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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.09.1985, Az.: BVerwG 1 D 33.85

Dienstpflichtverletzung einer Postbeamtin durch Nichtbefolgung einer Aufforderung zur postärztlichen Untersuchung; Wiederholtes verspätetes Krankmelden einer Beamtin; Beamtenrechtliche Pflichtverletzung eines Missbrauchs des Gehaltsabhebungsverfahrens der Deutschen Bundespost; Entfernung aus dem Dienst bei betrügerischem Verhalten zum Nachteil des Dienstherrn

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.09.1985
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 33.85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 29927
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 24.01.1985 - AZ: VI VL 35/84

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der zuletzt öffentlichen Hauptverhandlung am 23. September 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, ferner
Postobersekretär Peter Vollbrecht,
Postbetriebsassistent Manfred Preuß als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Postsekretärin ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VI ..., vom 24. Januar 1985 wird auf ihre Kosten mit folgenden Maßgaben zurückgewiesen:

  1. 1.

    Die Feststellungsbescheide des Präsidenten der Landespostdirektion Berlin vom 22. Dezember 1982 und vom 9. Februar 1983 werden aufgehoben.

  2. 2.

    Der Beamtin wird ein Unterhaltsbeitrag von fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts für sechs Monate bewilligt.

Tatbestand

1

I.

1.

Der Präsident der Landespostdirektion ... leitete gegen die Beamtin das förmliche Disziplinarverfahren wegen der Vorwürfe ein, sie habe Aufforderungen zur postärztlichen Untersuchung nicht befolgt, wiederholt Postbarschecks ohne Deckung in Lauf gegeben, sich wiederholt verspätet krank gemeldet und sie sei zu wiederholten Zeitpunkten schuldhaft unerlaubt dem Dienst ferngeblieben. Nachdem die Beamtin bei Einbehaltung eines Teiles ihrer Dienstbezüge vorläufig des Dienstes enthoben worden war, dehnte der Untersuchungsführer das Verfahren auf weitere Fälle unerlaubten Fernbleibens vom Dienst und von Untersuchungsterminen aus.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer VI - ... - hat die Beamtin nach Verbindung des förmlichen Disziplinarverfahrens mit den Verfahren betreffend die Feststellungsverfügungen des Präsidenten der Landespostdirektion ... vom 22. Dezember 1982 und 9. Februar 1983 durch Urteil vom 24. Januar 1985 aus dem Dienst entfernt. Einen Unterhaltsbeitrag hat das Gericht ihr wegen Unwürdigkeit nicht zuerkannt. Zugleich hat es die genannten Feststellungsbescheide aufrechterhalten.

3

3.

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig eingegangene Berufung, zu deren Rechtfertigung die Beamtin vorträgt: Sie sei durch depressive Stimmungen und möglicherweise auch durch Alkoholabhängigkeit während des ganzen hier in Frage stehenden Tatzeitraums zur Dienstleistung tatsächlich nicht in der Lage gewesen. Der entgegengesetzten Auffassung des Bundesdisziplinargerichts könne nicht gefolgt werden. Insbesondere komme das Gutachten des Sachverständigen Dr. H. zu unrichtigen Ergebnissen. Dieser habe keine Schlußfolgerungen daraus ziehen dürfen, daß Feststellungen über bestimmte Tatumstände fehlten; in diesem Fall hätte er die Tatumstände selbst erfragen müssen. Keinesfalls habe der Sachverständige aus ihrem guten und dienstleistungsfähigen Zustand im Zeitpunkt der Untersuchung ausschließen dürfen, daß vorher ein Krankheitszustand bestanden haben könnte, der sie dienstunfähig krank habe erscheinen lassen können. Daß sie im Zeitpunkt der hier maßgeblichen Vorfälle wegen depressiver Stimmungen und Alkoholabhängigkeit nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihr Verhalten entsprechend zu steuern, könne Frau Dr. K. bezeugen, bei der sie zuletzt in nervenärztlicher Behandlung gewesen sei. Hierüber sei auch ein erneutes Gutachten einzuholen.

Entscheidungsgründe

4

II.

Die Berufung führt lediglich zur Zubilligung eines Unterhaltsbeitrages und zur Aufhebung der im erkennenden Teil des Urteils bezeichneten Feststellungsbescheide. Im übrigen bleibt sie erfolglos. Das Bundesdisziplinargericht hat die Beamtin zu Recht aus dem Dienst entfernt.

5

1.

Der erkennende Senat hält aufgrund der Einlassung der Beamtin, des Gutachtens des Sachverständigen Dr. H. der Aussage des sachverständigen Zeugen W. und der übrigen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel folgenden Sachverhalt für erwiesen:

6

a)

Die Beamtin, die bis zum Sommer 1981 u.a. durch Mietrückstände in eine schwierige wirtschaftliche Lage geraten war, veranlaßte die hierfür zuständige Sachbearbeiterin in der Postbarscheckstelle, die Zeugin E., in der Zeit vom 7. Juli bis 12. Oktober 1981 durch die Vorspiegelung, sie erwarte in Kürze einen größeren Betrag, zweimal persönlich und ein weiteres Mal durch eine bekannte Kollegin, die wegen fehlender Deckung angeordnete Sperre ihres Gehaltskontos beim Postgiroamt B aufzuheben. Auf diese Weise gelang es ihr, während des oben bezeichneten Zeitraums ihr Konto wiederholt, zuletzt bis zu einem Betrage von 11.903,93 DM, zu überziehen. Die Zeugin E. wurde wegen ihres in diesem Zusammenhang gezeigten dienstpflichtwidrigen Verhaltens disziplinarrechtlich gemaßregelt.

7

b)

Die Beamtin leistete seit Mitte 1981 bis zu ihrer vorläufigen Dienstenthebung keinen Dienst mehr. Häufig legte sie, wenn auch zum Teil verspätet, von ständig wechselnden Ärzten ausgestellte Atteste über ihre Dienstunfähigkeit vor. Den zahlreichen Aufforderungen der Dienststelle, sich zur Klärung ihres Gesundheitszustandes der postärztlichen Untersuchung zu stellen, kam sie ebensowenig nach wie den Empfehlungen, sich therapeutischer Behandlung zu unterziehen. Während der Zeiträume vom 13. bis 24. November 1981, 7. bis 27. Dezember 1981, 25. Oktober bis 1. November 1982, 27. November 1982 bis 9. Januar 1983, 19. Januar bis 6. Februar 1983, 8. bis 24. August 1983, 15. bis 25. September 1983 und 31. Oktober bis 6. November 1983 legte sie weder ärztliche Bescheinigungen vor noch entschuldigte sie ihr Fernbleiben auf andere Weise. Der Präsident der Landespostdirektion ... hat mit Bescheiden nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes für diese Fehlzeiten jeweils den Wegfall der Dienstbezüge festgestellt. Die Beamtin hat lediglich die Feststellungsbescheide vom 22. Dezember 1982 für die Ausfallzeit vom 27. November 1982 bis 9. Januar 1983 und vom 9. Februar 1983 für den Zeitraum vom 19. Januar bis 6. Februar 1983 rechtzeitig angefochten. Diese Rechtsbehelfe sind nach ausdrücklicher oder doch stillschweigender Verbindung mit dem anhängigen förmlichen Disziplinarverfahren dessen Gegenstand.

8

c)

Die Beamtin räumt den Sachverhalt und die ihr gemachten disziplinaren Vorwürfe im wesentlichen als richtig ein, beruft sich aber allgemein darauf, durch depressive Stimmungen und möglicherweise Alkoholabhängigkeit wenigstens zeitweilig zur Dienstleistung tatsächlich nicht in der Lage gewesen zu sein.

9

2.

Diese Einlassung der Beamtin ist zur vollen Überzeugung des Senats widerlegt.

10

Sie berührt den Vorwurf, in dem hier dargestellten Umfange rechtswidrig Gehaltsabhebungen vorgenommen zu haben, ohnehin nicht.

11

Aber auch in Ansehung der übrigen den Gegenstand des anhängigen Verfahrens bildenden Vorwürfe ist schuldhaft pflichtwidriges Verhalten der Beamtin erwiesen. Sie ist insbesondere dem Dienst während des den Gegenstand des Verfahrens bildenden Zeitraums wenigstens zeitweilig schuldhaft unerlaubt ferngeblieben. Nur für einzelne Zeiträume kann ihr nicht widerlegt werden, vorübergehend dienstunfähig gewesen zu sein.

12

a)

Das Verfahren hat nicht ergeben, daß die Beamtin während der hier in Rede stehenden Zeiträume ständig oder auch nur zeitweilig in einer ihre Dienstfähigkeit ausschließenden Weise unter Alkoholeinwirkung gestanden habe. Erst recht kann nicht davon ausgegangen werden, die Beamtin sei ohne unmittelbare alkoholische Einwirkung allein wegen ihrer behaupteten Alkoholabhängigkeit während des ganzen hier in Rede stehenden Zeitraums oder wenigstens während eines Teiles davon völlig dienstunfähig gewesen. Alkoholabhängigkeit führt jedenfalls nicht notwendig zu völligem Verlust der Dienstfähigkeit. Eine solche Folge wird jedenfalls durch das Verlangen nach Alkohol für sich allein erfahrungsgemäß in der Regel nicht herbeigeführt. Allerdings kann im Einzelfall durch Alkoholgenuß vor oder während des Dienstes diese Folge eintreten, doch ergibt der Sachverhalt hier in dieser Hinsicht nichts. Die Beamtin trägt entsprechende Umstände auch nicht vor. Der Senat ist hiernach davon überzeugt, daß die Beamtin jedenfalls nicht alkoholbedingt während der oben wiedergegebenen Zeiträume in Dienst gefehlt hat.

13

b)

Auch die von der Beamtin vorgetragenen Depressionen haben allenfalls zeitweilig, jedenfalls aber nicht während des gesamten hier in Rede stehenden Zeitraums zu ihrer vorübergehenden Dienstunfähigkeit geführt. Das geht zur vollen Überzeugung des Senats aus dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. H. und der Bekundung des sachverständigen Zeugen W. in der Hauptverhandlung hervor. Nach dessen Darstellung war die Beamtin, als sie sich im Februar 1982 ihm vorstellte, "depressiv-verstimmt" in einem Umfang, der ihn zwar nicht zur Feststellung dauernder Dienstunfähigkeit, wohl aber dazu veranlaßt haben würde, sie vorübergehend, etwa für einen Zeitraum von drei bis vier Monaten, wegen depressiver Verstimmungen für dienstunfähig zu halten. Dauernde Dienstunfähigkeit wäre nach der Darstellung des Zeugen möglicherweise nur dann eingetreten, wenn sie sich auf Dauer den ihr empfohlenen Therapiemaßnahmen entzogen hätte.

14

Dieses Ergebnis findet eine überzeugende Stütze in den Ausführungen des Sachverständigen Dr. H. Danach hat die Beamtin während des hier in Rede stehenden Zeitraums jedenfalls nicht an einer endogenen, also unmittelbar persönlichkeitseigenen Depression gelitten, die allerdings völligen Antriebsverlust auch für relativ einfache, von ihr seit Jahren geübte Tätigkeiten in einer ihr vertrauten dienstlichen und privaten Umgebung hätte zur Folge haben können. Hierfür sprechen, wie der Sachverständige überzeugend vorgetragen hat, bestimmte Aktivitäten der Beamtin während der Zeit ihres Fernbleibens vom Dienst, wie etwa das Aufsuchen verschiedener Ärzte, die Übergabe von Dienstunfähigkeitsbescheinigungen an die Dienststelle, ihre Aktivitäten bei der Gehaltsabhebung und ihre zeitweilige Aushilfstätigkeit in der von ihrer Schwester betriebenen Gaststätte. Dagegen läßt sich mit den Ausführungen des Sachverständigen nicht widerlegen, daß die Beamtin zur Tatzeit wenigstens an einer exogenen, also einer erlebnisreaktiven Depression gelitten hat. Sie kennzeichnet sich dadurch, daß die Antriebsfähigkeit der Beamtin zu normalem privaten und beruflichen Tun je nach der Stärke des jeweiligen depressiven Befindens zwar nicht dauernd, aber für jeweils wechselnde Zeiträume zeitweilig bis über die Grenze vorübergehender Dienstunfähigkeit hinaus beeinträchtigt sein kann. Dafür, daß ein solcher Zustand bei der Beamtin wenigstens zeitweilig vorhanden gewesen ist, spricht neben der schon wiedergegebenen Äußerung des sachverständigen Zeugen W. der unwiderlegt vorgetragene, im Attest der Ärztin Frau Dr. K. vom 28. Februar 1983 erwähnte Selbstmordversuch ebenso wie die auffällige Tatsache, daß die Beamtin, obwohl ihr die Pflicht zu aktivem Tun bekannt war, während des gesamten Zeitraums, in dem sie dem Dienst fernblieb, jeweils nur in Abständen ärztliche Atteste beibrachte oder sonst ihr Fehlen zu entschuldigen versuchte.

15

Der Senat hält hiernach zwar schuldhaftes unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst während bestimmter Zeiträume von Mitte 1981 bis zur vorläufigen Dienstenthebung für erwiesen, doch lassen sich Beginn und Ende dieser Zeiträume nicht mehr mit einer zur Überführung der Beamtin insoweit ausreichenden Sicherheit bestimmen. Zu deren Gunsten ist mithin davon auszugehen, daß sie zeitweilig, aber ebenfalls für nicht genau zu terminierende Zeiträume, wegen depressiver Schübe exogener Art vorübergehend nicht dienstfähig war. In diesem Umfange entfällt mithin der Vorwurf schuldhaft unerlaubten Fernbleibens vom Dienst.

16

3.

Die Beamtin hat vorsätzlich gehandelt. Sie wußte bei den Abhebungen, daß ihr Konto ungedeckt war, ihr ein Überziehungskredit jedenfalls in dem Ausmaß ihrer Kontoüberziehungen nicht zustand und sie das Konto deshalb nicht überziehen durfte. Ebenso wußte sie, daß sie ihren Dienst pünktlich anzutreten und auszuüben hatte, solange sie nicht dienstunfähig und dies ärztlich bescheinigt war. Ihre wenigstens zeitweilige Dienstfähigkeit war ihr wenigstens für diejenigen Zeiträume bewußt, für die sie keine Dienstunfähigkeitsatteste privater Ärzte beigebracht hat. Ihre Fähigkeit, das Unrechte ihres Tuns in beiden Fallgruppen zu erkennen und nach dieser Erkenntnis zu handeln, war nicht eingeschränkt. Das ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. H. und wird von der Beamtin auch nicht angezweifelt.

17

4.

In den Fällen, die der Beamtin als unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst zur Last gelegt werden, hat sie keine ärztlichen Atteste beigebracht. Der Sachverhalt ist unter diesem Blickwinkel auch als angeschuldigt zu werten. Das geht zwar nicht aus dem Anschuldigungstenor, aber daraus hervor, daß bei der Schilderung der Einzelfälle regelmäßig oder doch vereinzelt das Fehlen eines ärztlichen Attestes über die Dienstunfähigkeit hervorgehoben wird.

18

Dagegen ist nicht angeschuldigt der Vorwurf, in mehreren Fällen die Erkrankung zu spät angezeigt zu haben.

19

5.

Erwiesen ist auch der Vorwurf, die Beamtin habe es schuldhaft unterlassen, ihre zur Dienstunfähigkeit führenden Erkrankungen in einer ihr zumutbaren Weise zu bekämpfen. Sie ist, wie insbesondere die Zeugin J. wiederholt bestätigt hat, mindestens siebenmal zu postbetriebsärztlichen Untersuchungen nicht erschienen. Mindestens solche Untersuchungen waren ihr zuzumuten, weil sie die Voraussetzung für die Anordnung oder die Empfehlung therapeutischer Maßnahmen gewesen wären. Die Beamtin kannte ihre Erkrankungen, sie wußte, daß sie etwas dagegen unternehmen konnte und mußte. Die dienstrechtliche Pflicht, in dieser Richtung aktiv zu werden, wenigstens postbetriebsärztliche Untersuchungen über sich ergehen zu lassen, war ihr, wie die Zeugin J. bekundet hat, durch die wiederholten entsprechenden Einladungen und die entsprechenden Hinweise durch den Postarzt, den Zeugen W. zum Bewußtsein gekommen. Ihre Einsichtsfähigkeit und die Fähigkeit, entsprechend zu handeln, waren nicht eingeschränkt.

20

Der Sachverhalt ist auch insoweit trotz der in dieser Hinsicht nicht eindeutigen Formulierung in Ziffer 2 der Anschuldigungsformel als angeschuldigt zu werten. Das geht aus dem Teil der Anschuldigungsschrift hervor, in dem der Beamtin vorgeworfen wird, sie habe sich "permanent der postbetriebsärztlichen Untersuchung" entzogen und sei auch "den Ladungen des Gutachters nur nach mehrfacher Aufforderung" gefolgt. Ebenso wird ihr darin zur Last gelegt, den Rat des Postarztes mißachtet zu haben, sich in nervenärztliche Behandlung zu begeben. Als sie das später bei Frau Dr. K. tat, war das ihr hier zur Last gelegte Dienstvergehen bereits beendet.

21

6.

Durch ihr Verhalten hat die Beamtin gegen die Pflichten verstoßen, sich mit voller Hingabe ihrem Beruf zu widmen, sich innerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauensgerecht zu verhalten, die Anordnungen und allgemeinen Richtlinien ihrer Vorgesetzten zu beachten und dem Dienst nicht ohne Genehmigung des Dienstvorgesetzten fernzubleiben (§§ 54 Satz 1 und Satz 3, 55 Satz 2, 73 Abs. 1 BBG). Sie hat dann schuldhaft ein Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen.

22

7.

Dieses Dienstvergehen hat die Entfernung aus dem Dienst zur Folge.

23

a)

Das gilt allein bereits für den Vorwurf, das Gehaltsabhebungsverfahren der Deutschen Bundespost mißbraucht zu haben. Mit diesem Verfahren gibt die Deutsche Bundespost ihren Bediensteten die Möglichkeit, schnell, ohne nennenswerten Aufwand, fast zu jeder Zeit und nahezu an jedem Ort in selbst bestimmten Raten über ihr Gehalt zu verfügen. Diese wesentliche Erleichterung der Gehaltszahlung dient nicht nur den Interessen der Postbediensteten. Sie entspricht auch den Erfordernissen einer möglichst reibungslosen und wenig aufwendigen Verfahrensweise bei der dem Dienstherrn obliegenden Zahlung der Dienstbezüge, mithin bei der Erledigung eines Teilbereichs der Aufgaben öffentlicher Verwaltung. Die angestrebte Erleichterung würde nicht ausreichen, wenn jeder Scheck darauf zunächst überprüft werden müßte, ob er auch Deckung habe. Eine vorangehende Prüfung würde das Abhebungsverfahren außerordentlich erschweren und den mit seiner Einführung verfolgten Zweck gerade vereiteln. Die Deutsche Bundespost ist daher auch im Rahmen des Gehaltsabhebungsverfahrens auf unbedingte Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten angewiesen, will sie nicht, was ihr schon aus rechtlichen Gründen verwehrt ist, finanzielle Verluste hinnehmen. Sie muß sich darauf verlassen können, daß jeder Bedienstete, der einen Gehaltsscheck zur Einlösung vorlegt, sein Konto auf ausreichende Deckung überprüft und die Deckungsfähigkeit feststellt. Dies ist für jeden Bediensteten ohne weiteres erkennbar. Ein Postbeamter, der das ihm mit der Teilnahme am Gehaltsabhebungsverfahren entgegengebrachte Vertrauen nicht rechtfertigt, zeigt mithin ein erhebliches Maß an Pflichtvergessenheit und an Rücksichtslosigkeit gegenüber den Belangen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit. Er setzt insbesondere dann, wenn er um die fehlende Kontendeckung weiß, das Vertrauen in seine Ehrlichkeit aufs Spiel und gefährdet damit die Grundlage des Beamtenverhältnisses. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. zuletzt Urteile vom 13. November 1984 - BVerwG 1 D 99.84 <BVerwGE 76, 220> und BVerwG 1 D 105.84 <BVerwGE 76, 222 = BVerwG Dok.Ber. B 1985, 49> mit weiteren Hinweisen).

24

In der Rechtsprechung des früheren Bundesdisziplinarhofs und der Disziplinarsenate des Bundesverwaltungsgerichts ist die Entfernung aus dem Dienst bei betrügerischem Verhalten zum Nachteil des Dienstherrn durch fortgesetzte Übergabe ungedeckter Gehaltsschecks über einen längeren Zeitraum hinweg jedoch nicht als Grundsatz ausgesprochen worden. Die Gerichte haben regelmäßig nur dann auf Entfernung aus dem Dienst erkannt, wenn besondere Umstände hinzutraten, die dem Mißbrauch des Gehaltsabhebungsverfahrens zusätzliches Gewicht gaben, wie etwa die Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder andere durch den Dienst bedingte oder wenigstens erleichterte Möglichkeiten, die im Zusammenhang mit der Vornahme oder der Verschleierung unzulässiger Kontoüberziehungen im Gehaltsabhebungsverfahren vorhanden waren (ständige Rechtsprechung, Urteile vom 13. November 1984 - a.a.O.).

25

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Ein besonders erschwerendes Merkmal liegt insbesondere darin, daß die Beamtin die Sperrungen ihres Kontos, die ihr bewußt waren, in drei Fällen durch unzutreffende Angaben über die bei jeweiliger Scheckeinreichung zu erwartende Kontendeckung und Appelle an die Kollegialität und Kameradschaftlichkeit der für die Aufhebung einer Kontensperre zuständigen Zeugin E. ermöglicht hat. Sie hat ihrem Verhalten im Zusammenhang mit den Kontoüberziehungen auf ihrem Gehaltskonto damit einen engen dienstlichen Bezug und ein erheblich erschwerendes Element beigefügt. Dieser Umstand hat nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats für sich allein bereits die Entfernung aus dem Dienst zur Folge. Das muß um so mehr gelten, als die Beamtin in dem verhältnismäßig kurzen Zeitraum von Juli bis Oktober 1981 ihr Konto um insgesamt annähernd 12.000 DM, also um einen ihre jeweiligen Dienstbezüge erheblich übersteigenden monatlichen Betrag überzogen hat. Von einem bloßen Vorgriff auf das jeweils nächste Gehalt kann deshalb nicht gesprochen werden. Sie hat nicht aus unmittelbarer, unverschuldeter wirtschaftlicher Not gehandelt. Ihre Darstellung vor dem Untersuchungsführer, sie habe keine andere Möglichkeit gesehen, ihre Verpflichtungen zu begleichen, ist keine ausreichende Erklärung. Der bloße Hinweis auf Mietrückstände kann sie schon deshalb nicht entschuldigen, weil solche Rückstände nur auf schuldhaft unangemessener Wirtschaftsführung beruhen können.

26

b)

Schuldhaftes unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst hätte im gegebenen Fall ebenso für sich allein die Entfernung aus dem Dienst zur Folge. Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist das Gebot, wenigstens zum Dienst zu erscheinen, Grundpflicht eines jeden Beamten. Ohne die Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung außerstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Auch kann einem Beamten, der ohne triftigen Grund nicht zum Dienst erscheint, nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit auch in der Zukunft unerläßlich ist. Verweigert der Beamte dennoch, wie hier, den Dienst für einen längeren Zeitraum, dann kann seinem Dienstherrn grundsätzlich schon aus diesem Grunde die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden. Der erkennende Senat hat daher in Fällen dieser Art wiederholt die Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen (vgl. zuletzt Urteile vom 7. August 1984 - BVerwG 1 D 42.84 - und vom 12. Februar 1985 - BVerwG 1 D 144.84 -). Die Beamtin ist dem Dienst zwar, wie ausgeführt, nur zeitweilig und während in ihrer zeitlichen Begrenzung nicht mehr genau feststellbarer Zeiträume ferngeblieben. Das kann für sich allein aber zu einer milderen Beurteilung des Dienstvergehens, insbesondere zur Fortsetzung des Beamtenverhältnisses, wenn auch etwa mit gemindertem beamtenrechtlichen Status, schon allein im Hinblick auf die übrigen Pflichtverletzungen nicht führen. Insbesondere erweist sich die Annahme einer persönlichkeitsfremden negativen Lebensphase, die inzwischen abgeklungen sein könnte hier als ausgeschlossen. Der verbleibende Umfang der Fälle unerlaubten Fernbleibens vom Dienst, ihr von den Depressionen weitgehend unabhängiges Verhalten bei der unzulässigen Überziehung ihres Gehaltskontos, vor allem aber ihre entgegen besserer Erkenntnis und Einsicht durchgehaltene Weigerung zu wirksamen Therapiemaßnahmen, stehen der Annahme dauernder und anhaltender Besserung in der Pflichtauffassung der Beamtin namentlich auch im Hinblick darauf entgegen, daß die hier geschilderte Phase ihres Abgleitens nicht durch fixierbare Ereignisse hervorgerufen oder beendet worden ist. Das begründet die Befürchtung, daß es sich dabei um eine in der Persönlichkeit der Beamtin wurzelnde, jederzeit zu neuem Durchbruch geeignete Neigung handelt.

27

c)

Die wiederholte Unterlassung, ihre Dienstunfähigkeit ärztlich bescheinigen zu lassen, hatte Zweifel ihrer Dienstvorgesetzten an der Einsatzfähigkeit der Beamtin zur Folge. Das muß ungünstige Einwirkungen auf die Organisation des Dienstbetriebes und damit auf die Effektivität des Postscheckdienstes haben. Der Beamtin war das aus ihrer Tätigkeit im Postscheckdienst her bekannt. Die Verletzung ihrer Pflicht, Erkrankungen und damit verbundene Dienstunfähigkeit unverzüglich mitzuteilen, erweist sich mithin auch aus dieser Sicht als eine bedeutsame Pflichtverletzung.

28

d)

Das gilt erst recht für den Vorwurf, sie habe sich naheliegenden Therapiemaßnahmen nicht unterzogen. Die Verwaltung ist, will sie ihre Aufgaben auftragsgemäß und zweckgerecht erfüllen, auf den uneingeschränkten Einsatz ihrer Bediensteten angewiesen. Das begründet deren Pflicht, nach den persönlichen Fähigkeiten und damit in zumutbarer Weise alles zu unterlassen, was die Beeinträchtigung der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft für die dem einzelnen Bediensteten zugewiesenen Tätigkeiten zur Folge haben könnte und, wenn diese Fähigkeit bereits eingeschränkt oder gar verloren sein sollte, alle zumutbaren Schritte zu unternehmen, um sie wiederherzustellen.

29

8.

Läßt sich hiernach zwar schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst für jeweils verschiedene, zeitlich begrenzte Zeiträume zwischen Mitte 1981 und der Dienstenthebung zur vollen Überzeugung des Senats feststellen, nicht aber, wie ausgeführt, ihr jeweiliger Beginn und ihr Ende, dann fehlt es an einer ausreichenden Grundlage für die Annahme, die Beamtin habe auch zwischen dem 27. November 1982 und 9. Januar 1983 sowie dem 19. Januar und 6. Februar 1983 unentschuldigt und schuldhaft keinen Dienst geleistet. Die diese Zeiträume betreffenden Feststellungsbescheide des Präsidenten der Landespostdirektion ... vom 22. Dezember 1982 und vom 9. Februar 1983 sind deshalb aufzuheben.

30

9.

Der Senat hält die Beamtin im Hinblick darauf eines Unterhaltsbeitrages nicht für unwürdig, daß sie bis zum Beginn ihres Fehlverhaltens im Jahre 1981 ungefähr neun Jahre lang als Angestellte und später Beamtin im Dienst der Deutschen Bundespost brauchbare Dienste geleistet hat. Ist es ihr aber gelungen, für einen verhältnismäßig langen Zeitraum das Abgleiten in ihre persönlichkeitseigene Labilität zu verhindern, sie wenigstens dienstlich nicht wirken zu lassen, dann kann ihr die Würdigkeit für eine Unterstützung nicht schlechthin abgesprochen werden. Der Unterhaltsbeitrag ist in der vollen nach dem Gesetz zulässigen Höhe zu bewilligen, weil die Beamtin nach dem Wegfall ihrer Dienstbezüge ohne Einkünfte sein wird. Ihr verbleiben dann für sich und die offenbar noch von ihr wenigstens teilweise wirtschaftlich abhängige Tochter einschließlich Kindergeld etwa 1.175 DM monatlich. Dieser Betrag erscheint bei einer Monatsmiete von etwa 563 DM erforderlich, um die Beamtin in die Lage zu versetzen, wenigstens ihren notdürftigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Senat setzt die Dauer des Bewilligungszeitraums auf sechs Monate fest in der Erwartung, daß es der Beamtin gelingen werde, innerhalb dieser Frist eine andere, den Lebensunterhalt für sich und die Tochter sichernde Beschäftigung zu finden. Sollte sich diese Erwartung trotz nachzuweisender intensiver Bemühungen der Beamtin als trügerisch erweisen, steht es ihr frei, bei der zuständigen Kammer des Bundesdisziplinargerichts die Verlängerung des Bewilligungszeitraums zu beantragen.

31

10.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO. Von der Möglichkeit, einen Teil der Kosten dem Bund aufzuerlegen, macht der Senat keinen Gebrauch, weil der erfolgreiche Teil des Rechtsmittels und die dadurch verursachten Aufwendungen in keinem ins Gewicht fallenden Verhältnis zu den insgesamt entstandenen Kosten stehen.

Dr. Schwarz
Janzen
Dr. Hartmann