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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.01.1986, Az.: BVerwG 4 C 4.85

Zurückweisung einer nicht eingelegten Berufung; Irrtum über eine Prozessbevollmächtigung; Verteilung der Kosten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.01.1986
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 4.85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 17511
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 17.09.1982 - AZ: 13 A 172.79
OVG Berlin - 16.11.1984 - AZ: 2 B 160.82
nachfolgend
BVerwG - 06.02.1987 - AZ: BVerwG 4 C 2.86

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 1986
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter, Dr. Niehues, Dr. Kühling und Dr. Gaentzsch
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 16. November 1984 wird aufgehoben, soweit es die (nicht eingelegte) Berufung der Klägerin zu 1 zurückgewiesen und die Kosten des Berufungsverfahrens der Klägerin zu 1 auferlegt hat.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens der Klägerin zu 1.

Gründe

1

I.

Die Klägerin hat - in Erbengemeinschaft mit ihrem Bruder und Prozeßbevollmächtigten - Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheids erhoben. Nach Einweisung des Landes Berlin in den Besitz der betreffenden Grundstücke im Rahmen eines Enteignungsverfahrens haben die Klägerin und ihr Bruder den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und die Feststellung beantragt, daß die Versagung des Vorbescheids rechtswidrig gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen mit der Begründung abgewiesen, der Beklagte habe den Vorbescheid zu Recht versagt. Gegen dieses Urteil hat der Bruder der Klägerin Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat nach mündlicher Verhandlung, an der auf der Klägerseite niemand teilgenommen hat, die "Berufungen der Kläger" gegen das erstinstanzliche Urteil mit der Begründung zurückgewiesen, den Klägern fehle nach Abschluß einer Teileinigung im Enteignungsverfahren, die sämtliche Entschädigungsansprüche der Kläger umfasse, das berechtigte Interesse an der Fortsetzung des Rechtsstreits; es hat den Klägern die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Es hat irrtümlich angenommen, der Bruder der Klägerin habe als ihr Prozeßbevollmächtigter auch für die Klägerin Berufung eingelegt. Die Klägerin begehrt die Aufhebung des sie betreffenden Berufungsurteils.

2

II.

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision ist begründet. Die Klägerin hat, wie sich aus den Prozeßakten, insbesondere aus dem Berufungsschriftsatz ihres Bruders ergibt, keine Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat deshalb zu Unrecht die (nicht eingelegte) Berufung der Klägerin zurückgewiesen und ihr Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Es ist insoweit aufzuheben. Das die Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig.

3

Der Beklagte hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO als unterliegende Partei die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens der Klägerin zu tragen; allerdings dürften der Klägerin im Berufungsverfahreh, an dem sie nicht beteiligt war, außergerichtliche Kosten nicht entstanden sein. Der Staatskasse Kosten des Verwaltungsstreitverfahrens aufzuerlegen, sieht § 162 Abs. 3 VwGO nur für außergerichtliche Kosten eines Beigeladenen vor, wenn dies der Billigkeit entspricht. Der zu entscheidende Fall gibt dem Senat keinen Anlaß zu entscheiden, ob eine analoge Anwendung des § 162 Abs. 3 VwGO in Betracht kommt, wenn einem Beteiligten durch Entscheidung über ein nicht eingelegtes Rechtsmittel Kosten entstanden sind.

4

Gerichtskosten werden für das Berufungs- und das Revisionsverfahren der Klägerin zu 1 nicht erhoben (§ 8 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungs- und das Revisionsverfahren der Klägerin zu 1 auf 4.000 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Dr. Kühling
Dr. Gaentzsch