Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.10.1985, Az.: BVerwG 9 C 25.85
Verpflichtungsklage; Leistungsanspruch; Anerkennung als Asylberechtigter; Vermeidung der Klageabweisung; Fortsetzungsfeststellungsklage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.10.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 25.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12163
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 22.07.1983 - AZ: 15 VG A 1293/81
- OVG Hamburg - 18.06.1984 - AZ: Bf V 101/83
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- ZfSH/SGB 1986, 236
Amtlicher Leitsatz
Wird im Laufe des Rechtsstreits der mit der Verpflichtungsklage geltend gemachte Leistungsanspruch (hier: auf Anerkennung als Asylberechtigter) gegenstandslos, dann muß der Kläger zur Vermeidung der Klageabweisung auch als Rechtsmittelbeklagter den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären oder zur Fortsetzungsfeststellungsklage übergehen (Vergleiche BVerwG, 30.10.1969, 8 C 149.67, Buchholz 310 § 161 Abs. 2 VwGO Nr. 29).
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Oktober 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul, Dr. Säcker, Sträter und Dr. Kemper
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. Juni 1984 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22. Juli 1983 werden aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Seit September 1977 hält er sich in der Bundesrepublik Deutschland auf. Seinen am 25. September 1979 gestellten Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge durch Bescheid vom 17. August 1981 ab. Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. Die vom Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 18. Juni 1984 zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat durch Beschluß vom 9. Mai 1985 zugelassenen Revision verfolgt der Bundesbeauftragte seinen Antrag auf Klagabweisung weiter. Der Kläger tritt der Revision entgegen.
Während des Beschwerdeverfahrens wegen Nichtzulassung der Revision erkannte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge durch Bescheid vom 20. November 1984 den Kläger als Asylberechtigten mit der Begründung an, es sei "hierzu ... durch Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg verpflichtet worden", das rechtskräftig geworden sei. Gegen diesen Bescheid hat der Bundesbeauftragte Klage zum Verwaltungsgericht Hamburg erhoben, über die noch nicht entschieden ist.
II.
Die Revision des Bundesbeauftragten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der beiden vorinstanzlichen Urteile und zur Abweisung der Klage.
Streitgegenstand der Klage und damit auch des Revisionsverfahrens ist der vom Kläger mit seinem Asylantrag geltend gemachte und im Verwaltungsrechtsstreit weiterverfolgte Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Diesen Anspruch hat die Beklagte zwar durch den ursprünglichen Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 17. August 1981 abgelehnt, nunmehr aber durch den während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ergangenen Anerkennungsbescheid vom 20. November 1984 erfüllt. Damit ist dem im vorliegenden Rechtsstreit vom Kläger verfolgten Klagebegehren entsprochen und der Kläger klaglos gestellt worden. Für die klageweise Durchsetzung seines Asylanspruchs fehlt es seither an einem Rechtsschutzbedürfnis.
Unter diesen Umständen hätte der Kläger die Klagabweisung nur vermeiden können, wenn er - wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert - den Rechtsstreit gemäß § 161 Abs. 2 VwGO in der Hauptsache für erledigt erklärt hätte oder bei Vorliegen eines berechtigten Interesses gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zur Fortsetzungsfeststellungsklage übergegangen wäre, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur im Anschluß an die Anfechtungsklage, sondern ebenso auch im Anschluß an die Verpflichtungsklage zulässig ist (vgl. z.B. Urteil vom 23. Juni 1967 - BVerwG 7 C 36.63 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 37). Dabei kommt es nicht darauf an, daß der Kläger im gegenwärtigen Stand des Verfahrens Revisionsbeklagter ist und sein Verpflichtungsbegehren mit dem Antrag auf Verwerfung bzw. Zurückweisung der Revision des Bundesbeauftragten gegen das seinen Asylanspruch bestätigende Berufungsurteil verfolgt. Denn die Berücksichtigung eines den Klaganspruch erledigenden Ereignisses durch eine dem § 113 Abs. 1 Satz 4 bzw. § 161 Abs. 2 VwGO entsprechende Umstellung des ursprünglichen Klageantrags ist zur Vermeidung der Abweisung der gegenstandslos gewordenen Klage sowohl erforderlich in den Fällen, in denen der Kläger nach dem Unterliegen in früheren Instanzen als Rechtsmittelführer in der Berufungs- und Revisionsinstanz seinen Klagantrag unmittelbar weiterverfolgt, als auch in den Fällen, in denen er in einer früheren Instanz obsiegt hat und nunmehr im Rechtsmittelverfahren das ihm günstige Urteil mit dem Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels als Rechtsmittelbeklagter verteidigt (Urteil vom 30. Oktober 1969 - BVerwG 8 C 149.67 - Buchholz 310 § 161 Abs. 2 VwGO Nr. 29; Urteil vom 15. November 1984 - BVerwG 2 C 56.81 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 145).
Zu einer davon abweichenden prozessualen Beurteilung gibt der vorliegende Fall nicht etwa deshalb Anlaß, weil das Bundesamt den Anerkennungsbescheid vom 20. November 1984 unter der offensichtlich unzutreffenden Annahme erlassen hat, das die Verpflichtung zur Anerkennung aussprechende Urteil des Verwaltungsgerichts sei rechtskräftig geworden, und der Bundesbeauftragte den Anerkennungsbescheid seinerseits mit der Anfechtungsklage angefochten hat. Maßgebend für den Wegfall eines Rechtsschutzinteresses des Klägers an der Fortführung seiner vorliegenden Verpflichtungsklage ist vielmehr die Tatsache, daß das Bundesamt den Anerkennungsbescheid vom 20. November 1984 weder von sich aus noch nach Klageerhebung durch den Bundesbeauftragten zurückgenommen und damit also an der den Rechtsstreit erledigenden Asylanerkennung des Klägers bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt festgehalten hat. Die Frage andererseits, ob die Anfechtungsklage des Bundesbeauftragten gegen den Anerkennungsbescheid des Bundesamtes vom 20. November 1984 zum Erfolg führen kann, ist derzeit noch offen und jedenfalls im vorliegenden Rechtsstreit nicht verbindlich zu klären. Da die Parteien auch keinen - in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat ebenfalls erörterten - übereinstimmenden Antrag auf Ruhen des Verfahrens gestellt haben, war die unverändert aufrechterhaltene Verpflichtungsklage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Dr. Korbmacher
Dr. Säcker
Sträter
Dr. Kemper