Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.02.1986, Az.: BVerwG 1 WB 110/85
Unwiderrufliche Einverständniserklärung eines Soldaten hinsichtlich der Versetzung in den Ruhestand wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze des 41. Lebensjahres; Besondere Altersgrenze für Offiziere als Flugzeugführer in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen; Auslagenerstattung für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach Erledigterklärung eines Wehrbeschwerdeverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.02.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 110/85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 19498
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 20. Februar 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
beschlossen:
Tenor:
Die dem Antragsteller in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I
Der Antragsteller gab mit Schreiben vom 31. August 1982 eine "unwiderrufliche Einverständniserklärung" ab, um zum 31. März 1983 wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze des 41. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt zu werden.
Am 7. Oktober 1982 fand beim Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P IV 2 - ein Personalgespräch mit dem Antragsteller statt. Dabei wurde ihm eröffnet, daß seinem Antrag auf "Umwandlung zum BO 41" nicht entsprochen werden könne, und daß einem Versetzungsantrag des Kommandeurs der ... Panzerdivision (PzDiv) und des Leiters des Gefechtsstandes für Luftunterstützung (Gef-StdLUstg) beim ... (GE) Korps entsprochen werde.
Mit Bescheid vom 6. Oktober 1982 teilte der BMVg - P IV 2 - dem Antragsteller mit, daß seine Einverständniserklärung nicht fristgerecht eingegangen sei und er deshalb weiterhin der dienstgradbezogenen Altersgrenze unterliege.
Mit weiterem Bescheid vom 7. Oktober 1982 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, daß der Kommandeur der ... PzDiv vorgeschlagen habe, ihn zu versetzen, weil er seine Dienstpflichten verletzt habe und sein Disziplinarvorgesetzter diesen Vorschlag unterstütze. Dem Vorschlag werde entsprochen. Es sei beabsichtigt, den Antragsteller unter besonderer Berücksichtigung seiner persönlichen Situation mit Wirkung vom 1. Februar 1983 als Einsatzstabsoffizier und Jagdbomber-Flugzeugführerstabsoffizier zum GefStdLUstg beim Q. (GE) Korps nach M. zu versetzen.
Gegen den Bescheid vom 6. Oktober 1982 legte der Antragsteller mit Schreiben vom 25. Oktober 1982 Beschwerde ein, die er mit Schreiben vom 27. Oktober 1982 näher begründete. Gegen den Bescheid vom 7. Oktober 1982, zugestellt am 14. Oktober 1982, beantragte er mit Schreiben vom 25. Oktober 1982, eingegangen beim BMVg am 26. Oktober 1982, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -.
Mit Bescheid vom 13. Dezember 1982 teilte der BMVg dem Antragsteller mit, daß seine als Beschwerde bezeichnete Eingabe vom 25. Oktober 1982 aus Rechtsgründen als Antrag auf Einsetzung in den Status als Berufssoldat mit der besonderen Altersgrenze des 41. Lebensjahres zu werten sei. Dem Antrag werde entsprochen. Der Antragsteller werde mit Ablauf des 31. März 1983 in den Ruhestand versetzt.
Mit Fernschreiben vom 10. Januar 1983 ließ der BMVg dem Antragsteller mitteilen, daß der Wehrbeschwerde vom 25. Oktober 1982 in vollem Umfang abgeholfen worden sei. Sie werde deshalb als erledigt betrachtet.
Mit Schreiben vom 18. Januar 1983 erhob der Antragsteller gegen dieses Fernschreiben "Einspruch", weil die Versetzung unter Verletzung der Dienst- und Fürsorgepflicht erfolgt sei. Sie sei für ihn ehrenrührig gewesen. Der seiner Wehrbeschwerde zugrundeliegende Beschwerdegrund sei in dem Fernschreiben nicht gewürdigt und nicht erwähnt worden. Das zugefügte Unrecht sei nicht geheilt. Seiner Beschwerde könne nicht allein dadurch abgeholfen werden, daß seinem Antrag auf Umwandlung in den Status eines BO 41 zwischenzeitlich stattgegeben worden und seine Zurruhesetzung zum 1. April 1983 verfügt worden sei. Er bestehe vielmehr auf einem Beschwerdebescheid, der die zu Unrecht ausgesprochene Versetzung ausdrücklich würdige und deren Unrechtmäßigkeit feststelle.
Am 6. April 1983 richtete der BMVg - P II 5 - an den Bevollmächtigten des Antragstellers folgendes Schreiben:
"Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt!
Mit Schreiben vom 25.10.1982 wandte sich Ihr Mandant gegen den Bescheid BMVg - P IV 2 - vom 06.10.1982, mit dem er darauf hingewiesen wurde, daß in seinem Fall die besondere Altersgrenze für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer verwendet werden, keine Anwendung finden könne.
Am selben Tag beantragten Sie für Ihren Mandanten die gerichtliche Entscheidung gegen die mit Bescheid BMVg - P IV 2 - vom 07.10.1982 eröffnete Absicht, ihn mit Wirkung vom 01.02.1983 zum Gefechtsstand für Luftunterstützung beim ... (GE) Korps nach M. zu versetzen.
Beiden Rechtsbehelfen wurde inzwischen in vollem Umfang abgeholfen: Von der Versetzungsabsicht wurde am 13.12. 1982 Abstand genommen; gleichzeitig wurde entschieden, Ihren Mandanten mit Ablauf des 31.03.1983 als BO-41 in den Ruhestand zu versetzen. Über diese Entscheidungen wurde Ihr Mandant mit Bezug 3 unterrichtet. Mit Bezug 4 wurde Ihr Mandant ferner darüber in Kenntnis gesetzt, daß damit seine Rechtsbehelfe (Bezüge 1 und 2) als erledigt betrachtet würden.
Mit Bezug 5 teilte Ihr Mandant mit, daß er seinen Rechtsbehelf gegen die ursprünglich vorgesehene Versetzung nach Münster nicht als erledigt betrachte, er vielmehr auf einem Bescheid bestehe, der die seiner Auffassung nach zu Unrecht geplante Versetzung ausdrücklich würdige und deren Unrechtmäßigkeit feststelle. Zu seiner Beschwerde wegen der Einsetzung in den Status eines BO-41 machte er keine Ausführungen.
Damit die Rechtsbehelfe Ihres Mandanten einem korrekten formalen Abschluß zugeführt werden können, bitte ich um Mitteilung, wie diesbezüglich nunmehr verfahren werden soll. Nach diesseitiger Auffassung dürften die Rechtsbehelfe Ihres Mandanten durch die Abhilfemaßnahmen in der Hauptsache erledigt sein.
Den von Ihnen erbetenen Nebenabdruck eines Schreibens des Bundesministers der Verteidigung vom 24.03.1983 an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages in der Eingabeangelegenheit Ihres Mandanten habe ich beigefügt."
Mit Schreiben vom 24. März 1983 hatte Staatssekretär Dr. H. dem Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages unter anderem folgendes mitgeteilt:
"Oberstleutnant W. der weiterhin als Leiter Verbindungskommando der Luftwaffe zur ... Panzerdivision in U. eingesetzt ist, scheidet mit Ablauf des 31. März 1983 als BO 41 aus seinem Dienstverhältnis aus. Insoweit wird seinem Anliegen entsprochen.
Die Feststellung der ... Panzerdivision in dem Ihnen zugeleiteten Bericht vom 25. August 1982, Oberstleutnant W. habe ein Dienstvergehen begangen, war nicht begründet. Seine Personalakten enthalten keinen derartigen Hinweis."
Der Bevollmächtige des Antragstellers beantwortete das Schreiben des BMVg vom 6. April 1983 zunächst am 8. Juni 1983 dahin, daß sein Mandant zu Recht der Ansicht sei, die Angelegenheit müsse durch einen beschwerdefähigen Bescheid formal korrekt abgeschlossen werden, auch wenn die Hauptsache inzwischen erledigt sei. Mit einem weiteren Schreiben vom 10. Juni 1983 korrigierte sich der Bevollmächtigte dahin, daß er natürlich keinen beschwerdefähigen Bescheid erwarte. Sein Mandant erbitte vielmehr einen formalen Abschluß des Wehrbeschwerdeverfahrens auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Hauptsache erledigt sei. Mit Schreiben vom 19. Juli 1983 teilte der BMVg dem Antragsteller zu Händen seines Bevollmächtigten mit, daß die Feststellung der ... PzDiv in dem ihm bekannten Schreiben vom 25. August 1982 an das Bundesministerium der Verteidigung, er habe im Zusammenhang mit den hier nicht näher darzulegenden Vorgängen hinsichtlich des Hauptfeldwebels Faber ein Dienstvergehen begangen, nicht begründet gewesen sei. Seine Personalakten enthielten hierzu keinerlei Hinweis. Im Hinblick darauf sei von der ihm mit Schreiben des BMVg - P IV 2 - vom 7. Oktober 1982 zunächst angekündigten Versetzung zum GefStdLUstg beim ... (GE) Korps Abstand genommen worden. Es werde davon ausgegangen, daß mit den vorstehenden Erklärungen die vor der Zurruhesetzung als BO 41 zunächst geplante Versetzung nach Münster rechtlich ausreichend gewürdigt worden sei. Es werde um Mitteilung gebeten, ob das Wehrbeschwerdeverfahren nunmehr auch formal als abgeschlossen betrachtet werden könne. Der Antragsteller teilte daraufhin mit Schreiben vom 7. August 1983 dem BMVg folgendes mit:
"Unter Bezugnahme auf Ihr o.g. Schreiben erkläre ich mich damit einverstanden, das anhängige Verfahren nunmehr formal abzuschließen."
Der BMVg sah daraufhin das Verfahren als erledigt an.
Mit Schreiben vom 1. August 1985 beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers beim BMVg die jenem in der Versetzungsangelegenheit entstanden Aufwendungen "festzusetzen".
Der BMVg legte diesen Antrag mit Schreiben vom 3. September 1985 dem Senat zur Entscheidung vor.
Er bittet um Zurückweisung des Begehrens, weil der Antragsteller den Rechtsbehelf wirksam zurückgenommen habe.
Der Antragsteller ist der Auffassung, daß es keine Hinderungsgründe dafür gebe, eine Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache zu treffen.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des BMVg - P II 5 - 192/83 - waren Gegenstand der Beratung des Senats.
II
Gegenstand des Verfahrens ist das Begehren des Antragstellers, die ihm durch den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 25. Oktober 1982 entstandenen notwendigen Auslagen erstattet zu erhalten.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 25. Oktober 1982 hat sich durch die Entscheidung des BMVg vom 13. Dezember 1982, von der Versetzung Abstand zu nehmen, in der Hauptsache vor der Vorlage der Sache an den Senat erledigt.
Davon gehen auch der Antragsteller und der BMVg übereinstimmend aus. Auch in einem solchen Fall ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem Senat auf Verlangen des Antragstellers vorzulegen, über ein Begehren auf Auslagenerstattung hat der Senat im Rahmen des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zu entscheiden, ohne daß es eines neuerlichen Verfahrens bedürfte. Dies gilt auch dann, wenn der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor der Vorlage an den Senat zurückgenommen worden ist, wie dies der BMVg im vorliegenden Fall behauptet; denn auch hinsichtlich der Auswirkungen einer Rücknahmeerklärung auf den Kostenerstattungsanspruch hat allein das Wehrdienstgericht zu entscheiden (vgl. BVerwG NZWehrr 1981, 61; BVerwG Beschlüsse vom 3. Oktober 1980 - 1 WB 157/80 -, vom 18. Februar 1981 - 1 WB 4/81 - und vom 26. November 1981 - 1 WB 99/81).
Auf Grund der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Beteiligten hat der Senat nach § 20 Abs. 3 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (vgl. BVerwGE 63, 234, 236) [BVerwG 31.05.1979 - 1 WB 202/77]. Dabei sind die Erfolgsaussichten des ursprünglichen Antrags und Billigkeitserwägungen maßgebend.
Entgegen der Auffassung des BMVg hat der Antragsteller nach Erledigung der Hauptsache das Verfahren nicht durch Rücknahme seines Antrags beendet mit der Folge, daß die Erstattung seiner Auslagen ausgeschlossen sein könnte (vgl. § 155 Abs. 2 VwGO). Der Antragsteller und sein Bevollmächtigter haben stets ausdrücklich einen formalen Abschluß des Wehrbeschwerdeverfahrens verlangt. Da der BMVg sowohl dem Hauptantrag entsprochen hatte als auch dem Rehabilitierungsinteresse des Antragstellers entgegengekommen war, ist bei vernünftiger Auslegung der Erklärung des Antragstellers, er sei damit einverstanden, daß das Verfahren nunmehr formal abgeschlossen werde, nicht davon auszugehen, er erwarte keine abschließende Maßnahme des BMVg. Vielmehr ist anzunehmen, daß er noch eine Entscheidung über seine Auslagen erwartete; denn es ist nicht anzunehmen, daß der Antragsteller, nachdem seinem Begehren entsprochen worden war, bereit war, die ihm durch die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts entstandenen erheblichen Auslagen selbst zu tragen.
Es bedarf im vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung, ob und wie die Rücknahme eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung vor der Vorlage an das Wehrdienstgericht gegenüber dem zur Vorlage verpflichteten Vorgesetzten erklärt werden kann. Die Interpretation einer Erklärung als (prozessuale) Rücknahme des Antrags setzt voraus, daß sich der Wille des Antragstellers, das Verfahren unter keinem denkbaren Gesichtspunkt weiterverfolgen zu wollen, eindeutig aus den von ihm gewählten Worten ergibt. Das ist hier nicht der Fall, vielmehr gebietet es die Billigkeit, dem Bund die notwendigen Auslagen des Antragstellers in vollem Umfang aufzuerlegen.
Der BMVg hat dem Begehren des Antragstellers, ihn nicht nach Münster zu versetzen, im Rahmen der Abhilfeprüfung voll entsprochen. Er hat darüber hinaus dem Rehabilitierungsbedürfnis des Antragstellers Rechnung getragen und ausdrücklich erklärt, daß die Versetzung zu Unrecht mit angeblichen Dienstpflichtverletzungen des Antragstellers begründet worden sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BVerwG Beschluß vom 3. Oktober 1980 - 1 WB 157/80) entspricht es der Billigkeit, die dem Antragsteller in dem Verfahren über seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen, wenn sich der BMVg freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begibt und den Antragsteller vorbehaltlos klaglos stellt. Der BMVg hat im vorliegenden Fall zu erkennen gegeben, daß er die Versetzung bereits wegen der im Zeitpunkt ihrer Anordnung vorliegenden und nicht erst wegen während des Verfahrens neu gewonnener Erkenntnisse als rechtswidrig ansieht, und daß er sich deshalb zur Abhilfe veranlaßt gesehen hat. In dieser Situation ist es nicht geboten, von der allgemein gültigen Billigkeitserwägung abzusehen, auch wenn man berücksichtigt, daß Versetzungen auch dann gerechtfertigt sein können, wenn sie mit dem Verdacht der Begehung eines Dienstvergehens begründet werden, das dem betroffenen Soldaten schließlich nicht angelastet wird.
Dem Antrag, die dem Antragsteller in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - entstandenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen, ist deshalb stattzugeben.
Seide
Nast-Kolb