Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.10.1985, Az.: BVerwG 1 B 124.85
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung ; Feststellung einer waffenrechtlichen Zuverlässigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.10.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 124.85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 29695
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 20.08.1985 - AZ: 21 B 85 A. 1159
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Oktober 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey und Gielen
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. August 1985 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Kläger beruft sich allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine Rechtssache hat eine solche Bedeutung nur, wenn sie eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Eine solche Rechtsfrage wird in der Beschwerdeschrift nicht dargetan.
Die Beschwerde wirft die Frage auf, "in welchem Fall das Persönlichkeitsbild eines Klägers soweit von den Regelfällen abweicht, daß sich eine weitere Sachverhaltsaufklärung aufdrängt oder daß die Verwaltungsbehörden den Fall in seiner gesamten Problematik besser als die Strafermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden aufklären können und deshalb eine von der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 WaffG abweichende Beurteilung gerechtfertigt und geboten ist." Eine Beantwortung dieser Frage läßt das vom Kläger erstrebte Revisionsverfahren nicht erwarten, weil allein entscheidungserheblich wäre, ob die in vorliegender Sache festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Sollte der Beschwerdevortrag nicht mehrere gedachte Fälle im Auge haben, sondern allein den Fall des Klägers, so entbehrte die aufgeworfene Frage der grundsätzlichen Bedeutung deswegen, weil sie die richtige Bewertung der besonderen Gegebenheiten dieses Einzelfalles beträfe und sich nach diesen auch die Erforderlichkeit gerichtlicher Feststellungen bezüglich der Zuverlässigkeit bemißt.
Nicht klärungsbedürftig ist auch die Frage, "ob die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 WaffG im Einzelfall dennoch eine Ermessensabwägung gebieten kann". Nach der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG besitzen Personen, die - wie der Kläger - wegen einer Straftat gegen das Eigentum rechtskräftig verurteilt worden sind, in der Regel nicht die erforderliche Zuverlässigkeit, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Hiernach begründet allein schon die Tatsache der Verurteilung - anders als die nach den gesamten Umständen des Einzelfalles zu beurteilenden Tatsachen im Sinne von § 5 Abs. 1 WaffG - "in der Regel" den Mangel der erforderlichen Zuverlässigkeit, so daß nach der Rechtsprechung des Senats die in dieser Vorschrift genannten Tatsachen die Annahme des Fehlens der erforderlichen Zuverlässigkeit rechtfertigen, sofern nicht - ausnahmsweise - besondere Umstände vorliegen, die im Einzelfall diese Annahme entkräften (Beschluß vom 28. Oktober 1983 - BVerwG 1 B 144.83 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 36; Beschluß vom 29. Juni 1984 - BVerwG 1 B 46.84 - m.w.N.). Daher ist die Zuverlässigkeitsprüfung in Fällen, in denen ein Tatbestand des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WaffG erfüllt ist, entgegen dem Beschwerdevorbringen keine Ermessensentscheidung. Entscheidend ist, ob im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die die Regelvermutung des Gesetzes entkräften.
Im übrigen erschöpft sich die Beschwerde in Angriffen gegen die Rechtsanwendung des Berufungsgerichts, ohne daß ihr ein Grund für die Zulassung der Revision entnommen werden könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Barbey
Gielen