Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.12.1985, Az.: BVerwG 7 B 210.85
Prüfung; Dauerleiden
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.12.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 210.85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 12324
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gelsenkirchen - 23.02.1983 - AZ: 7 K 4570/81
- OVG Nordrhein-Westfalen - 16.09.1985 - AZ: 15 A 1725/83
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BayVBl 1986, 760-761
- DokBer 1986, 79-80
- DÖV 1986, 477-478
- KMK-HSchR 1987, 81-82
- NVwZ 1986, 377-378 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur prüfungsrechtlichen Beurteilung des "Dauerleidens".
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Dezember 1985
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Seebass
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. September 1985 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin unterzog sich im August 1981 zum dritten Mal der Ärztlichen Vorprüfung. Mit Bescheid vom 8. September 1981 erklärte der Beklagte die Prüfung für endgültig nicht bestanden, da die Klägerin auch im dritten Prüfungsversuch nicht die erforderliche Anzahl richtiger Antworten gegeben habe. Die Klägerin erstrebt die Aufhebung dieses Bescheides. Ihre vor dem Verwaltungsgericht erfolgreich gewesene Klage wies das Oberverwaltungsgericht ab.
Auch die Beschwerde, mit der die Klägerin die Zulassung der Revision begehrt, ist nicht begründet. Die von der Beschwerde allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu.
Die Beschwerde will zur näheren Bestimmung des Grundsatzes der Chancengleichheit im Prüfungsrecht geklärt wissen, "wo genau bei 'manisch-depressiven Erkrankungen' die Grenzen zwischen der erkannten und der sogenannten unerkannten Prüfungsunfähigkeit verlaufen. ... Insbesondere (sei) zu klären, welche Mitwirkungspflichten den jeweiligen Prüfling bei Erkrankungen mit derartigen Krankheitsbildern hinsichtlich des Zeitumfanges fachärztlicher Konsultationen treffen".
Dieses Vorbringen gibt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung; auf die von der Beschwerde formulierten Fragen käme es im Revisionsverfahren nicht an.
Das Oberverwaltungsgericht hat seine Auffassung, daß es in der Person der Klägerin an einer das Prüfungsergebnis verfälschenden Prüfungsunfähigkeit fehlt, an die Tatsache geknüpft, daß die Klägerin seit 1970 an einer biphasischen endogenen Psychose leidet und - insbesondere aus der Sicht ihres behandelnden Arztes - nicht abzusehen ist, ob und wann mit einer Heilung gerechnet werden kann. Daß ein weiterer Prüfungstermin in einem beschwerdefreien Intervall der Krankheit abgehalten werden kann, ist nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts wegen des wechselhaften Verlaufs der Krankheit der Klägerin zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, aber, selbst bei intensiver ärztlicher Betreuung, auch nicht hinreichend sicher abzuschätzen.
Auf der Grundlage dieses - von der Revision nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen - Sachverhalts stellt sich die Erkrankung der Klägerin als ein Dauerleiden dar, das nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats nicht zur Rechtswidrigkeit einer für den erkrankten Prüfling negativen Prüfungsentscheidung führt (Beschluß vom 6. August 1968 - BVerwG 7 B 23.68 - <Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 34>; Urteil vom 6. Juli 1979 - BVerwG 7 C 26.76 - <DVBl. 1980, 482 = DÖV 1980, 140 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 116>; Beschluß vom 10. September 1980 <- BVerwG 7 B 79.80 ->; Beschluß vom 5. Juli 1983 - BVerwG 7 B 135.82 -). Dauerleiden prägen als persönlichkeitsbedingte Eigenschaften die Leistungsfähigkeit des Prüflings. Ihre Folgen bestimmen deshalb im Gegensatz zu sonstigen krankheitsbedingten Leistungsminderungen das normale Leistungsbild des Prüflings. Sie sind mithin zur Beurteilung der Befähigung bedeutsam, die durch die Prüfung festzustellen ist. Der in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit läßt es daher - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - nicht zu, eine von den Auswirkungen eines Dauerleidens betroffene Prüfungsleistung unberücksichtigt zu lassen (vgl. auch Haas in VBlBW 1985, 161 <167> sowie Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 2. Aufl. 1983, RdNr. 388).
Unter diesen Voraussetzungen ist es nicht entscheidungserheblich, ob sich in Fällen eines Dauerleidens mit schwankendem Krankheitsbild, wie es bei Psychosen aus dem manisch-depressiven Formenkreis auftritt, auch Stadien der Krankenheitsentwicklung bestimmen lassen, in denen das Leistungsvermögen des Prüflings nicht eingeschränkt ist. Selbst wenn es im Prüfungsverfahren gelingen würde, einen solchen Zeitpunkt abzupassen - die Klägerin hat, wie das Oberverwaltungsgericht bemerkt, allerdings selbst die besonderen Schwierigkeiten hervorgehoben, den Verlauf ihrer Krankheit auch nur kurzfristig vorherzusagen - kann der aufgrund seines Dauerleidens gescheiterte Prüfling keinen erneuten Prüfungsversuch verlangen. Denn der fehlgeschlagene Prüfungsversuch bleibt die Folge einer die Persönlichkeit prägenden und deshalb nicht irregulären Leistungsbeeinträchtigung des Prüflings. Darauf, daß die durch das Dauerleiden bedingte Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt der Prüfung für den Prüfling nicht erkennbar war, kommt es hiernach gleichfalls nicht an. Etwas anderes folgt schließlich auch nicht aus dem von der Beschwerde betonten Gesichtspunkt, daß eine spätere Heilung des Leidens der Klägerin nicht auszuschließen sei und ihr deshalb die Möglichkeit einer erneuten Prüfung offengehalten werden müsse. Die Klägerin befand sich nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts von 1976 bis 1981 wegen ihres psychischen Leidens ununterbrochen in ärztlicher bzw. psychotherapeutischer Behandlung. Wenn sie unter diesen Voraussetzungen das Studium der Medizin aufgenommen und sich der Ärztlichen Vorprüfung unterzogen hat, so kann sie von den damit verbundenen und ihr insoweit auch zurechenbaren Risiken nicht im Hinblick auf ungewisse Möglichkeiten einer späteren Heilung entlastet werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO,[...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D] ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Kreiling
Seebass