Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.11.1985, Az.: BVerwG 1 C 14.84
Unmöglichkeit der Ausübung eines Gaststättengewerbes in der erlaubten Betriebsart durch Sperrzeitverlängerung; Sperrzeitverlängerung als Eingriff in ein betriebsprägendes Merkmal; Verhältnismäßigkeit von Sperrzeitverlängerungen in Bezug auf den Nachbarschutz
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.11.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 14.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12201
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Freiburg - 23.09.1981 - AZ: I 423/79
- VGH Baden-Württemberg - 30.11.1983 - AZ: 6 S 2587/81
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1986, 563-565 (Volltext mit amtl. LS)
- GewArch 1986, 96
- NVwZ 1986, 296-297 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Gaststättenrecht
Redaktioneller Leitsatz
Sperrzeitverlängerung rechtswidrig, die dazu führt, daß ein betriebsprägendes Merkmal wegfällt und es damit unmöglich macht, das Gaststättengewerbe in der erlaubten Betriebsart auszuüben. (hier: Diskothek). Dies nicht nur deswegen, weil wegen Verkürzung der Betriebszeit eine gewinnbringende Führung des Betriebs unmöglich ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Dr. Dickersbach, Meyer
und Dr. Diefenbach
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. November 1983 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
I.
Durch Bescheid vom 1. Juni 1978 ist der Klägerin durch das Landratsamt B./H. Erlaubnis zum Betrieb einer Diskothek erteilt worden. In dem Erlaubnisbescheid ist die Betriebszeit für den Samstag von 19.30 Uhr bis 1.00 Uhr und für die übrigen Tage von 19.30 Uhr bis 24.00 Uhr festgelegt worden. Durch Verfügung vom 27. August 1979 hat das Landratsamt die Sperrzeit für die Diskothek an allen Tagen auf 22.00 Uhr vorverlegt und diese Entscheidung damit begründet, daß sich die Nachbarn der Diskothek zu Recht über die von der Diskothek ausgehende Lärmbelästigung beschwert hätten. Der Widerspruch der Klägerin ist vom Regierungspräsidium Freiburg durch Bescheid vom 8. November 1979 zurückgewiesen worden. In dem Bescheid heißt es u.a., es sei zu unterstellen, daß bei einer Vorverlegung der Sperrzeit der Umsatz und wahrscheinlich auch der Betriebsgewinn der Klägerin zurückgehen werde; zu berücksichtigen sei allerdings auch, daß das von der Klägerin benutzte frühere Lagergebäude im Grunde genommen den Anforderungen an eine Diskothek nicht entspreche, weshalb das Gewerbeaufsichtsamt nur unter großen Bedenken und ausschließlich im Hinblick auf den späten Betriebsbeginn der Erlaubniserteilung zugestimmt habe; es liege daher an der Klägerin, die baulichen Voraussetzungen für einen früheren Betriebsbeginn zu schaffen und so den durch die Sperrzeitverlängerung verursachten Nachteil zu mindern. Das von der Klägerin angerufene Verwaltungsgericht hat Beweis durch Sachverständigengutachten über die Frage erhoben, welche Auswirkungen es auf die Ertragslage des Betriebs haben werde, wenn die Diskothek bereits um 22.00 Uhr schließen müsse. Der Gutachter hat seine Erkenntnisse dahingehend zusammengefaßt, daß eine Verkürzung der Betriebszeit zu einem Umsatz führen werde, der weit unter der Kostendeckung liege, und lediglich die Verlagerung der Betriebszeit in die Nachmittags- und frühen Abendstunden eine gewisse Chance biete, die Diskothek mit Aussicht auf Gewinn zu betreiben. Das Verwaltungsgericht hat entsprechend dem Antrag der Klägerin die behördlichen Bescheide aufgehoben. Es hat die Auffassung vertreten, die verfügte Sperrzeitverlängerung leide unter einem Ermessensfehler, da die erdrosselnde Wirkung dieser Maßnahme nicht bedacht worden sei. In der Berufungsinstanz hat sich demgegenüber das beklagte Land durchgesetzt. Das Berufungsgericht war folgender Auffassung (Urteilsabdruck GewArch 1984, 131 = VBlBW 1984, 382):
Nach § 21 der baden-württembergischen Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststätten-Verordnung) - GastV Baden-Württemberg - in der Fassung vom 19.11.1979 (GBl. 1980, S. 43) und § 18 des Gaststättengesetzes - GastG - könne bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe der Beginn der Sperrzeit bis 19.00 Uhr vorverlegt werden. Diese rechtlichen Voraussetzungen für die Ermessensausübung seien erfüllt, weil aufgrund des vom Gericht eingeholten schallmeßtechnischen Gutachtens feststehe, daß von dem Lokal der Klägerin eine unerträgliche Lärmbelästigung für die Nachbarschaft ausgehe. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei bei der Ermessensentscheidung der Widerspruchsbehörde auch die Gefahr des Existenzverlustes bedacht worden. Im übrigen sei die diesbezügliche Ermessenserwägung vom beklagten Land im Prozeß wirksam nachgeschoben worden. Die Behörde habe durch die Inkaufnahme des Existenzverlustes auch nicht die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens überschritten. Eine zur Behebung festgestellter Nachtruhestörungen nachträglich angeordnete Sperrzeitverlängerung stehe nicht unter dem Vorbehalt, daß in jedem Fall die Weiterführung des Betriebes möglich bleiben müsse. Nicht zu folgen sei der Ansicht, daß die Vorverlegung der Sperrzeit im vorliegenden Falle faktisch auf eine Aufhebung der Gaststättenerlaubnis hinausliefe und die Vorschriften über die Rücknahme bzw. den Widerruf dieser Erlaubnis umgangen würden. Die Vorverlegung der Sperrzeit, die den Betrieb der Gaststätte als solchen unberührt lasse, sei rechtlich gesehen im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gegenüber der Rücknahme bzw. dem Widerruf der für den Betrieb einer Gaststätte notwendigen Erlaubnis das mildere Mittel. Selbst wenn man aber die hier angeordnete Sperrzeitverlängerung als der Aufhebung der Gaststättenerlaubnis gleichwertig ansähe, bestünden Zweifel, ob deshalb darüber hinaus von einer ermessensfehlerhaften Umgehung der Rücknahme- bzw. Widerrufsvorschriften gesprochen werden könnte. In Betracht komme hier nur eine Umgehung der §§ 48 Abs. 3 und 49 Abs. 5 LVwVfG, die im Falle der Aufhebung der Erlaubnis einen Entschädigungsanspruch vorsähen. Eine Entschädigung komme indes nur in Betracht, soweit das Vertrauen des Erlaubnisinhabers schutzwürdig sei. Daß im vorliegenden Falle diese Voraussetzung erfüllt sei, erscheine im Hinblick auf die schweren Nachteile, die mit einem Fortbestand der Erlaubnis verbunden wären, fraglich.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und die Verletzung materiellen Rechts mit folgenden Erwägungen gerügt:
Bei der Ermessensentscheidung über die Sperrzeitverlängerung sei die existenzvernichtende Bedeutung dieser Maßnahme unberücksichtigt geblieben. Dies werde durch den Wortlaut der Widerspruchsentscheidung eindeutig belegt, in der nur eine Minderung von Umsatz und Ertrag als möglich erachtet werde. Wenn das Berufungsgericht demgegenüber überzeugt sei, daß die Widerspruchsbehörde als Konsequenz der Sperrzeitverlängerung auch die Gefahr des Existenzverlustes bedacht habe, so fehle für eine solche Überzeugung jede denkgesetzliche Voraussetzung. Dieser Mangel der Ermessensentscheidung sei auch nicht dadurch geheilt worden, daß das beklagte Land in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die fehlende Erwägung nachgeschoben habe; denn dieses Nachschieben sei zumindest deshalb unwirksam gewesen, weil der Klägerin die Möglichkeit genommen worden sei, die Zweckmäßigkeit der Sperrzeitverlängerung durch zwei Verwaltungsinstanzen überprüfen zu lassen. Zudem sei die angefochtene Maßnahme jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil entsprechend der Rechtsprechung des OVG Lüneburg die wirtschaftlichen Auswirkungen einer Sperrzeitverlängerung nicht dazu führen dürften, daß dem Erlaubnisinhaber der weitere Betrieb der Gaststätte in der ursprünglich genehmigten Betriebsart unmöglich gemacht werde. Schließlich sei die Ermessensentscheidung auch deshalb fehlerhaft, weil die Behörde die Möglichkeit verkehrsregelnder Maßnahmen zur Verringerung des Lärms anfahrender und abfahrender Kraftfahrzeuge nicht in Erwägung gezogen habe und außerdem durch die Einheitlichkeit der Sperrzeitregelung für alle Nächte außer Betracht gelassen habe, daß der Beginn der Nachtruhe an Abenden vor arbeitsfreien Tagen später anzusetzen sei als an anderen Abenden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. November 1983 aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. September 1981 zurückzuweisen.
Das beklagte Land beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Es verteidigt das Berufungsurteil.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er hält das Berufungsurteil für richtig.
Gründe
II.
Die Revision ist begründet und mußte zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht führen.
Nach § 21 GastV Baden-Württemberg kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einen einzelnen Betrieb der Beginn der Sperrzeit bis 19.00 Uhr vorverlegt werden. Diese Regelung beruht auf § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG, wonach in der landesrechtlichen Sperrzeitverordnung zu bestimmen ist, daß die Sperrzeit bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. Der Ermächtigungsrahmen des § 18 GastG begrenzt den Anwendungsbereich des § 21 GastV Baden-Württemberg. Das Berufungsurteil verletzt § 18 GastG, weil sich seine Auslegung des § 21 GastV Baden-Württemberg mit der Ermächtigung des § 18 GastG nicht verträgt.
§ 18 GastG erlaubt die Verlängerung der Sperrzeit durch Vorverlegung ihres Beginns. Die Sperrzeitverlängerung muß ihrem selbstverständlichen Sinngehalt nach sich darin erschöpfen, die erlaubte Gewerbeausübung zeitlich zu beschränken, sie darf nicht die Ausübung des Gaststättengewerbes in der erlaubten Betriebsart unmöglich machen, darf also nicht gerade das unterbinden, was durch die Erlaubnis dem Erlaubnisinhaber zu unternehmen gestattet worden ist. Zu einer solchen im Widerspruch zur Erlaubnis stehenden Unterbindung der erlaubten Gewerbeausübung führt die Sperrzeitverlängerung dann, wenn sie den Fortfall eines die erlaubte Betriebsart prägenden Merkmals bewirkt.
Die Betriebsart, für die gemäß § 3 GastG der Klägerin die Erlaubnis erteilt wurde, ist in dem Bescheid vom 1. Juni 1978 als "Diskothek" bezeichnet worden. Weder die Betriebsart "Diskothek" noch eine andere gaststättengewerbliche Betriebsart hat zur begrifflichen Voraussetzung, daß mit ihr Gewinn erzielt wird. Dem Berufungsgericht ist deshalb in der Auffassung zuzustimmen, daß die angefochtene Sperrzeitverlängerung nicht allein deshalb rechtswidrig ist, weil die Klägerin während der durch die Sperrzeitverlängerung verkürzten Betriebszeit in den Räumen, für die die Erlaubnis erteilt wurde, die Diskothek nicht mehr gewinnbringend betreiben kann. Unverzichtbares Merkmal des Gewerbebegriffes ist lediglich die Absicht der Gewinnerzielung, nicht aber die Möglichkeit, diese Absicht auch zu verwirklichen. Deshalb dürfte übrigens auch ein Antrag, das Betreiben einer Diskothek in den von der Klägerin benutzten Räumen mit der Betriebszeit von 19.30 Uhr bis 22.00 Uhr zu erlauben, nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der Antragsteller habe unter den gegebenen Umständen keine Aussicht, Gewinn zu erzielen.
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 zweite Alternative GastG gehören allerdings die Betriebszeiten zu der Art und Weise der Betriebsgestaltung, nach der sich die Betriebsart bestimmen kann. Durch die angefochtene Sperrzeitverlängerung ist deshalb ein Merkmal der der Klägerin erlaubten Betriebsart entfallen, wenn die im Erlaubnisbescheid bezeichnete Betriebsart "Diskothek" dadurch gekennzeichnet ist, daß entweder die Dauer der Betriebszeit länger als 2 1/2 Stunden ist oder jedenfalls ein Betrieb, der erst um 19.30 Uhr öffnen darf, über 22.00 Uhr hinaus geöffnet sein muß. Maßgebend für die rechtliche Beurteilung ist insoweit der objektive Erklärungswert der Betriebsartbezeichnung in der der Klägerin erteilten Erlaubnisurkunde.
Der dort verwendete Begriff der Diskothek ist indes ebensowenig wie die anderen gaststättenrechtlichen Betriebsarten im Gesetz definiert. Das Gesetz stellt zwar die Relevanz der Betriebszeit für die Betriebsarten ausdrücklich heraus, weil sie für die Anforderungen an die Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 GastG bedeutsam ist. Die näheren Betriebseigentümlichkeiten aber, die eine bestimmte Betriebsart insoweit prägen, legt das Gesetz nicht fest. Sie entwickeln sich u.a. aus dem Bedürfnis des Publikums und demgemäß auch aus dem Angebot, das das Gaststättengewerbe dem Verbraucher mit der für eine Betriebsart eigentümlichen Betriebsgestaltung unterbreitet. Nach der sich daraus ergebenden Verkehrsauffassung bestimmt sich, wie der Begriff der Diskothek im Hinblick auf die Betriebszeit aufzufassen ist und von der Klägerin als Empfängerin der Erlaubnis aufgefaßt werden durfte. Wie danach der Begriff in der Praxis verwendet wird und welche Merkmale demnach insbesondere in bezug auf die Betriebszeit für eine Diskothek als wesentlich angesehen werden, ist eine Frage tatsächlicher Art, die der Senat ohne entsprechende Feststellungen des Berufungsgerichts nicht beantworten kann. Da sie sich nicht aus den Feststellungen im Berufungsurteil erschließt, muß sie in einer neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht - z.B. durch eine Befragung der beteiligten Fachkreise - geklärt werden.
Ermessensfehler, die die angefochtene Sperrzeitverlängerung als rechtswidrig ausweisen und eine Zurückverweisung der Sache überflüssig machen, werden von der Revision zu Unrecht gerügt. Die tatrichterlichen Feststellungen verbieten dem Senat die Annahme, bei der behördlichen Ermessensentscheidung sei nicht als eine mögliche Folge der Sperrzeitverlängerung bedacht worden, daß eine gewinnbringende Fortführung der Diskothek durch die Klägerin nicht mehr möglich ist. Die Bindungswirkung gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bezieht sich auch auf die Auslegung von Verwaltungsakten. Das Berufungsgericht hat unter Darlegung seiner Gründe der Überzeugung Ausdruck gegeben, daß die Widerspruchsbehörde bei der Ausübung ihres Ermessens den möglichen Existenzverlust der Klägerin berücksichtigt hat. Die Argumentation, mit denen das Berufungsgericht seinen diesbezüglichen Standpunkt rechtfertigt, läßt entgegen der Meinung der Revision keinen Verstoß gegen die Denkgesetze erkennen, der den Senat von der Bindung an die Auslegung der Widerspruchsentscheidung durch das Berufungsgericht befreien würde. Auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob die in Rede stehende Ermessenserwägung durch die einschlägige Erklärung des Landesanwaltes in der Berufungsverhandlung wirksam nachgeschoben worden ist, kommt es somit nicht an. Zu Unrecht beanstandet die Revision auch die einheitliche Sperrzeitfestlegung für alle Tage als einen Ermessensfehlgebrauch. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich die Ausgangsbehörde ausführlich mit der Frage einer differenzierten Sperrzeitfestlegung befaßt und dabei das aus ihrer Sicht vorrangige Ruhebedürfnis der Nachbarschaft für alle Tage gleich hoch veranschlagt. Eine solche Interessenabwägung widerspricht erkennbar nicht dem Zweck der Ermächtigung. Erfolglos muß schließlich in diesem Zusammenhang auch der Vorwurf der Klägerin bleiben, in die behördliche Ermessenserwägung seien zu ihren Lasten keine Überlegungen eingeflossen, im Interesse der Lärmreduzierung die Straße, an der die Diskothek liegt, zur Einbahnstraße zu erklären. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Behörde keine andere Maßnahme als die Sperrzeitverlängerung für ausreichend erachtet hat, die beträchtliche Ruhestörung zu beseitigen. Nichts spricht für die Annahme, die Behörde habe dabei eine verkehrsrechtliche Regelung der von der Klägerin erwähnten Art nicht in die Betrachtung einbezogen; dies gilt umsomehr, als es in der Verfügung vom 27. August 1979 ausdrücklich heißt, auch "straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen im näheren Umkreis der Diskothek (Park- oder Halteverbote, Anordnung von Einbahnstraßen und ähnliches)" könnten "den Zweck des Schutzes der Nachbarn nicht erfüllen".
Auch die von der Revision angeführten rechtssystematischen Erwägungen rechtfertigen es nicht, die Sperrzeitverlängerung als rechtswidrig zu beurteilen. Die Ausführungen der Revision über die angebliche Umgehung der Vorschriften, die für die Aufhebung der Erlaubnis maßgeblich sind, lassen einen Rechtsmangel des angefochtenen Verwaltungsaktes nicht erkennen. Die Behörde hat von der Ermächtigung zum Erlaß einer Sperrzeitregelung Gebrauch gemacht. Sie hat der Klägerin die Erlaubnis belassen. Unterstellt man, daß die verfügte Betriebszeitverkürzung ein betriebsartprägendes Merkmal nicht beseitigt hat, so ist es der Klägerin unbenommen, das erlaubte Gaststättengewerbe auch weiterhin zu betreiben. Ob die Erlaubnis mangels Betriebsrentabilität für die Klägerin wirtschaftlich wertlos ist, ist in diesem Zusammenhang rechtlich unerheblich. Es gibt keinen Rechtssatz, wonach nur die Rücknahme oder der Widerruf der Gaststättenerlaubnis in Betracht kommt, wenn eine Sperrzeitverlängerung die Erlaubnis wirtschaftlich entwertet. Die Grenze zwischen dem Anwendungsgebiet des § 18 GastG und den Vorschriften über die Erlaubnisaufhebung wäre nur dann mißachtet, wenn die Sperrzeitverlängerung dazu führte, daß ein wesentliches Begriffsmerkmal der erlaubten Betriebsart nicht mehr erfüllt und folglich die Erlaubnis zum Betrieb des Gaststättengewerbes außer Kraft gesetzt wäre.
Die Auffassung, wonach eine Sperrzeitverlängerung nicht schon deshalb ermächtigungswidrig ist, weil sie eine gewinnbringende Betriebsführung wegen der Kürze der verbleibenden Betriebszeit unmöglich macht, begegnet aus Art. 14 GG keinen Bedenken. Auch wenn der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb als solcher der Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unterliegen sollte (vgl. Papier in Maunz-Dürig, Komm.z. GG, Art. f14, Rdnr. 96; BVerfGE 51, 193 [BVerfG 22.05.1979 - 1 BvL 9/75] <221 f.>[BVerfG 22.05.1979 - 1 BvL 9/75]), gehört § 18 GastG in der hier vom Senat vorgenommenen Auslegung in jedem Falle zu der verfassungsgemäßen einfach-gesetzlichen Rechtsordnung, die die vorgenannte Garantie umfangmäßig begrenzt (vgl. BVerfGE 58, 300 [BVerfG 15.07.1981 - 1 BvL 77/78] <330>[BVerfG 15.07.1981 - 1 BvL 77/78]). § 18 GastG ist in der Auslegung durch den Senat auch unter Beachtung des Gewichts der Eigentumsgarantie eine inhaltbestimmende Regelung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Dem Bestandsschutz des erlaubten sowie bereits eingerichteten und ausgeübten Gaststättenbetriebes eignet von vornherein eine erhebliche Labilität, die in etwaigen Befristungen, Widerrufsbefugnissen und Ermächtigungen zu nachträglichen Anordnungen ihren Ausdruck findet. Zu dieser Labilität, die der Gaststättenerlaubnis auf den Weg gegeben ist, trägt auch in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise § 18 GastG mit der Ermächtigung bei, Sperrzeitverlängerungen gegebenenfalls ohne Rücksicht auf die Wirtschaftlichkeit des Gaststättenbetriebes zu erlassen. Einen nicht zu unterschätzenden Schutz bietet allerdings immer das Verhältnismäßigkeitsprinzip, das gerade im Hinblick auf Art. 14 GG besonders strenge Anforderungen hinsichtlich der Geeignetheit, der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit von solchen Sperrzeitverlängerungen stellt, die eine wirtschaftliche Entwertung der Gaststättenerlaubnis mit sich bringen. Anhaltspunkte dafür, daß im Falle der Klägerin das Verhältnismäßigkeitsprinzip bei der gebotenen stringenten Anwendung verletzt wurde, vermag der Senat nicht zu erkennen. Daß die Betriebszeitverkürzung als Lärmschutzmittel geeignet ist, wird auch von der Revision nicht in Abrede gestellt. Diese Maßnahme muß unter Berücksichtigung der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts über die von der Diskothek ausgehenden Geräuschimmissionen auch als erforderlich angesehen werden, um die Störung der Nachtruhe der Nachbarn zu beseitigen. Andere in Betracht kommende geeignete Maßnahmen sind nicht ersichtlich. Die von der Klägerin angesprochene verkehrsrechtliche Regelung kann die Situation nicht entscheidend verbessern, sondern allenfalls die Geräuschimmissionen ohne Wirkung für den Nachbarschutz teilweise verlagern. Schließlich ist der Senat der Meinung, daß die strittige Sperrzeitverlängerung der Klägerin auch zuzumuten ist. Zu Recht hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß ungestörter Schlaf lebensnotwendig ist. Um einen lebensnotwendigen Zustand herbeizuführen, muß das sicherlich gewichtige Interesse der Klägerin, von einer Gaststättenerlaubnis gewinnbringend Gebrauch zu machen, zurücktreten. Dies gilt im vorliegenden Falle umsomehr, als die Störung, die zu der angefochtenen Maßnahme Veranlassung gibt, ausschließlich der Sphäre der Klägerin zuzurechnen ist und die Klägerin die Möglichkeit hat, durch eine Änderung der Betriebsgestaltung die von ihr benutzten Räume auch in Zukunft mit der Aussicht auf Gewinn gaststättengewerblich zu nutzen.
Streitwertbeschluss:
Beschluß
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 45.000,- DM festgesetzt.
Dr. Heinrich
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach
Meyer
Dr. Diefenbach