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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.11.1985, Az.: BVerwG 1 D 78.85

Fortgesetzter Diebstahl von bahneigenem Dieselkraftstoff durch einen Bahnbusfahrer; Unmöglichkeit einer annähernd sicheren Bewachung der Güter vor unbefugten Zugriffen; Abwägung der Merkmale des Einzelfalles bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.11.1985
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 78.85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 28700
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 24.04.1985 - AZ: III VL 12/85

Fundstelle

  • DokBer B 1986, 25-28

Prozessgegner

Obertriebwagenführer ..., geboren am ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 13. November 1985,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter,
ferner
Zollbetriebsinspektor Günter Tönnies, Obertriebwagenführer Horst Kommick als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschaftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer III - ... - vom 24. April 1985 hinsichtlich der Einstellungsentscheidung und im Kostenpunkt aufgehoben.

Der Obertiebwagenführer ... wird in das Amt eines Triebwagenführers, Besoldungsgruppe A 4, versetzt.

Er trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 9. März 1984 ist gegen den Beamten wegen fortgesetzten Diebstahls eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 50 DM festgesetzt worden.

2

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er in der Zeit von Ende August 1983 bis 20. Dezember 1983 insgesamt etwa 100 Liter Dieselkraftstoff aus dem Bestand der Deutschen Bundesbahn entwendet habe, um diesen für seine privaten Zwecke zu verbrauchen.

3

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 24. April 1985 das Verfahren eingestellt. Es hat folgendes festgestellt:

4

Der als Omnibusfahrer tätige Beamte entnahm Ende August/Anfang September 1983 aus dem Busfahreraufenthaltsraum im Bahnhof ... einen der dort befindlichen, für die Verwendung in Bahnbussen bestimmten Reservekanister und füllte von den darin enthaltenen zwanzig Litern Dieselkraftstoff etwa 5-6 Liter in den Tank seines Privat-Pkw ab. Den halbleeren Kanister (einige Liter hatte er beim Einfüllen verschüttet) füllte er an der bahneigenen Tankstelle in Aalen wieder auf und stellte ihn dann gefüllt zurück.

5

In der Folgezeit, vermutlich im Oktober/November 1983, entnahm er aus der bahneigenen Tankstelle ... an der er den von ihm gefahrenen Bahnbus tankte, in weiteren drei bis vier Fällen Dieselkraftstoff für seine private Verwendung. Er füllte diesen jeweils in mitgebrachte Kanister, die er in dem von ihm gelenkten Bahnbus ... mitnahm und dort in seinen Privat-Pkw verlud. Insgesamt entwendete er in diesen Fällen 70 Liter Dieselkraftstoff.

6

Am 20. Dezember 1983 gegen 20.30 Uhr füllte er nach dem Betanken des Omnibusses ... wiederum 30 Liter Dieselkraftstoff aus der Bahntankstelle in eigene Tanks ab und verlud diese nach Dienstende ... in seinen Privat-Pkw. Dabei wurde er von Beamten des Fahndungsdienstes der Deutschen Bundesbahn überrascht.

7

Der Beamte hat diesen Sachverhalt zugegeben und dazu erklärt, im ersten Fall sei es zu dem Diebstahl gekommen, nachdem seine Ehefrau den Tank seines Pkw leergefahren hatte und er nach Dienstschluß kurz nach Verlassen der Dienststelle mit dem Pkw liegengeblieben sei. Er sei daraufhin zu Fuß zu der etwa 150 Meter entfernten Dienststelle zurückgegangen und habe aus dem Dienstraum den dort für Notfälle abgestellten Kanister mit Kraftstoff geholt. Warum er dann in der Folgezeit noch weitere Male Kraftstoff entwendet habe, könne er sich nicht mehr erklären, es müsse ihn der Teufel geritten haben. Andererseits habe er jedoch auch schon private Mittel und Eigenleistungen ohne Gegenwert für dienstliche Zwecke verwendet. So habe er z.B. aus seinem privaten Reservekanister den Heizungstank des Busses gefüllt, als dieser leer gewesen sei, und Schmiermittel für die Scharniere des Busses mit zum Dienst gebracht und dort dienstlich verwendet.

8

Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2 und Satz 3, 77 Abs. 1 BBG gewertet und als schweren Vertrauensbruch bezeichnet. Von der vom Bundesdisziplinaranwalt beantragten Degradierung hat die Kammer abgesehen, weil der Beamte nur eine verhältnismäßig geringe Kraftstoffmenge entwendet habe, sonst tadelfrei und gut beurteilt sei, an ihn nach seinem Werdegang keine sehr hohen Anforderungen an Unrechtsbewußtsein und Erkenntnis des Gewichts des Dienstvergehens gestellt werden könnten und der Beamte offenbar einsichtig sei. Der demnach verwirkten Gehaltskürzung im oberen Bereich des gesetzlichen Rahmens stehe § 14 BDO entgegen, weil der Beamte wegen desselben Sachverhalts gerichtlich bestraft worden und eine zusätzliche Pflichtenmahnung nicht erforderlich sei.

9

Der Bundesdisziplinaranwalt hat Berufung eingelegt und sie auf das Disziplinarmaß beschränkt mit dem Antrag, den Beamten in das Amt eines Triebwagenführers, Besoldungsgruppe A 4, zu versetzen. Er begründet das Rechtsmittel im wesentlichen wie folgt:

10

Es handele sich nicht um einen einmaligen Zugriff, sondern um eine Reihe von Einzelfällen, die sich über einen Zeitraum von etwa vier Monaten erstreckt hätten. Die Serie des pflichtwidrigen Verhaltens sei nur durch die Entdeckung des Beamten beendet worden und nicht etwa durch eigenen Entschluß. Der Beamte habe durchaus nicht unerhebliche Mengen aus den Beständen der Bundesbahn für seinen privaten Verbrauch entnommen. Bei Aufdeckung habe er immerhin 30 Liter entwendeten Dieselkraftstoff bei sich gehabt. Er sei zielstrebig mit Planung und nicht ohne Raffinesse vorgegangen, in dem er jeweils beim Betanken des von ihm geführten Dienstkraftfahrzeugs Kanister mit sich geführt habe, in die er den für seinen privaten Pkw bestimmten Treibstoff gefüllt und für die Zugriffe die Tage gewählt habe, an denen sein Dienst zur Nachtzeit geendet habe. Er habe das ihm entgegengebrachte Vertrauen rücksichtslos ausgenutzt, denn an die dienstlichen Kraftstoffvorräte habe er nur als Omnibusfahrer gelangen können. Dadurch, daß es ihm erlaubt worden sei, die von ihm geführten Omnibusse eigenverantwortlich zu betanken, seien ihm im gewissen Sinne die Treibstoffbestände der bahneigenen Tankanlage mit anvertraut gewesen. Tadelfreie Führung und gute dienstliche Leistungen müßten von jedem Beamten erwartet werden und stellten deshalb nicht etwa einen Ausgleich für ein grob vertrauenswidriges Versagen dar. Ein vergleichbarer Fall sei durch Urteil vom 22. Februar 1984 entschieden worden. Jenem Beamten habe zugute gehalten werden können, daß sein pflichtwidriges Verhalten Züge einer Übergangslösung getragen hätten und vor allem, daß er im Zeitpunkt der Entdeckung eine 45jährige tadelfreie Dienstzeit zurückgelegt gehabt habe, während dieser Zeit stets günstig beurteilt und in einem Fall wegen Abwendung einer Betriebsgefahr sogar belobigt und mit einer Geldzuwendung belohnt worden sei. Eine Degradierung dieses Beamten hätte zur Folge gehabt, daß er wegen seines Alters sein Beförderungsamt nicht mehr hätte erreichen können. Aber selbst unter den ganz erheblichen Milderungsgesichtspunkten habe das Bundesverwaltungsgericht eine Gehaltskürzung im oberen Bereich des gesetzlichen Rahmens für erforderlich gehalten. Vergleichbare Milderungsgründe seien hier nicht erkennbar.

11

Die Verteidigung ist der Berufung mit einer Schutzschrift entgegengetreten und begründet den Antrag auf Zurückweisung der Berufung im wesentlichen wie folgt:

12

Eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme sei nicht erforderlich. Dies ergebe sich daraus, daß der Beamte zusätzlich durch den Verlust seiner Planstelle und in Einsatz als Aushilfsfahrer in Stuttgart belastet worden sei, insbesondere aber aus der Persönlichkeit des Beamten. Dieser sei ein grundehrlicher, braver, fleißiger, zielstrebiger und sozial eingestellter Mensch. Er habe, wie im einzelnen ausgeführt ist, eine trost-, freud- und lieblose Jugend gehabt. Auch in der Zeit nach der Schulentlassung sei es ihm nicht besser gegangen. Er habe schwer arbeiten und das wenige verdiente Geld auf Heller und Pfennig zu Hause abgeben müssen. Er habe sich dann vom ungelernten Arbeiter über Lkw-Fahrer, Fernfahrer zum Omnibusfahrer emporgearbeitet, bis er 1970 Beamter auf Lebenszeit geworden sei. Durch seine Aufopferung habe er es seinen beiden Brüdern ermöglicht, einen Beruf zu erlernen, während er selbst keinen gehabt habe. In dieser Notzeit sei nicht das geringste vorgekommen, insbesondere nicht in bezug auf Vermögensdelikte. Der Beamte lebe in einer mehr als harmonischen Ehe. Er habe sich zusammen mit seiner Ehefrau unter Ausnutzung jeder Arbeitsmöglichkeit ein Einfamilienhaus gebaut und trotz inzwischen noch vorgenommener Verbesserungen die ursprünglichen Verbindlichkeiten von 250.000-260.000 DM auf 90.000 DM zurückgeführt. Irgendein Eigentumsdelikt sei ihm in diesem Zusammenhang nicht in den Sinn gekommen. Auch bei seinen Vorgesetzten sei er durch seinen Fleiß und seine Ehrlichkeit bekannt und beliebt gewesen. Gerade in seinem ausgeprägten Ehrlichkeitsgefühl sei der innerliche Grund zu suchen, warum der Beamte zu den Diebstählen gekommen sei. Er habe sein Leben lang erfahren, daß die Menschen dem Grunde nach bösartig seien. Gegenüber seinen Kollegen habe er als Streber gegolten, der sich nie vor einer Arbeit gedrückt und ein gutes Verhältnis zu seinen Vorgesetzten gehabt habe. Er sei seinen einsamen Weg gegangen, den er von Jugend an gegangen sei. Dies habe zu Aversionen bei den Kollegen geführt und ihn unbeliebt gemacht. Diese hätten ihre Busreinigungspflichten mißachtet, und der Beamte habe sich deshalb einige Male an seine Vorgesetzten gewandt. Zu diesen Nichtputzern hätten auch die beiden Kollegen gehört, die ihn angezeigt hätten. Diese Pflichtenauffassung, gesehen durch die Brille seiner trostlosen Jugend und seiner eigenen Genauigkeit, sei innerlich der Grund gewesen, daß für das Zuvielgetane und als Ausgleich für die Faulheit der anderen ihm innerlich eine subjektive Berechtigung gegeben habe, sich ein paarmal an dem Eigentum der Bundesbahn zu vergreifen. Er hätte diese Diebstähle bestimmt nicht fortgesetzt. Gewinnsucht oder sonstige niedrige Motive schieden bei der Persönlichkeit des Beamten und seinem Vorleben völlig aus. Es handele sich um Fehlleistungen, die eine zusätzliche Ahndung nicht notwendig erscheinen ließen. Der Beamte habe aufgrund seiner schweren Jugend eine besonders stark ausgeprägte Strafempfindlichkeit. Eine Wiederholungsneigung bestehe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht. Hierbei sei zusätzlich sein Verhalten beim Beschaffen der Ausflugsfahrten für die Gartenfreunde und die Seniorenfahrten zu berücksichtigen. Der Beamte habe sich irgendwie zurückgesetzt oder zu wenig beachtet gefühlt und sei weder von seinen Vorgesetzten noch seinen Kollegen verstanden worden. In irgendeiner Form habe er einen Herostrates-Komplex, bzw. denke er wie kleine Kinder "geschieht Dir ganz recht, wenn ich mir die Hände erfriere, warum kaufst Du mir keine Handschuhe".

13

II.

Die Berufung ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und ihre disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen sind daher für den Senat bindend. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.

14

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

15

Die Deutsche Bundesbahn unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben räumlich weit ausgedehnte Betriebsanlagen. Der Betrieb und sein ordnungsgemäßes Funktionieren erfordern in großem Umfang den Einsatz betriebseigener Materialien. Diese müssen, um für den Betrieb ständig verfügbar zu sein, in einer Vielzahl von räumlich betriebsnahen Depots untergebracht sein. In ebenfalls großem Umfang stehen sie auch auf den sonstigen Betriebsanlagen der Deutschen Bundesbahn unmittelbar für den Betrieb bereit. Dies und das für die öffentliche Verwaltung verpflichtende Gebot höchster Sparsamkeit im Einsatz von Personal machen eine auch nur annähernd sichere Bewachtung der Güter vor unbefugten Zugriffen unmöglich. Ohne ein Personal, das gewissenhaft, ehrlich und zuverlässig ist und alle ihm übertragenen Aufgaben pflichtgemäß erfüllt, ist, wie allgemein in der öffentlichen Verwaltung, gerade auch bei der Deutschen Bundesbahn nicht auszukommen. Insbesondere den Beamten, mit denen den Dienstherrn ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis von Gesetzes wegen verbindet (§ 2 Abs. 1 BBG), muß daher uneingeschränktes Vertrauen entgegenzubringen sein. Beamte, die sich diesen Anforderungen nicht gewachsen zeigen und sich durch Unredlichkeit beim Umgang mit Betriebsmaterial oder sonst dem Dienstherrn gehörenden Gegenständen des ihnen entgegengebrachten Vertrauens nicht würdig erweisen, belasten ihre Rechtsbeziehungen zum Dienstherrn auf das Schwerste, so daß sich die Frage nach der Notwendigkeit der disziplinaren Höchstmaßnahme in vielen Fällen rechtswidriger Zueignung von Vermögenswerten des Dienstherrn stellen wird.

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Das bedeutet allerdings nicht, daß bei Diebstahl von zum Verwaltungsvermögen gehörenden Gegenständen regelmäßig auf Dienstentfernung bzw. auf Aberkennung des Ruhegehalts zu erkennen ist und nur bei Vorliegen bestimmter eng begrenzter Ausnahmegründe hiervon abgesehen werden kann. Dieser Grundsatz gilt für diejenigen Fälle, in denen es sich um den unerlaubten Zugriff auf Beförderungsgut, auf Geld oder besonders anvertraute Gegenstände geht. Dort wird nicht nur das interne Dienstverhältnis, sondern das Amtsverhältnis schlechthin berührt und damit das hierauf beruhende besondere Vertrauen, das der Dienstherrn den Beamten entgegenbringt, regelmäßig zerstört. Hier hingegen ist, wie der Senat u.a. in dem vom Bundesdisziplinaranwalt zitierten Urteil vom 22. Februar 1984 - BVerwG 1 D 49.83 - entschieden hat, auf die besonderen Merkmale des Einzelfalles abzustellen und unter Abwägung aller für und gegen den Beamten sprechenden Umstände zu prüfen, ob auf die disziplinare Höchstmaßnahme zu erkennen oder ob noch mit einer unterhalb der Dienstentfernung liegenden Disziplinarmaßnahme auszukommen ist. Dies hängt davon ab, ob trotz der schweren Dienstverfehlung noch ein Rest von Vertrauen in den Beamten erhalten geblieben ist, das ein künftiges tadelfreies Verhalten erwarten läßt und so wieder zu einer tragfähigen Grundlage für das Beamtenverhältnis werden kann. In solchen Fällen ist vielfach die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt die angemessene Disziplinarmaßnahme innerhalb des Stufenkatalogs nach § 5 Abs. 1 BDO.

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Angesichts der erschwerenden Umstände dieses Falles kann allenfalls von der Entfernung aus dem Dienst abgesehen werden, dagegen ist kein Raum für eine weitere Milderung der Disziplinarmaßnahme. Die vom Bundesdisziplinaranwalt mit seiner Berufung vorgebrachten Erschwerungsgründe liegen in vollem Umfang vor. Entgegen der Meinung der Verteidigung besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß der Beamte mit seinem fortgesetzten Diebstahl aufgehört hätte, wenn er nicht gestellt worden wäre. Für die Zielstrebigkeit des Beamten spricht zusätzlich, daß er sich nicht mit der Füllung eines Kanisters begnügte, sondern sogar drei Kanister mitbrachte, um sie mit bundesbahneigenem Dieselkraftstoff zu füllen. Dann versuchte er auch noch durch Beschaffung und Vorlage einer rückdatierten Rechnung vorzutäuschen, den Dieselkraftstoff gekauft zu haben. Das geschah zwar nach Aufdeckung der Tat und zur Selbstbegünstigung, zeigt aber immerhin, daß er im Zusammenhang mit seiner Tat recht eingehende Überlegungen anstellte. Erst nachdem man ihn der Unwahrheit überführt hatte, räumte er den Sachverhalt ein. Sein Verhalten erweckte über längere Zeit hinweg bei seiner Dienststelle erhebliches Mißtrauen, weil immer wieder Unregelmäßigkeiten bei dem Kraftstoffverbrauch in Erscheinung traten. Das ist eine Gefahr, wie sie ähnlich bei der Veruntreuung amtlich anvertrauter Gelder auftreten kann und geeignet ist, nicht nur das Vertrauen des Dienstherrn, sondern auch das Vertrauen der Kollegen untereinander zu untergraben. Ferner weist der Bundesdisziplinaranwalt zutreffend darauf hin, daß es sich in gewissem Sinne um Zugriffe auf amtlich anvertraute Werte handelt. Der Beamte hatte nämlich die Verfügungsmacht über den eingelagerten Dieselkraftstoff insofern, als er nur in amtlicher Eigenschaft damit in Verbindung kam und selbständig darüber disponieren mußte, wann, wo und wieviel er tankte. Eine durchgängige Kontrolle fehlte, so daß der Dienstherr im wesentlichen auf die Zuverlässigkeit der Busfahrer vertrauen mußte, denen er den Zugang zu dem Kraftstoff anvertraute. Insofern liegt der Fall ähnlich dem eines ungetreuen Lagerverwalters, der aus dem ihm anvertrauten Lager stiehlt. In solchen Fällen wird regelmäßig auf Entfernung aus dem Dienst erkannt, weil ein solcher Beamter etwas tut, was er kraft seines Amtes bei anderen hätte verhindern müssen. Die Betreuung der Kraftstoffvorräte ist aber hier nicht zum Kernbereich der Dienstpflichten des Beamten zu rechnen, so daß dieser Erschwerungsgrund nicht zur Dienstentfernung führen muß. Allerdings wäre ein Arbeitnehmer bei einem gleichartigen Verhalten mit Sicherheit fristlos entlassen worden. Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist zwar einerseits statusmäßig gesicherter als ein Arbeitsverhältnis, andererseits ist es ein besonderes Treueverhältnis, so daß ein Treuebruch entsprechend schwerer wiegt. Nach allem können Milderungsgründe, deren Vorliegen hier überhaupt fraglich erscheint, allenfalls zum Absehen von der Höchstmaßnahme führen, nicht aber zu einer weiteren Milderung.

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Auch das Vorbringen der Verteidigung ergibt keine Gesichtspunkte, die hierfür sprechen würden. Eine freudlose Jugend des Beamten mindert das Ausmaß der Vertrauensstörung nicht. Das gleiche gilt hinsichtlich des Einsatzes für die Familie. Zu Recht verweist der Bundesdisziplinaranwalt darauf, daß Pflichterfüllung und Einsatz für die dienstlichen Belange von jedem Beamten erwartet werden muß und kein Äquivalent darstellen kann für einen groben Vertrauensbruch. Wenn der Beamte gemeint haben sollte, irgendwelche Frustationen durch fortgesetzten Diebstahl zum Nachteil des Dienstherrn abreagieren zu müssen, so wäre dies gerade kein Umstand, der den Beamten für die Zukunft als besonders vertrauenswürdig erscheinen ließe.

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Ist der Beamte aber wegen des hohen Gewichts des Dienstvergehens in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt zu versetzen, so stellt sich die von der Verteidigung in den Vordergrund gestellte Frage nicht, ob gemäß § 14 BDO von einer Disziplinarmaßnahme abzusehen ist; denn dies käme nur dann in Betracht, wenn maximal eine Gehaltskürzung verwirkt wäre.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.

Dr. Hartmann
Pellnitz
Sträter