Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.02.1986, Az.: BVerwG 7 B 202.85
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Gewährung von Familiengeld durch das Land Baden-Württemberg; Gleichstellung von Asylberechtigten mit Inländern auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge und der sozialen Sicherheit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.02.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 202.85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 19705
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 25.04.1985 - AZ: 15 K 4195/84
- VGH Mannheim - 29.08.1985 - AZ: 10 S 1696/85
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- Art. 23 Genfer Konvention
- Art. 24 Nr. 1 Buchst. b Genfer Konvention
- § 3 AsylVfG
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 26. Februar 1986
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Willberg und Dr. Franßen
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. August 1985 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.800 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin, eine als Asylberechtigte anerkannte türkische Staatsangehörige, begehrt für ihr im Juni 1983 geborenes Kind von der Beklagten die Gewährung von Familiengeld. Klage und Berufung waren erfolglos. Auch die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.
Die Beschwerde hält für grundsätzlich bedeutsam die Frage, wieweit die Gleichstellung von Asylberechtigten mit Inländern auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge und der sozialen Sicherheit geht. Sie meint, der durch Art. 23 und 24 Nr. 1 Buchst. b) des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Konvention (GK) - (BGBl. 1953 II S. 559) gezogene Rahmen sei erweiternd auszulegen und umfasse auch das von der Klägerin begehrte Familiengeld. Dieses Vorbringen rechtfertigt jedoch nicht die Zulassung der Revision. Das vom Land Baden-Württemberg ohne gesetzliche Regelung, sondern allein aufgrund ministerieller Richtlinien (Richtlinien des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung für die Gewährung von Familiengeld <RL-FG> vom 23. März 1983 <GABl. 1983, 473>) gewährte Familiengeld soll der "Förderung der Familie" dienen (Nr. 6 RL-FG) und ist schon von daher von Art. 23 GK nicht erfaßt, der nur die öffentliche Fürsorge und ihr zugehörige Hilfeleistungen betrifft. Demgegenüber werden "Familienbeihilfen" zwar in Art. 24 Abs. 1 Buchst. a GK genannt, jedoch nur insoweit, als sie "Teil des Arbeitsentgelts" darstellen; das trifft für das Familiengeld nicht zu. Dahinstehen kann, ob das Familiengeld ungeachtet seiner fehlenden gesetzlichen Regelung ein System der sozialen Sicherheit im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Buchst. b GK darstellt. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, würde dem Begehren der Klägerin die in der genannten Vorschrift unter ii gemachte Einschränkung entgegenstehen, wonach abweichende Regelungen hinsichtlich solcher Leistungen möglich sind, die ausschließlich aus öffentlichen Mitteln bestritten werden; hierzu gehört das Familiengeld. Aus alledem folgt, daß die Klägerin, die als Asylberechtigte gemäß § 3 des Asylverfahrensgesetzes die Rechtsstellung nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 genießt, jedenfalls nicht aufgrund dieser Rechtsstellung Inländergleichbehandlung in bezug auf das hier in Rede stehende Familiengeld beanspruchen kann.
Das weitere Vorbringen der Beschwerde, bei anerkannten Asylbewerbern sei mit Sicherheit davon auszugehen, daß sie bereits in der ersten Generation, mindestens aber in der zweiten Generation die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben würden, ist rechtlich ohne Bedeutung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.800 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 GKG.
Willberg
Dr. Franßen