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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.12.1985, Az.: BVerwG 9 C 22/85

Asylrecht; PLO; Quasi-Staatlichkeit; Krieg; Bürgerkrieg; Revolution; Verfolgungsgefahr

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.12.1985
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 22/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12176
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH München 18.03.1985 Nr 22 B-6382/79
VG Ansbach 10.05.1979 AN 9214-V/78

Fundstelle

  • NVwZ 1986, 760-761 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Verfolgungshandlungen von Organisationen, die auf dem Territorium eines Staates eine selbständige Herrschaftsstruktur errichtet haben und eine eigene staatsähnliche hoheitliche Gewalt ausüben (hier Palästinensische Befreiungsfront - PLO - im Libanon), stellen eine unmittelbare quasi-staatliche Verfolgung durch die Organisation dar.

2. Auch bei einer in der Vergangenheit erlittenen politischen Vorverfolgung bilden die bei Rückkehr in den Heimatstaat drohenden allgemeinen Unglücksfolgen aus Krieg, Bürgerkrieg, Revolution, sonstigen innerstaatlichen Unruhen oder allgemeiner Kriminalität nicht einen selbständigen Asylgrund.

3. Eine Prognose über die Verfolgungsgefahr ist auch bei sich ständig ändernden Machtverhältnissen im Heimatstaat des Asylbewerbers möglich und geboten; die durch Veränderungen der Lage bedingten Unsicherheiten sind selbstverständlich in der Prognose zu berücksichtigen.