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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.10.1985, Az.: BVerwG 6 C 56.84

Soldatenversorgung; Verwendungseinkommen; Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.10.1985
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 56.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12175
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 08.10.1981 - AZ: 5 K 167/80
VG Karlsruhe - 08.10.1981 - AZ: 5 K 181/80
VGH Baden-Württemberg - 20.10.1983 - AZ: 11 S 2503/81

Fundstellen

  • BVerwGE 72, 135 - 141
  • BWV 1987, 262-263
  • DVBl 1986, 458-460 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBerB 1986, 1-6
  • NVwZ 1986, 388-390 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBR 1986, 139-141
  • ZfSH/SGB 1986, 82-84

Amtlicher Leitsatz

Die Beschäftigung bei einer organisatorisch oder rechtlich verselbständigten kirchlichen Einrichtung ist als Tätigkeit bei einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft i.S. des § 53 Abs. 5 SVG anzusehen, wenn die Einrichtung nach dem Selbstverständnis der Kirche einen kirchlichen Auftrag erfüllt.

Die Einkünfte aus einer solchen Beschäftigung sind kein Verwendungseinkommen i. S. des § 53 Abs. 1 SVG.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Oktober 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, Nettesheim und Dr. Seibert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. Oktober 1983 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Entscheidungsgründe

1

I.

Der Kläger schied nach Ablauf einer vierjährigen Verpflichtungszeit als Soldat auf Zeit am 31. März 1979 aus der Bundeswehr aus und erhielt anschließend zunächst Übergangsgebührnisse. Ende Juni 1979 erfuhr das Wehrbereichsgebührnisamt V, daß der Kläger seit dem 1. April 1979 bei dem Evangelischen Mädchenheim Niefernburg, einem Erziehungsheim, beschäftigt ist, das ein Trägerverein in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts unterhält. Auf Antrage des Wehrbereichsgebührnisamts V teilte das Evangelische Mädchenheim Niefernburg das Einkommen des Klägers mit. Daraufhin stellte das Wehrbereichsgebührnisamt V eine Ruhensberechnung gemäß § 53 SVG an und ordnete durch Bescheid vom 10. Oktober 1979 das Ruhen der Übergangsgebührnisse des Klägers in Höhe von 631,06 DM für den Monat Juli 1979 und in Höhe von jeweils 931,06 DM für die Monate April, Mai, Juni, August und September 1979 an. Mit einem weiteren Bescheid vom 11. Oktober 1979 forderte es die bei Zugrundelegung der Ruhensberechnung für die Zeit vom 1. April bis 30. September 1979 zuviel gezahlten Übergangsgebührnisse in Höhe von 2.279,- DM vom Kläger zurück.

2

Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger beide Bescheide im verwaltungsgerichtlichen Verfahren angefochten. Das Verwaltungsgericht hat seinen Klagen stattgegeben. Die Berufungen der Beklagten blieben erfolglos und wurden durch Urteil vom 20. Oktober 1983 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

3

Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 SVG, wonach ein Versorgungsberechtigter Versorgungsbezüge nur bis zu der in Abs. 2 der Vorschrift bezeichneten Höchstgrenze erhalte, wenn er zusätzlich ein Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst beziehe, seien beim Kläger nicht gegeben. Die Vergütung, welche der Kläger von Verein Evangelisches Mädchenheim Niefernburg erhalte, sei kein Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 Abs. 1 SVG, weil die Ausnahmeregelung des § 53 Abs. 5 Satz 1, zweiter Halbsatz SVG auf den Kläger zutreffe, nach der Beschäftigungen bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden im Sinne der Ruhensregelung nicht als Verwendung im öffentlichen Dienst anzusehen seien.

4

Der Begriff "Religionsgesellschaft" umfasse nicht nur die Kirche im engeren Sinne, sondern darüber hinaus alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf deren Rechtsform; denn er habe keine besondere versorgungsrechtliche Bedeutung, sondern decke sich mit dem allgemeinen staatskirchenrechtlichen Begriff der Religionsgesellschaft im Sinne des Art. 140 GG in Verbindung mit den Art. 136 ff. WRV. Danach sei maßgebendes Kriterium für die Zuordnung einer Einrichtung zur Kirche, daß sie nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe nach berufen sei, ein Stück des Auftrags der Kirche wahrzunehmen und zu erfüllen. Die verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit der Kirche im Staat schließe ein, daß sich die Kirche zur Erfüllung ihres Auftrages der Organisationsformen des staatlichen Rechts bedienen dürfe, ohne dadurch die Zugehörigkeit der Einrichtung zur Kirche aufzuheben.

5

Nach dem Selbstverständnis der evangelischen wie der katholischen Kirche umfasse die Religionsausübung nicht nur den Bereich des Glaubens und des Gottesdienstes, sondern auch die tätige Nächstenliebe, die sich im karitativen Wirken der Kirchen ausdrücke und sowohl von diesen als auch von der staatskirchenrechtlichen Praxis als kirchliche Grundfunktion verstanden werde. Zur karitativen Tätigkeit der Kirchen gehöre die von ihnen getragene Erziehungsarbeit, wie sie der Verein Evangelisches Mädchenheim Niefernburg auf der Grundlage seiner organisatorischen und bekenntnismäßigen Verbundenheit mit der Evangelischen Landeskirche in Baden leiste. Satzungsmäßige Aufgabe dieses dem Diakonischen Werk - Innere Mission und Hilfswerk - angeschlossenen Heimes sei es, schulentlassenen Mädchen auf christlicher Grundlage Erziehungshilfen zu gewähren und sie auf einen Beruf vorzubereiten. Das Heim sei damit dem Auftrag verpflichtet, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen, und verfolge ausschließlich gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke. Sein Vermögen falle bei seiner Auflösung satzungsgemäß an das Diakonische Werk oder unmittelbar an die Evangelische Landeskirche in Baden. Für die Dienstverhältnisse der in dem Heim Beschäftigten gälten die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche in Deutschland. Aus alledem folge, daß das Heim an der Verwirklichung eines Stücks des kirchlichen Auftrages teilhabe. Damit gehöre es trotz seiner rechtlichen Selbständigkeit nach staatlichem Recht zur Evangelischen Landeskirche in Baden als einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft; seine Mitarbeiter würden folglich nicht im öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 Abs. 1 SVG verwendet.

6

Dieses Ergebnis stehe im Einklang mit dem Zweck der Ruhensregelung, deren Sinn darin liege, eine Doppelbelastung öffentlicher Mittel zu vermeiden. Denn es gebe keinen Anhaltspunkt für einen Finanzverbund zwischen den Haushaltsmitteln des Vereins Evangelisches Mädchenheim Niefernburg und öffentlichen Mitteln aus dem staatlichen oder kommunalen Bereich. Selbst wenn jedoch ein solcher Finanzverbund bestände, sei der Entscheidung des Gesetzgebers, die bei Religionsgesellschaften Beschäftigten generell aus der Ruhensregelung auszunehmen, der Vorrang einzuräumen. Die Beklagte sei daher nicht berechtigt gewesen, die Einkünfte des Klägers aus seiner Tätigkeit bei dem Verein Evangelisches Mädchenheim Niefernburg auf seine Übergangsgebührnisse anzurechnen.

7

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die der Entscheidung zugrundeliegende Auslegung des Begriffes "öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften oder ihre Verbände" durch das Berufungsgericht rügt. Sie ist der Auffassung, Kennzeichen einer "Reliqionsgesellschaft" im Sinne des § 53 Abs. 5 Satz 1 SVG seien die allseitige Erfüllung der religiösen Aufgaben und die Universalität ihres Wirkungskreises. Auf Institutionen, die einer solchen Religionsgesellschaft zugeordnet seien, aber nur ein Stück von deren Auftrag erfüllten, sei der Begriff Religionsgesellschaft nicht anzuwenden. Aus versorgungsrechtlicher Sicht komme hinzu, daß § 53 Abs. 5 Satz 1 SVG eine Ausnahme von der Ruhensvorschrift des Absatzes 1 der Bestimmung darstelle, die eng auszulegen sei, um zu verhindern, daß sowohl die Versorgungsbezüge als auch das spätere Verwendungseinkommen eines Beamten oder Soldaten aus öffentlichen Mitteln flössen. Das sei im Falle des Klägers nicht auszuschließen, weil nach der Satzung des Vereins Evangelisches Mädchenheim Niefernburg dessen Betriebsmittel auch aus öffentlichen Zuwendungen erbracht würden.

8

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. Oktober 1983 und die Urteile des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. Oktober 1981 - 5 K 167/80 - und 5 K 181/80 aufzuheben und die Klagen abzuweisen.

9

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

10

Er tritt der Revision in erster Linie mit der Rechtsauffassung entgegen, der Verein Evangelisches Mädchenheim Niefernburg sei angesichts der historischen Entwicklung seiner Rechtsstellung keine öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne des heutigen Rechtsverständnisses. Werde er gleichwohl als eine solche angesehen, so sei er aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen als Bestandteil der Evangelischen Kirche in Baden zu behandeln mit der Folge, daß die Ausnahmeregelung des § 53 Abs. 5 Satz 1, 2. Halbsatz SVG auf Beschäftigte dies Heimes Anwendung finde. Dem stehe nicht entgegen, daß dem Heim öffentliche Mittel zuflössen; denn § 53 Abs. 5 Satz 1 SVG enthalte keine entsprechende Einschränkung, obwohl die staatliche Finanzierung kirchlicher Aufgaben einem langen Herkommen entspreche und daher im Gesetzgebungsverfahren hätte berücksichtigt werden können.

11

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.

12

II.

Die Revision, über die mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist unbegründet. Die von der Beklagten durchgeführte Ruhensberechnung und die an sie anknüpfende Rückforderung bereits gezahlter Übergangsgebührnisse entbehren der rechtlichen Grundlage.

13

Nach § 53 Abs. 1 SVG (= § 53 Abs. 1 BeamtVG) erhält ein Versorgungsberechtigter, der ein Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst bezieht, seine Versorgungsbezüge nur bis zu der in Absatz 2 der Vorschrift festgelegten Höchstgrenze; die über diese Grenze hinausgehenden Versorgungsbezüge ruhen für die Dauer der Verwendung.

14

Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß diese Ruhensregelung nicht auf den Kläger anzuwenden ist, weil er bei dem Verein Evangelisches Mädchenheim Niefernburg nicht "im öffentlichen Dienst" im Sinne dieser Vorschrift beschäftigt ist. Als Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 Abs. 1 SVG ist nach Abs. 5 der Vorschrift (= § 53 Abs. 5 BeamtVG) jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Reichsgebiet oder ihrer Verbände anzusehen; ausgenommen ist jedoch die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Die Ruhensregelung des § 53 Abs. 1 SVG greift mithin nur ein, wenn der Arbeitgeber des Versorgungsempfängers eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein Verband solcher juristischer Personen, nicht aber eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft oder ein Verband solcher Religionsgesellschaften ist.

15

Die erste dieser Voraussetzungen hat das Berufungsgericht mit Recht als gegeben angesehen. Nach seiner im Tatbestand des angefochtenen Urteils zum Ausdruck kommenden Feststellung hat der Verein Evangelisches Mädchenheim Niefernburg die Rechtsform einer Körperschaft öffentlichen Rechts. Davon ist im Revisionsverfahren ohne nochmalige rechtliche Prüfung auszugehen; denn diese Feststellung ist gemäß §§ 137 Abs. 1, 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO für das Revisionsgericht bindend, weil die Bildung von Körperschaften öffentlichen Rechts - abgesehen von den Fällen des Art. 87 GG - in die Kompetenz der Länder fallt. Die der Bildung einer solchen Körperschaft jeweils zugrundeliegenden Organisationsnormen gehören folglich zum nichtrevisiblen Landesrecht. Zum Bestandteil des revisiblen Bundesrechts wird der Begriff "Körperschaft öffentlichen Rechts" auch nicht dadurch, daß er in bundesrechtlichen Vorschriften - wie in § 53 Abs. 5 SVG, § 53 Abs. 5 BeamtVG - verwendet wird. Diese Vorschriften setzen vielmehr voraus, daß die so bezeichnete Rechtsfigur in - regelmäßig landesrechtlichen - Organisationsvorschriften ihre Regelung gefunden hat, und knüpfen an diese Regelung an (vgl. Urteil vom 29. Mai 1980 - BVerwG 6 C 43.78 - [Buchholz 232.5 § 53 BeamtVG Nr. 2] mit weiteren Nachweisen). Die sonach feststehende Rechtsnatur des Vereins Evangelisches Mädchenheim Niefernburg ist für die rechtliche Beurteilung im Rahmen des § 53 Abs. 1, 5 SVG auch dann maßgebend, wenn die organisationsrechtlichen Normen, auf deren Grundlage sie dem Verein verliehen worden ist, einen Inhalt haben, der mit den dem Bundesgesetzgeber vorschwebenden Vorstellungen von Wesen und Auftrag einer solchen Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts nicht übereinstimmt. Selbst wenn das der Fall wäre, hätte das - entgegen der Auffassung des Klägers - keine rechtlichen Folgen für die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 1 SVG im vorliegenden Fall. Denn es besteht, wie der Senat bereits in seinem schon erwähnten Urteil vom 29. Mai 1980 - BVerwG 6 C 43.78 - (a.a.O.) dargelegt hat, von jeher Übereinstimmung darüber, daß einer Einrichtung, die durch staatlichen Verleihungsakt ausdrücklich als Körperschaft des öffentlichen Rechts gegründet worden ist, diese Rechtsstellung ohne Rücksicht auf ihre Aufgabenstellung so lange verbleibt, bis der Rechtsakt, auf dem sie beruht, außer Kraft gesetzt wird.

16

Gleichwohl berechtigte die Tätigkeit des Klägers bei dem Verein Evangelisches Mädchenheim Niefernburg die Beklagte nicht, die dem Kläger zustehenden Übergangsgebührnisse teilweise ruhen zu lassen. Denn die Tätigkeit erfüllt die Voraussetzungen der Ausschlußregelung des § 53 Abs. 5 Satz 1, 2. Halbsatz SVG (= § 53 Abs. 5 Satz 1, 2. Halbsatz BeamtVG), weil sie "bei einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft" im Sinne dieser Vorschrift geleistet wird. Dazu im einzelnen:

17

Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist der Kläger bei dem Verein Evangelisches Mädchenheim Niefernburg beschäftigt, der das Heim unterhält, um seine satzungsgemäße Aufgabe zu erfüllen, die darin besteht, "im Sinne des Jugendwohlfahrtsgesetzes vom 11. 8. 1961 und der damit im Zusammenhang stehenden Gesetze und Verordnungen schulentlassenen Mädchen auf christlicher Grundlage Erziehungshilfen zu gewähren und sie auf einen Beruf vorzubereiten" (§ 2 Abs. 1 der Satzung). Bestandteil seines Arbeitsvertrages sind die "Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen sind", da der Verein Evangelisches Mädchenheim Niefernburg dem Diakonischen Werk nach § 2 Abs. 3 seiner Satzung angeschlossen ist. Nach § 1 dieser Richtlinien ist nicht nur der Kläger, sondern der Verein Evangelisches Mädchenheim Niefernburg als eine dem Diakonischen Werk angeschlossene Einrichtung insgesamt "dem Auftrag verpflichtet, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen"; denn "der diakonische Dienst ist Lebens- und Wesensäußerung der evangelischen Kirche". In Erfüllung dieses Dienstes, in den er sich gestellt hat, verfolgt der Verein Evangelisches Mädchenheim Niefernburg "ausschließlich und unmittelbar gemeinnutzige, mildtätige und kirchliche Zwecke" (§ 2 Abs. 2 der Satzung). Im Falle seiner Auflösung fällt sein Vermögen an das Diakonische Werk - Innere Mission und Hilfswerk - der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V. oder an die Evangelische Landeskirche in Baden, welche verpflichtet sind, es gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zuzuführen (§ 13 der Satzung). Mit seinem nach alledem ausschließlich karitativen Wirken erfüllt der Verein Evangelisches Mädchenheim Niefernburg in enger bekenntnismäßiger und organisatorischer Bindung an die evangelische Kirche, insbesondere die Evangelische Landeskirche in Baden, eine Aufgabe, die die christlichen Kirchen nach ihrem auf den Bekenntnisgrundlagen beruhenden Selbstverständnis seit jeher als eine ihrer Grundfunktionen verstehen, nämlich die an den religiösen Grundanforderungen ausgerichtete Fürsorge für hilfsbedürftige Menschen einschließlich ihrer Erziehung und Ausbildung. Es kann nicht zweifelhaft sein und wird auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen, daß der Verein damit ein Stück dessen wahrnimmt, was die evangelische Kirche als ihren Auftrag in der Welt ansieht.

18

Dies hält die Revision indes aus staatskirchenrechtlichen Erwägungen nicht für ausreichend, um den Verein als "Religionsgesellschaft" im Sinne des § 53 Abs. 5 SVG zu behandeln. Sie meint, dieser Begriff sei so auszulegen, wie er im Rahmen der Weimarer Reichsverfassung verstanden worden und mit den Artikeln 136 ff. WRV durch Art. 140 GG in das geltende Verfassungsrecht inkorporiert worden sei. Dieses Verständnis, nach dem es das kennzeichnende Merkmal einer Religionsgesellschaft ist, daß sie die allseitige Erfüllung der durch das jeweilige Bekenntnis gestellten Aufgaben anstrebt, unterscheidet sich indes inhaltlich nicht von der Interpretation, die der Begriff "Religionsgesellschaft" in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfahren hat. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits verschiedentlich - zuletzt im Beschluß vom 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703, 1718/83, 856/84 - dargelegt, daß die Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsgarantie des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV nicht nur den verfaßten Religionsgesellschaften, darunter den Kirchen, und deren rechtlich selbständigen Teilen zugute kommt, sondern allen ihnen in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, wenn sie nach dem Selbstverständnis der Religionsgesellschaft, im vorliegenden Fall also nach dem Selbstverständnis der evangelischen Kirche, ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück des Auftrags der Kirche wahrzunehmen und zu erfüllen. Solche Einrichtungen haben unmittelbar teil an der Verwirklichung eines wesentlichen kirchlichen Auftrags und gehören damit ungeachtet ihrer Organisationsform zur Kirche, wie sie Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV versteht.

19

Als Religionsgesellschaft im Sinne dieser Verfassungsbestimmungen ist, soweit es christliche Glaubensgemeinschaften anbelangt, folglich "die Kirche" in den Gestaltungsformen anzusehen, die sie sich gibt oder vom Staat verliehen bekommt, um ihren kirchlichen, d.h. aus den Glaubensgrundlagen empfangenen Auftrag in seiner Gesamtheit, also sowohl Seelsorge, Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung als auch tätige Nächstenliebe, zu erfüllen. Eine Trennung zwischen "der Kirche selbst" als der Einrichtung, die den kirchlichen Auftrag als Ganzes wahrnimmt, und Einrichtungen, die zwar "zur Kirche im 'materiellen' Sinne gehören", aber nur Teile ihres Auftrags erfüllen, wie sie die Revision für geboten hält, ist weder tatsächlich noch auch nur gedanklich möglich. Der Versuch, sie durchzuführen, hätte zum Ergebnis, daß es "die Kirche selbst" im Verständnis der Revision, also eine Institution, die den kirchlichen Auftrag "allseitig" erfüllt, nicht gibt. Denn dies trifft weder auf die Kirchengemeinden noch auf sonstige kirchliche Gliederungen bis zu den leitenden Kirchenbehörden zu; sie alle nehmen jeweils nur ein Stück des Auftrags der Kirche wahr, ihr Wirken kann, gemessen an diesem Auftrag, kein "allseitiges" sein, wie im übrigen auch im staatlichen Bereich Gemeinden und staatliche Behörden jeweils nur ein Stück des "Staatsauftrages" wahrnehmen. Das übersieht die Revision. Ihre Argumentation ist offenbar von der Vorstellung bestimmt, der Begriff "Religionsgesellschaft" könne und dürfe nur eine bestimmte einzelne Rechtsperson bezeichnen. Damit verkennt sie den Kern der Verfassungsgarantie des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts, das Recht der Kirchen, ihre eigenen Angelegenheiten zu ordnen und zu verwalten, d.h. ihre Organisationsstruktur und ihr Handeln unter Verwendung öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Rechts- und Gestaltungsformen nach spezifisch kirchlichen Ordnungsgesichtspunkten zu bestimmen (BVerfG a.a.O.). Bei rechtem Verständnis dieser Garantie ist es dem staatlichen Gesetzgeber mithin versagt, seinerseits zu bestimmen, was als "Religionsgesellschaft" oder "Kirche" anzusehen ist; seine Regelungen haben vielmehr an die Organisations- und Rechtsformen anzuknüpfen, die sich die einzelne Religionsgesellschaft als Gemeinschaft der durch ein bestimmtes Bekenntnis Verbundenen gibt. Das ist im übrigen in § 40 Abs. 7 Sätze 1, 3 BBesG geschehen, der von dem Vorhandensein organisatorisch selbständiger Einrichtungen der Religionsgesellschaften ausgeht und damit die hier zugrundegelegte Auslegung des Begriffes "öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft" bestätigt.

20

Geht man hiervon aus, dann kann angesichts der dargelegten Zielsetzung des Vereins Evangelisches Mädchenheim Niefernburg sowie seiner Eingliederung in das Diakonische Werk und damit in das Wirken der evangelischen Kirche insgesamt nicht zweifelhaft sein, Haft die Tätigkeit des Klägers im Dienst dieses Vereins als Beschäftigung bei einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft im Sinne des § 53 Abs. 5 SVG anzusehen ist.

21

Diese Auslegung des Begriffes "öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft" steht auch mit Sinn und Zweck der Ruhensregelung des § 53 Abs. 1 SVG in Einklang. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Sinn dieser Bestimmung darin zu erblicken, daß die öffentlichen Mittel als Ganzes betrachtet nicht dadurch doppelt belastet werden sollen, daß sowohl das Verwendungseinkommen als auch die Versorgungsbezüge aus ihnen geleistet werden und der Empfänger dadurch zweimal aus ihnen unterhalten wird. Die öffentlichen Mittel aus diesem Grund als Ganzes zu betrachten, ist trotz ihrer Bereitstellung durch unterschiedliche Rechtsträger so lange gerechtfertigt, wie zwischen diesen Rechtsträgern ein Austausch öffentlicher Mittel tatsächlich erfolgt oder doch möglich ist (Urteil vom 29. Mai 1980 - BVerwG 6 C 43.78 - [a.a.O.] mit weiteren Nachweisen). Dahinter steht die Vorstellung, daß alle öffentlich-rechtlichen Rechtsträger letztlich mit öffentlichen Mitteln wirtschaften, d.h. mit solchen Mitteln, die ihnen wegen ihrer öffentlichen Aufgabe aus dem Staatshaushalt oder aufgrund eigener öffentlichrechtlich geregelter Einnahmebefugnis zugeflossen sind. Diese Vorstellung läßt sich indes nicht auf das Verhältnis des Staates als Versorgungsverpflichtetem zu einer kirchlichen Einrichtung wie dem Verein Evangelisches Mädchenheim Niefernburg übertragen, die zwar - geschichtlich überkommen - den Status einer Körperschaft öffentlichen Rechts hat, aber als Teil der innerkirchlichen Organisation nicht in einem Finanzverbund mit dem Staat oder einem Rechtsträger steht, der öffentliche Mittel bewirtschaftet. Die Ausnahmeregelung des § 53 Abs. 5 Satz 1, 2. Halbsatz SVG zeigt vielmehr, daß der Gesetzgeber die Trennung von Staat und Kirche auch in diesem Regelungszusammenhang strikt durchgeführt wissen will. Diese Trennung schließt es allerdings nicht aus, organisatorisch verselbständigte kirchliche Einrichtungen den Körperschaften öffentlichen Rechts im staatlichen Bereich hinsichtlich der Anwendung von Bundesrecht beispielsweise dann gleichzustellen, wenn der Bund oder ein anderer öffentlich-rechtlicher Rechtsträger durch die Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise an ihnen beteiligt ist. Das setzt jedoch eine ausdrückliche gesetzliche Regelung voraus, wie sie sich etwa in § 40 Abs. 7 Sätze 1 und 3 BBesG findet (vgl. Urteil vom 11. Juni 1985 - BVerwG 2 C 4.82 -).

22

Die Ruhensregelungen des Versorgungsrechts der Beamten und Soldaten enthalten indes keine solche Gleichstellungsregelung. Deswegen kann die Revision auch nicht mit dem Gesichtspunkt durchdringen, die Tätigkeit des Klägers bei dem Verein Evangelisches Mädchenheim Niefernburg sei, obwohl sie der Erfüllung eines kirchlichen Auftrags diene, als Beschäftigung bei einer Körperschaft öffentlichen Rechts im Sinne des § 53 Abs. 5 SVG anzusehen, weil der Verein Zuschüsse aus öffentlichen Haushaltsmitteln erhalte.

23

Die Revision ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.286,36 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Gützkow
Dr. Eckstein
Dr. Schinkel
Nettesheim
Dr. Seibert