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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.02.1986, Az.: BVerwG 5 C 23/85

Sozialhilfe; Subsidiarität; Minderjähriger; Jugendhilfe; Verpflichtungsklage; Sachentscheidung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.02.1986
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 23/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 12416
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig 01.07.1981 - 10 A 144/80
OVG Lüneburg 31.10.1984 - 4 A 115/81

Fundstelle

  • NVwZ 1987, 320-321 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Erhält ein Minderjähriger in einer Notlage, die Hilfe zur Erziehung erfordert, diese Hilfe umfassend vom Träger der Jugendhilfe, dann besteht aus demselben Anlaß kein Anspruch auf Sozialhilfe (hier: Eingliederungshilfe); diese ist nachrangig.

2. Über ein Verpflichtungsbegehren, mit dem der (unselbständige) Antrag, den ablehnenden Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufzuheben, verbunden ist, ist in der Sache auch dann zu entscheiden, wenn den Widerspruch eine sachlich unzuständige Behörde beschieden hat.