Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.11.1985, Az.: BVerwG 1 D 85.85
Dienstvergehen eines Beamten durch Begehung eines Diebstahls; Urkundenfälschung zur Verschleierung der Diebstähle; Entfernung des Beamten aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme; Vorliegen individueller Milderungsgründe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.11.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 85.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 29387
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 06.05.1985 - AZ: XIV VL 20/85
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DokBer B 1986, 38-42
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 26. November 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen, Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
... als ehrenamtliche Richter,
... für den Bundesdisziplinaranwalt,
... als Verteidigerin, ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIV - Hessen -, vom 6. Mai 1985 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Der Posthauptschaffner ... wird aus dem Dienst entfernt.
Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag von fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts für sechs Monate bewilligt.
Er trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe
I.
1.
Das Amtsgericht Limburg a.d. Lahn verhängte durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 7. Dezember 1984 gegen den Beamten wegen fortgesetzten Diebstahls in Tatmehrheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 25 DM, weil er von Mai bis September 1984 in wenigstens 15 bis 20 Fällen jeweils etwa 20 bis 40 Liter seiner Dienststelle gehörendes Benzin entwendet und privatem Bedarf zugeführt hatte.
2.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer XIV - Hessen -, hat den Beamten in dem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 6. Mai 1985 in das Amt eines Postoberschaffners, Besoldungsgruppe A 3, versetzt.
Das Gericht hat festgestellt: Der bei der Postfahrstelle des Postamts Limburg als Pförtner im Kraftwagenhof beschäftigte Beamte entwendete von Mai bis September 1984 in etwa 15 bis 20 Fällen aus einer auf dem Kraftwagenhof des Postamts abgestellten Zapfsäule jeweils etwa 20 bis 40 Liter Benzin und führte es privatem Gebrauch zu. Zur Tarnung trug er in dem dafür vorgesehenen Tankbuch ein falsches Postkennzeichen ein und unterzeichnete die Eintragung über die entnommene Menge mit einem erfundenen Namen.
Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als vorsätzliche Verletzung der Pflichten des Beamten zu gewissenhafter und uneigennütziger Amtsführung sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst und damit als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 1 und Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet. Es hat von der Entfernung aus dem Dienst abgesehen, weil dem Beamten die Diebstähle seitens der Dienststelle recht leicht gemacht worden und er einer permanenten Versuchung ausgesetzt gewesen sei.
3.
Mit seiner rechtzeitig eingegangenen Berufung gegen dieses Urteil begehrt der Bundesdisziplinaranwalt, wie schon im ersten Rechtszuge, die Entfernung des Beamten aus dem Dienst insbesondere im Hinblick darauf, daß der Beamte als Pförtner des Kraftwagenhofs das dort gelagerte Verwaltungseigentum zu schützen gehabt und mit seinem Verhalten genau das getan habe, was er aufgrund seiner dienstlichen Aufgabe hätte verhindern müssen.
II.
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso gebunden wie an deren Wertung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Die Berufung führt zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst.
1.
Das hiernach für den Senat bindend festgestellte Dienstvergehen stellt den Bestand des Beamtenverhältnisses in Frage. Ein Beamter nämlich, der sich aus eigennützigen Motiven an Eigentum seiner eigenen Verwaltung vergreift, beeinträchtigt das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit in erheblicher Weise und rüttelt damit an den Grundlagen des ihn mit der Verwaltung verbindenden Rechtsverhältnisses. Uneingeschränktes Vertrauen und Ehrlichkeit, Redlichkeit und Zuverlässigkeit eines jeden Beamten sind Voraussetzungen einer Verwaltung, die auf Effektivität und Sparsamkeit ausgerichtet ist und auf ständige und lückenlose Kontrolle ihrer Bediensteten notwendigerweise verzichten muß. Wer dieses Vertrauen mißbraucht und so die Grundlagen des Beamtenverhältnisses beeinträchtigt, riskiert dessen einseitige Aufhebung.
So liegt der Fall hier.
2.
Wohl gibt es in der Rechtsprechung des erkennenden Senats keinen allgemeinen Grundsatz dahin, daß bei Diebstahl von Verwaltungseigentum regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst und nur bei mildernden Umständen die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Frage käme. Maßgebend für die Disziplinarmaßnahme sind vielmehr jeweils die Verhältnisse des Einzelfalles. Die vom erkennenden Senat verhängten Disziplinarmaßnahmen bewegen sich mithin nach diesen Verhältnissen und der Persönlichkeit des Täters zwischen der Gehaltskürzung und der Entfernung aus dem Dienst (vgl. hierzu Pschollkowski: Der Diebstahl zum Nachteil des Dienstherrn in der neueren Disziplinarrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Die Personalvertretung 1985 S. 463).
3.
Hier sind individuelle Milderungsgründe nicht erkennbar. Der Beamte hat nicht aus Not gehandelt. Das kann bei der Wegnahme von Benzin ohnehin grundsätzlich nicht angenommen werden; denn auch im Zeitalter hoher privater Motorisierung ist niemand auf die Benutzung eines privaten Pkw in einem solchen Maße angewiesen, daß er gehalten sein könnte, sich das dafür erforderliche Benzin zusammenzustehlen. Das gilt auch hier:
Der Beamte will das Benzin überwiegend gestohlen haben, um seiner jetzigen Ehefrau, seiner damaligen Freundin, die täglichen Fahrten zu ihrer Dienststelle am Frankfurter Flughafen und zurück mit ihrem Pkw ohne erhebliche Kosten zu ermöglichen. Dieses Motiv kann sein Verhalten nicht hinreichend entschuldigen. Abgesehen davon, daß die Freundin nicht täglich durch die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschwerenden Frühdienst hatte, wäre es ihre Angelegenheit gewesen, entweder lange Verkehrswege mit öffentlichen Mitteln in Kauf zu nehmen oder aber zur Kostenersparnis ihren Wohnsitz vorübergehend nach Frankfurt oder in die nähere Umgebung zu verlegen.
Als mildernd kann auch nicht anerkannt werden, daß der Beamte einer ständigen Versuchungssituation ausgesetzt worden sei, seine Verwaltung ihm auf diese Weise die Wegnahme des Benzins besonders leicht gemacht habe. Das ist schon in tatsächlicher Hinsicht nicht richtig: Jeder Benutzer der Zapfsäule, auch der Beamte, mußte die Menge des entnommenen Benzins, das Kraftfahrzeugkennzeichen des von ihm benutzten Autos und seinen Namen in einem eigens dafür vorgesehenen Buch vermerken. Die Post hat also auf Kontrolle bei der Entnahme von Benzin nicht gänzlich verzichtet und jeden Benutzer veranlaßt, sich wahrheitsgemäß zu der Benzinentnahme zu bekennen, wenn er nicht hierüber inhaltlich unrichtige und über den Hersteller täuschende Urkunden fertigen wollte. Von dieser letztgenannten Möglichkeit hat der Beamte Gebrauch gemacht. Überdies wäre der Verzicht der Deutschen Bundespost auf noch strengere Kontrollmaßnahmen ohnehin kein Milderungs-, eher ein Erschwerungsgrund. Die Deutsche Bundespost setzt nämlich mit dem hier praktizierten Verfahren in die Beamten, denen die Entnahme von Benzin möglich ist, vor allen Dingen in diejenigen, die die Vorgänge an der Zapfsäule kraft Amtes jedenfalls während der Dienstzeiten beobachten können, ein ganz besonders hohes Vertrauen. Der Mißbrauch einer solchen, dem Beamtenverhältnis seinem Wesen nach eigenen herausragenden Vertrauensstellung erweist sich dann aber als ein besonders rücksichtsloses Vorgehen gegenüber dem Dienstherrn und den den Beamten mit ihm verbindenden Dienstpflichten. Die völlige Zerstörung des die Grundlage des Beamtenverhältnisses bildenden Vertrauensbandes zwischen dem Beamten und seiner Verwaltung liegt deshalb gerade auch darin, daß der Beamte als Pförtner Diebstähle auf dem von ihm kontrollierten Terrain kraft Amtes zu verhindert gehabt hätte und mit seinen Pflichtverletzungen das genaue Gegenteil tat. Dieser Sachverhalt ist zwar nicht mit den Fällen zu vergleichen, in denen etwa ein Lagerverwalter ihm anvertraute Gegenstände aus dem Lager entwendete. Er ist aber vergleichbar mit der disziplinarrechtlichen Haftung etwa von Zollbeamten, die auch außerhalb ihres räumlichen Zuständigkeitsbereichs schmuggeln, oder von Kriminal- oder Ordnungspolizeibeamten, die ebenfalls außerhalb ihrer unmittelbaren dienstlichen Zuständigkeit Diebstähle begehen. Der erkennende Senat hat auch in diesen Fällen grundsätzlich die Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen.
Hier kommen die nach jedem Diebstahl begangenen Urkundenfälschungen erschwerend hinzu. Die Richtigkeit amtlicher Urkunden, auch wenn sie nur das Rechtsverhältnis zwischen der Verwaltung und ihren Beamten betreffen, ist für den Rechtsverkehr von ausschlaggebender Bedeutung. Gerade Beamte sind, wie auch Postbeamte des einfachen Dienstes etwa im Zustelldienst, in großem Umfange zur Herstellung von Urkunden berufen, von denen der Nachweis bestimmter Rechtsverhältnisse im Innen- wie im Außenverhältnis des Postverkehrs abhängt. Das weiß jeder Beamte. Wer sich dennoch, zumal aus egoistischen Beweggründen, zur Herstellung falscher Urkunden verleiten läßt, stellt auch allein wegen dieses Gesichtspunkts die Fortsetzung des ihn mit der Verwaltung bindenden Rechtsverhältnisses in Frage.
Der Beamte ist zudem, bevor er sich zu den hier in Rede stehenden Taten hinreißen ließ, erst sechs Jahre bei der Post tätig gewesen, davon erst knapp zwei Jahre im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Auch aus diesem Gesichtspunkt lassen sich daher für ihn keine Milderungsgründe mit Erfolg herleiten.
Der Senat befindet sich mit dieser Entscheidung im Einklang mit seiner bisherigen Rechtsprechung. Er hat bei Diebstahl von Verwaltungseigentum die Entfernung aus dem Dienst jedenfalls dann ausgesprochen, wenn Beamte aus von ihnen zu bewachenden Lagern, Kassen oder Behältnissen Gegenstände entwendet oder wenn sie sonst Diebstahl zum Nachteil der Verwaltung oder ihrer Kollegen unter Mißbrauch einer ihnen übertragenen Überwachungs- oder Obhutsfunktion begangen hatten. In besonderem Maße vergleichbar mit dem hier entschiedenen Fall ist der dem Urteil vom 11. Februar 1972 = BVerwG Dok.Ber. B 1972, 4224 zugrunde liegende Sachverhalt (vgl. ferner BVerwGE 63, 78; BVerwG Dok.Ber. B 1980, 332 und BVerwG Dok.Ber. B 1983, 219 sowie die Übersicht von Pschollkowski, a.a.O.).
4.
Der Senat hält den Beamten wegen seiner sonst tadelfreien Dienste einer Unterstützung für nicht unwürdig. Nach Wegfall seiner Dienstbezüge wird er angesichts seiner Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Frau und Kind auch bedürftig. Der Senat läßt dabei das der Ehefrau gegenwärtig gewährte Mutterschaftsgeld von 550 DM unberücksichtigt, weil es dem Ausgleich besonderer durch die Mutterschaft begründeter Belastungen dient. Bei der Bestimmung der Laufzeit läßt der Senat sich von der Vorstellung leiten, daß es dem Beamten gelingen werde, innerhalb von sechs Monaten eine den Unterhalt für sich und seine Familie sichernde neue Erwerbsquelle zu erschließen. Sollte diese Erwartung trotz nachzuweisender nachhaltiger Bemühungen nicht eintreten, kann der Beamte bei der zuständigen Kammer des Bundesdisziplinargerichts die Verlängerung des Bewilligungszeitraums beantragen.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 ff. BDO.
Janzen
Sträter