Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.01.1986, Az.: BVerwG 8 C 90.83
Öffentlich geförderter Wohnungsbau; Eigentumswohnung; Verfügungsberechtigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.01.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 90.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 12573
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gelsenkirchen - 06.04.1982 - AZ: 6 K 2525/81
- OVG Nordrhein-Westfalen - 22.07.1983 - AZ: 14 A 1133/82
Rechtsgrundlagen
- § 2 WoBindG 1974
- § 4 WoBindG 1974
- § 6 WoBindG 1974
- § 8 WoBindG 1974
- § 10 WoBindG 1974
- § 12 WoBindG 1974
- § 13 WoBindG 1974
- § 16 WoBindG 1974
- § 17 WoBindG 1974
- § 19 WoBindG 1974
- § 21 WoBindG 1974
- § 25 WoBindG 1974
- § 26 Abs. 1 WoBindG 1974
- § 242 BGB
- § 571 BGB
- § 580 BGB
- § 868 BGB
- § 870 BGB
- § 873 Abs. 1 BGB
- § 883 BGB
- § 892 BGB
- § 1030 BGB
- § 1036 BGB
- § 1037 BGB
- § 1093 BGB
- § 4 WEG
- § 31 WEG
Fundstellen
- NJW-RR 1986, 756-758 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1986, 742 (amtl. Leitsatz)
- ZHR 1986, 216-218
Amtlicher Leitsatz
Der Erwerber einer öffentlich geförderten Eigentumswohnung wird auch dann erst durch seine Eintragung in das Wohnungsgrundbuch Verfügungsberechtigter im Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes, wenn bereits mit dem notariellen Kaufvertrag Nutzen, Lasten und Gefahren der Wohnung auf ihn übergegangen sind und zu seinen Gunsten eine Auflassungsvormerkung eingetragen worden war.
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Prof. Dr. Driehaus und Dr.
Silberkuhl
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Juli 1983 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger veräußerte eine öffentlich geförderte Eigentumswohnung, die von einem wohnberechtigten Mieter bewohnt wurde, an die Eheleute K. § 5 des notariellen Kaufvertrages vom 27. Februar 1979 lautet:
"Die Übergabe des Kaufgegenstandes erfolgt mit Abschluß dieses Vertrages. Mit diesem Zeitpunkt gehen Nutzen, Lasten und Gefahren des Kaufgegenstandes auf den Käufer über."
Die Erwerber bezogen die Wohnung nach dem Auszug des Mieters Ende Dezember 1979. Am 22. Mai 1980 wurden sie als Eigentümer im Wohnungsgrundbuch eingetragen, nachdem am 28. März 1979 bereits eine Auflassungsvormerkung für sie eingetragen worden war. Vor dem Bezug der Wohnung war den Erwerbern eine Wohnberechtigungsbescheinigung oder eine Selbstbenutzungsgenehmigung nicht erteilt worden. Eine durchgeführte Überprüfung ergab, daß sie die für die Erteilung einer Benutzungsgenehmigung maßgebliche Einkommensgrenze erheblich überschritten. Am 30. März/8. April 1980 zahlten die Erwerber die anteiligen öffentlichen Mittel für die Wohnung vorzeitig vollständig zurück.
Der Beklagte erhob durch Bescheid wegen Fehlbelegung der veräußerten Wohnung für die Zeit vom 1. Januar bis zum 21. Mai 1980 vom Kläger Geldleistungen im Gesamtbetrag von 787,24 DM.
Der vom Kläger nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht durch Beschluß nach Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit - EntlG - vom 31. März 1978 (BGBl. I S. 446) mit der Begründung zurückgewiesen:
Der Kläger sei bereits im Zeitpunkt des Bezuges der von ihm veräußerten Wohnung durch die Erwerber nicht mehr Verfügungsberechtigter im Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes gewesen. Aufgrund des notariellen Kaufvertrags sei die Verfügungsberechtigung auf die Erwerber übergegangen, bevor diese als Wohnungseigentümer in das Grundbuch eingetragen worden seien. Verfügungsberechtigt sei, wer nach bürgerlichem Recht über den Gebrauch einer Wohnung entscheiden, sie also entweder selbst nutzen oder einem anderen zum Gebrauch überlassen oder auch leerstehen lassen könne. Eine solche Befugnis stehe nicht nur dem Eigentümer und anderen dinglich Berechtigten zu, sondern auch dem Käufer einer Wohnung von dem Zeitpunkt an, in dem Besitz und Nutzung vertraglich auf ihn übergegangen seien. Im vorliegenden Fall sei sogar eine Auflassungsvormerkung zugunsten der Erwerber eingetragen worden, bevor diese die Wohnung bezogen hätten. Zumindest deswegen könne der Kläger seit dem 1. Januar 1980 nicht mehr als verfügungsberechtigt angesehen werden.
Gegen diesen Beschluß hat der Beklagte die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt und die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen sowie die Abweisung der Klage begehrt.
Der Kläger verteidigt den angefochtenen Beschluß.
Der Oberbundesanwalt hält die dem angefochtenen Beschluß zugrundeliegende Interpretation des Begriffs des Verfügungsberechtigten im Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes für unzutreffend.
II.
Die Revision ist unbegründet. Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses verletzen zwar Bundesrecht: die Entscheidung selbst stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (vgl. §§ 137 Abs. 1 Nr. 1, 144 Abs. 4 VwGO, Art. 2 § 5 Abs. 2 Satz 1 EntlG). Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht für begründet erachtet, weil der angefochtene Verwaltungsakt, durch den der Beklagte gegen den Kläger wegen angeblicher Überlassung einer öffentlich geförderten Eigentumswohnung zum Gebrauch ohne Vorlage einer Wohnberechtigungsbescheinigung Geldleistungen festgesetzt hat, zwar nicht in Ermangelung der Verfügungsberechtigung des Klägers, aber wegen des Fehlens einer Gebrauchsüberlassung rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 WoBindG in der hier anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1974 (BGBl. I S. 137) darf der Verfügungsberechtigte die öffentlich geförderte Wohnung einem Wohnungsuchenden nur zum Gebrauch überlassen, wenn dieser ihm vor der Überlassung eine Bescheinigung über die Wohnberechtigung im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau (§ 5 WoBindG) übergibt. Für die Zeit, während der der Verfügungsberechtigte schuldhaft gegen diese Wohnungsbindung verstößt, kann die zuständige Stelle durch Verwaltungsakt von ihm Geldleistungen erheben (vgl. § 25 Abs. 1 WoBindG). "Verfügungsberechtigter" im Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes ist, wer die Befugnisse hat, deren Ausübung das Gesetz öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterwirft und deren Vorhandensein es mithin bei dem Verfügungsberechtigten voraussetzt (so zutreffend Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender/Bellinger, WoBindG § 4 Anm. 2.2 <S. 8/Stand: Januar 1983>). Verfügungsberechtigter ist dementsprechend nur derjenige, der rechtswirksam eine öffentlich geförderte Wohnung einem anderen zum Gebrauch überlassen (vgl. §§ 4, 5 a WoBindG), hierfür einen Mietpreis vereinbaren (vgl. §§ 8-10 WoBindG), die Wohnung selbst benutzen (vgl. § 6 Abs. 1 WoBindG) oder leerstehen lassen (vgl. § 6 Abs. 5 WoBindG), zu anderen als Wohnzwecken verwenden (vgl. § 12 Abs. 1 WoBindG), ihre Eignung zu Wohnzwecken durch bauliche Veränderungen beseitigen (vgl. § 12 Abs. 2 WoBindG) und Mietwohnungen in Eigentumswohnungen umwandeln kann (vgl. §§ 2 a, 2 b WoBindG in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1980, BGBl. I S. 1120, jetzt in der Bekanntmachung vom 22. Juli 1982, BGBl. I S. 972). Diese Befugnisse haben in vollem Umfange nur der Eigentümer und der ihm weitgehend gleichgestellte Erbbauberechtigte (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 ErbBauVO). Verfügungsberechtigt sind ferner der Nießbraucher sowie die Inhaber eines Wohnungsrechtes und eines Dauerwohnrechts (vgl. auch Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender/Bellinger, a.a.O. S. 9). Ihre Rechtsstellung ist zwar gegenüber der umfassenden des Eigentümers eingeschränkt. Die ihnen zukommenden dinglichen Rechte wirken aber gegenüber jedermann, insbesondere auch gegenüber dem Eigentümer, berechtigen zum Besitz sowie zu dessen Überlassung und werden durch die im Wohnungsbindungsgesetz vorgesehenen öffentlich-rechtlichen Beschränkungen betroffen (vgl. §§ 1030, 1036 Abs. 1, 1037 Abs. 1, 1093 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, § 31 Abs. 1 WEG).
Nicht Verfügungsberechtigter im Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes ist dagegen derjenige, der (nur) aufgrund eines Schuldverhältnisses (namentlich Auftrags) zur Ausübung der dem Verfügungsberechtigten zustehenden Befugnisse berechtigt ist (wie etwa der Hausverwalter). § 19 Abs. 3 WoBindG stellt nämlich dem Verfügungsberechtigten ausdrücklich einen von ihm Beauftragten gleich. Diese Gleichstellung wäre sinnlos, wenn der Beauftragte selbst Verfügungsberechtigter im Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes wäre. Sie ist gerade deswegen nachträglich in das Wohnungsbindungsgesetz aufgenommen worden, um eine bisher bestehende Gesetzeslücke zu schließen (vgl. BT-Drucks. 7/855, S. 15).
Ebenfalls nicht Verfügungsberechtigter im Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes ist ein nur schuldrechtlich zum Besitz und zur Eigennutzung der Wohnung Berechtigter. Das ergibt sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang der §§ 2 Abs. 3, 4, 6, 12, 19 Abs. 2 und 21 Abs. 1 WoBindG und wird durch die Entstehungsgeschichte bestätigt (vgl. BT-Drucks. IV/2891, S. 13 <33>). So erlegt § 2 Abs. 3 WoBindG dem "Verfügungsberechtigten" und dem "Inhaber" einer öffentlich geförderten Wohnung gleichartige Auskunftspflichten und dergleichen auf. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WoBindG gelten die Vorschriften des Wohnungsbindungsgesetzes ausdrücklich nur "sinngemäß" für den "Inhaber" einer öffentlich geförderten Wohnung, wenn dieser die Wohnung ganz oder mit mehr als der Hälfte der Wohnfläche untervermietet. Wäre der Hauptmieter verfügungsberechtigt, wäre diese Bestimmung überflüssig und sinnlos. Gleiches gilt für § 21 Abs. 1 Satz 2 WoBindG. Diese Vorschrift, die Untervermietungen von weniger als der Hälfte der Wohnfläche von den Bindungen des § 4 Abs. 1, 4 und 5 sowie der §§ 5 a und 6 WoBindG ausnehmen will, ginge ebenfalls ins Leere, wenn der mehr als die Hälfte der Wohnung untervermietende Mieter Verfügungsberechtigter wäre. Für den Verfügungsberechtigten trifft nämlich § 21 Abs. 2 WoBindG eine inhaltlich gleichartige Regelung. Danach sind die Vorschriften des Wohnungsbindungsgesetzes nur dann anzuwenden, wenn der Verfügungsberechtigte mehr als die Hälfte der Wohnfläche der von ihm selbst genutzten Wohnung vermietet; die Vorschriften des § 4 Abs. 1, 4 und 5 sowie der §§ 5 a und 6 finden jedoch auch in diesem Falle keine Anwendung. § 4 Abs. 8 Satz 1 WoBindG ist ebenfalls zu entnehmen, daß der Mieter nicht Verfügungsberechtigter im Sinne des Gesetzes ist. Danach hat nämlich der "Verfügungsberechtigte", der eine Wohnung entgegen den Absätzen 2 bis 5 und 7 überlassen "hat", auf Verlangen der zuständigen Stelle das Mietverhältnis zu kündigen und die Wohnung einem Wohnungssuchenden gemäß den Absätzen 1 bis 7 zu überlassen.
Ebensowenig wie der Mieter ist auch derjenige, der eine öffentlich geforderte Wohnung "aufgrund eines anderen Schuldverhältnisses" bewohnt, Verfügungsberechtigter. § 19 Abs. 2 Satz 2 WoBindG stellt vielmehr solche anderen Schuldverhältnisse ausdrücklich einem Mietverhältnis gleich. Auch der Kaufvertrag über ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, aufgrund dessen künftig das Eigentum übertragen werden soll und bereits vorab die Wohnung zur Eigennutzung überlassen wird, begründet ein derartiges anderes Schuldverhältnis, das nach § 19 Abs. 2 WoBindG während des Zeitraumes von der Einräumung des unmittelbaren Besitzes bis zur Übertragung des Eigentums durch Eintragung des Käufers im Grundbuch wie ein Mietverhältnis zu behandeln ist (vgl. Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender/Bellinger, § 19 WoBindG Anm. 3 <S. 4/Stand: Januar 1984>). Verfügungsberechtigt bleibt der Eigentümer. Dessen Verfügungsbefugnis endet erst mit der Eintragung des Erwerbers als neuem Eigentümer in das (Wohnungs-)Grundbuch (vgl. § 873 Abs. 1 BGB, § 4 Abs. 1 WEG). Das trifft nicht nur in sachenrechtlicher Hinsicht zu, sondern gilt gleichermaßen für den Bereich des Wohnungsbindungsgesetzes (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1977 - III ZR 168/74 - LM WoBindG 1965 Nr. 6 Bl. 1314 <1315>; Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender/Bellinger, WoBindG § 4 Anm. 3.2 <S. 14/Stand: Januar 1983>; Schade/Schubart/Kohlenbach WoBindG § 4 Anm. 4 <S. C 110/Stand: Juli 1983>). Bis zur Grundbucheintragung des Erwerbers bleibt der bisherige Eigentümer kraft seines Eigentums nämlich auch "befugt", das Grundstück oder die Eigentumswohnung zu vermieten und zum Gebrauch zu überlassen. Das folgt aus den §§ 571 Abs. 1, 580 BGB. Danach tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums ergebenden Rechte und Verpflichtungen ein, wenn das vermietete Grundstück oder die vermietete Eigentumswohnung nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an den Erwerber veräußert worden ist. Unter Veräußerung im Sinne des § 571 Abs. 1 BGB ist nur der (beendete) Eigentumsübergang zu verstehen; die Auflassung genügt also nicht; notwendig ist vielmehr auch die Eintragung des Erwerbers in das Grundbuch (vgl. BGH, Urteile vom 28. Juni 1961 - VIII ZR 46/60 - LM § 571 BGB Nr. 4 Bl. 158 <158 R> und vom 30. Juni 1964 - V ZR 7/63 - BGHZ 42, 334 <340>[BGH 30.06.1964 - V ZR 7/63]; Soergel/Kummer, BGB, § 571 RdNr. 12 m.weit.Nachw.; Palandt/Putzo, BGB, 44. Auflage 1985, § 571 Anm. 2). Eine zwischen der Auflassung und der Eintragung des Erwerbers erfolgte Vermietung und Überlassung des unmittelbaren Besitzes an einen Dritten durch den veräußernden Eigentümer ist dem Erwerber gegenüber auch dann wirksam, wenn sie dem Kaufvertrag widerspricht und deswegen den Verkäufer zum Schadensersatz verpflichtet.
Auch die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des Erwerbers führt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht zum Verlust der "Verfügungsbefugnis" des veräußernden Eigentümers im Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes. Eine Auflassungsvormerkung ändert nichts daran, daß der Kaufvertrag über ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung den Erwerber bis zu seiner Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch lediglich schuldrechtlich dem Veräußerer gegenüber zum Besitze berechtigt. Sie hindert beim Erwerb des Grundstücks durch den Vormerkungsberechtigten auch nicht dessen Eintritt in die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einer inzwischen vorgenommenen Vermietung des Grundstücks (vgl. BGH, Urteile vom 3. März 1954 - VI ZR 259/52 - BGHZ 13, 1 <3 f.>[BGH 03.03.1954 - VI ZR 259/52] und vom 16. Mai 1975 - V ZR 24/74 - NJW 1975, 1356; Augustin in BGB-RGRK, 12. Auflage 1979, § 883 RdNr. 93; Soergel/Baur, § 883 BGB RdNr. 30; Palandt/Putzo, § 571 BGB Anm. 2). Der Erwerber eines Grundstücks, der einen durch Vormerkung gesicherten Anspruch auf Auflassung hat, ist vielmehr an einen nach der Eintragung der Vormerkung vom Eigentümer geschlossenen und durch Gebrauchsüberlassung vollzogenen Mietvertrag gebunden. Der vormerkungsgeschützte Käufer kann vor seiner Grundbucheintragung als Eigentümer einen vom Veräußerer geschlossenen Mietvertrag mit einem Dritten auch weder kündigen noch ändern (vgl. § 305 BGB).
Die den angefochtenen Beschluß tragende Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger sei schon vor der Grundbucheintragung der Erwerber der von ihm verkauften Eigentumswohnung nicht mehr Verfügungsberechtigter gewesen, verletzt danach Bundesrecht. Die Entscheidung selbst ist gleichwohl im Ergebnis richtig, weil der Kläger als Verfügungsberechtigter die Wohnung den Erwerbern nicht "zum Gebrauch überlassen" hat.
Überlassen der öffentlich geförderten Wohnung zum Gebrauch bedeutet Einräumen des für die Wohnnutzung erforderlichen unmittelbaren Besitzes (vgl. auch BGH, Urteil vom 2. Juni 1972 - V ZR 154/70 - BGHZ 59, 51 <54>[BGH 02.06.1972 - V ZR 154/70]). Denn unter Gebrauch im Sinne des § 4 Abs. 2 WoBindG ist ausschließlich die Nutzung zu Wohnzwecken zu verstehen; eine Überlassung der öffentlich geförderten Wohnung zu anderen als Wohnzwecken ist eine Zweckentfremdung, für die § 12 WoBindG eine besondere Regelung trifft. Gestattet der Eigentümer einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheims den Einzug des Käufers, bevor dieser als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, so überläßt er während des Zeitraums von der Besitzeinräumung bis zum Eigentumserwerb den Gebrauch. Räumt dagegen der bisherige Eigentümer dem Erwerber vor dessen Grundbucheintragung nicht den unmittelbaren Besitz ein, so liegt nur eine nach dem Wohnungsbindungsgesetz unbeschränkt zulässige Übertragung der Verfügungsbefugnis vor.
Die vom Kläger veräußerte Eigentumswohnung war im Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Kaufvertrages vom 27. Februar 1979 einem wohnberechtigten Mieter zum Gebrauch überlassen worden. Das Mietverhältnis endete nach den im angefochtenen Beschluß getroffenen tatsächlichen Feststellungen erst mit dem Auszug der Mieter Ende Dezember 1979. Die bereits "mit Abschluß" des Kaufvertrages vereinbarte "Übergabe" der Wohnung kann bei dieser den Vertragschließenden bekannten Sachlage nur als Übertragung des mittelbaren Besitzes verstanden werden (vgl. §§ 868, 870 BGB). Denn unmittelbaren Besitz konnten die Erwerber frühestens nach dem Auszug des Mieters erlangen. Eine Gebrauchsüberlassung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 WoBindG stellt aber auch der spätere Bezug der Wohnung durch die Erwerber nicht dar, weil der Kläger ihnen den Selbstbezug der verkauften Wohnung nicht gestattet hatte. Aufgrund des im § 5 des notariellen Kaufvertrages vorgesehenen Nutzungsübergangs sollten die Erwerber vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vielmehr nur berechtigt sein, die Wohnung nach einem etwaigen Auszug des damaligen Mieters im eigenen Namen wohnberechtigten Mietern zu vermieten. Das ergibt die Auslegung des Kaufvertrages, die das Revisionsgericht selbst vornehmen kann, weil das Berufungsgericht die dazu erforderlichen Feststellungen getroffen hat und die Möglichkeit weiterer erheblicher Feststellungen nicht mehr in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1975 - VII ZR 179/73 - BGHZ 65, 107 <112>[BGH 25.09.1975 - VII ZR 179/73]).
Nach dem Inhalt des bei den Gerichtsakten befindlichen notariellen Kaufvertrages, auf den das Oberverwaltungsgericht in zulässiger Weise Bezug genommen hat (vgl. § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO), waren die Vertragspartner sich bewußt, daß der Kaufgegenstand eine den Beschränkungen des Wohnungsbindungsgesetzes unterliegende öffentlich geförderte Wohnung war, die nach den gesetzlichen Vorschriften von den Erwerbern nicht selbst benutzt werden durfte, weil diese nicht zu dem wohnberechtigten Personenkreis gehörten. Das verbietet mangels jeglicher anderweitiger Anhaltspunkte die Annahme, der Kläger habe als Verkäufer den Käufern gleichwohl vor Eigentumsübergang die Selbstbenutzung der verkauften Wohnung gestattet. Zwar enthält § 12 des notariellen Kaufvertrages den Antrag der Käufer auf "Befreiung von der Grunderwerbsteuer nach dem Gesetz vom 11. Juli 1977 mit der Versicherung, daß das Geschäft dem Erwerb steuerbegünstigten Wohnraums dient." Dieser Antrag bringt auch sinngemäß zum Ausdruck, die Erwerber beabsichtigten, die gekaufte Eigentumswohnung spätestens innerhalb von vier Jahren seit Vertragsabschluß selbst zu beziehen. Denn gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen (Art. 3 des Gesetzes über steuerliche Vergünstigungen bei der Herstellung oder Anschaffung bestimmter Wohngebäude vom 11. Juli 1977, BGBl. I S. 1213 <1218>) war der Erwerb einer Eigentumswohnung nur dann auf Antrag von der Grunderwerbsteuer ausgenommen, wenn sie vom Erwerber, seinem Ehegatten oder einem seiner Verwandten in gerader Linie binnen fünf Jahren mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bewohnt wurde. Der Antrag auf Grunderwerbsteuerbefreiung ist jedoch nicht als Erklärung der Vertragschließenden, sondern allein als solche der Käufer beurkundet worden. Deren einseitig erklärte Selbstbenutzungsabsicht läßt keinen Schluß auf eine entsprechende Gestattung des Verkäufers zu (vgl. auch Urteil vom 21. Januar 1977 - BVerwG IV C 28.75 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 38 S. 35 <39>). Dies gilt um so mehr, als in den §§ 2,4 und 8 des notariellen Kaufvertrages die Übernahme des öffentlichen Baudarlehens unter dem Vorbehalt der Genehmigung der Wohnungsbauförderungsanstalt als Darlehnsgläubigerin vereinbart worden ist und der Notar die Vertragschließenden ausweislich des Vertrages ausdrücklich über die Bedeutung der Wohnungsbindung und die Genehmigungsbedürftigkeit der Schuldübernahme belehrt hat. Bei genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäften, die im übrigen wirksam sind, haben nämlich die Vertragspartner nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) alles zu tun, um die Genehmigung herbeizuführen, und alles zu unterlassen, was die Genehmigung gefährden oder vereiteln könnte (vgl. u.a. Palandt/Heinrichs, BGB, 45. Auflage 1985, § 242 Anm. 4 Bc mit Rechtsprechungsnachweisen). Mit dieser selbstverständlichen Vertragspflicht wäre eine Überlassung der Eigentumswohnung zum Gebrauch an die nicht wohnberechtigten Käufer offensichtlich unvereinbar, weil bei einem solchen schuldhaften Verstoß des Verfügungsberechtigten gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 WoBindG der Gläubiger die als Darlehen bewilligten öffentlichen Mittel fristlos kündigen kann (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 WoBindG). Da die Schuldübernahme nach entsprechender notarieller Belehrung, also in Kenntnis der einschlägigen Rechtslage, vereinbart worden ist, zeigt der Inhalt des Vertrages eindeutig, daß der Kläger den Erwerbern einen Selbstbezug der Wohnung nicht gestatten wollte.
Da die Erwerber demnach bis zu ihrer Eintragung in das Wohnungsgrundbuch dem Kläger gegenüber vertraglich verpflichtet waren, die Wohnung nur einem wohnberechtigten Mieter zum Gebrauch zu überlassen, waren sie insoweit "Beauftragte" des verfügungsberechtigten Klägers, die diesem gemäß § 19 Abs. 3 WoBindG gleichstanden (vgl. auch BT-Drucks. 7/855, S. 15 und Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender/Bellinger, WoBindG § 19 Anm. 4 <S. 5/Stand: Januar 1984>). Verstößt jedoch ein Beauftragter bei der Ausführung seines Auftrages gegen die gesetzlichen Wohnungsbindungen, so kann grundsätzlich nur er mit Geldleistungen belegt werden (vgl. Urteil vom 30. Mai 1979 - BVerwG 8 C 70.78 - Buchholz 454.32 § 25 WoBindG 1974 Nr. 2 S. 7 <9 f.>). Nur unter der Voraussetzung, daß sowohl der Verfügungsberechtigte als auch der Beauftragte für einen Verstoß verantwortlich sind, kann die zuständige Stelle jeden von ihnen, aber auch beide gesamtschuldnerisch zu Geldleistungen heranziehen (vgl. Urteil vom 30. Mai 1979 a.a.O. S. 12). Eine derartige gesamtschuldnerische Haftung des Klägers als des Verfügungsberechtigten kommt hier nicht in Betracht, obwohl der Kläger die Wohnung den Erwerbern nach ihrem vertragswidrigen Selbstbezug ohne Vorlage einer Wohnberechtigungsbescheinigung "belassen" hat und ein Verstoß gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 WoBindG in der Begehungsform des Unterlassens grundsätzlich einem solchen durch Handeln gleichsteht (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 1 WoBindG und Urteil vom 21. März 1979 - BVerwG 8 C 69.78 - Buchholz 454.32 § 25 WoBindG 1974 Nr. 1 S. 1 <4>). An einem rechtserheblichen Unterlassen des Klägers fehlt es nämlich, weil er den Verstoß der Erwerber gegen die Wohnungsbindung nicht zu beseitigen vermochte (vgl. Urteil vom 18. September 1981 - BVerwG 8 C 72.80 - Buchholz 454.32 § 25 WoBindG 1974 Nr. 4 S. 14 <24>). In den rund fünf Monaten vom Einzug der Erwerber in die Wohnung Ende Dezember 1979 bis zur Eintragung der Erwerber in das Wohnungsgrundbuch am 22. Mai 1980 hätte der Kläger seinen vertraglichen Räumungsanspruch nicht durchsetzen können (vgl. auch Urteil vom 18. September 1981 a.a.O. S. 26). Eine Räumungsklage war vielmehr aussichtslos und dem Kläger nicht zuzumuten. Daß die Erwerber freiwillig ausgezogen wären, ist nach Lage des Falles auszuschließen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 787,24 DM festgesetzt.
Noack
Dr. David
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl