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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.11.1985, Az.: BVerwG 1 B 128.85

Ausländerrecht; Aufenthaltserlaubnis; Ehegatten; Voraussetzungen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Versagung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Ehegattennachzugs zu einem Ausländer der sog. zweiten Generation im Ermessenswege; Verwaltungspraxis der Abhängigmachung des Ehegattennachzugs von einem achtjährigen Aufenthalt; Ausländergrundrecht auf Zuzug von Familienangehörigen; Verbot der Benachteiligung Verheirateter

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.11.1985
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 128.85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 12164
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 26.08.1985 - AZ: 1 S 1483/85

Fundstelle

  • NVwZ 1986, 44-45 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ein eventueller Anspruch des hier lebenden ausländischen Ehepartners auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bzw. Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis betrifft nur dessen persönliche aufenthaltsrechtliche Position, hat aber keine rechtlichen Auswirkungen auf die Frage der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den nachzugswilligen Ehegatten.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. November 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich
und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. August 1985 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben.

2

Die Klägerin legt zwar nicht ausdrücklich dar, welchen Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 VwGO sie geltend machen will. Dem Zusammenhang der Beschwerdebegründung kann aber entnommen werden, daß sie der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimißt. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf.

3

Die Klägerin hält sinngemäß die Frage für klärungsbedürftig, ob eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Ehegattennachzugs zu einem Ausländer der sog. zweiten Generation im Ermessenswege (§ 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG) versagt werden darf, wenn der bereits im Bundesgebiet lebende ausländische Ehegatte des Antragstellers sich noch nicht acht Jahre lang ununterbrochen hier aufhält. Der beschließende Senat hat wiederholt entschieden, daß eine derartige Ermessensentscheidung in der Regel dem Zweck der Ermessensermächtigung entspricht und das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG nicht verletzt (vgl. z.B. Beschlüsse vom 31. Januar 1985 - BVerwG 1 A 74.84 - NJW 1985, 2099; vom 15. März 1985 - BVerwG 1 A 6.85 - NVwZ 1985, 497; vom 17. Mai 1985 - BVerwG 1 ER 306.85 -; vom 26. September 1985 - BVerwG 1 B 110.85 -). Die Beschwerde zeigt keine Gesichtspunkte auf, die es erforderlich machen könnten, diese Rechtsprechung in einem Revisionsverfahren zu überprüfen.

4

Das gilt zunächst insoweit, als die Klägerin dem Sinne nach ausführt, es bestehe kein sachgerechter Grund für die Verwaltungspraxis, den Ehegattennachzug in den genannten Fällen regelmäßig von einem achtjährigen Aufenthalt abhängig zu machen. Wie das Berufungsgericht tatsächlich festgestellt hat (§ 137 Abs. 2 VwGO), handelt es sich bei dieser Verwaltungspraxis um eine der Maßnahmen, mit denen die Bundesrepublik Deutschland die Zuwanderung weiterer Ausländer einschränkt, weil der bisherige Zustrom von Ausländern - u.a. auch zum Zwecke des Familiennachzugs - schwer zu lösende wirtschaftliche, soziale und integrationspolitische Probleme verursacht hat (vgl. auch Beschluß der Bundesregierung vom 2. Dezember 1981, InfAuslR 1981, 306; BVerwGE 70, 127<134>). Danach soll die Einwanderung jedenfalls dann in der Regel unterbleiben, wenn sich der im Bundesgebiet lebende Ehegatte noch nicht längere Zeit hier ununterbrochen aufhält und ihm daher eine Wiedereingewöhnung in die Verhältnisse seines Heimatlandes nicht besonders schwer fallen kann. Das steht mit dem in der Rechtsprechung des beschließenden Senats wiederholt umschriebenen Zweck der Ermessensermächtigung des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG (vgl. z.B. BVerwGE 70, 127 <133> mit Nachweisen) in Übereinstimmung, wie auch in den erwähnten Beschlüssen des Senats ausgesprochen worden ist.

5

Die Ausführungen der Beschwerdebegründung zum Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG rechtfertigen ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats vermittelt dieses Grundrecht Ausländern, die Familienangehörige im Bundesgebiet haben, nicht unmittelbar ein Recht auf Zuzug. Es verbürgt auch nicht allen Ausländern, denen ein längerer oder dauernder Aufenthalt erlaubt worden ist, sowie ihren im Ausland lebenden (künftigen) Ehegatten das Recht, das Bundesgebiet zum gemeinsamen Lebensmittelpunkt zu machen. Insbesondere schließt es nicht ohne weiteres die Anwendung allgemeiner Rechtsvorschriften einschließlich des Ausländerrechts aus, die eine Belastung für Ehe und Familie mit sich bringt. Bei der Auslegung und Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG muß aber den ehelichen und familiären Belangen Rechnung getragen werden, und zwar durch eine Abwägung der gegen einen Aufenthalt sprechenden öffentlichen Interessen mit dem besonderen Interesse an der Einheit und Erhaltung von Ehe und Familie nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzips. Es darf danach nicht unverhältnismäßig oder unzumutbar sein, die ausländischen Ehegatten auf die Herstellung der ehelichen und familiären Gemeinschaft in ihrem Heimatstaat zu verweisen (vgl. z.B. BVerwGE 70, 127 <137 f.> mit Nachweisen). Das ist indes im Hinblick auf das dem öffentlichen Interesse an einer Begrenzung weiterer Zuwanderungen zukommende Gewicht regelmäßig nicht der Fall, wenn der selbst erst im Wege des Familiennachzugs in das Bundesgebiet gekommene Ehegatte sich noch nicht einmal acht Jahre lang hier aufhält. Auch das hat der Senat in den angeführten Beschlüssen zum Ausdruck gebracht. Die Beschwerdebegründung macht nichts dafür ersichtlich, was insoweit eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte.

6

Für den Klageanspruch gibt ferner das Vorbringen der Klägerin nichts her, ihr Ehemann besitze ein "Recht auf einen verfassungsrechtlich geschützten Daueraufenthalt" und habe schon vor Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis im Jahre 1984 nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Verlängerung seiner zunächst nur befristeten Aufenthaltserlaubnis gehabt. Die zunächst befristete und schließlich unbefristete Aufenthaltserlaubnis ihres Ehemannes regelt lediglich dessen Aufenthalt, betrifft mithin nur ihn persönlich. Allein auf seine persönliche aufenthaltsrechtliche Stellung kann sich daher auch der von der Klägerin angesprochene Vertrauensschutz beziehen, nach dem ihm grundsätzlich ein weiterer Aufenthalt nicht verwehrt werden kann. Die Beklagte hat insbesondere nicht durch die Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis zugleich zum Ausdruck gebracht, daß sie dem Kläger nunmehr die kurz zuvor versagte Möglichkeit eröffne, seine Ehefrau nachziehen zu lassen (vgl. auch BVerwGE 70, 127 <140>). Sie hat diese Ablehnung vielmehr unberührt gelassen.

7

Schließlich ist die Revision nicht im Hinblick auf das in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene Verbot der Benachteiligung Verheirateter zuzulassen (vgl. dazu BVerwGE 70, 127 <137>). Die Klägerin wird dadurch, daß der Nachzug in der Regel von einem achtjährigen Aufenthalt des bereits hier ansässigen Ehegatten abhängig gemacht wird, nicht diesem Verbot zuwider benachteiligt. Sie wird vielmehr von der allgemeinen Verwaltungspraxis, nach der Ausländern grundsätzlich ein Daueraufenthalt nicht ermöglicht wird, wegen ihrer Ehe mit einem im Bundesgebiet zum Aufenthalt zugelassenen Ausländer ausgenommen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, zu denen grundsätzlich ein achtjähriger Aufenthalt ihres Ehemannes zahlt. Die von der Beklagten praktizierte Nachzugsbeschränkung läßt ferner die aufenthaltsrechtliche Stellung des Ehemannes der Klägerin unberührt, sieht insbesondere nicht den Entzug seiner Aufenthaltserlaubnis vor. Er wird gegenüber unverheirateten Ausländern nicht etwa deswegen entgegen dem Verbot des Art. 6 Abs. 1 GG benachteiligt, weil er einem Rückkehrdruck ausgesetzt ist, solange er die eheliche und familiäre Gemeinschaft nur in seinem Heimatstaat herstellen kann. Ein unverheirateter Ausländer, der mit einem nach der allgemeinen Verwaltungspraxis vom Daueraufenthalt im Bundesgebiet ausgeschlossenen Ausländer näher zusammen leben möchte, ist insoweit ebenfalls auf sein Heimatland verwiesen. Für ihn besteht zudem nicht die Möglichkeit, nach einem achtjährigen ununterbrochenen Aufenthalt seinen Wunsch im Bundesgebiet zu verwirklichen.

8

Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Heinrich
Meyer
Dr. Diefenbach