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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.10.1985, Az.: BVerwG 7 B 161.85

Verwaltungsverfahren; Öffentliches Interesse; Sparsame Verwendung öffentlicher Mittell

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.10.1985
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 161.85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 12392
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 28.09.1982 - AZ: GA 348/82
OVG Niedersachsen - 20.02.1985 - AZ: 13 OVG A 72/82

Fundstelle

  • NVwZ 1986, 482 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Gewährt der Bund nach Art. 106 Abs. 8 GG eine Ausgleichsleistung für eine besondere Einrichtung einer Gemeinde (hier: Schule), so darf der Ausgleichsbetrag von den Gesamtbaukosten, auf deren Grundlage die Höhe von Landeszuschüssen berechnet wird, abgezogen werden; offenbleibt, ob Landeszuschüsse um die vom Bund gewährten Ausgleichsleistungen gekürzt werden dürfen.

  2. 2.

    Das Interesse an der sparsamen Verwendung von Öffentlichen Mitteln ist als öffentliches Interesse im Sinne des § 117 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVwG Schi.-H. (= § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG) anzusehen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Oktober 1985
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Dr. Franßen
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 20. Februar 1985 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde verfahren auf 39.500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin wendet sich dagegen, daß der Beklagte zu ihren Gunsten festgesetzte Landeszuschüsse zu den zuwendungsfähigen Gesamtbaukosten für den Ausbau der Theoder-Heuss-Schule in P. zu einem vierzügig geführten Gymnasium entsprechend gekürzt hat, nachdem die Bundesrepublik Deutschland für diese Schulerweiterung eine vertraglich vereinbarte Ausgleichsleistung gemäß Art. 106 Abs. 8 GG in Höhe von 224.000 DM gewährt hatte. Die in erster Instanz erfolgreiche Klage wurde im Berufungsrechtszug abgewiesen; das Berufungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin bleibt ohne Erfolg.

2

1.

Die Beschwerde meint, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung; die von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen rechtfertigen jedoch nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

3

a)

Insoweit trägt die Beschwerde zunächst vor, in einem Revisionsverfahren könne geklärt werden, "ob eine Anrechnung der gemäß Art. 106 Abs. 8 GG gewährten Finanzhilfe des Bundes auf Landeszuschüsse zulässig ist". In dieser allgemeinen Form stellt sich die von der Revision aufgeworfene Frage aus Anlaß des vorliegenden Falles jedoch nicht. Der Beklagte hat nämlich nicht die zunächst festgesetzten Landeszuschüsse um die vom Bund gewährte Ausgleichsleistung gekürzt - ein solches Vorgehen wäre in der Tat bedenklich gewesen -, sondern diese Ausgleichsleistungen lediglich bei der Berechnung der zuwendungsfähigen Gesamtbaukosten für das in Rede stehende Projekt in Abzug gebracht. Unter diesen Umständen kann nur gefragt werden, ob eine durch Bundeszuschuß gemäß Art. 106 Abs. 8 GG bereits ausgeglichene Kostenbelastung der Klägerin vom Land bei der Berechnung der zuschußfähigen Gesamtbaukosten als anderweit nicht gedeckter Aufwand eingestellt werden muß. Davon kann keine Rede sein. Art. 106 Abs. 8 GG steht, soweit er Ausgleichsleistungen an Gemeinden vorsieht, einem Vorgehen der Länder entgegen, das im Ergebnis dem Zweck dieser Leistungen, nämlich dem Ausgleich von Mehrbelastungen der Gemeinden, zuwiderläuft. Das wäre z.B. der Fall, wenn - was nicht zutrifft - der Beklagte die Ausgleichsleistung des Bundes unmittelbar von den festgesetzten Landeszuschüssen abgezogen hätte oder wenn es sich - was ebenfalls nicht zutrifft - um einen unterschiedlichen Aufwand handelt. Die genannte Vorschrift verpflichtet dagegen die Länder nicht, im Rahmen einer Einzelbaumaßnahme - und nur darum handelte es sich im vorliegenden Fall - auch solche gemeindlichen Aufwendungen im Rahmen der einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen mitzufinanzieren, die bereits durch eine Ausgleichsleistung des Bundes finanziell abgedeckt sind. Soweit die Beschwerde behauptet, eine Berücksichtigung der Ausgleichsleistungen dürfe schon deshalb nicht erfolgen, "weil die gewährte Bundesfinanzhilfe ausweislich der Akten eine Abgeltung für alle Gymnasien der Klägerin darstellt", widerspricht dieser Vortrag der nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffenen Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts (vgl. S. 16 UA) und ist deshalb unbeachtlich. Wieso das Berufungsgericht seine Sachverhaltswürdigung insoweit unter Verletzung der Denkgesetze und ungeschriebener Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts getroffen haben soll, ist weder der Beschwerde, die dies behauptet, zu entnehmen noch sonst zu ersehen.

4

b)

Die Beschwerde hält des weiteren die Frage für rechtsgrundsätzlich bedeutsam, ob ein bereits festgesetzter staatlicher Zuschuß gemäß § 117 Abs. 2 LVwG allein aus "fiskalischem Interesse" gekürzt werden könne, wenn der Empfänger des Zuschusses eine Stadt oder eine sonstige Gebietskörperschaft sei. Diese Frage ist Jedoch, ohne daß es dazu eines Revisionsverfahrens bedarf, ohne weiteres zu bejahen. Daß das - wohl zu Unrecht und jedenfalls sehr mißverständlich als "fiskalisch" bezeichnete - Interesse an einer sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel Grundlage für einen Widerruf gemäß § 117 Abs. 2 Nr. 3 LVwG sein kann, soweit er gegen Privatpersonen ausgeübt werden soll, bezweifelt die Beschwerde selbst nicht; weshalb gegenüber öffentlich-rechtlichen Körperschaften etwas anderes reiten soll, wird von der Beschwerde nicht näher dargelegt und ist auch nicht ersichtlich: das Interesse an der Vermeidung überflüssiger Aufwendungen entfällt selbstredend nicht darum, weil auch der Empfänger der Leistung zur Sparsamkeit verpflichtet ist.

5

2.

Die Behauptung der Beschwerde, das Berufungsurteil weiche von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab, daß "bei Ausübung des Verwaltungsermessens die angestellten Erwägungen, die Abwägung des Für und Wider der sich gegenüberstehenden Belange aus der Entscheidung erkennbar sein müssen", bezeichnet nicht in der nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise die geltend gemachte Divergenz. Dem Vorbringen der Beschwerde läßt sich allenfalls entnehmen, das Berufungsgericht habe die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Nachprüfung der rechtmäßigen Ausübung des Verwaltungsermessens entwickelten Grundsätze nicht zutreffend angewandt: die Beschwerde legt dagegen nicht dar, daß das Berufungsgericht darüber hinaus einen entsprechenden entscheidungserheblichen Rechtssatz aufgestellt hat oder habe aufstellen wollen, der von der in Rede stehenden ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht.

6

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO;[...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde verfahren auf 39.500 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwerts rechtfertigt sich aus § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Kreiling
Dr. Franßen