Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.12.1985, Az.: BVerwG 8 C 24/85
Baurecht; Erschließungbeitrag; Eckgrundstück; Gleichheitssatz
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.12.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 24/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12325
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Freiburg (Breisgau) 23.01.1985 - 2 K 237/83
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DVBl 1986, 349-352 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1986, 472
- NVwZ 1986, 566-568 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Weisen die ein Eckgrundstück erschließenden Straßen deutliche Unterschiede auf und hat der Aufwand beider Straßen deshalb deutlich ins Gewicht fallend eine unterschiedliche Höhe, gebietet der Gleichheitssatz, daß die Belastung des Eckgrundstücks mit Beiträgen für beide Straßen insgesamt nicht wesentlich niedriger sein darf als die Belastung eines vergleichbaren Mittelgrundstücks an einer dieser Straßen.
2. § 131 I verhält sich dazu, ob (und inwieweit) ein Grundstück erschlossen und deshalb bei der Verteilung des Erschließungsaufwands zu berücksichtigen ist. Die Beantwortung der sich anschließenden Frage, in welcher Höhe ein erschlossenes Grundstück (rechnerisch) mit Erschließungsaufwand zu belasten ist, bestimmt sich nach § 131 II, III i. V. mit der Verteilungsregelung in der Satzung.