Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.11.1985, Az.: BVerwG 1 D 90.85
Postzusteller; Veruntreuung von Nachnahmebeträgen; Unterdrückung von Drucksachen; Ausschluss der Schuldfähigkeit; Verminderte Schuldfähigkeit; Psychische Zwangssituation; Disziplinarmaß: Entfernung aus dem Dienst (ständige Rechtsprechung)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.11.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 90.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 31033
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 29.05.1985 - AZ: XI VL 11/85
Rechtsgrundlagen
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 13. November 1985,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter,
ferner
... als ehrenamtliche Richter,
... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Postoberschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XI - Mainz -, vom 29. Mai 1985 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Betzdorf vom 17. September 1984 ist gegen den Beamten wegen fortgesetzter Untreue sowie Postunterdrückung eine Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 35 DM festgesetzt worden. Die Rechtskraft ist eingetreten durch Rücknahme des Einspruchs in der Hauptverhandlung am 23. November 1984.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er in seiner Eigenschaft als Zusteller beim Postamt M., im Zeitraum von etwa Juli 1983 bis Ende Mai 1984 Nachnahmebeträge zu neun Nachnahmesendungen nebst dazugehörigen Paketzustellgebühren eingezogen, aber widerrechtlich nicht abgerechnet und nicht abgeliefert, sondern für private Zwecke verbraucht, sowie am 26. Mai 1984 unbefugt 25 Massendrucksachen nicht zugestellt habe.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 29. Mai 1985 den Beamten wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es hat folgendes festgestellt:
In der Zeit von Februar 1983 bis April 1984 zog der Beamte als Paketzusteller beim Postamt B. in insgesamt 12 Fällen Nachnahmebeträge für von ihm in M. und Br. zugestellte Nachnahmepakete und Nachnahmepäckchen im Gesamtwert von 2.142,28 DM ein, ohne das Geld beim Postamt B. abzuführen.
Als Fahrer des Postamts M. 1 holte der Beamte die in M. zuzustellenden Sendungen beim Postamt B. selbst ab. Hierbei fand er heraus, daß Nachnahmepäckchen nicht immer als solche erkannt und der Zuschriftstelle zugeführt worden sind. Diese Nachnahmepäckchen wurden daher im Zuschriftblatt nicht erfaßt und waren deshalb auch nicht nachweisbar. Zu Nachnahmepaketen, die in Verbindung mit einer Nachnahmepaketkarte zugestellt waren, hat der Beamte Nachnahmepaketkarten, die mit der Briefpost eingegangen waren, vor der Erfassung aus dem für den Zuschriftsbeamten bestimmten Verteilfach entnommen und die zugehörige Paketsendung zugestellt. Aus diesem Grunde konnten im Zuschriftsblatt keine Unterschiede auftreten.
Am 26. Mai 1984 stellte der Beamte insgesamt 25 an Empfänger in Br. adressierte Drucksachensendungen (Massendrucksachen)nicht zu, sondern legte sie in das Handschuhfach seines Privatfahrzeugs, um sie am darauffolgenden Montag zuzustellen, was er jedoch auch nicht tat. Sie wurden nach Beendigung der Zustellung am 28. Mai 1984 dem Ermittlungsführer übergeben.
Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten des Beamten als Dienstvergehen nach §§ 54, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet und wegen des Zugriffs auf amtlich anvertrautes Geld die Entfernung aus dem Dienst mangels durchgreifender Milderungsgründe für unerläßlich gehalten. Die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags seien jedoch gegeben.
Der Beamte hat durch seinen damaligen Verteidiger rechtzeitig Berufung eingelegt und begründet. Auf Rückfrage durch den Senat hat der Verteidiger erläutert, daß das Urteil "vollumfänglich" angefochten werde mit dem Ziel, den Berufungsführer nicht aus dem Dienst zu entfernen und ihm die einem Postoberschaffner zustehende Besoldung zukommen zu lassen. Das Rechtsmittel wird im wesentlichen wie folgt begründet:
Der Beamte habe einmalig persönlichkeitsfremd versagt in einer von ihm nicht erkannten psychischen Ausnahmesituation aufgrund eines von außen wirkenden schockartigen Ereignisses. Hierzu zählten auch psychische Defekte. Der Beamte habe unter einer Schilddrüsenunterfunktion gelitten, die ursächlich gewesen sei für Verstimmungszustände, und diese wiederum hätten ihn zu den Fehlhandlungen veranlaßt. Er habe völlig klar die Strafbarkeit gesehen, ein Wiederholungsdrang habe ihn gelenkt. Nach ärztlicher Behandlung sei eine fast schlagartige Besserung eingetreten.
II.
Die Berufung bleibt erfolglos.
Das Rechtsmittel ist nach ausdrücklicher Erklärung des Verteidigers in der Hauptverhandlung unbeschränkt. Hiervon hat der Senat auszugehen, weil eine zweifelsfreie Beschränkung der Berufung sich aus den schriftsätzlichen Erklärungen nicht ergibt. Er hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.
In objektiver Hinsicht geht er dabei im wesentlichen von den Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts aus, daß der Beamte in insgesamt zwölf Fällen Nachnahmebeträge von 2.142,28 DM einzog, ohne das Geld abzuliefern. Er hat bestritten, Nachnahmepaketkarten vor der Erfassung aus dem für den Zuschriftsbeamten bestimmten Verteilfach entnommen zu haben. Dies läßt der Senat offen, weil es darauf für die Entscheidung nicht ankommt. Die vorschriftswidrige Behandlung der Drucksachensendungen räumt der Beamte ebenfalls ein.
Der Senat sieht keinen Ansatzpunkt für die Annahme, daß der Beamte wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig gewesen sein sollte, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Die Einsichtsfähigkeit wird in der der Berufung beigefügten Stellungnahme des Diplom-Psychologen Dr. O. sogar ausdrücklich hervorgehoben. Für einen Ausschluß der Steuerungsfähigkeit gibt es ebenfalls keine Hinweise. Es mag sein, daß eine Schilddrüsenunterfunktion ursächlich war für Verstimmungszustände. Die von Dr. O. zitierten Literaturstellen geben aber keinen Hinweis auf wissenschaftliche Erkenntnisse, nach denen derartige Verstimmungszustände zwanghaft und unvermeidlich in Straftaten umschlagen. Daher besteht kein Anlaß, ein von der Verteidigung angeregtes Gutachten über die psychische Situation des Beamten aufgrund seiner Schilddrüsenerkrankung einzuholen. Eine etwaige Verminderung der Steuerungsfähigkeit schließt ein vorsätzliches schuldhaftes Dienstvergehen nicht aus. Der Beamte ist somit eines Dienstvergehens nach §§ 54 Satz 1 bis Satz 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG schuldig.
Zutreffend ist das Bundesdisziplinargericht von der ständigen Rechtsprechung ausgegangen, daß ein Beamter, der sich an ihm anvertrauten Geldern vergreift, das von seiner Verwaltung in ihn gesetzte Vertrauen derart nachhaltig zerstört, daß er grundsätzlich nicht mehr im öffentlichen Dienst belassen werden kann. Die Deutsche Bundespost ist auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten beim Umgang mit anvertrauten Geld angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle aller Beamten ist nicht möglich und muß weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden.
Wer diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann nicht Beamter bleiben. Ebenfalls zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht das Vorliegen eines von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmegründe verneint, die es ermöglichen würden, den Beamten im Dienst zu belassen. Eine einmalige unbedachte Augenblickstat scheidet wegen der Wiederholung der Verfehlungen aus. Auch befand sich der Beamte nicht in einer ausweglosen Notlage. Schließlich lag auch eine psychische Zwangssituation offensichtlich nicht vor. Es gab kein schockartiges auf den Beamten von außen einwirkendes Ereignis. Wie die Verteidigung selbst vorträgt, hatte der Beamte von seinem angeblichen psychischen Defekt überhaupt nichts bemerkt. Es besagt in diesem Zusammenhang nichts, daß der Beamte sich nach ärztlicher Behandlung psychisch "fast schlagartig" gebessert fühlte. Das mag sein, belegt aber nicht das vorherige Vorhandensein einer durch ein schockartiges Ereignis ausgelösten psychischen Ausnahmesituation. Gegen eine solche Situation spricht schon die lange Zeitdauer der Verfehlungen. Der Beamte mag zwar nicht nur unter der Schilddrüsenunterfunktion gelitten haben, sondern auch unter schwerwiegenden familiären Belastungen, wie er sie dem Senat im einzelnen in der Hauptverhandlung geschildert hat. Andererseits war er aber durchaus in der Lage, seinen Dienst - von den hier erörterten Vorkommnissen abgesehen - einwandfrei zu verrichten. Gegen die Zubilligung dieses Milderungsgrundes spricht auch - schon für sich allein -, daß das Versagen nicht typisch ist für einen derartigen Schockzustand. Wenn der Beamte sich psychisch beeinträchtigt fühlte aufgrund der familiären Situation und seiner Schilddrüsenerkrankung, so ist die Unterschlagung amtlich anvertrauten Geldes dafür untypisch. Es besteht daher auch in diesem Zusammenhang kein Anlaß, ein Gutachten zu dem oben dargestellten Beweisthema einzuholen.
Allenfalls könnte an verminderte Schuldfähigkeit gedacht werden. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, weil eine etwaige verminderte Schuldfähigkeit hier kein durchgreifender Milderungsgrund wäre. Die in Rede stehenden Pflichtverletzungen bedeuten ein derart gravierendes Versagen im Kernbereich der Beamtenpflichten, daß ein Beamter, der dabei überhaupt schuldhaft gehandelt hat, für den öffentlichen Dienst objektiv untragbar ist. Nach ständiger Rechtsprechung kann in einem solchen Fall im Interesse der Wahrung der Integrität des Beamtentums von der Entfernung aus dem Dienst nicht abgesehen werden (BDHE 3, 167 <171>; 3, 172 <178>; BVerwGE 33, 9 <11>[BVerwG 17.03.1967 - II D 5/67]; Urteile vom 7. April 1981 - BVerwG 1 D 98.79 -, zuletzt vom 12. März 1985 - BVerwG 1 D 145.84 - <BVerwG Dok. Ber. B 1985, 151>). Erheblich verminderte Schuldfähigkeit führt im Strafrecht dazu, daß die Strafe gemildert werden kann (§ 21 StGB). Die Strafmilderung ist also nicht zwingend. Auch im Disziplinarrecht spielt diese Regelung eine Rolle. Dies führt aber nicht dazu, daß ein objektiv untragbarer Beamter deswegen im Dienst belassen werden könnte. Die Gefahr künftiger Pflichtverletzungen mindert sich nämlich nicht dadurch, daß der Täter vermindert schuldfähig ist. Die Wiederholungsgefahr ist sogar eher größer. Wenn sich ein Beamter überhaupt schuldhaft untragbar gemacht hat, so gebieten es die Belange des Dienstherrn und der Öffentlichkeit, das Dienstverhältnis aufzulösen.
Der Unterhaltsbeitrag entspricht nach Höhe und Dauer der üblichen Bemessung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Pellnitz
Sträter