Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.10.1985, Az.: BVerwG 1 D 17.85
Disziplinargerichtliches Verfahren gegen einen Beamten der Deutschen Post; Geltendmachung einer durch Krankheit verursachten Dienstunfähigkeit des Beamten; Entfernung aus dem Dienst als eine Disziplinarmaßnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.10.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 17.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 30514
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 24.10.1984 - AZ: X VL 22/84
Rechtsgrundlagen
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 30. Oktober 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Techn. Fernmeldebetriebsinspektor Josef Maier, Postbetriebsassistent Peter Melzer
als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - ... -, vom 24. Oktober 1984 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterhaltsbeitrag entfällt.
Gründe
I.
1.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer X - ... -, hat den Beamten in dem wegen unerlaubten Fernbleibens vom Dienst seit dem 6. Februar 1983 mit Verfügung vom 10. Juni 1983 eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 24. Oktober 1984 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag von fünfzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.
2.
Mit seiner am 2. Januar 1985 eingegangenen Berufung gegen dieses ihm am 28. November 1984 zugestellte Urteil wendet sich der Beamte gegen die Feststellung des Bundesdisziplinargerichts, er sei nach dem 6. Februar 1983 schuldhaft dem Dienst ferngeblieben. Er will seit diesem Tage dienstunfähig gewesen sein und beruft sich dazu auf das Gutachten eines Facharztes der Orthopädie sowie das Zeugnis des Prof. Dr. Oe. vom Ev. Fachkrankenhaus R. sowie auf das Gutachten des Arztes Dr. P. und dessen Zeugnis. Hilfsweise wendet er sich gegen die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages für nur sechs Monate.
Der erkennende Senat hat dem Beamten durch Beschluß vom 24. Januar 1985 - BVerwG 1 DB 9.85 - gegen die Versäumung der Frist zur Berufung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
II.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinar zu würdigen.
Die Berufung ist unbegründet.
1.
Der Senat hält aufgrund der Einlassung des Beamten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der Bekundungen der sachverständigen Zeugen G. und Dr. M., des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. M. und der sonstigen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel folgenden Sachverhalt für erwiesen:
Der im Zustelldienst tätige Beamte legte, nachdem er vom 22. Juni bis 13. Oktober 1982 dienstunfähig erkrankt war, die ärztliche Bescheinigung eines Facharztes für Orthopädie seiner Dienststelle vor. Dieser empfahl darin zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit wegen Haltungsermüdungserscheinungen der Wirbelsäule die Umsetzung des Beamten aus der Briefzustellung auf einen Arbeitsplatz mit leichterer Tätigkeit. Der Zeuge G. für die Dienststelle des Beamten zuständiger Postarzt, untersuchte diesen darauf und kam in seinem Gutachten vom 5. November 1982 zu dem Ergebnis, daß "gegen seine Weiterverwendung als Briefzusteller ... keine ärztlichen Bedenken" bestünden, "weil durch diese Tätigkeit bei Verwendung der hierfür vorgesehenen Hilfsmittel keine Verschlimmerung der Gesundheitsstörung verursacht" werde. Wegen der derzeit bestehenden Beschwerden solle der Beamte jedoch für sechs Monate nicht für Diensttätigkeiten eingesetzt werden, bei denen vorwiegend Lasten über zehn Kilo gehoben oder getragen werden müßten. Der Postbetriebsarzt teilte dem Beamten dieses Gutachten mündlich mit. Die Dienststelle ordnete darauf dessen Wiedereinsetzung im Briefzustelldienst ab 10. November 1982 unter Beachtung der Auffassung des Postbetriebsarztes an. Der Beamte wurde schon am 18. November 1982 erneut dienstunfähig. Dies wies er bis zum 5. Februar 1983 durch ärztliches Zeugnis nach. Seither bleibt er ohne Erklärungen und ohne Genehmigung durch den zuständigen Dienstvorgesetzten dem Dienst fern. Eine schriftliche Aufforderung seiner Dienststelle vom 22. Februar 1983, er möge sich innerhalb einer Woche zum Vorwurf des unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst sowie zu der möglichen Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge ungeachtet disziplinarer Verfolgung schriftlich oder zur Niederschrift äußern, ließ er unbeantwortet. Nachdem auch weitere Versuche, den Beamten, auch über seine im Postdienst stehende Ehefrau, zu Erklärungen über seine weitere dienstliche Tätigkeit zu veranlassen, gescheitert waren, stellte der Präsident der Oberpostdirektion ... mit dem Beamten zugestelltem Bescheid vom 7. März 1983 nach § 9 BBesG für den Zeitraum ab 6. Februar 1983 den Verlust der Dienstbezüge fest. Der Beamte legte gegen den Bescheid kein Rechtsmittel ein. Er äußerte sich trotz Ladung weder in den alsdann wegen Fernbleibens vom Dienst eingeleiteten Vorermittlungen noch in der anschließenden Untersuchung im förmlichen Disziplinarverfahren. Lediglich mit Schreiben vom 17. August 1983 an den Untersuchungsführer wies er darauf hin, wegen durch Krankheit verursachter Dienstunfähigkeit dem Dienst ferngeblieben zu sein. Mit Schreiben seines Verteidigers vom 3. Mai 1984 erklärte er seine Dienstbereitschaft. Er wurde darauf von dem Zeugen G. erneut mit dem ihm wiederum von dem Zeugen mündlich mitgeteilten Ergebnis untersucht, daß gegenüber dem Untersuchungsbefund vom 5. November 1982 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beamten nicht eingetreten, dieser mithin aus ärztlicher Sicht als Zusteller vollschichtig einsetzbar sei. Diese Äußerung des Zeugen G. stützt sich neben einer eigenen Untersuchung auf von ihm eingeholte orthopädische und psychiatrische Zusatzgutachten. Am 20. August 1984 bescheinigte der von dem Zeugen G. hinzugezogene Facharzt für Orthopädie, der Zeuge Dr. M., dem Beamten, dieser sei wegen deutlicher Wirbelblockierungen und erheblicher muskulärer Insuffizienz "zur Zeit nicht in der Lage" ..., "als Zusteller zu arbeiten". Der Zeuge G., auf die scheinbar widersprüchliche Beurteilung der Einsatzfähigkeit des Beamten als Zusteller hingewiesen, erklärte in seiner zusätzlichen, dem Beamten wiederum inhaltlich mitgeteilten Stellungnahme vom 19. September 1984, dieser sei zwar zur Zeit behandlungsbedürftig an der Wirbelsäule erkrankt, das Leiden lasse sich jedoch durch eine entsprechende fachorthopädische Behandlung bessern. Für die Zustellerdiensttätigkeit sei der Beamte hingegen vollschichtig einsetzbar, wenngleich er zur Zeit wegen seiner Rückenbeschwerden ärztlicher Behandlung bedürfe. Mit Rücksicht hierauf verweigerte der Präsident der Oberpostdirektion die Feststellung, daß der Beamte die Amtsgeschäfte wieder aufgenommen hätte, wenn er hieran nicht durch die inzwischen verfügte vorläufige Dienstenthebung gehindert worden wäre.
Dieser beruft sich weiterhin auf krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit für den Zustelldienst und bittet, hierüber gutachtliche Äußerungen von Ärzten einzuholen. Nach dem 6. Februar 1983 sei er aus diesem Grunde, aber auch deshalb nicht zum Dienst gegangen, weil er "den Kopf in den Sand gesteckt" habe.
2.
Die Einlassung des Beamten, er habe den Dienst seit dem 6. Februar 1983 wegen krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit verweigert, ist zur vollen Überzeugung des erkennenden Senats widerlegt.
Schon nach dem auf mehreren persönlichen Untersuchungen und den Ergebnissen je eines orthopädischen und eines psychiatrischen Zusatzgutachtens beruhenden Befund des Zeugen Graf kann der Beamte weder im Februar 1983 noch im August 1984 wegen eines orthopädischen oder dadurch etwa verursachten oder davon unabhängigen psychischen Leidens für längere Zeiträume dienstunfähig gewesen sein. Der Zeuge hat seine entsprechenden Feststellungen und die daraus schließenden Erkenntnisse über die Dienstfähigkeit des Beamten in seinen Gutachten vom 5. November 1982, 11. und 19. September 1984 vor dem erkennenden Senat in überzeugender Weise mündlich bekräftigt. Danach litt der Beamte zwar aufgrund seiner glaubhaft vorgetragenen Beschwerden im Bereich der Brustwirbelsäule, des Nackens und des Kopfes an einer Haltungsschwäche; diese standen seiner Weiterverwendung als Briefzusteller jedoch zu keinem Zeitpunkt entgegen, zumal damit das Heben von Lasten mit über zehn Kilo Gewicht im Einzelfall nicht grundsätzlich verbunden ist. Dieser Feststellung und Schlußfolgerung des Zeugen steht die schriftliche Äußerung des Zeugen Dr. M. vom 20. August 1984, der Beamte sei "zur Zeit nicht in der Lage, als Zusteller zu arbeiten", nicht entgegen. Der Zeuge hat bei seiner Vernehmung durch den ersuchten Richter glaubhaft erklärt, diese Bemerkung habe sich nur auf den Zeitpunkt der Untersuchung, den August 1984, bezogen, nicht hingegen auf den vorangegangenen Zeitraum; auch habe damit nur vorübergehende, nicht aber auch dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten bescheinigt werden sollen. Der Sachverständige, Professor Dr. Mü., hat die schon hiernach gereifte Überzeugung des Senats von der Dienstfähigkeit des Beamten nach dem 5. Februar 1983 durch sein in der Hauptverhandlung mündlich vorgetragenes Gutachten noch erhärtet. Danach hat er bei der Untersuchung des Beamten mit den von diesem vorgetragenen Beschwerden deckungsgleiche körperliche Befunde nicht ermitteln können. Auch schließt der Befund des Sachverständigen nach dessen überzeugender Darstellung in der Hauptverhandlung Verletzungsfolgen nach einem Sturz ins Wasser ebenso aus wie neurologische Ursachen für die von dem Beamten behaupteten Beschwerden. Vom orthopädischen und neurologischen Standpunkt bestehen hiernach auch bei Berücksichtigung der von dem Sachverständigen verwerteten Äußerung des Professor Dr. Oe. von der Orthopädischen Klinik am Ev. Fachkrankenhaus R. vom 12. Oktober 1984 über eine starke Rückenmuskelinsuffizienz bei dem Beamten keine Anhaltspunkte für die Annahme einer krankheitsbedingten längerfristigen Dienstunfähigkeit nach dem 5. Februar 1983.
Der Beamte war hiernach von dem genannten Zeitpunkt ab zur vollen Überzeugung des Senats dienstfähig. Er bleibt mithin seit dem 6. Februar 1983 ohne rechtfertigenden Grund unerlaubt dem Dienst fern. Der Beamte hat vorsätzlich gehandelt. Der Zeuge G. hat ihm schon vor dem 6. Februar 1983 und dann erneut im August 1984 das Ergebnis seiner Untersuchungen mitgeteilt. Der Beamte wußte mithin, daß er jedenfalls nach der Überzeugung des Postarztes und der von diesem für orthopädische und psychiatrische Zusatzgutachten herangezogenen weiteren Ärzte vom 6. Februar 1983 an dienstfähig war. Wenn er dennoch keinen Dienst leistete, weil er auf seine eigene Einschätzung, vielleicht auch auf die Äußerungen ihn privat behandelnder Ärzte mehr vertraute, dann nahm er mindestens in Kauf, dienstfähig zu sein, und billigte die dann notwendige Folge unerlaubten Fernbleibens vom Dienst. Das gilt um so mehr, als einem Amtsarzt oder einem im Dienst einer Behörde stehenden Betriebsarzt nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, an der festgehalten wird, bei der Beurteilung der dienstlichen Folgen einer Erkrankung wegen der besseren Kenntnisse solcher Ärzte über die körperlichen Anforderungen des Dienstes in dem jeweiligen Amt grundsätzlich höherer Beweiswert zukommt als den Äußerungen privat behandelnder Mediziner. Diese Beurteilung des Beweiswertes beruht auch auf der Erwägung, daß Amts- und Betriebsärzte als Angehörige des öffentlichen Dienstes in besonderem Maße zur Wahrheit und Objektivität verpflichtet sind.
3.
Mit dem so festgestellten Sachverhalt hat der Beamte vorsätzlich gegen die Pflichten verstoßen, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen, durch sein Verhalten im Dienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert, und dem Dienst nicht ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten fernzubleiben. Er hat damit schuldhaft ein Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 1 und Satz 3, 73 Abs. 1, 77 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes begangen.
4.
Dieses Dienstvergehen hat die einseitige Beendigung des Beamtenverhältnisses zur Folge. Das Gebot nämlich, zum Dienst zu erscheinen, ist - wie der Senat in ständiger Rechtsprechung betont hat - Grundpflicht eines jeden Beamten. Ohne die Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung außerstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Auch kann einem Beamten, der ohne triftigen Grund nicht zum Dienst kommt, nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerläßlich ist. Verweigert der Beamte den Dienst für einen längeren Zeitraum, so ergibt sich die Notwendigkeit, das Beamtenverhältnis einseitig zu lösen, schon aus der Dauer der Dienstverweigerung und daraus, daß das Erfordernis der Dienstleistung für jeden Beamten leicht einsehbar ist. Setzt er sich dennoch darüber hinweg, dann offenbart er damit ein so hohes Maß an Verantwortungslosigkeit, Pflichtvergessenheit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung, daß regelmäßig die Dienstentfernung die Folge sein muß.
Das gilt auch hier. Der Beamte bleibt dem Dienst nunmehr bereits seit über zweieinhalb Jahren fern, ohne hierzu, wie er wußte, einen rechtfertigenden Grund zu haben. Nach seiner eigenen Darstellung standen nicht etwa die von ihm behaupteten orthopädischen Beschwerden, sondern der Umstand an der Wiege seines Entschlusses zur Dienstverweigerung, daß er seit Februar 1983 "den Kopf in den Sand gesteckt" und die Dinge habe treiben lassen. Wie wenig die hiermit bewiesene Pflichtvergessenheit durch die von ihm behaupteten orthopädischen Beschwerden verursacht sein kann, sondern als ihn typisierendes Merkmal in seiner Persönlichkeit wurzelt, zeigen die ihm schon in den Jahren zuvor zuteilgewordenen Beurteilungen. Danach mußte schon seine Probezeit wegen nicht genügender Bewährung verlängert werden, obwohl die Leistungen schon damals als ausreichend bewertet wurden. Auch im Jahre 1975 gilt er als "sehr unzuverlässig und leistungsunwillig", so daß eine anstehende Beförderung zurückgestellt wurde. Entsprechend bescheinigt ihm ein Dienstvorgesetzter im Jahre 1983 bei ausreichender Befähigung ein sehr schwaches Pflichtgefühl sowie äußerst geringen Fleiß und berufliches Interesse. Er komme, heißt es, häufig zu spät und habe eine geringe bzw. negative Leistungsbereitschaft sowie Grundeinstellung zur Arbeit. Für den Postdienst sei er ungeeignet. Der erkennende Senat kommt zu demselben Ergebnis.
5.
Der Senat hält den Beamten trotz erheblicher Bedenken eines Unterhaltsbeitrages wegen seiner bis zum Februar 1983 wenigstens zeitweilig gezeigten zufriedenstellenden Leistungen für nicht unwürdig. Der Beamte ist jedoch einer Unterstützung gegenwärtig nicht bedürftig, weil die nur ihm und dem im Januar 1985 geborenen gemeinsamen Kinde unterhaltspflichtige Ehefrau als Postobersekretärin monatlich brutto 2.222 DM verdient. Wenn davon auch monatlich 262 DM zur Tilgung einer Schuldenlast von insgesamt noch 49.000 DM gepfändet sind, reicht das verbleibende Gehalt der Ehefrau, auch bei Berücksichtigung von etwa 700 DM monatlich für Miete, Gas, Strom und Heizung, aus, um den weiteren notwendigen Lebensbedarf der Familie zu decken. Sollte der Beamte durch eine wesentliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bedürftig werden, steht es ihm frei, bei der zuständigen Kammer des Bundesdisziplinargerichts einen Unterhaltsbeitrag zu beantragen.
6.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Janzen
Pellnitz