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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.11.1985, Az.: BVerwG 1 D 64.85

Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Grund ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst; Mehrmaliger verbindlicher und menschlich einfühlsamer Versuch der Kontaktaufnahme mit dem fernbleibenden Beamten durch Vorgesetzten; Minderung der Schuldfähigkeit auf Grund der seelischen Verfassung nach dem Verlust persönlicher Bindungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.11.1985
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 64.85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 28698
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 07.03.1985 - AZ: III VL 48/84

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 12. November 1985,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
Zollbetriebsinspektor Günter Tönnies, Obertriebwagenführer Horst Kommick als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer III - ... -, vom 7. März 1985 im Disziplinarmaß aufgehoben.

Der Reservelokomotivführer ... wird aus dem Dienst entfernt.

Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag von fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.

Er trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

1

I.

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten wegen eines Dienstvergehens zur Kürzung seiner jeweiligen Dienstbezüge um ein Zwanzigstel auf die Dauer von fünf Jahren verurteilt. Es ist aufgrund der Hauptverhandlung und des Inhalts der Personal- und Untersuchungsakten sowie der Einlassung des Beamten, soweit ihr gefolgt werden konnte, von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

2

Der Beamte hatte bis zum 5. September 1983 Urlaub. Am 6. September 1983 hätte er seinen Dienst als unterwertige Bürokraft beim Bahnbetriebswerk St. wieder antreten müssen. Er blieb jedoch von diesem Tage an ohne Genehmigung dem Dienst bis zum 23. Dezember 1983 fern, gab weder eine eigene Erklärung dazu ab, noch reagierte er auf versuchte Kontaktaufnahmen durch seine Dienststelle. Auch ein eindringlicher Hinweis des Sozialamtes der Stadt ... vom 26. Oktober 1983 konnte den Beamten nicht dazu bewegen, bei seiner Dienststelle zu erscheinen. Er wohnte bis zum 23. Dezember 1983 in einer Notunterkunft und lebte von Sozialhilfe. Erst am 23. Dezember 1985 erklärte er sich seiner Dienststelle gegenüber bereit, seinen Dienst wieder aufzunehmen. Der Beamte erklärte sein Verhalten damit, daß für ihn eine Welt zusammengebrochen sei, als ihn nach dem Scheitern seiner zweiten Ehe seine neue Verlobte mit ihrem Kind kurz vor dem vorgesehenen Hochzeitstag verlassen habe. Wochenlang habe er nach seiner Verlobten gesucht und sich um nichts anderes gekümmert. Für seine Dienststelle sei er nicht ansprechbar gewesen, weil er Angst gehabt habe und sich vor Bestrafung und erneuten Demütigungen gefürchtet habe, die er in der früher zugemuteten körperlichen Arbeit gesehen habe, für die er aufgrund seiner körperlichen Konstitution aber zu schwach gewesen sei.

3

Die 1978 unter anderem wegen des Verdachts des schuldhaft ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst eingeleiteten disziplinaren Vorermittlungen wurden seinerzeit eingestellt, weil der Beamte nach dem Ergebnis eines fachärztlichen Gutachtens wegen Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB für sein damaliges Verhalten - er war alkoholabhängig - nicht verantwortlich gemacht werden konnte.

4

Das Bundesdisziplinargericht hat ausgeführt, die Einlassung des Beamten könne sein Verhalten nicht entschuldigen. Er sei infolge des früheren Disziplinarverfahrens gewarnt gewesen und habe die disziplinaren Folgen eines schuldhaften Fernbleibens gekannt. Eine Schuldunfähigkeit, wie sie in dem vorausgegangenen Verfahren unterstellt worden sei, liege dieses Mal nicht vor, weil der Beamte zumindest nach Überwindung des ersten Schocks über das Verschwinden seiner Braut in der Lage gewesen sei, seine Situation zu überdenken und folgerichtig zu handeln.

5

Durch das festgestellte Verhalten habe sich der Beamte einer Verletzung seiner Pflichten zur vollen Hingabe an seinen Beruf, zur Dienstverrichtung, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten und zur Befolgung dienstlicher Weisungen sowie Aufnahme seines Dienstes (§§ 54, 55 Satz 2, 73 Abs. 1 BBG) schuldig gemacht und vorsätzlich ein schwerwiegendes Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 BBG begangen, so daß die Dienstentfernung nahegelegen habe. Gleichwohl hat das Bundesdisziplinargericht es für vertretbar gehalten, dem Beamten noch einmal eine Chance einzuräumen und den angerichteten Vertrauensschaden wiedergutzumachen. Dabei ist es davon ausgegangen, daß bei dem Beamten aufgrund seiner seelischen Verfassung nach dem Verlust seiner neuen Bindung eine Minderung seiner Schuldfähigkeit vorgelegen haben könnte. Ausgehend von den für eine vergleichbare Situation erstellten Gutachten stünden dem Beamten für die vorliegende Verfehlung deshalb erhebliche Milderungsgründe zur Seite. Anstelle der an sich verwirkten Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt, die jedoch bei dem im Eingangsamt seiner Laufbahn stehenden Beamten nicht verhängt werden könne, sei der Höchstrahmen der danach niedrigeren Maßnahme, nämlich die Gehaltskürzung, ausgeschöpft worden.

6

Der Bundesdisziplinaranwalt hat gegen dieses Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt und sie im wesentlichen wie folgt begründet: Die Verzweiflung des Beamten über das Verschwinden seiner Braut gebe keinen triftigen Grund für sein Fernbleiben vom Dienst über einen Zeitraum von nahezu vier Monaten. Zu Unrecht habe die Vorinstanz festgestellt, daß der Beamte, nachdem er den ersten Schock überwunden hatte, nicht in der Lage gewesen sei, seine Situation zu erkennen und folgerichtig zu handeln. Aufgrund des 1979 durchgeführten Disziplinarverfahrens wegen schuldhaften, ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst sei er zudem vorgewarnt gewesen. Der Folgen seiner Verhaltensweise sei er sich deshalb von Anfang seiner unerlaubten Abwesenheit an bewußt gewesen. Auch die Angst des Beamten vor Demütigungen und Bestrafung stelle sein Verhalten nicht in ein milderes Licht. Der Beamte habe mehrfach die Chance zur Umkehr gehabt. Die eindringliche Aufforderung des Sozialamtes, den Dienst wiederaufzunehmen, habe er ebensowenig wie die Bemühungen seiner Dienststelle, mit ihm Kontakt aufzunehmen, beachtet. Selbst der Hinweis in der Einleitungsverfügung vom 13. Oktober 1983, seine Handlungsweise würde die Entfernung aus dem Dienst zur Folge haben, habe ihn nicht dazu zu bewegen vermocht, mit seiner Dienststelle wieder in Verbindung zu treten. Die Situation des Beamten im Herbst 1983 habe sich erheblich von derjenigen im Frühjahr 1979 unterschieden, als er wegen des Auszugs seiner Ehefrau den Dienst mehrfach versäumt habe. Das psychiatrische Gutachten von 1979 habe dem Beamten eingeschränkte Schuldfähigkeit wegen einer krankhaften seelischen Störung bei alkoholischer Intoxikation zugebilligt. Für den Gutachter sei dabei der damalige Alkoholismus des Beamten entscheidend gewesen. Im Gegensatz zu den Vorkommnissen im Frühjahr 1979 sei in vorliegendem Fall Alkoholmißbrauch aber nicht im Spiel. Auch andere Anzeichen für eine krankhafte seelische Störung oder eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung seien nicht ersichtlich. Wer ständig Schwierigkeiten mit seiner Ehefrau oder Verlobten zum Anlaß nehme, seinem Dienst über Wochen oder gar Monate hinaus ungenehmigt fernzubleiben, sei charakterlich für den Beamtendienst ungeeignet. Erschwerend sei auch zu berücksichtigen, daß der Beamte im April 1979 wegen seiner Unzuverlässigkeit aus dem Lokomotivfahrdienst habe herausgenommen werden müssen. Er hätte deshalb allen Grund gehabt, nach bestem Willen zu versuchen, seine uneingeschränkte Verwendbarkeit wiederzuerlangen oder sich mit seiner amtsgerechten Unterbringung umschulen zu lassen. Allein die letzte Beurteilung zeige jedoch, daß er selbst in den zuletzt ausgeübten unterwertigen Tätigkeiten als Ladearbeiter nur mangelhafte Dienstleistungen erbracht habe. Ein Beamter, der für den Dienstherrn nicht mehr einsetzbar sei, sei für den öffentlichen Dienst objektiv untragbar. Der Bundesdisziplinaranwalt hatte deshalb die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Entfernung des Beamten aus dem Dienst beantragt.

7

Der Beamte ist der Berufung mit einer Schutzschrift vom 2. Mai 1985 entgegengetreten.

8

II.

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist demzufolge an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso gebunden wie an deren rechtliche Würdigung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.

9

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts hat Erfolg.

10

1.

Das hiernach für den Senat bindend feststehende Dienstvergehen hat die Beendigung des Beamtenverhältnisses zur Folge. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Beurteilung des Dienstvergehens des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst nicht vordergründig auf die Dauer des Dienstausfalls abzustellen, sondern auf die Ursachen hierfür und damit auf die Persönlichkeit des Täters, seine Motive und vor allem auf die Zukunftsaussichten (BVerwGE 63, 315). Das Gebot, zum Dienst zu erscheinen, ist - wie der Senat in ständiger Rechtsprechung betont hat - Grundpflicht eines jeden Beamten. Ohne die Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung außerstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Auch kann einem Beamten, der ohne triftigen Grund nicht zum Dienst kommt, nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerläßlich ist. Verweigert der Beamte den Dienst für einen längeren Zeitraum, so ergibt sich die Notwendigkeit, das Beamtenverhältnis einseitig zu lösen, schon aus der Dauer der Dienstverweigerung und daraus, daß das Erfordernis der Dienstleistung für jeden Beamten leicht einsehbar ist. Setzt er sich dennoch darüber hinweg, dann offenbart er damit ein so hohes Maß an Verantwortungslosigkeit, Pflichtvergessenheit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung, daß regelmäßig die Dienstentfernung die Folge sein muß.

11

Das gilt auch hier. Der Beamte ist dem Dienst nahezu vier Monate ferngeblieben, ohne hierzu, wie er wußte, einen rechtfertigenden Grund zu haben. Seine Verzweiflung über das Scheitern der vorgesehenen neuen ehelichen Bindung vermag sein Verhalten zwar in einem milderen Licht erscheinen zu lassen, es kann jedoch nicht dazu führen, ihn im Dienst zu belassen. Der Beamte wußte aufgrund des wenige Jahre zuvor gegen ihn durchgeführten Disziplinarverfahrens um die möglichen disziplinären Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst. Er ist auch während der Dauer seines Fernbleibens mehrfach angesprochen und angeschrieben worden, und hätte sich spätestens dadurch auf seine Dienstpflichten besinnen müssen. Dabei haben es seine Vorgesetzten keineswegs bei Mitteilungen bewenden lassen, die sachlich an die bestehenden Pflichten gemahnen, sondern sie sind - wie insbesondere die von TBOI F. am 9. September 1983 hinterlassene Nachricht zeigt - in außerordentlich verbindlicher und menschlich einfühlsamer Weise auf mögliche Probleme des Beamten eingegangen, die jegliche Scheu, sich zurückzumelden oder ein Lebenszeichen zu geben, nehmen mußte. Der Einlassung der Beamten, Angst gehabt und Demütigungen befürchtet zu haben, fehlt daher jeder verständlicher Hintergrund. Wer herzliche Grüße übermittelt und sich Sorgen macht, bringt zum Ausdruck, daß er menschlichen Nöten und Problemen gegenüber aufgeschlossen und natürlich auch dazu bereit ist, bei Schwierigkeiten zu helfen, diese - wie auch die vom Beamten angesprochenen Demütigungen - möglichst gar nicht erst aufkommen zu lassen. Wer derartige Hilfen von sich weist, kann für sein Verhalten Verständnis nicht mehr erwarten. Der Beamte hat dann aber auch selbst die Einleitungsverfügung des Präsidenten der Bundesbahndirektion unbeachtet gelassen, obwohl darin die Entfernung aus dem Dienst als mögliche Folge seines Handelns bezeichnet worden war. Ein Beamter, der sich so verhält, zerstört damit die Vertrauensbasis zu seinem Dienstherrn vollkommen und gibt zu erkennen, daß er sich auch innerlich vom Dienst gelöst hat. Eine günstige Zukunftsprognose vermag der Senat hier auch nicht zu erkennen; vielmehr weist die Laufbahn des Beamten bei der Deutschen Bundesbahn darauf hin, daß er ein besonders labiler Mensch ist, der sich durch außerdienstliche Ereignisse allzu leicht aus dem Gleichgewicht bringen läßt, als daß er der Deutschen Bundesbahn weiterhin als Mitarbeiter zugemutet werden könnte.

12

An diesem Ergebnis könnte auch eine etwaige dem Beamten zuzubilligende verminderte Schuldfähigkeit nichts ändern; denn eine verminderte Schuldfähigkeit wäre hier kein durchgreifender Milderungsgrund. Die in Rede stehenden Pflichtverletzungen bedeuten ein derart gravierendes Versagen im Kernbereich der Beamtenpflichten, daß ein Beamter, der dabei überhaupt schuldhaft gehandelt hat, für den öffentlichen Dienst objektiv untragbar ist. Nach ständiger Rechtsprechung kann in einem solchen Fall im Interesse der Wahrung der Integrität des Beamtentums von der Entfernung aus dem Dienst nicht abgesehen werden (BDHE 3, 167 <171>; 3, 172 <178>; BVerwGE 33, 9 <11>[BVerwG 17.03.1967 - II D 5/67]; Urteile vom 7. April 1981 - BVerwG 1 D 98.79 -, zuletzt vom 12. März 1985 - BVerwG 1 D 145.84 - <BVerwG Dok.Ber.B 1985, 151>). Erheblich verminderte Schuldfähigkeit führt im Strafrecht dazu, daß die Strafe gemildert werden kann (§ 21 StGB). Die Strafmilderung ist also nicht zwingend. Auch im Disziplinarrecht spielt diese Regelung eine Rolle. Dies führt aber nicht dazu, daß ein objektiv untragbarer Beamter deswegen im Dienst belassen werden könnte. Die Gefahr künftiger Pflichtverletzungen mildert sich nämlich nicht dadurch, daß der Täter vermindert schuldfähig ist. Die Wiederholungsgefahr ist sogar eher größer. Wenn sich ein Beamter überhaupt schuldhaft untragbar gemacht hat, so gebieten es die Belange des Dienstherrn und der Öffentlichkeit, das Dienstverhältnis aufzulösen.

13

Weil der Beamte aus dem Dienst entfernt wird, war über die Frage eines Unterhaltsbeitrages zu befinden. Der Senat hält den Beamten eines Unterhaltsbeitrages nicht für unwürdig und auch für bedürftig. Er hat ihm deshalb in Höhe von fünfundsiebzig vom Hundert seines erdienten Ruhegehalts einen Unterhaltsbeitrag auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Sollte es dem Beamten trotz nachzuweisender intensiver Bemühungen nicht gelingen, innerhalb dieses Zeitraums eine andere, den notwendigen Lebensbedarf sichernde Einnahmequelle zu erschließen, so steht es ihm frei, bei der zuständigen Kammer des Bundesdisziplinargerichts die Verlängerung des Bewilligungszeitraum zu beantragen.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 ff. BDO.

Dr. Hartmann
Pellnitz
Sträter