S. 697) - ApoG a.F. - im Sinnzusammenhang mit dem in § 1 Abs. 1 ApoG a.F. dem Apotheker erteilten Auftrag, die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherzustellen, rechtmäßig erlassen ist. Auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils wird insoweit Bezug genommen. Von der Rechtsgültigkeit der Regelungen in § 12 ApoBO, die den Verkauf von Waren, die keine Arzneimittel sind, auf das sogenannte "apothekenübliche Randsortiment" beschränken, ist der erkennende Senat auch in seinem Urteil vom 22. August 1985 - BVerwG 3 C 49.84 - (Gewerbearchiv 1986, 19 ff.; Dok. Berichte aus dem BVerwG, Teil A, 1985, 337 ff.) ausgegangen (zur Ermächtigung in § 21 ApoG a.F. zum Erlaß von Vorschriften über Rezeptsammelstellen vgl. auch das Urteil des 1. Senats vom 25. Juli 1978 - BVerwG 1 C 35.76 - [Buchholz 418.21 Nr. 2 = BVerwGE 56, 186]). In der Revisionsinstanz streiten die Beteiligten auch nicht mehr um die Rechtsgültigkeit der Vorschrift des § 12 Nr. 4 ApoBO, sondern allein um deren Auslegung.
Das Berufungsgericht hat § 12 Nr. 4 ApoBO dahin ausgelegt, daß ein kosmetischer Artikel nur dann als Mittel der Körperpflege anzusehen ist, wenn die pflegende Eigenschaft des Mittels im Vordergrund steht, d.h. wenn es bestimmungsgemäß eindeutig überwiegend der Körperpflege dient; die Einordnung sei aus der Sicht eines objektiven Dritten danach vorzunehmen, mit welcher Erwartungshaltung das Mittel vom Käufer erworben wird und zu welchem Zweck es bei ihm Anwendung findet.
Diese Auslegung des in der Verordnung enthaltenen Begriffs "Mittel und Gegenstände der Körperpflege" hält der erkennende Senat für zu restriktiv. Nach Wortlaut, Zielsetzung und Entstehungsgeschichte der Vorschrift ist der Senat zu dem Auslegungsergebnis gekommen, daß Mittel oder Gegenstände der Körperpflege im Sinne des § 12 Nr. 4 ApoBO solche Erzeugnisse sind, die vom Hersteller oder demjenigen, der sie vertreibt, ausschließlich oder auch dazu bestimmt sind, der Pflege des Körpers zu dienen, es sei denn, daß bei ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch eine pflegerische Wirkung nicht eintritt oder im Verhältnis zu einer dekorativen Wirkung nicht ins Gewicht fällt. Diese Auslegung beruht auf folgenden Erwägungen:
Der Kläger hat zutreffend darauf hingewiesen, daß bei einer Normauslegung zunächst von der sprachlichen Wortbedeutung des Normbegriffs auszugehen ist. Da eine große Zahl von kosmetischen Mitteln nicht nur der Verschönerung, sondern mehr oder weniger auch der Körperpflege (Gesichtspflege) dient (vgl. § 4 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz - LMBG -), werden kosmetische Artikel von der sprachlichen Wortbedeutung des Begriffs "Mittel und Gegenstände der Körperpflege" grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Vielmehr werden von diesem Wortbegriff eindeutig auch solche kosmetischen Artikel mit erfaßt, die neben der Verschönerung bestimmungsgemäß auch der Pflege des Körpers dienen, mag auch die Verschönerung des Gesichts ihr Hauptzweck sein. Kosmetika, die ausschließlich für dekorative Zwecke bestimmt sind - wie zum Beispiel künstliche Augenwimpern und Fingernägel -, die also keinerlei körperpflegende Zweckbestimmung und Wirkung haben, fallen danach schon von vornherein nicht unter den Begriff "Mittel und Gegenstände der Körperpflege" im Sinne des § 12 Nr. 4 ApoBO.
Daß die rein dekorativen Kosmetika nicht zu den Mitteln oder Gegenständen der Körperpflege gehören, läßt sich auch aus dem Systemzusammenhang schließen, in den die Vorschrift des § 12 Nr. 4 ApoBO gestellt ist. Das in § 12 ApoBO aufgeführte Warensortiment, das neben Arzneimitteln in den Apotheken verkauft werden darf, betrifft bis auf wenige Ausnahmen (Nr. 8 und 9, wo die Sachkunde des Apothekers erforderlich ist) Artikel, die in einem weiten Sinne der Gesundheit förderlich sind; für die ausschließlich dekorativen Kosmetika trifft dieser Regelungsgrund nicht zu.
Der Ausschluß der rein dekorativen Kosmetika vom sogenannten Randsortiment des Apothekers entsprach schließlich auch den Vorstellungen des Verordnungsgebers. In der Amtlichen Begründung zum Entwurf der ApoBO wird zu § 12 darauf hingewiesen, es liege nicht im gesundheitspolitischen Interesse, daß sich die Apotheke zu einem "drugstore" entwickle; deshalb dürften in der Apotheke neben Arzneimitteln nur Mittel und Gegenstände der Gesundheitsvorsorge und der Körperpflege sowie Waren abgegeben werden, für die der Apotheker besonders sachkundig sei (Bundesratsdrucks. 325/68 S. 9). Auf Vorschlag des federführenden Ausschusses für Gesundheitswesen empfahl der Bundesrat, den im Entwurf zu § 12 Nr. 4 ApoBO noch enthaltenen Begriff "Kosmetik" durch das Wort "Körperpflege" zu ersetzen, weil der Begriff Kosmetik zu unbestimmt sei und Mittel der rein dekorativen Kosmetik nicht zu den apothekenüblichen Waren gehören sollten (Bundesratsdrucks. 325/1/68 S. 8). Der Änderungsvorschlag wurde verwirklicht.
Danach fallen grundsätzlich alle Kosmetika, soweit sie nach ihrer Zweckbestimmung auch der Körperpflege und nicht ausschließlich dekorativen Zwecken dienen, unter den Begriff des Körperpflegemittels. Dies führt zu einer Auslegung des § 12 ApoBO, die nur die rein oder nahezu rein dekorativen Kosmetika ausnimmt. Dabei darf die Abgrenzung der rein oder nahezu rein dekorativen Kosmetika von solchen kosmetischen Artikeln, die auch zur Körperpflege bestimmt sind, keine besonderen praktischen Schwierigkeiten bereiten. Die Abgrenzung darf darum im Gegensatz zur Auffassung des angefochtenen Urteils nicht "aus der Sicht eines objektiven Dritten" danach vorgenommen werden, "mit welcher Erwartungshaltung sie vom Käufer erworben werden". Es kann hierbei auch nicht, wie das Berufungsgericht meint, auf die Gattung des Mittels abgestellt werden. Vielmehr muß für die Abgrenzung der Körperpflegemittel von den rein dekorativen Kosmetika die dem einzelnen Artikel vom Hersteller oder von demjenigen, der sie vertreibt, zugeordnete Zweckbestimmung maßgeblich sein (vgl. auch § 4 Abs. 1 LMBG).
Allerdings darf ein Mittel, das vom Hersteller auch zur Körperpflege bestimmt ist, dazu nicht ungeeignet sein. Wenn sich daher bei einem Kosmetikum feststellen läßt, daß die vom Hersteller angegebene körperpflegende Wirkung in Wahrheit nicht eintritt, oder diese im Verhältnis zur dekorativen Wirkung des Kosmetikums nicht ins Gewicht fällt, so kann von einem Mittel oder Gegenstand der Körperpflege im Sinne des § 12 Nr. 4 ApoBO nicht gesprochen werden. Ein solcher Artikel mit irreführender Zweckbestimmung darf auch nach § 27 Abs. 1 LMBG nicht verkauft werden. Der Apotheker verfügt aufgrund seiner Ausbildung über hinreichende Sachkunde, um die Eignung des Mittels zur Körperpflege aufgrund der chemischen und biologischen Zusammensetzung der Kosmetika kontrollieren zu können.
Eine weitergehende Einschränkung des Begriffs Kittel und Gegenstände der Körperpflege, wie sie z.B. das Berufungsgericht auf solche Kittel vorgenommen hat, die eindeutig überwiegend der Körperpflege dienen, erscheint dem Senat nicht zulässig. Sine solche einengende Interpretation läßt sich aus dem Wortlaut des § 12 Nr. 4 ApoBO nicht mehr rechtfertigen. Denn "Mittel der Körperpflege" sind sprachlich gedeutet nun einmal auch Kosmetika, die zwar überwiegend der Verschönerung, darüber hinaus aber auch der Pflege des Körpers dienen. Das Berufsbild des Apothekers und der Zweck der Verordnungsregelung zwingen nicht zu einer weitergehenden Einengung des Begriffs des Körperpflegemittels. Sie würde auch über die aus der Entstehungsgeschichte ablesbaren Absichten des Verordnungsgebers hinausgehen.
Zwar obliegt nach dem herkömmlichen und einheitlich aufzufassenden Berufsbild dem Apotheker als Hauptaufgabe die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung. Diese gesetzliche Hauptaufgabe der Apotheken mit ihrer Monopolstellung für den Arzneimittelverkauf bildet den Rechtfertigungsgrund dafür, daß der Verkauf von Waren, die keine Arzneimittel sind, nach § 12 ApoBO auf das sogenannte apothekenübliche Randsortiment (Mittel und Gegenstände der Gesundheitsvorsorge und der Körperpflege sowie Waren, für die der Apotheker besonders sachkundig ist) eingeschränkt worden ist. Der Senat sieht indessen keine Gefahr für das so beschriebene Berufsbild des Apothekers und seine Hauptaufgabe, die Arzneimittelversorgung für die Bevölkerung sicherzustellen, wenn er - wie seit Jahren weitgehend üblich - in seinem Randsortiment auch kosmetische Artikel zum Verkauf anbietet, die zwar überwiegend zur Verschönerung des Körpers dienen mögen, daneben aber auch - wie dargelegt - zur Pflege des Körpers bestimmt und geeignet sind. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist daher die im Berufungsurteil vorgenommene restriktive Auslegung des Begriffs Mittel und Gegenstände der Körperpflege mit dem Gesetz nicht vereinbar.
Das Berufungsurteil verletzt aus diesen Gründen § 12 Nr. 4 ApoBO. Es beruht auch auf der unrichtigen Anwendung dieser Rechtsvorschrift, weil es bei der tatsächlichen Würdigung, ob es sich bei den im Klagantrag aufgeführten, vom Kläger in seiner Apotheke zum Verkauf bereit gehaltenen kosmetischen Artikeln um Mittel und Gegenstände der Körperpflege im Sinne des § 12 Nr. 4 ApoBO handelt, von einer unzutreffenden Auslegung der Vorschrift ausgegangen ist. Da das Revisionsgericht die danach erneut erforderliche tatsächliche Würdigung nicht selbst vornehmen kann, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Dieses wird nunmehr tatsächliche Feststellungen darüber treffen müssen, ob es sich bei den im Klagantrag aufgeführten kosmetischen Artikeln um Erzeugnisse handelt, die vom Hersteller auch dazu bestimmt sind, der Pflege des Körpers zu dienen. Ist dies zu bejahen, so sind sie gleichwohl keine Mittel oder Gegenstände der Körperpflege im Sinne des § 12 Nr. 4 ApoBO, wenn sich feststellen läßt, daß bei ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch eine pflegerische Wirkung nicht eintritt oder diese im Verhältnis zu ihrer dekorativen Wirkung nicht ins Gewicht fällt.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisionsinstanz auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Messerschmidt
Fandré
Schäfer
Sommer