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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.01.1986, Az.: BVerwG 6 PB 21.85

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.01.1986
Aktenzeichen
BVerwG 6 PB 21.85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 19194
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 04.09.1985 - AZ: 17 OVG B 17/84

In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Januar 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel und Dr. Seibert
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes - vom 4. September 1985 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, weil die von ihr vorgetragenen Gesichtspunkte nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Abweichung führen können.

2

Nach § 83 Abs. 2 BPersVG gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren entsprechend. Das bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Abweichung im Beschwerdeverfahren nur mit der Begründung begehrt werden kann, der anzugreifende Beschluß weiche von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung eines anderen mit Streitigkeiten aus dem Personalvertretungsrecht befaßten, den in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG bezeichneten Gerichten vergleichbaren Gerichts ab. Nur diese sinngemäße Übertragung der Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes in das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren gewährleistet, daß das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsbeschwerdegericht seinem Auftrag genügen kann, auf die Einheitlichkeit der Rechtsprechung in diesem allein in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fallenden Rechtsgebiet hinzuwirken. Das verkennt die Nichtzulassungsbeschwerde, die ausschließlich eine Abweichung des angegriffenen Beschlusses von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts rügt, welche zudem zu einer Vorschrift des Betriebsverfassungsgesetzes ergangen ist.

3

Die Rechtsbeschwerde kann auch nicht zugelassen werden, um in dem erstrebten Rechtsbeschwerdeverfahren die Voraussetzungen für eine Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes zu schaffen oder auszuschließen. Das ergibt sich ohne weiteres aus § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG und bedarf daher keiner weiteren Ausführung.

4

Es fehlt nach alledem an einem rechtlichen Grund, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist daher zurückzuweisen.

Prof. Dr. Gützkow
Dr. Schinkel
Dr. Seibert