Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.12.1985, Az.: BVerwG 9 C 22/85
Asylrecht; PLO; Quasi-Staatlichkeit; Krieg; Bürgerkrieg; Revolution; Verfolgungsgefahr
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.12.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 22/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12176
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH München 18.03.1985 Nr 22 B-6382/79
- VG Ansbach 10.05.1979 AN 9214-V/78
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NVwZ 1986, 760-761 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Verfolgungshandlungen von Organisationen, die auf dem Territorium eines Staates eine selbständige Herrschaftsstruktur errichtet haben und eine eigene staatsähnliche hoheitliche Gewalt ausüben (hier Palästinensische Befreiungsfront - PLO - im Libanon), stellen eine unmittelbare quasi-staatliche Verfolgung durch die Organisation dar.
2. Auch bei einer in der Vergangenheit erlittenen politischen Vorverfolgung bilden die bei Rückkehr in den Heimatstaat drohenden allgemeinen Unglücksfolgen aus Krieg, Bürgerkrieg, Revolution, sonstigen innerstaatlichen Unruhen oder allgemeiner Kriminalität nicht einen selbständigen Asylgrund.
3. Eine Prognose über die Verfolgungsgefahr ist auch bei sich ständig ändernden Machtverhältnissen im Heimatstaat des Asylbewerbers möglich und geboten; die durch Veränderungen der Lage bedingten Unsicherheiten sind selbstverständlich in der Prognose zu berücksichtigen.