Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.02.1986, Az.: BVerwG 4 N 1.85
Heilung des Fehlens der Begründung; Bebauungsplan; Fristgerechte Geltendmachung; Verfahrensfehler; Formfehler
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.02.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 N 1.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 12642
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 16.09.1985 - AZ: 11 a NE 66/85
Rechtsgrundlagen
- § 9 Abs. 8 BBauG
- § 155a Abs. 1 BBauG
- § 155b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BBauG 1979
Fundstellen
- BVerwGE 77, 45
- BVerwGE 74, 47 - 52
- BauR 1986, 298
- DVBl 1986, 686-687 (Volltext mit amtl. LS)
- JR 1986, 277
- NJW 1986, 2720-2721 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1986, 917 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Der Mangel eines Bebauungsplans, der am Fehlen der nach § 9 Abs. 8 BBauG 1976/1979 beizufügenden Begründung liegt, kann nach § 155 a Satz 1 BauG 1976 (§ 155 a Abs. 1 BBauG 1979) unbeachtlich werden.
Redaktioneller Leitsatz
Heilung bei fehlender Begründung, die dem Bebauungsplan beizufügen ist, mangels fristgerechter Geltendmachung nach § 155a Abs. 1. (Systematische Einordnung als Verfahrens- und Formfehler)
Tenor:
Der Mangel eines Bebauungsplans, der im Fehlen der nach § 9 Abs. 8 BBauG 1976/1979 beizufügenden Begründung liegt, kann nach § 155 a Satz 1 BBauG 1976 (§ 155 a Abs. 1 BBauG 1979) unbeachtlich werden.
Gründe
Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan Nr. 13 "A..." - Ortsteil H... der Gemeinde H... (Satzungsbeschluß vom 7. Juli 1977) für nichtig zu erklären: sie trägt vor, daß durch die im Bebauungsplan festgesetzte Straßenführung im Einmündungsbereich der Straßen "A... M... / "O... Straße" ihr Grundeigentum beeinträchtigt werde, weil für eine Erweiterung des Mündungsbereichs ein Teil ihrer Vorgartenfläche in Anspruch genommen und sie durch stärkere Immissionen belastet werde.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Sache gemäß § 47 Abs. 5 VwGO dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung der Frage vorgelegt,
ob der Mangel eines Bebauungsplans, der im Fehlen der nach § 9 Abs. 8 BBauG vorgeschriebenen Begründung liegt, nach § 155 a Abs. 1 BBauG unbeachtlich werden kann.
Die Vorlegung ist gemäß § 47 Abs. 5 Nr. 1 VwGO zulässig. Im Sinne dieser Vorschrift betrifft die vorgelegte Rechtsfrage mit allgemeiner, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung die Auslegung des § 155 a Satz 1 BBauG 1976, dem - soweit es hier interessiert - § 155 a Abs. 1 BBauG 1979 inhaltlich entspricht. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Vorlegung unter anderen Gesichtspunkten sind nicht ersichtlich; insbesondere hat das Oberverwaltungsgericht überzeugend dargelegt, daß es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die Beantwortung der vorgelegten Rechtsfrage ankomme.
Die vorgelegte Rechtsfrage ist in Übereinstimmung mit dem vorlegenden Oberverwaltungsgericht dahin zu beantworten, daß der Mangel eines Bebauungsplans, der im Fehlen der nach § 9 Abs. 8 BBauG 1976/1979 beizufügenden Begründung liegt, nach § 155 a Satz 1 BBauG 1976 (§ 155 a Abs. 1 BBauG 1979, soweit er Satzungen betrifft) unbeachtlich werden kann. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Zutreffend ist das vorlegende Gericht davon ausgegangen, daß das Fehlen der nach § 9 Abs. 8 BBauG 1976/79 beizufügenden Begründung ein Mangel des Bebauungsplans ist, der zu seiner Unwirksamkeit führen kann (vgl. zum Rechtszustand nach § 9 Abs. 6 BBauG 1960 Urteil des Senats vom 7. Mai 1971 - BVerwG 4 C 76.68 - <Buchholz 406.11 § 2 Nr. 7 = NJW 1971, 1626>); dieser Mangel wird jedoch unbeachtlich, wenn er nicht innerhalb der Jahresfrist des § 155 a Satz 1 BBauG 1976 (§ 155 a Abs. 1 BBauG 1979) gerügt wird. Die Vorschrift, daß dem Bebauungsplan eine Begründung beizufügen ist, gehört nämlich zu den "Verfahrens- und Formvorschriften", deren Verletzung unbeachtlich wird, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans der Gemeinde gegenüber geltend gemacht worden ist. Das Wortpaar "Verfahrens- und Formvorschriften" betrifft alle Vorschriften des Bundesbaugesetzes über die "Bauleitplanung" (Erster Teil, 1. bis 3. Abschnitt), die sich auf den (äußeren) Ablauf des Planungsverfahrens beziehen. Verfahrens- und Formvorschriften im Sinne des § 155 a Satz 1 BBauG 1976 (§ 155 a Abs. 1 BBauG 1979) sind deswegen nach Sinn und Zweck der Vorschrift, der Systematik dieser Heilungsvorschriften sowie nach ihrer Entstehungsgeschichte die von den Gemeinden oder ihren Entscheidungsträgern sowie von der Genehmigungsbehörde für die Aufstellung von Bauleitplänen zu beachtenden Vorschriften; nur die Genehmigung und die Bekanntmachung sind von der Heilung ausgenommen (vgl. § 155 a Satz 2 BBauG 1976 und § 155 a Abs. 3 BBauG 1979).
Im Interesse der Rechtssicherheit hat der Gesetzgeber durch § 155 a BBauG 1976 und die Erweiterung dieser Vorschrift durch die Novelle 1979 erreichen wollen, daß Bauleitpläne, deren inhaltliche Richtigkeit nicht in Zweifel steht, nicht unbefristet allein an Verfahrens- oder Formmängeln scheitern. Er hat deshalb die Möglichkeit, durch die Rüge von Verfahrens- oder Formfehlern die Plannichtigkeit herbeizuführen, zeitlich eingeschränkt, um mit dieser Maßgabe die Bauleitpläne in ihrem Bestand zu erhalten. Damit hat der Gesetzgeber auf die Erfahrung reagiert, daß Bebauungspläne häufig aus formellen Gründen nach Jahren oder Jahrzehnten für ungültig erklärt worden sind, obwohl sich die Bebauung innerhalb ihres räumlichen Geltungsbereichs auf der Grundlage dieser Planung vollzogen hat und die Planbetroffenen darauf vertraut haben, daß solche Pläne auch in Zukunft als Rechtsgrundlage für weitere Vollzugsakte dienen (vgl. Einzelheiten BT-Drucks. 7/2496 S. 62 zu Nummer 62 a und b).
Nach diesem Gesetzeszweck ist es grundsätzlich nicht gerechtfertigt, über die von der Heilbarkeit ausgenommenen Fehler der Genehmigung und der Bekanntmachung hinaus sonstige Verfahrens- und Formfehler aus dem Anwendungsbereich des § 155 a Satz 1 BBauG 1976 (§ 155 a Abs. 1 BBauG 1979) auszuklammern, etwa weil sie von größerer Tragweite sind als andere Verfahrens- oder Formfehler: Der Gesetzgeber hat insoweit nicht zwischen "schweren" und "minder schweren" Verfahrens- und Formfehlern unterscheiden wollen (zutreffend auch Lemmel, DVBl. 1981, 318 <319>, Fn. 15> m.w. Nachw.). Von daher kann es nicht zweifelhaft sein, daß das Fehlen einer Begründung des Bebauungsplans, auch wo es einen schweren Verfahrensfehler darstellen mag, unter § 155 a Satz 1 BBauG 1976 (§ 155 a Abs. 1 BBauG 1979) fallen kann.
Auch ein Vergleich des § 155 a BBauG 1976/79 mit dem durch die Novelle 1979 eingefügten § 155 b Abs. 2 BBauG bestätigt, daß das Wortpaar "Verfahrens- und Formvorschriften" in § 155 a BBauG 1976/79 als Gegensatz zu den materiellrechtlichen Vorschriften, besonders zum Abwägungsgebot, zu verstehen ist.
Zutreffend ist allerdings, daß die Begründung eines Bebauungsplans insoweit die materiellrechtliche Seite berührt, als sie Hinweise auf die Richtigkeit der Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 6 und 7 BBauG 1976/79 geben kann, dies freilich nicht ausschließlich; denn auch Ratsprotokolle, Aktenauszüge und dergleichen können die einer Planung zugrundeliegenden Motive und Überlegungen verdeutlichen (vgl. dazu Urteil des Senats vom 7. Mai 1971 - BVerwG 4 C 76.68 - a.a.O.), und vor allem kann sich die Richtigkeit der Abwägung aus den Festsetzungen selbst, aus ihrem Zusammenhang untereinander und aus ihrem Bezug zur örtlichen Situation ergeben.
Soweit in Rechtsprechung und Literatur die Anwendbarkeit des § 155 a Satz 1 BBauG 1976 (§ 155 a Abs. 1 BBauG 1979) auf das Fehlen einer Begründung verneint worden ist, wird dieser Zusammenhang zwischen Begründung und Abwägung als entscheidend hervorgehoben (vgl. z.B. die Nachw. bei Lemmel, a.a.O. S. 319/320, ferner Geizer, Bauplanungsrecht Rn 439, Pagenkopf, BauR 1979, 1 <7>, Schrödter, DVBl. 1977, 165 <169>). Aus ihm läßt sich jedoch nicht herleiten, daß die Unvollständigkeit oder das Fehlen der Begründung sachlich-inhaltliche Mängel des Planes und nicht Mängel des Planaufstellungsverfahrens seien. Die Begründung des Bebauungsplans ist nicht Bestandteil der Satzung nach § 10 BBauG; sie ist mithin nicht "Planinhalt", sondern nur dem Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 8 BBauG 1976/1979 beizufügen (vgl. hierzu z.B. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, § 9 BBauG Rn 92 b); die Gemeinde hat gemäß § 12 Satz 1 BBauG 1976/ 1979 "spätestens mit Wirksamwerden der Bekanntmachung (nämlich der Genehmigung) den Bebauungsplan mit Begründung zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten und über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft zu geben."
Hiernach kann die Begründung nicht als materiellrechtlicher Bestandteil des Bebauungsplans angesehen werden. Die mit der Planbegründung in der Regel bewirkte Erleichterung der Abwägungskontrolle spricht nicht dagegen, die Vorschrift, daß dem Bebauungsplan eine Begründung beizufügen ist, als "Verfahrensund Formvorschrift" anzusehen. Gerade weil die Begründung nur der besseren Verständlichkeit des Planes dient (über dessen Inhalt die Behörde ohnehin auf Verlangen Auskunft zu geben hat), ist ein Verstoß gegen die Begründungspflicht als eine "Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften", die die Aufstellung eines Bebauungsplans betreffen, anzusehen (so im Ergebnis auch Hans Meyer in Kohlhammer-Kommentar zum BBauG, § 155 b Rn 33, Schlichter/Stich/Tittel, § 9 Rn 37, Molodowsky, BayVBl. 1977, 539 <542>; auch der Bundesgerichtshof neigt dieser Auffassung zu, vgl. Urteil vom 11. Juni 1981 - III ZR 14/80 NVwZ 1982, 210 = ZfBR 1981, 295).
Der Senat pflichtet dem vorlegenden Oberverwaltungsgericht auch darin bei, daß § 155 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBauG 1979 diesem Verständnis des § 155 a Satz 1 BBauG 1976 (§ 155 a Abs. 1 BBauG 1979) nicht entgegensteht:
Nach § 155 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBauG 1979 - diese Vorschrift ist nach § 183 f Abs. 2 BBauG 1979 auch auf Bebauungspläne anwendbar, die vor dem 1. August 1979 bekanntgemacht worden sind - ist es für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans unbeachtlich, wenn die Begründung des Plans "unvollständig" ist. Unvollständig in diesem Sinne ist eine Begründung dann, wenn entweder zu einer für die Planungskonzeption bedeutenden Regelung nicht alle tragenden Gesichtspunkte behandelt oder wenn zu einzelnen - in diesem Sinne bedeutenden - Regelungen eine Begründung fehlt. Dagegen ist § 155 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBauG 1979 dann nicht anwendbar, wenn dem Bebauungsplan eine Begründung überhaupt nicht beigefügt ist oder wenn sich die Begründung formelmäßig in der Wiederholung einer Vorschrift des Bundesbaugesetzes oder in der Beschreibung des Planinhalts erschöpft, ohne etwas Konkretes über Ziel und Zweck der Planung darzulegen. Nach § 9 Abs. 8 BBauG 1976/79 sind nämlich in der Begründung die "Ziele und Zwecke" der Planung "darzulegen". Das setzt, wie der Senat in dem bereits zitierten Urteil vom 7. Mai 1971 (a.a.O.) entschieden hat, voraus, daß die Begründung jedenfalls zu den für die Planungskonzeption bedeutsamen Regelungen Erläuterungen enthält; eine Erläuterung der Motive für einzelne Festsetzungen ist dagegen nicht geboten (vgl. dazu auch BVerwGE 45, 309 <331>). In diesem Zusammmenhang folgt der beschließende Senat der Auffassung des Bundesgerichtshofs, der bereits mit dem schon zitierten Urteil vom 11. Juni 1981 - III ZR 14/80 - (a.a.O.) entschieden hat, daß eine fehlende oder eine nur aus "Leerformeln" bestehende Begründung nicht unter § 155 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBauG 1979 fällt (ebenso BayVGH, Urteil vom 15. März 1983 - Nr. 36 I 78 BayVBl. 1984, 82; ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. November 1983 - 5 S 962/83 - NVwZ 1984, 529).
Daß § 155 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBauG 1979 nur die unvollständige, § 155 a Satz 1 BBauG 1976 (§ 155 a Abs. 1 BBauG 1979) dagegen die - in dem erörterten Sinne - fehlende Begründung betrifft, entspricht einem sinnvollen System. Den Vorschriften der §§ 155 a und 155 b BBauG 1979 ist nämlich eine Abstufung zu entnehmen: Gewisse Verstöße gegen Vorschriften über die Bauleitplanung hat der Gesetzgeber als generell unbeachtlich angesehen; insoweit ist der Schluß gerechtfertigt, daß er diese Verstöße oder doch ihre Rechtsfolgen als weniger gravierend angesehen hat (§ 155 b Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1- 8 BBauG 1979). Fehler mit größerem Gewicht sind dagegen nach der Systematik der "Heilungsvorschriften" beachtlich, können also zur Plannichtigkeit führen, dies allerdings nur dann, wenn sie fristgerecht gerügt werden (§ 155 a Satz 1 BBauG 1976 = § 155 a Abs. 1 BBauG 1979). Gewisse Verfahrens- und Formfehler sieht der Gesetzgeber als derart schwerwiegend an, daß sie schlechterdings "unheilbar" sind, also stets und ohne Rüge zur Nichtigkeit des Bebauungsplans führen (vgl. § 155 a Satz 2 BBauG 1976 oder § 155 a Abs. 3 BBauG 1979 - Fehler der Genehmigung oder der Bekanntmachung des Bebauungsplans, bei deren Vorliegen der Plan nur dann gültig werden kann, wenn diese Verfahrensschritte ordnungsgemäß nachgeholt werden; vgl. ferner § 155 b Abs. 2 BBauG 1979 - Fehler des Abwägungsergebnisses oder unter bestimmten Voraussetzungen auch des Abwägungsvorgangs). Dieses System rechtfertigt es, unvollständige Begründungen eines Bebauungsplans generell als unbeachtlich anzusehen, Nichtbegründungen dagegen als geeignet anzusehen, bei entsprechender Rüge zur Plannichtigkeit zu führen, diesen Fehler jedoch als "geheilt" zu behandeln, wenn eine fristgerechte Rüge unterblieben ist.
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Dr. Kühling
Dr. Gaentzsch