Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.12.1985, Az.: BVerwG 1 D 105.85
Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der mit den Gegenständen umgehenden Personen ; Gefahren für die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes ; Ausnutzung eines eigenen Machtverhältnisses bzw. Aufsichtsverhältnisses über die entwendeten Gegenstände; Disziplinarmaßnahme der Gehaltskürzung; Berücksichtigung von Milderungsgründen; Erziehung durch die vom Strafgericht wegen desselben Sachverhalts verhängte Sanktion
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.12.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 105.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 30583
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 03.07.1985 - AZ: XI VL 16/85
Rechtsgrundlagen
In dem Disziplinarverfahren hat
das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 10. Dezember 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, ferner
Postamtsrat Rudolf Bach, Lokomotivbetriebsinspektor Rolf Reiss als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt, ..., als Verteidiger,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Techn. Fernmeldeobersekretärs ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XI - ... -, vom 3. Juli 1985 im Disziplinarmaß und in der Kostenentscheidung aufgehoben.
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
1.
Das Amtsgericht S. verhängte durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 11. Juli 1984 gegen den Beamten wegen fortgesetzten Diebstahls eine Geldstrafe von fünfundachtzig Tagessätzen zu je 60 DM, weil er am 13. April 1984 und mehrere Male zuvor verschiedene Gegenstände der Deutschen Bundespost im Werte von etwa 600 DM entwendet hatte.
2.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer XI ..., hat den Beamten in dem vom Präsidenten der Oberpostdirektion K. mit Verfügung vom 15. April 1985 wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 3. Juli 1985 in das Amt eines Techn. Fernmeldesekretärs versetzt. Das Gericht hat festgestellt:
Der Beamte, der im Verdacht wiederholter Diebstähle zum Nachteil der Deutschen Bundespost stand und deshalb von Kriminalpolizei- und Betriebssicherungsbeamten beobachtet wurde, nahm am 13. April 1984 zwei der Deutschen Bundespost gehörende Säcke mit Kupferkabel an sich, warf sie um 15.20 Uhr aus dem ebenerdig gelegenen Fenster der Toilette der Knotenvermittlungsstelle seines Postamts direkt neben sein davor abgestelltes Auto, schwang sich alsdann über die Fensterbrüstung nach draußen, als er sich unbeobachtet fühlte und verbarg die Säcke in seinem Wagen. Dann stieg er durch das Klosettfenster wieder ein und verließ das Dienstgebäude um 15.25 Uhr durch den offiziellen Ausgang. Zu Hause wurde er von Kriminalbeamten bereits erwartet. Er gab den Diebstahl sofort zu. Bei der Durchsuchung seiner Wohnung wurden der Deutschen Bundespost gehörende weitere acht Säcke mit insgesamt 151 kg Kupferkabel, vier verschiedene Schaltdrähte, eine Krokodilklemme, ein Zweilochschraubendreher, 414 Kabelschellen, eine Nachfüllflasche, eine Rolle Röhrenlötzinn, ein Kabelklappmesser, zwei Autoschlüssel, drei Rollen Coroplastband, drei Rollen verschiedener Abbindegarne, 226 verschiedene Reinigungsstäbchen, eine Verbindungs- und Verzweigerdose sowie dreizehn verschiedene Briefbeutel im Gesamtwert von etwa 604 DM gefunden.
Der Beamte gibt die Wegnahme der Sachen aus dem Eigentum der Deutschen Bundespost zu. Die bei der Wohnungsdurchsuchung entdeckten Gegenstände will er vor etwa acht Jahren vom Fernmeldebaubezirk S. für eine in seiner Wohnung von ihm selbst durchgeführte Telefon-Hausinstallation ohne Nachweis vom Lagerverwalter erhalten und lediglich weisungswidrig nach der Installation als übriggebliebenes Material nicht zurückgegeben haben. Er habe die Altstoffe sammeln, verkaufen und mit dem Erlös eine Kaffeemaschine für die Dienststelle anschaffen wollen.
Das Bundesdisziplinargericht hat dem Beamten diese Einlassung nicht abgenommen und den Sachverhalt als vorsätzliche Verletzung der Pflicht des Beamten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten und damit als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet, das die Dienstgradherabsetzung notwendig mache, weil sich die Diebstähle über einen sehr langen Zeitraum erstreckten und gezielt ausgeführt worden seien.
3.
Zur Begründung seiner rechtzeitig eingegangenen Berufung gegen dieses Urteil macht der Beamte geltend: Die Berufung sei unbeschränkt. Er wende sich gegen die Feststellung, daß in allen Fällen ein Diebstahl "klassischer Form" vorliege. Den Schaltdraht und das übrige Installationsmaterial habe er bei einer von ihm selbst durchgeführten Telefon-Hausinstallation ohne Nachweis vom Lagerverwalter erhalten und nicht zurückgegeben. Der Diebstahlsvorwurf sei daher insoweit nicht begründet. Im übrigen wendet sich der Beamte gegen die Disziplinarmaßnahme mit dem Hinweis darauf, daß er lediglich minderwertige Gegenstände an sich genommen habe und vom Strafrichter bereits zur Verantwortung gezogen worden sei.
II.
Trotz der ausdrücklichen gegenteiligen Erklärung des Beamten ist die Berufung auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Er wendet sich nicht mit tatsächlichen Feststellungen gegen den Ausgangspunkt des Bundesdisziplinargerichts, daß er einen Teil des bei ihm gefundenen Materials vom Lagerverwalter für eine Telefon-Hausinstallation erhalten und lediglich nicht zurückgegeben habe. Er macht nur geltend, insoweit handele es sich nicht um einen Diebstahl in "klassischer Form". Damit wird allenfalls die rechtliche Qualifikation des Vorgangs als Diebstahl im strafrechtlichen Sinne angegriffen, nicht aber der tatsächliche Vorgang selbst und seine Würdigung als Dienstvergehen in Zweifel gezogen. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils ebenso gebunden wie an deren rechtliche Würdigung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Die Berufung hat Erfolg. Sie führt zur Einstellung des Verfahrens.
1.
Das hiernach für den Senat bindend festgestellte Dienstvergehen ist von erheblicher disziplinarer Bedeutung. Die von der Deutschen Bundespost im Interesse einer möglichst aufgaben- und zweckgerechten Verwaltung gerade auch im technischen Bereich zu betreibende Vorratshaltung erfordert die weitgefächerte Lagerung zahlreicher für das Fernmeldewesen erforderlicher Gegenstände und macht ihre lückenlose Bewachung und damit ihren uneingeschränkten Schutz vor rechtswidrigen Zugriffen unmöglich. Die Deutsche Bundespost muß sich deshalb auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der mit diesen Gegenständen umgehenden Personen verlassen können, will sie die ihr im Interesse der Allgemeinheit auferlegten Aufgaben zweckmäßig und effektiv erfüllen. Die sich hieraus ergebende Pflicht eines jeden insbesondere im Fernmeldewesen der Deutschen Bundespost tätigen Bediensteten zur Ehrlichkeit beim Umgang mit der Behörde gehörendem Gut ist deshalb eine elementare Erscheinung des Postbeamtenverhältnisses. Sie ist zudem leicht einsehbar. Im Fernmeldedienst tätige Beamte der Deutschen Bundespost, die der sich hieraus ergebenden besonderen Pflicht zur Ehrlichkeit vorsätzlich zuwiderhandeln, gefährden daher, wie der Senat in seiner ständigen Rechtsprechung zum Ausdruck bringt, grundsätzlich den Bestand ihres Beamtenverhältnisses.
2.
Sowohl der frühere Bundesdisziplinarhof als der erkennende Senat haben zur Abwehr der sich aus der Unehrlichkeit von mit der Verfügung über posteigenes Gut betrauten Beamten ergebenden Gefahren für die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes je nach den Verhältnissen des Einzelfalles bisweilen die Entfernung aus dem Dienst, aber auch die Dienstgradherabsetzung sowie in leichteren Fällen eine Gehaltskürzung, manchmal mit der Folge der Einstellung des Verfahrens nach § 14 BDO, ausgesprochen. Wie in der Rechtsprechungsübersicht im Urteil vom 19. Juni 1984 - BVerwG 1 D 9.84 - (BVerwG Dok.Ber.B 1984, 287) deutlich wird, gibt es danach keinen Grundsatz des Inhalts, daß beim Diebstahl von Gegenständen, die zum Verwaltungsvermögen gehören, regelmäßig auf Dienstentfernung oder Aberkennung des Ruhegehalts zu erkennen und nur bei bestimmten, enumerativ aufzählbaren und eng begrenzten Ausnahmegründen hiervon abzusehen sei. Der erkennende Senat hat regelmäßig auf Dienstentfernung erkannt, wenn besonders erschwerende Umstände gegeben waren, so die Ausnutzung eines eigenen Macht- bzw. Aufsichtsverhältnisses über die entwendeten Gegenstände, Rückfall usw. (BVerwG 1 D 39.71 <BVerwG Dok.Ber.B 1972, 4224>; BVerwG 1 D 70.77 <BVerwGE 63, 78>; BVerwG 1 D 104.79 <BVerwG Dok.Ber.B 1980, 332>; BVerwG 1 D 73.82 <BVerwG Dok.Ber.B 1983, 219>). In anderen, minderschweren aber dennoch gravierenden Fällen, so bei einschlägigen Vorbelastungen, Vorgesetzteneigenschaft, Eigenschaft als Sicherungs- oder Bahnpolizeibeamte ist auf Dienstgradherabsetzung erkannt worden (BVerwG 1 D 69.73 <BVerwG Dok.Ber.B 1974, 75>; BVerwG 1 D 1.74; BVerwG 1 D 67.76 <BVerwGE 53, 277>; BVerwG 1 D 45.79; BVerwG 1 D 37.81; BVerwG 1 D 108.81; BVerwG 1 D 29.82). In Fällen üblicher Schwere und Tragweite hat das Gericht, manchmal mit der Folge der Einstellung des Verfahrens nach § 14 BDO, Gehaltskürzungen von jeweils verschiedener Dauer ausgesprochen (BVerwG 1 D 36.71 <BVerwG Dok.Ber.B 1972, 4214>; BVerwG 1 D 57.75 <BVerwG Dok.Ber.B 1976, 220>; BVerwG 1 D 44.77 <BVerwG Dok.Ber.B 1978, 219>; BVerwG 1 D 27.78 <BVerwG Dok.Ber.B 1979, 194>; BVerwG 1 D 77.78 <BVerwG Dok.Ber.B 1979, 260>; BVerwG 1 D 49.83; BVerwG 1 D 9.84 <BVerwG Dok.Ber.B 1984, 287>; vgl. hierzu auch Pschollkowski in: Die Personalvertretung, 1984 S. 463).
3.
Auch im gegebenen Fall würde eine Gehaltskürzung dem Ziel, den Beamten zu künftigem pflichtgemäßem Verhalten zu erziehen, noch gerecht werden.
a)
Erschwerende Umstände, die nach der oben wiedergegebenen Maßnahmerechtsprechung die Degradierung oder gar die Entfernung aus dem Dienst erfordern könnten, sind hier nicht ersichtlich. Der Beamte hatte weder Vorgesetzteneigenschaft noch hatte er dienstlich die Aufgabe, das von ihm entwendete Gut zu verwalten oder auf andere Weise gegen Diebstähle zu schützen. Die Anzahl von Einzelhandlungen ist nicht mehr feststellbar, sie muß zu seinen Gunsten deshalb als gering gewertet werden. Zwar liegen zwischen der ersten und der letzten Tat nach den unwiderlegten Angaben des Beamten acht Jahre. Auch ist zu dessen Gunsten zu berücksichtigen, daß die erste Tat sich auf Material bezog, das er von der Verwaltung zur Benutzung im eigenen Heim erhalten und lediglich nicht zurückgegeben hatte. Eine solche Fallgestaltung ist disziplinar nicht so gewichtig wie sonst die Wegnahme einer fremden Sache. Die lange Dauer des Tatzeitraums kann den Beamten daher nicht entscheidend belasten.
b)
Gegen den Beamten sprechen zwar die kriminelle Tatausführung und der verhältnismäßig große Umfang des Diebesgutes. Doch stehen ihm auch erhebliche Milderungsgründe zur Seite: Ihm werden durchweg gute dienstliche Leistungen, Pflichtbewußtsein, Eifer in der Dienstausübung und Arbeitswilligkeit attestiert. Das Strafgericht hat gegen ihn die ungewöhnlich hohe Geldstrafe von 5.100 DM verhängt, die angesichts seiner wirtschaftlichen Verhältnisse für ihn sehr fühlbar sein muß und für sich allein bereits eine sehr starke erzieherische Wirkung ausüben dürfte. Dieser Umstand kann sich nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats mildernd auf die Disziplinarmaßnahme auch der Art nach auswirken, weil die Erziehung des Beamten zu pflichtgemäßem Verhalten der eigentliche Zweck der Disziplinarmaßnahme unterhalb der Dienstgradherabsetzung und durch eine nachdrückliche Strafe wegen derselben Tat häufig ganz oder teilweise erreicht wird. Der Beamte ist zudem bisher tadelfrei durchs Leben gegangen. Er ist weder strafgerichtlich noch disziplinar jemals in Erscheinung getreten. All das läßt die Erwartung gerechtfertigt erscheinen, er werde sich auch durch eine Gehaltskürzung wegen der davon ausgehenden Wirkungen auf seinen Handlungswillen in bestimmten Zeitabschnitten in ausreichender Weise dahin belehren lassen, daß er sich, wenn er sein Beamtenverhältnis nicht gefährden wolle, fortan pflichtgetreu zu verhalten habe.
4.
Die hiernach verwirkte Disziplinarmaßnahme kann nach § 14 BDO gegen den Beamten nicht verhängt werden, weil sie nicht zusätzlich erforderlich ist, um ihn zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Bei der Feststellung eines zusätzlichen Erziehungsbedürfnisses sind nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats allgemeine Maßnahmeerwägungen ebensowenig am Platze wie bloß objektiv zu bestimmende Umstände, wie etwa die Zugehörigkeit des Täters zu einer bestimmten Beamtengruppe oder den Sachverhalt allgemein typisierende objektive Merkmale (Urteil vom 26. März 1985 - BVerwG 1 D 65.84 - <BVerwG Dok.Ber.B 1985, 177> m.weit.Nachw.). Vielmehr ist aufgrund konkreter Umstände ein nicht bereits wegen desselben Sachverhalts durch die Strafe ausreichend befriedigtes Erziehungsbedürfnis erforderlich. Daran fehlt es hier; denn nichts spricht dafür, daß der Beamte sich nicht schon durch die vom Strafgericht wegen desselben Sachverhalts gegen ihn verhängte Sanktion von gleichen oder ähnlichen Pflichtwidrigkeiten werde abhalten lassen, zumal, wie ausgeführt, die Geldstrafe von 5.100 DM angesichts des Wertes des entwendeten Gutes für sich allein bereits eine starke erzieherische Funktion haben dürfte. Das gilt auch im Hinblick auf die nicht zu leugnende Dienstbezogenheit der Tat, die nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats jedenfalls für sich allein ein zusätzliches Erziehungsbedürfnis grundsätzlich nicht zutage treten läßt.
Das Verfahren ist hiernach unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach §§ 87 Abs. 1 Satz 1, 76 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 14 BDO einzustellen.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff. BDO.
Janzen
Dr. Hartmann