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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.10.1985, Az.: BVerwG 4 C 26.81

Begriff "Stellplätze und Garagen" als Sammelbegriff i.S.d. Bundesbaurecht ohne unterschiedliche Definition zwischen diesen Anlagen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.10.1985
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 26.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12184
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Sigmaringen - 05.11.1979 - AZ: I 1194/77
VGH Baden-Württemberg - 29.08.1980 - AZ: 8 S 386/80

Fundstellen

  • BBauBl. 1985, 815
  • BRS 44, 261 - 263
  • BWGZ 1986, 349-351
  • BauR 1986, 67-68
  • DokBer A 1986, 4
  • NVwZ 1986, 120-121 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfBR 1985, 291-292

Amtlicher Leitsatz

Das Bundesbaurecht verwendet den Begriff "Stellplätze und Garagen" als Sammelbegriff, ohne den Unterschied zwischen diesen Anlagen zu definieren.

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 1985
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter, Dr. Kühling, Dr. Gaentzsch und Dr. Dr. Berkemann
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. August 1980 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks "I." in M. das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes "M.". Auf dem östlichen Teil des Grundstücks richtete der Kläger im Jahre 1975 einen überdachten Stellplatz ein. Die Überdachung besteht aus Wellasbestplatten und ruht auf 4 Holzpfeilern, die in Betonpfosten eingelassen sind. Die Überdachung ragt um 3,80 m in den Raum zwischen der nördlichen Hauswand des Wohnhauses und der Straßenbegrenzungslinie hinein, von der die Überdachung einen Abstand von 2 m einhält.

2

Durch Bescheid vom 30. September 1975 ordnete die Beklagte den Abbruch des überdachten Stellplatzes an. Den hiergegen vom Kläger eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium T. durch Bescheid vom 15. März 1977 mit der Begründung zurück, nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes dürften keine Garagen auf den Flächen zwischen der Straßenbegrenzungslinie und den Baugrenzen errichtet werden. Ausnahmen seien nur dann vorgesehen, wenn ein offener Stellplatz vor der Garage verbleibe.

3

Dies sei hier nicht der Fall. Nach § 1 Abs. 4 der Garagenverordnung - GaVO - sei ein überdachter Stellplatz als offene Garage anzusehen. Aus den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes ergebe sich zweifelsfrei, daß der Träger der Planungshoheit aus städtebaulichen Gründen die Flächen zwischen der Straßenbegrenzungslinie und den Baugrenzen von jeglicher Bebauung freihalten wolle. Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach§ 31 Abs. 2 BBauG seien nicht gegeben.

4

Die gegen die Abbruchsanordnung erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen.

5

Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die Berufung des Klägers das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt: Die Abbruchsanordnung sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Der überdachte Stellplatz auf dem Grundstück des Klägers sei zwar nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt; er verstoße jedoch nicht gegen die Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes "I.", soweit diese sich auf Garagen und Stellplätze erstreckten. Nach Ziff. 1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes müßten Garagen mindestens 5 m von der Straßenbegrenzungslinie entfernt errichtet werden. Die Flächen zwischen den Straßenbegrenzungslinien und den Baugrenzen dürften, soweit in der zeichnerischen Darstellung nicht anders festgelegt, für Garagen nicht in Anspruch genommen werden. Der überdachte Stellplatz des Klägers sei jedoch keine offene Garage im Sinne des § 1 Abs. 4 der Verordnung des Innenministeriums über Garagen und Stellplätze vom 25. Juli 1973 (GBl. S. 325) - GaVO -, Die im Bebauungsplan verwendeten Begriffe "Garagen" und "Stellplätze" seien mit den in § 9 Abs. 1 Nr. 1 e BBauG 1960 bzw. § 9 Abs. I Nr. 4 BBauG 1976 enthaltenen Begriffen identisch. Bundesbaugesetz, Baunutzungsverordnung und die Bauordnungen der Länder, welche die dem Landesrecht zuzurechnenden Teile der Reichsgaragenordnung - RGaO - abgelöst hätten, hätten die im Baurecht herkömmlichen und von der RGaO bestimmten Begriffe übernommen, wobei der Begriff "Stellplatz" dem Begriff "Einstellplatz" der RGaO entspreche. Zumindest seien die bundesrechtlichen Begriffe des "Stellplatzes" und der "Garage" nach§ 9 BBauG in Anlehnung an die Begriffsumschreibungen der RGaO auszulegen. Nach § 1 RGaO seien Stellplätze unbebaute oder mit Schutzdächern versehene Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dienten. Garagen seien demgegenüber ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Auch die Landesbauordnung Baden-Württemberg - LBO - verwende neben dem Garagenbegriff den Begriff des überdachten Stellplatzes (vgl. § 7 Abs. 3 und§ 9 Abs. 2 Nr. 2 LBO).

6

Die Ansicht, ein überdachter Stellplatz sei eine Garage oder zumindest wie eine solche zu behandeln, lasse sich auch nicht aus § 1 Abs. 4 GaVO herleiten. Diese landesrechtliche Bestimmung besage nur, daß Stellplätze mit Schutzdächern als offene Garagen gelten. Durch die (fingierte) Gleichstellung der überdachten Stellplätze mit Garagen lasse auch der Verordnungsgeber erkennen, daß er Stellplätze mit Schutzdächern gerade nicht als Garagen oder offene Garagen ansehe.

7

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung materiellen Rechts.

8

II.

Die Revision hat keinen Erfolg.

9

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Anordnung, die Überdachung des Stellplatzes zu beseitigen, nur dann rechtmäßig ist, wenn die Anlage, die bauaufsichtlich nicht genehmigt worden ist, auch materiell baurechtswidrig ist (BVerwGE 3, 351; 5, 351). Auch die Auffassung, daß die Stellplatzüberdachung der Ziff. 1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans "I." nicht widerspreche (vgl. § 30 BBauG), ist im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden: Das Berufungsgericht hat die Ziff. 1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans, nach der Garagen mindestens 5 m von der Straßenbegrenzungslinie entfernt errichtet werden müssen und die Flächen zwischen den Straßenbegrenzungslinien und den Baugrenzen - soweit in der zeichnerischen Darstellung des Plans nichts anderes festgelegt ist - nicht für Garagen in Anspruch genommen werden dürfen, dahin ausgelegt, daß überdachte Stellplätze nicht zu den Garagen gehören, die in dem bezeichneten Bereich nicht errichtet werden dürfen. An diese Auslegung der Festsetzung des Bebauungsplans - und damit an die Auslegung von Ortsrecht - ist das Revisionsgericht gebunden (§§ 137 Abs. 1, 173 VwGO i.V.m. § 562 ZPO).

10

Das Berufungsgericht hat seine Auslegung allerdings u.a. damit begründet, die Begriffe "Stellplätze" und "Garagen" in den Festsetzungen des Bebauungsplans "I." seien mit den im Bundesbaugesetz und in der Baunutzungsverordnung enthaltenen Begriffen der "Stellplätze und Garagen" identisch. Fehl geht jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, das Bundesrecht definiere jeweils die Begriffe "Stellplätze" und "Garagen" (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BBauG, §§ 12, 21 a BauNVO) in bestimmter - nämlich mit den Begriffen der Reichsgaragenordnung übereinstimmender - Weise. Das Bundesrecht gebraucht die Begriffe "Stellplätze und Garagen" nur als Sammelbegriff; es begnügt sich damit, insgesamt für Stellplätze und Garagen bestimmte Grundregeln des Inhalts zu liefern, daß solche Anlagenüberhaupt in einem Bebauungsplan festgesetzt werden dürfen; ferner bestimmt das Bundesrecht, in welchen Baugebieten derartige Anlagen zulässig und wie sie hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung zu behandeln sind. Eine Definition des Unterschiedes zwischen Stellplätzen und Garagen enthält das Bundesrecht nicht. Aus der Sicht des Bundesrechtes bestand und besteht auch heute kein Interesse daran, zwischen Stellplätzen und Garagen im Hinblick auf die Nutzung des Grund und Bodens zu unterscheiden. Das bedeutet, daß der Landesgesetzgeber (oder Landesverordnungsgeber) frei ist, diese Begriffe im Hinblick auf bauordnungsrechtliche Anforderungen eigenständig zu definieren. Auch der Ortsgesetzgeber wird durch das Bundesrecht nicht gehindert, für Stellplätze (auch fürüberdachte Stellplätze) oder für Garagen (auch für offene Garagen) mit Hilfe der Festsetzungen eines Bebauungsplans bestimmte Standorte festzulegen oder auszuschließen (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BBauG, § 23 Abs. 5 BauNVO).

11

Diese Fehldeutung bundesrechtlicher Vorschriften stellt jedoch das Entscheidungsergebnis nicht in Frage. Denn das Berufungsgericht hat die Festsetzungen des Bebauungsplans "I." nicht allein und nicht maßgebend anhand dieser bundesrechtlichen Überlegungen ausgelegt; es hat sich für die Auslegung der Plan-Festsetzung auch nicht etwa als durch Bundesrecht gebunden erachtet, wie die Gedankenführung der Urteilsgründe deutlich zeigt. Es hat vielmehr für diese Auslegung auch landesrechtliche Vorschriften, insbesondere die Landesbauordnung herangezogen. Soweit das Berufungsgericht davon ausgeht, daß die in der Landesbauordnung enthaltenen Begriffe "Stellplätze" und "Garagen" mit denen der Reichsgaragenordnung übereinstimmen, wonach Stellplätze "unbebaute oder mit Schutzdächern versehene Flächen sind, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen dienen", ist diese Auslegung einer Festsetzung des Bebauungsplans in einer dem Landesbaurecht entsprechenden Weise bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Ebensowenig verstößt es gegen Bundesrecht, daß das Berufungsgericht die Ziff. 1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans "I." dahin ausgelegt hat, daß sie dem § 1 Abs. 4 der Verordnung des Innenministers über Garagen und Stellplätze vom 25. Juli 1973 (GBl. S. 325) nicht widerspreche.

12

Übrigens würde auch der erkennende Senat die hier in Rede stehende textliche Festsetzung des Bebauungsplans im Ergebnis mit dem Berufungsurteil übereinstimmend auslegen. Der Festsetzung ist nämlich zu entnehmen, daß hier mit "Garagen" allseitig umschlossene Räume gemeint sind, die mit einem Garagentor ausgestattet sind; zu den Stellplätzen rechnet der Bebauungsplan auch diejenigen Anlagen, die nurüberdacht sind; denn mit "offenen Stellplätzen" meint der Bebauungsplan solche "ohne Einfriedigung und Tor entlang der Straßenbegrenzungslinie". Der Begriff "offen" soll hiernach nicht ausschließen, daß der Stellplatz überdacht ist. Diese Auslegung entspricht deswegen dem Sinn und Zweck der Festsetzung des Bebauungsplans, weil bei allseits geschlossenen Garagen die Garagentore vor der Einfahrt geöffnet werden müssen; das aber bedingt regelmäßig, daß das Kraftfahrzeug zuvor auf der Straße oder auf dem Bürgersteig angehalten und für den Zeitraum desÖffnens der Garage abgestellt werden muß. Eben dies soll nach dem Sinn der textlichen Festsetzung des Bebauungsplans im 5 m-Bereich hinter der Straßenbegrenzungslinie grundsätzlich verhindert werden. "Jegliche Bebauung", und damit auch überdachte Stellplätze, will der Bebauungsplan nur auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen entlang der G. Straße ... ausschließen.

13

Hiernach ist die Revision mit Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Kühling
Dr. Gaentzsch
Dr. Dr. Berkemann